{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2003-03-31","aktenzeichen":"II ZR 8/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 737 Verkündet am: 31. März 2003 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Ist das Verhalten der den Ausschluß eines Mitgesellschafters betreibenden Ge- sellschafter neben dem Verhalten des Auszuschließenden für die Zerstörung des gesellschaftsinternen Vertrauensverhältnisses ursächlich, kommt eine Aus- schließung nur bei überwiegender Verursachung des Zerwürfnisses durch den Auszuschließenden in Betracht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nII ZR 8/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nBGB § 737\n\nVerkündet am:\n31. März 2003\nVondrasek\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nIst das Verhalten der den Ausschluß eines Mitgesellschafters betreibenden Ge-\n\nsellschafter neben dem Verhalten des Auszuschließenden für die Zerstörung\n\ndes gesellschaftsinternen Vertrauensverhältnisses ursächlich, kommt eine Aus-\n\nschließung nur bei überwiegender Verursachung des Zerwürfnisses durch den\n\nAuszuschließenden in Betracht.\n\nBGH, Urteil vom 31. März 2003 - II ZR 8/01 - OLG Nürnberg\n\n LG Nürnberg-Fürth\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 31. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht\n\nund die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und Dr. Graf\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Endurteil des\n\n9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 15. Novem-\n\nber 2000 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beru-\n\nfung des Beklagten gegen die Feststellung des Landgerichts, er\n\nsei mit Wirkung vom 14. Dezember 1998 aus der Gesellschaft\n\nbürgerlichen Rechts der Parteien ausgeschlossen worden, zu-\n\nrückgewiesen worden ist.\n\nAuf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil der\n\n2. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 3. Februar\n\n2000 wie folgt abgeändert:\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des erstinstanzlichen und des Berufungsverfahrens\n\nhaben die Kläger zu 75 % und der Beklagte zu 25 % zu tragen.\n\nDie Kosten der Revision haben die Kläger zu 85 % und der Be-\n\nklagte zu 15 % zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien haben mit Vertrag vom 22. Juli 1993 eine Gesellschaft bür-\n\ngerlichen Rechts zum Betrieb einer radiologischen Gemeinschaftspraxis in\n\nF. gegründet, an der alle vier Ärzte als Gesellschafter zu gleichen Teilen betei-\n\nligt sind. Die Praxis unterhält einen Standort für konventionelle Röntgendiagno-\n\nstik, Computertomographie, Nuklearmedizin und Ultraschall, den die Kläger be-\n\ntreiben, und einen für Kernspintomographie, für dessen Betrieb der Beklagte\n\nzuständig ist.\n\nNach § 8 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages ist jeder Gesellschafter zur\n\nalleinigen Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft berechtigt. Für\n\nden Abschluß langfristiger Verträge sowie für Investitionen über 10.000,00 DM\n\nist jedoch nach § 8 Abs. 2 die Zustimmung sämtlicher Mitgesellschafter erfor-\n\nderlich. § 17 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages enthält eine Fortsetzungsklau-\n\nsel, wonach im Falle des Ausscheidens eines oder mehrerer Gesellschafter die\n\nGesellschaft von den verbleibenden Gesellschaftern weitergeführt wird.