{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2003-03-31","aktenzeichen":"II ZR 192/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO §§ 129, 130 Verkündet am: 31. März 2003 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Ein Rechtsanwalt, der einen bestimmenden Schriftsatz für einen anderen Rechtsanwalt mit dem Zusatz \"für Rechtsanwalt XY\" unterzeichnet, übernimmt mit seiner Unterschrift die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes. Das gilt auch dann, wenn der Zusatz lautet \"für Rechtsanwalt XY, nach Diktat verreist\".","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nII ZR 192/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nZPO §§ 129, 130\n\nVerkündet am:\n31. März 2003\nVondrasek\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nEin Rechtsanwalt, der einen bestimmenden Schriftsatz für einen anderen\n\nRechtsanwalt mit dem Zusatz \"für Rechtsanwalt XY\" unterzeichnet, übernimmt\n\nmit seiner Unterschrift die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes.\n\nDas gilt auch dann, wenn der Zusatz lautet \"für Rechtsanwalt XY, nach Diktat\nverreist\".\n\nBGH, Urteil vom 31. März 2003 - II ZR 192/02 - Kammergericht\n\nLG Berlin\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 31. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht\n\nund die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und Dr. Graf\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Kammerge-\n\nrichts vom 29. April 2002 wird auf Kosten der Klägerin zurückge-\n\nwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin nimmt die Beklagte auf Ausgleich von Sollsalden in Höhe\n\nvon 371.118,69 DM aus der Geschäftsverbindung der Parteien - die Beklagte\n\nführte mit einem von der Klägerin gemieteten Binnenschiff Frachtaufträge aus -\n\nin Anspruch.\n\nDas Landgericht hat der Klage durch Versäumnisurteil im schriftlichen\n\nVerfahren stattgegeben. Den rechtzeitigen Einspruch der Beklagten hat es\n\ndurch Urteil als unzulässig verworfen mit der Begründung, die Beklagte habe\n\ntrotz zwei Monate vor der mündlichen Verhandlung schriftsätzlich erhobener\n\nRüge eine Prozeßvollmacht nicht vorgelegt. Mit ihrer Berufung hat die Beklagte\n\nbeanstandet, daß das Landgericht ihr nicht nach § 89 ZPO eine Frist zur Bei-\n\nbringung der Vollmacht gesetzt hat. Das Berufungsgericht hat das erstinstanzli-\n\nche Urteil aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Mit\n\nihrer - zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag, die Berufung\n\nder Beklagten \"zurückzuweisen\", weiter. Die Klägerin hält die Berufung für un-\n\nzulässig, weil die Berufungsbegründung nicht von dem Prozeßbevollmächtigten\n\nder Beklagten, Rechtsanwalt E., unterzeichnet wurde, sondern von\n\ndem zwar inzwischen, seinerzeit aber noch nicht mit Rechtsanwalt E.\n\nin einer Sozietät verbundenen, ebenfalls am Kammergericht zugelassenen\n\nRechtsanwalt H.-D. H., und zwar mit dem in Klammern gefaßten Zusatz \"für\n\nRechtsanwalt E., nach Diktat verreist\".\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat\n\ndie Berufung der Beklagten im Ergebnis mit Recht für zulässig erachtet.\n\nI. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Klammerzusatz für sich\n\nallein genommen die Annahme einer wirksamen Unterschrift nicht rechtfertige.\n\nMit ihm würde zum Ausdruck gebracht, Rechtsanwalt E. habe den von\n\nihm zu verantwortenden Schriftsatz nicht mehr unterschreiben können, dem\n\nUnterschriftserfordernis werde nur aus formalen Gründen genügt. Im vorliegen-\n\nden Falle bestehe aber die Besonderheit, daß Rechtsanwalt E. dem\n\nebenfalls am Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt H. mit Schreiben\n\nvom 17. Mai 2001 ausdrücklich für diesen Einzelfall eine Untervollmacht erteilt\n\ngehabt habe. Damit habe dieser die Begründungsschrift nicht lediglich aus Ge-\n\nfälligkeit \n\nfür Rechtsanwalt E., sondern gerade \n\nin Wahrnehmung der\n\nUntervollmacht und folglich in unmittelbarer Ausführung des Mandats der Be-\n\nklagten unterzeichnet. Ein solches Handeln bedeute, daß der Unterzeichner\n\ndamit auch die Verantwortung für den Inhalt der Erklärung übernommen habe.\n\nDas hält revisionsrechtlicher Prüfung jedenfalls im Ergebnis stand.\n\nII. 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und vor\n\nihm schon des Reichsgerichts (vgl. RGZ 151, 82, 83; BGH, Beschl. v.\n\n8. Februar 2001 - VII ZR 477/00, NJW 2001, 1581) muß die Berufungsbegrün-\n\ndung als bestimmender Schriftsatz die Unterschrift des für sie verantwortlich\n\nZeichnenden tragen. Die Unterschrift ist zwingendes Wirksamkeitserfordernis.