{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2003-04-01","aktenzeichen":"VI ZB 54/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nVI ZB 54/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n1. April 2003\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. April 2003 durch die Vor-\n\nsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen\n\nund die Richter Stöhr und Zoll\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Beklagten zu 2) wird der Beschluß\n\ndes 17. Zivilsenats (Einzelrichter) des Oberlandesgerichts Köln\n\nvom 16. August 2002 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Entscheidung - auch über die Kosten\n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zu-\n\nrückverwiesen.\n\nBeschwerdewert: 1.155,86 \n\nGründe:\n\nI.\n\nDer Beklagte zu 2) wurde im vorliegenden Rechtsstreit als Haftpflichtver-\n\nsicherer der Beklagten zu 1) auf Schadensersatz wegen der angeblich bei ei-\n\nnem Verkehrsunfall entstandenen Schäden in Anspruch genommen. Noch vor\n\nKlageerhebung beauftragte er einen Privatgutachter mit Feststellungen dazu,\n\nob es sich um einen fingierten Unfall handele. Nach Klageerhebung wandte er\n\ndies zu seiner Rechtsverteidigung ein. Der Kläger nahm die Klage zurück,\n\nnachdem das Landgericht einen Beweisbeschluß erlassen hatte. Der Beklagte\n\nzu 2) hat im Rahmen der Kostenfestsetzung die Erstattung der für die Ein-\n\nschaltung des Privatgutachters aufgewendeten Kosten verlangt. Die Rechts-\n\npflegerin hat die Festsetzung insoweit abgelehnt, da es an der Prozeßbezogen-\n\nheit dieser Aufwendungen fehle. Die dagegen von dem Beklagten zu 2) einge-\n\nlegte sofortige Beschwerde hat das Beschwerdegericht durch den Einzelrichter\n\nzurückgewiesen. Der Einzelrichter hat die Prozeßbezogenheit der vorprozessu-\n\nal von einem Haftpflichtversicherer zur Aufklärung eines möglichen Versiche-\n\nrungsbetrugs aufgewendeten Privatgutachterkosten ebenfalls verneint und\n\n- wegen des Streits über diese Frage - zur Sicherung einer einheitlichen Recht-\n\nsprechung die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit dieser verfolgt der Beklagte\n\nzu 2) sein Begehren weiter.\n\nII.\n\nDie Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil sie von dem Oberlandesgericht\n\nals Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).\n\nDie angefochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt jedoch der Aufhe-\n\nbung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Rich-\n\nters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist.\n\n1. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluß vom 13. März 2003 (IX ZB\n\n134/02 - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) entschieden, daß die Ent-\n\nscheidung des originären Einzelrichters eines Beschwerdegerichts in einer Sa-\n\nche, der er rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimißt, auf die von ihm zugelas-\n\nsene Rechtsbeschwerde von Amts wegen der Aufhebung unterliegt. Zur Be-\n\ngründung hat der Bundesgerichtshof ausgeführt: Der Einzelrichter müsse Sa-\n\nchen, denen er grundsätzliche Bedeutung beimißt, zwingend nach § 568 Satz 2\n\nNr. 2 ZPO dem Beschwerdegericht in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorge-\n\nschriebenen Besetzung zur Entscheidung übertragen. Der Begriff der grund-\n\nsätzlichen Bedeutung umfasse auch die in § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genannten\n\nFälle der Rechtsfortbildung und der Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-\n\nchung. Die Entscheidung von Rechtssachen mit grundsätzlicher Bedeutung sei\n\ndem Einzelrichter schlechthin versagt. Verneine er einerseits die Zuständigkeit\n\ndes Kollegialgerichts und bejahe er andererseits die Zulassungsvoraussetzun-\n\ngen für die Rechtsbeschwerde in ein und derselben Entscheidung, sei diese\n\noffene Unvereinbarkeit stets als objektiv willkürlich anzusehen. Das Beschwer-\n\ndegericht, dessen Einzelrichter die Rechtsbeschwerde zulasse, sei falsch be-\n\nsetzt. Damit werde das Gebot des gesetzlichen Richters grundlegend verkannt.\n\nDie Nichtübertragung des Verfahrens auf das voll besetzte Beschwerdegericht\n\nerfülle die Voraussetzungen der objektiven Willkür, sie sei offensichtlich unver-\n\ntretbar und liege außerhalb der Gesetzlichkeit, so daß Art. 101 Abs. 1 Satz 2\n\nGG verletzt sei. Ein darauf beruhender Beschluß sei - ungeachtet des § 568\n\nSatz 3 ZPO - durch das Rechtsbeschwerdegericht aufzuheben, und zwar im\n\nöffentlichen Interesse an der Wahrung der Funktionsfähigkeit des Rechtsbe-\n\nschwerdeverfahrens von Amts wegen.\n\nDem schließt der Senat sich an. Der Verstoß gegen das Gebot des ge-\n\nsetzlichen Richters nötigt auch im vorliegenden Fall zur Aufhebung des mit der\n\nRechtsbeschwerde angegriffenen Beschlusses. Eine abweichende Entschei-\n\ndung ist nicht deshalb möglich, weil sich der Einzelrichter für seine Auffassung\n\nzur fehlenden Erstattungsfähigkeit der Privatgutachterkosten auf eine Recht-\n\nsprechung des Senats des Beschwerdegerichts, dem er angehört, hat stützen\n\nkönnen. Steht ein Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters fest, ist\n\nfür Differenzierungen im Einzelfall kein Raum.\n\n2. Der Senat weist ergänzend darauf hin, daß Beschlüsse, die der\n\nRechtsbeschwerde unterliegen, den maßgeblichen Sachverhalt, über den ent-\n\nschieden wird, wiedergeben müssen (BGH, Beschluß vom 20. Juni 2002 - IX\n\nZB 56/01 - NJW 2002, 2648 f.). Es besteht Anlaß dies erneut hervorzuheben,\n\nweil immer wieder Beschlüsse vorgelegt werden, die eine ausreichende Dar-\n\nstellung der zugrunde gelegten Tatsachen vermissen lassen. Der hier ange-\n\nfochtene Beschluß enthält keinen gesonderten Sachbericht und läßt auch im\n\nZusammenhang der Rechtsausführungen möglicherweise nicht alle für die\n\nrechtliche Beurteilung relevanten Umstände erkennen. Letztlich kommt es für\n\ndas vorliegende Rechtsbeschwerdeverfahren wegen des unter 1 dargelegten\n\nAufhebungsgrundes nicht mehr darauf an.\n\n3. Schließlich weist der Senat darauf hin, daß er in dem Beschluß vom\n\n17. Dezember 2002 (VI ZB 56/02 - EBE/BGH 2003, 58 f., zur Veröffentlichung\n\nin BGHZ vorgesehen) Grundsätze zur Erstattungsfähigkeit der Kosten eines\n\nvorprozessual beauftragten Sachverständigen aufgestellt hat. Diese werden bei\n\nder neuen Entscheidung des Beschwerdegerichts über die sofortige Beschwer-\n\nde zu berücksichtigen sein.\n\nMüller Wellner Diederichsen\n\n Stöhr Zoll","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-04-01/vi-zb-54-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 568","ref_norm":"568","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-04-01/vi-zb-54-02","retrieved":"2026-07-10 14:16:45.277447+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-04-01/vi-zb-54-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VI. 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