\n\nAm 10. Juni 1994 schloß der Beklagte für die Gesellschaft mit Einver-\n\nständnis der Kläger einen Kooperationsvertrag nebst Ergänzungsvereinbarung\n\nüber die Durchführung kernspintomographischer Untersuchungen im Klinikum\n\nder Stadt F. mit einer Laufzeit von zunächst 15 Jahren. Hinsichtlich des Vergü-\n\ntungsanspruchs der Gesellschaft enthält § 6 des Kooperationsvertrages folgen-\n\nde Regelung:\n\n\"1.Das Klinikum vergütet der Gemeinschaftspraxis für jede Untersu-\nchung an stationären Patienten ... unabhängig von der Höhe der Ko-\nstentragung durch Dritte ... einen Betrag von 715.- DM ...\n...\n\nDas Klinikum beauftragt die Gemeinschaftspraxis im stationären Be-\nreich mit der Durchführung von MRT-Untersuchungen im Rahmen\nmedizinischer Notwendigkeit auf der Basis einer mit den Krankenkas-\nsen \nvon\n800 Kernspinuntersuchungen kalenderjährlich.\n\nvereinbarten Untersuchungsmenge, mind. \n\njedoch \n\n 2. Die Gemeinschaftspraxis rechnet mit dem Klinikum ihre Leistungen\ngemäß Abs. 1 monatlich in prüffähiger Form ab, die Vergütung ist in-\nnerhalb von zwei Wochen nach Rechnungstellung zur Zahlung fällig.\"\n\nIn der schriftlichen Ergänzungsvereinbarung heißt es unter Ziffer 1:\n\n\"Die Vertragsparteien gehen bei Vertragsabschluß davon aus, daß mit-\ntelfristig 50% der anfallenden Kosten bis zum break-even-point durch\ndas Krankenhaus aufgebracht werden.\nInsofern ist der in § 6 des Grundvertrages vereinbarte Mindestkosten-\nrahmen von 800 Untersuchungen zu \nje 715.- DM entsprechend\n572.000.- DM bei Unterschreitung der Untersuchungszahlen als ggf.\nanteilige Bereitstellungspauschale der Klinik anzusehen, die der Ge-\nmeinschaftspraxis kalenderjährlich mindestens bezahlt wird. Dieser\nAnteil deckt derzeit noch nicht 50% der laufenden Kosten.\"\n\nVon 1996 an kam es zwischen den Gesellschaftern zu Spannungen. So\n\nlehnten die Kläger im Januar 1996 die vom Beklagten gewünschte Übernahme\n\nder gesamten radiologischen Abteilung des Klinikums F. ab. Nachdem Mitte\n\n1996 auch der Kläger zu 3 die Qualifikation zur Durchführung von Kernspinun-\n\ntersuchungen erlangt hatte, beschlossen die Kläger am 4. September 1996 oh-\n\nne Zustimmung des Beklagten eine \"Rotation\" der Arbeitsbereiche, nach der\n\nder Beklagte sein Tätigkeitsfeld innerhalb der Gesellschaft mit dem Kläger zu 3\n\ntauschen sollte. Die Umsetzung dieses Beschlusses wurde durch eine auf An-\n\ntrag des Beklagten erlassene einstweilige Verfügung untersagt. Im Sommer\n\n1997 schloß der Beklagte für die Gesellschaft mit dem Leiter des Klinikums der\n\nStadt F. zwei separate, undatierte Zusatzvereinbarungen zum Kooperations-\n\nvertrag vom 10. Juni 1994, die der Klinikleiter später mit dem Datum des\n\n28. März 1995 versah. Diese Zusatzvereinbarungen lauten:\n\n\"§ 6 Abs. 1 des Kooperationsvertrages vom 10.06.1994 wird im gegen-\nseitigen Einvernehmen insoweit geändert, als die Abrechnung der aus\ndem stationären Bereich geleisteten Untersuchungen ab dem Kalen-\nderjahr 1995 auf der Basis tatsächlich durch die Gemeinschaftspraxis\ngeleisteter Untersuchungen erfolgt.\"\n\n\"Das Klinikum F. erstattet der Gemeinschaftspraxis den Unterschieds-\nbetrag zwischen tatsächlich abgerechneten Kernspintomographien und\nmaximal 800 Untersuchungen jährlich als Instandhaltungspauschale.\nIm übrigen bleiben alle weiteren Vertragspunkte unberührt.\"\n\nVon der Existenz dieser Zusatzvereinbarungen erfuhren die Kläger erst im\n\nSpätjahr 1998.