\n\nSie soll die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Prozeßhandlung er-\n\nmöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, den Schrift-\n\nsatz zu verantworten und bei Gericht einzureichen. Für den Anwaltsprozeß be-\n\ndeutet dies, daß die Berufungsbegründung von einem dazu bevollmächtigten\n\nund bei dem Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt zwar nicht selbst ver-\n\nfaßt, aber nach eigenverantwortlicher Prüfung genehmigt und unterschrieben\n\nsein muß. Eine nur \"formelle Unterschrift\", die erkennen läßt, daß eine eigen-\n\nverantwortliche Prüfung nicht vorgenommen wurde oder daß der Unterschrei-\n\nbende sich vom Inhalt der schriftlichen Erklärung distanziert, genügt daher nicht\n\n(vgl. Zöller/Greger, ZPO 23. Aufl. § 130 Rdn. 8, 16 m.w.N.).\n\n2. Die mit dem Klammerzusatz versehene Unterschrift Rechtsanwalt\n\nH.s erfüllt die Voraussetzungen einer wirksamen Unterzeichnung. Bereits der\n\nerste Teil des Zusatzes \"für Rechtsanwalt E.\" macht deutlich, daß\n\nRechtsanwalt H. als dessen Unterbevollmächtigter in Wahrnehmung des\n\nMandats der Beklagten und damit eigenverantwortlich handelte. Ein Rechtsan-\n\nwalt, der \"für\" einen anderen Rechtsanwalt eine Berufung begründet, gibt zu\n\nerkennen, daß er als Unterbevollmächtigter tätig wird (vgl. BAG, Urt. v. 22. Mai\n\n1990 - 3 AZR 55/90, NJW 1990, 2706). Die Aussage des ersten Teils des Zu-\n\nsatzes wird durch dessen zweiten Teil auch keineswegs relativiert, wie das Be-\n\nrufungsgericht offenbar annimmt. \"Nach Diktat verreist\" ist lediglich die Erklä-\n\nrung dafür, daß Rechtsanwalt E. die - im übrigen unstreitig von den\n\nD. Korrespondenzanwälten \n\nder Beklagten \n\nverfaßte - Begründungs\n\nschrift wegen seines Urlaubs nicht selbst unterzeichnen konnte; eine Ein-\n\nschränkung oder Zurücknahme der mit der ausdrücklich \"für\" Rechtsanwalt\n\nE. geleisteten Unterschrift verbundenen Übernahme der Verantwor-\n\ntung für den Inhalt des Schriftsatzes liegt darin nicht. Die Annahme, Rechtsan-\n\nwalt H. habe sich von dem Inhalt der Berufungsbegründung distanzieren\n\nwollen, scheidet aus. Für einen Rechtsanwalt versteht es sich im Zweifel von\n\nselbst, daß er mit seiner Unterschrift die Verantwortung für den Inhalt eines be-\n\nstimmenden Schriftsatzes übernimmt. Die Sachlage ist entgegen der Auffas-\n\nsung des Berufungsgerichts derjenigen, daß ein Schriftsatz mit dem Zusatz\n\n\"i.A.\" unterzeichnet wird, der die Stellung des Unterschreibenden als die eines\n\nbloßen Erklärungsboten kennzeichnet (BGH, Beschl. v. 5. November 1987\n\n- V ZR 139/87, NJW 1988, 210), nicht vergleichbar.\n\nDie Rüge der Revision, daß das Berufungsgericht für die Auslegung des\n\nder Unterschrift Rechtsanwalt H.s beigefügten Zusatzes nicht auf Umstände\n\naußerhalb des Schriftsatzes hätte abstellen dürfen, greift daher nicht durch.\n\nIII. Das Berufungsurteil läßt auch im übrigen Rechtsfehler nicht erkennen\n\nund erweist sich damit im Ergebnis als richtig.\n\nRöhricht\n\nGoette\n\nKurzwelly\n\nMünke\n\nGraf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-31/ii-zr-192-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-31/ii-zr-192-02","retrieved":"2026-07-10 14:09:31.655732+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-03-31/ii-zr-192-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. Zivilsenat","date":"2003-03-31","dockets":["II ZR 192/02"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 31.03.2003 – II ZR 192/02","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-31/ii-zr-192-02","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"ZPO §§ 129, 130 Verkündet am: 31. März 2003 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Ein Rechtsanwalt, der einen bestimmenden Schriftsatz für einen anderen Rechtsanwalt mit dem Zusatz \"für Rechtsanwalt XY\" unterzeichnet, übernimmt mit seiner Unterschrift die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes. Das gilt auch dann, wenn der Zusatz lautet \"für Rechtsanwalt XY, nach Diktat verreist\".","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Die Revision gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Kammerge-\n\nrichts vom 29. April 2002 wird auf Kosten der Klägerin zurückge-\n\nwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/89","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"89","label":"§ 89 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"NJW 2003, 2028","basis":"cited_by_decisions","votes":9},{"kind":"zeitschrift","cite":"VersR 2004, 487","basis":"cited_by_decisions","votes":5}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T14:09:31.655732+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}