\n\nAm 20./21. August 1997 beteiligten sich der Beklagte und die G. \n\n (G.) aus K. an einer vom Leiter des Klinikums initi-\n\nierten \"Zirkelüberweisung\". In deren Rahmen überwies der Klinikleiter für das\n\nKlinikum einen Betrag von 320.000,00 DM an die G., die absprachegemäß\n\n289.942,00 DM mit dem Betreff \"Erstattungen 95/97\" an die Ärztegesellschaft\n\nweiterleitete; der Beklagte überwies, wie mit dem Klinikleiter vereinbart, eben\n\ndiesen Betrag unter dem Betreff \"Erstattungen 95/97\" wieder an das Klinikum\n\nzurück.\n\nAnläßlich einer Gesellschafterversammlung am 23. Dezember 1997 be-\n\nschlossen die Kläger in Abwesenheit des Beklagten erneut die Rotation, d.h.\n\nden Tausch des Tätigkeitsfeldes des Klägers zu 3 mit demjenigen des Beklag-\n\nten. Ferner entschieden sie, dem Beklagten keine Mehrvergütung für die von\n\nihm behauptete Mehrarbeit zukommen zu lassen. Auch die Umsetzung des\n\nzweiten Rotationsbeschlusses wurde durch einstweilige Verfügung vom\n\n31. Dezember 1997, welche das Landgericht N. mit Urteil vom 20. März 1998\n\nbestätigte, verhindert.\n\nAm 19. März 1998 zeigte der Kläger zu 3 den Beklagten wegen des Ver-\n\ndachts der Untreue (Falschabrechnung gegenüber der Gesellschaft) an. Das\n\ndaraufhin eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde am 13. Dezember 2000 nach\n\n§ 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Der Vorwurf der unkorrekten Abrechnung wurde\n\nvon sämtlichen Klägern im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens am\n\n15. April und 25. Juni 1998 wiederholt, die zugrundeliegende Behauptung vom\n\nKläger zu 3 an Eides statt versichert. Das auf die Anzeige des Beklagten ein-\n\ngeleitete Ermittlungsverfahren gegen den Kläger zu 3 wegen falscher Verdäch-\n\ntigung wurde am 13. Dezember 2000 nach § 153 Abs. 1 StPO eingestellt.\n\nAm 26. März 1998 schlossen die Kläger den Beklagten erstmals aus der\n\nGesellschaft aus, weil dieser sich mit der gewünschten Rotation nicht einver-\n\nstanden zeigte, und ließen die Türschlösser zu den vom Beklagten genutzten\n\nPraxisräumen im Klinikum austauschen. Durch eine weitere einstweilige Verfü-\n\ngung vom 7. April 1998 erstritt sich der Beklagte den Zugang zu den Räumlich-\n\nkeiten.\n\nEnde August 1998 wurden staatsanwaltschaftliche Ermittlungen gegen\n\nden Beklagten und den Leiter des Klinikums wegen des Verdachts des Abrech-\n\nnungsbetruges eingeleitet und am 28. Dezember 1999 nach § 170 Abs. 2 StPO\n\nwieder eingestellt.\n\nIn der Gesellschafterversammlung vom 14. Dezember 1998 beschlossen\n\ndie Kläger den Ausschluß des Beklagten aus der Gesellschaft wegen des ei-\n\ngenmächtigen Abschlusses der auf den 28. März 1995 rückdatierten Ergän-\n\nzungsvereinbarungen zum Kooperationsvertrag mit dem Klinikum F.. Der\n\nBeklagte beschloß hingegen seinerseits den Ausschluß der Kläger.\n\nMit Klage und Widerklage haben die Parteien die Feststellung begehrt,\n\ndaß der Beklagte bzw. die Kläger durch die jeweiligen Beschlüsse vom\n\n14. Dezember 1998 aus der Gesellschaft ausgeschlossen seien. Die Vorinstan-\n\nzen haben der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Hiergegen\n\nrichtet sich die Revision des Beklagten, die der Senat nur angenommen hat,\n\nsoweit der Beklagte die Abweisung der Klage begehrt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist im Umfang der Annahme begründet und führt zur Abwei-\n\nsung auch der Klage.\n\nI. Das Berufungsgericht hält die Voraussetzungen des § 737 BGB für ge-\n\ngeben und sieht den wichtigen, in der Person des Beklagten liegenden Grund\n\nzur Ausschließung aus der Gesellschaft vornehmlich in dem als Pflichtenver-\n\nstoß bewerteten Abschluß der auf den 28. März 1995 zurückdatierten Ergän-\n\nzungsvereinbarungen ohne Unterrichtung und Zustimmung der Kläger. Der\n\nhierdurch zum Nachteil der Gesellschaft entstandene schlechte Eindruck sei\n\ndurch die Beteiligung des Beklagten an der Zirkelüberweisung vom August\n\n1997 weiter verstärkt worden. Dagegen sei den Klägern ein ihren Ausschluß\n\nrechtfertigendes Fehlverhalten nicht vorzuwerfen. Die Kläger hätten, als sie den\n\nBeklagten falscher interner Abrechnungen verdächtigten, nicht erkennen kön-\n\nnen, ob er sich korrekt verhalten habe. Es hätte dem Beklagten oblegen, für\n\neine bessere Transparenz der Abrechnungen zu sorgen. Die Kläger hätten\n\nnach anwaltlicher Beratung der Auffassung sein dürfen, daß sie zur mehrheitli-\n\nchen Fassung und Durchsetzung der Rotationsbeschlüsse berechtigt seien. Die\n\nBesitzstörung durch den von seiten der Kläger veranlaßten Austausch der\n\nSchlösser zu den Praxisräumen des Beklagten im April 1997 sei umgehend\n\nbeseitigt worden. Insgesamt überwiege daher das gesellschaftswidrige Fehl-\n\nverhalten des Beklagten und rechtfertige seine Ausschließung.\n\nDas hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Berufungsge-\n\nricht hat bei seiner Gesamtabwägung anerkannte Rechtsgrundsätze außer Be-\n\ntracht gelassen.\n\nII. 1. Für die Frage der Ausschließung eines Gesellschafters nach § 737\n\nBGB kommt es - sofern, wie hier, eine Fortsetzungsklausel im Sinne des § 736\n\nBGB vereinbart ist - entscheidend darauf an, ob in der Person des auszuschlie-\n\nßenden Gesellschafters ein zur Kündigung berechtigender Umstand im Sinne\n\ndes § 723 Abs. 1 Satz 2 BGB, mithin ein wichtiger Grund, vorliegt. Dies ist dann\n\nder Fall, wenn die Fortsetzung der Gesellschaft mit dem Auszuschließenden für\n\ndie übrigen Gesellschafter unzumutbar ist (vgl. etwa Sen.Urt. v. 10. Juni 1965\n\n- II ZR 194/64, WM 1965, 1037). Eine Entscheidung hierüber erfordert eine\n\numfassende Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände des Einzelfal-\n\nles im Rahmen einer beiden Seiten gerecht werdenden Gesamtabwägung (st.\n\nRspr., grundlegend BGHZ 4, 108, 111 zu § 142 HGB unter Bezugnahme auf die\n\nreichsgerichtliche Rechtsprechung sowie z.B. Sen.Urt. v. 7. November 1960\n\n- II ZR 216/59, WM 1961, 32, 33; 10. Juni 1965 aaO; 18. November 1974\n\n- II ZR 107/73, WM 1975, 329, 330/331; 10. Juni 1996 - II ZR 102/95, WM 1996,\n\n1452). Dabei sind vor allem Art und Schwere des Fehlverhaltens des Auszu-\n\nschließenden sowie auch ein etwaiges Fehlverhalten des den Ausschluß be-\n\ntreibenden Gesellschafters zu berücksichtigen (Senat, BGHZ 4, 108, 111 sowie\n\nUrt. v. 7. November 1960 aaO u. v. 10. Juni 1996 aaO). Die Ausschließung\n\nkommt nur als \"ultima ratio\" in Betracht, nämlich wenn die Unzumutbarkeit nicht\n\ndurch mildere Mittel - etwa durch vertragliche Änderungen oder Entzug der Ge-\n\nschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis - beseitigt werden kann (BGHZ 4,\n\n108, 110/111 sowie Sen.Urt. v. 26. Oktober 1970 - II ZR 4/69, WM 1971, 20, 22;\n\nv. 18. Oktober 1976 - II ZR 98/75, WM 1977, 500, 502/503).\n\n2. a) Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob das dem Beklagten von\n\nden Klägern vorgeworfene Verhalten, namentlich die eigenmächtige Unter-\n\nzeichnung der beiden vom Leiter des Klinikums auf den 28. März 1995 rückda-\n\ntierten Zusatzvereinbarungen, bei isolierter Betrachtung einen wichtigen Grund\n\nim Sinne des § 737 BGB darstellt.\n\nZwar bezogen sich die Zusatzvereinbarungen auf den langfristigen, am\n\n10. Juni 1994 mit dem Klinikum F. geschlossenen Vertrag, so daß diesbezüg-\n\nlich die Zustimmung der übrigen Gesellschafter gemäß § 8 Abs. 2 des Gesell-\n\nschaftsvertrages grundsätzlich erforderlich gewesen ist. Andererseits haben\n\ndiese beiden Vereinbarungen zusammen genommen keine inhaltliche Ände-\n\nrung des ursprünglichen Inhalts des Kooperationsvertrages (nebst ursprüngli-\n\ncher Ergänzungsvereinbarung) herbeigeführt. Entgegen der Ansicht der Revisi-\n\nonserwiderung wurde hierdurch auch die Abrechnungsweise hinsichtlich der\n\naufgrund der vereinbarten Mindestanzahl abzurechnenden Untersuchungen\n\nnicht verändert. Die monatliche Vergütungspflicht bezog sich auch nach § 6\n\nAbs. 2 des Vertrages vom 10. Juni 1994 lediglich auf die tatsächlich durchge-\n\nführten Untersuchungen im Sinne des § 6 Abs. 1. Nur im Falle einer - erst am\n\nJahresende feststellbaren - Unterschreitung der jährlich angenommenen Min-\n\ndestuntersuchungszahl sollte gemäß der Ergänzungsvereinbarung vom 10. Juni\n\n1994 eine garantierte Differenzzahlung erfolgen.\n\nDer Beklagte hätte aber seine Mitgesellschafter jedenfalls deshalb von\n\ndem Vorgang unterrichten müssen, weil die Undurchsichtigkeit des vereinbarten\n\nAbrechnungsverfahrens die Gefahr einer Diskreditierung der Gesellschaft in\n\nsich barg. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund der späteren Mitwirkung an\n\nder vom Klinikleiter initiierten \"Zirkelüberweisung\", durch die im August 1997\n\nknapp 300.000,00 DM von der G. in K. an die Gesellschaft und von dieser\n\nwiederum an das Klinikum F. überwiesen wurden. Schon aufgrund des von\n\nihm angegebenen Verwendungszwecks \"Erstattungen 95/97\" mußte dem Be-\n\nklagten vor allem angesichts des ihm - nicht jedoch seinen Mitgesellschaftern -\n\nbekannten Umstandes, daß kurz zuvor im Namen der Gesellschaft eine Zu-\n\nsatzvereinbarung abgeschlossen worden war, die ab 1995 die Abrechnung auf\n\nBasis der tatsächlich durchgeführten Untersuchungen vorsah, klar sein, daß\n\nhierdurch leicht der schädliche Eindruck entstehen oder erweckt werden konn-\n\nte, die Gesellschaft habe gegenüber der Stadt F. ab 1995 überhöht abgerech-\n\nnet.\n\nFür die Entscheidung kann auch dahinstehen, ob die festgestellte Pflicht-\n\nverletzung als so schwerwiegend bezeichnet werden kann, daß sie eine zu-\n\nkünftige Fortsetzung der Gesellschaft mit dem Beklagten für die Kläger unzu-\n\nmutbar werden läßt. Zum einen ergab sich aus den Zusatzvereinbarungen, wie\n\nausgeführt, kein unmittelbarer rechtlicher oder wirtschaftlicher Nachteil für die\n\nGesellschaft. Zum anderen erscheint eine für die Frage der Zumutbarkeit einer\n\nkünftigen Gesellschaftsfortführung maßgebliche Wiederholungsgefahr aufgrund\n\nder Einmaligkeit des Vorfalls eher gering (vgl. zur Verneinung des Ausschlie-\n\nßungsgrundes trotz groben Verschuldens bei fehlender Wiederholungsgefahr\n\nSen.Urt. v. 18. Oktober 1965 - II ZR 232/63, WM 1966, 29, 31). Überdies wäre\n\nauch an eine Entziehung der (alleinigen) Geschäftsführungs- und Vertretungs-\n\nbefugnis nach §§ 712, 715 BGB als gegenüber der Ausschließung milderem\n\nMittel zu denken gewesen. Dies hätte sich vor allem im Hinblick auf die erhebli-\n\nchen beruflichen und wirtschaftlichen Folgen eines Ausschlusses für den Be-\n\nklagten aufgedrängt, der nach dem im Laufe des Verfahrens von den Klägern\n\nerklärten Verzicht auf das vertraglich vereinbarte Wettbewerbsverbot zwar wie-\n\nder als Radiologe im Raum F. hätte praktizieren können, jedoch sein bishe-\n\nriges Tätigkeitsfeld (Kernspinuntersuchungen im Klinikbereich) völlig hätte auf-\n\ngeben müssen.\n\nb) Jedenfalls aber waren die Kläger bei angemessener Gewichtung ihres\n\neigenen zur Störung des internen Vertrauensverhältnisses beitragenden Fehl-\n\nverhaltens bei der gebotenen Gesamtabwägung zum Ausschluß des Beklagten\n\nnicht berechtigt.\n\nDie Kläger hatten den Stein schon 1996 ins Rollen gebracht, indem sie\n\nam 4. September dieses Jahres in Abwesenheit des Beklagten beschlossen,\n\ndaß dieser sein Tätigkeitsfeld (Kernspinuntersuchungen im Klinikum) mit dem\n\ndes Klägers zu 3 (Röntgen und Ultraschall in den Räumen der Gemein-\n\nschaftspraxis) zu tauschen hat. Trotz gerichtlicher Untersagung der Umsetzung\n\ndes als unwirksam eingestuften \"Rotationsbeschlusses\" beschlossen die Kläger\n\nam 23. Dezember 1997 in Abwesenheit des Beklagten erneut die Rotation, wo-\n\ngegen der Beklagte sich ein weiteres Mal erfolgreich zur Wehr setzte, zunächst\n\nmit einer durch Urteil vom 20. März 1998 bestätigten einstweiligen Verfügung.\n\nIn Kenntnis der nunmehr zweimaligen, inhaltsgleichen richterlichen Beurteilung\n\nbeschlossen die Kläger am 26. März 1998 erstmalig den Ausschluß des Be-\n\nklagten, weil dieser der von ihnen gewünschten Rotation nicht zustimmte, und\n\nließen im April 1998 sogar die Schlösser an den Türen der vom Beklagten ge-\n\nnutzten Praxisräume im Klinikum austauschen. Den Zugang mußte sich der\n\nBeklagte mittels einer einstweiligen Verfügung erstreiten. Die Kläger können\n\nsich in diesem Zusammenhang nicht darauf berufen, daß der zweite Rotations-\n\nsowie der erste Ausschließungsbeschluß zeitlich nach der eigenmächtigen Un-\n\nterzeichnung der Zusatzvereinbarungen durch den Beklagten gefaßt wurden.\n\nDie Beschlüsse waren keine Reaktion auf das Verhalten des Beklagten, da die\n\nKläger hiervon erst 1998 erfuhren. Zu diesem Verhalten der Kläger, welches\n\ndas Berufungsgericht unzutreffend als nicht gesellschaftswidrig einstuft, kommt\n\nweiter der von allen Klägern im Rahmen eines Eilverfahrens erhobene Vorwurf\n\nder Untreue, der sich in dem auf die Anzeige des Klägers zu 3 hin eingeleiteten\n\nErmittlungsverfahren nicht bestätigt hat. Soweit das Berufungsgericht hierzu\n\nentschuldigend ausführt, der Beklagte hätte die Vorwürfe anhand seiner Unter-\n\nlagen umgehend entkräften können, kann dem nicht gefolgt werden. Vielmehr\n\nwären die Kläger es dem Beklagten schuldig gewesen, erst die Zahlungsvor-\n\ngänge intern zu prüfen, ehe sie einen derart schwerwiegenden Vorwurf erho-\n\nben. Die Möglichkeit dazu hätten sie nach der Einstellungsverfügung der\n\nStaatsanwaltschaft N. \n\nvom \n\n13. Dezember \n\n2000 \n\nim \n\nVerfahren\n\n durchaus gehabt.\n\nc) Wenngleich eine \"Verschuldensaufrechnung\" im Rahmen der Ge-\n\nsamtabwägung nicht stattfindet, kommt eine Ausschließung des Beklagten bei\n\ndieser Sachlage nicht in Betracht.\n\nDabei kann dahinstehen, ob das Verhalten der Kläger \"an sich\", d.h. bei\n\nisolierter Betrachtungsweise, selbst einen wichtigen Ausschlußgrund darstellen\n\nwürde. Auch wenn dies nicht der Fall wäre, käme eine Ausschließung nur bei\n\neiner überwiegenden Verursachung des Zerwürfnisses durch den auszuschlie-\n\nßenden Gesellschafter in Frage (Sen.Urt. v. 23. Februar 1981 - II ZR 229/79,\n\nZIP 1981, 985, 988; v. 10. Juni 1991 - II ZR 234/89, NJW-RR 1991, 1249, 1251,\n\nv. 10. 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