{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2003-03-28","aktenzeichen":"V ZR 47/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nV ZR 47/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n28. März 2003\nK a n i k ,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 28. März 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes\n\nDr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und\n\nDr. Schmidt-Räntsch\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Dresden vom 9. Januar 2002 aufgeho-\n\nben.\n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts\n\nChemnitz vom 6. Juni 2001 wird hinsichtlich des Klageantrags\n\nzu 2 mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage insoweit als\n\nunzulässig abgewiesen wird.\n\nIm übrigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an\n\ndas Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger ist Gesamtvollstreckungsverwalter über das Vermögen der\n\nZ. S. GmbH. Diese traf am 1. Dezember 1994 mit dem\n\nStraßenbauamt Chemnitz eine Vereinbarung, wonach sie das Recht erhielt, auf\n\n10 Jahre Seitenablagerungsvolumen von insgesamt 300.000 cbm im Rahmen\n\nvon Straßenbauprojekten im Bereich der Vertragspartnerin kostenlos in An-\n\nspruch zu nehmen. Die Gesamtschuldnerin lagerte 30.000 cbm ab, bevor über\n\nihr Vermögen das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet wurde. Der Kläger\n\nstellte den Betrieb ein.\n\nEr möchte das Ablagerungsrecht durch Verkauf für die Masse verwerten\n\nund verlangt von den Beklagten, für die das Straßenbauamt seiner Ansicht\n\nnach gehandelt hat, klageweise die Feststellung, daß ihm dieses Recht zusteht\n\nund daß die Beklagten verpflichtet sind, im Zusammenhang zukünftiger Pla-\n\nnungen in Verbindung mit Planfeststellungsverfahren geeignete Volumen zur\n\nInanspruchnahme durch den Kläger einzuplanen und bereitzustellen. Das\n\nLandgericht hat die Klage abgewiesen; das Oberlandesgerichts hat ihr stattge-\n\ngeben. Mit der Revision erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des\n\nlandgerichtlichen Urteils. Der Kläger beantragt die Zurückweisung des\n\nRechtsmittels.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht ist der Auffassung, eine Auslegung der Vereinba-\n\nrung vom 1. Dezember 1994 ergebe, daß das Ablagerungsrecht kein Recht sei,\n\ndas allein der Gemeinschuldnerin habe zustehen sollen. Es sei daher mit deren\n\nInsolvenz und Betriebseinstellung nicht untergegangen und könne von dem\n\nKläger verwertet werden. Soweit das Landgericht aufgrund der Beweisaufnah-\n\nme zu einem anderen Ergebnis gelangt sei, sei ihm nicht zu folgen. Dazu be-\n\ndürfe es keiner erneuten Beweisaufnahme, da das Landgericht von dem recht-\n\nlich falschen Ausgangspunkt ausgegangen sei, dem Wortlaut der Vereinbarung\n\nnach sei das Ablagerungsrecht ein höchst persönliches Recht der Gemein-\n\nschuldnerin gewesen, und diesen Wortlaut habe die Beweisaufnahme nicht\n\nerschüttert. Richtig sei demgegenüber, daß der Wortlaut der Vereinbarung das\n\nRecht der Gemeinschuldnerin nicht einschränke, so daß den Beklagten der\n\nBeweis obgelegen habe, die Höchstpersönlichkeit des Rechts zu beweisen.\n\nDies habe die Beweisaufnahme nicht ergeben.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.\n\n1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Klage mit bei-\n\nden Anträgen zulässig ist.\n\na) Das ist nur hinsichtlich des ersten Antrags auf Feststellung des Be-\n\nstehens des Rechts zutreffend. Soweit die Revision meint, dem Kläger fehle\n\ndas Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO), weil er selbst keine Ablagerun-\n\ngen beabsichtige und vielmehr das Recht abtreten wolle, ist ihr nicht zu folgen.\n\nDie Möglichkeit der Abtretung setzt die Inhaberschaft des Rechts voraus. Diese\n\nmachen die Beklagten dem Kläger streitig; denn sie stellen sich auf den Stand-\n\npunkt, das Ablagerungsrecht habe nur der Gemeinschuldnerin zugestanden.\n\nDaraus folgt das Feststellungsinteresse.\n\nb) Der zweite Antrag ist unzulässig. Ihm fehlt allerdings entgegen der\n\nAuffassung der Revision das Feststellungsinteresse nicht deswegen, weil er\n\nkein konkretes Rechtsverhältnis zwischen den Parteien betrifft. Denn die ver-\n\nlangte Einstellung von Ablagerungsvolumen in die zukünftige Planung durch\n\ndie Beklagten dient ersichtlich der Sicherung des mit dem Klageantrag zu 1\n\nbehaupteten Rechts. Der Klageantrag zu 2 ist somit auf Teilaspekte des selben\n\nkonkreten Rechtsverhältnisses ausgerichtet wie der Klageantrag zu 1.\n\nDas Feststellungsinteresse ist indes aus anderen Gründen zu vernei-\n\nnen. Ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung setzt voraus, daß\n\ndem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr durch\n\nUnsicherheit droht (BGHZ 69, 144, 147; Musielak/Foerste, ZPO, 3. Aufl., § 256\n\nRdn. 8). Daran mangelt es. Die Beklagten machen dem Kläger zwar das Recht\n\nauf Ablagerung an sich streitig. Daß sie sich, wenn das Recht bestehen sollte,\n\nauch weigern würden, zukünftig Vorsorge dafür zu treffen, daß genügend Ab-\n\nlagerungsfläche zur Verfügung steht, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.\n\nNur um diese zukünftige Vorsorge geht es aber bei dem Klageantrag zu 2.\n\n2. Das angefochtene Urteil unterliegt im übrigen der Aufhebung, weil die\n\nRüge der Revision berechtigt ist, das Berufungsgericht habe § 398 ZPO ver-\n\nletzt. Die Norm stellt die wiederholte Vernehmung eines Zeugen in Absatz 1 in\n\ndas pflichtgemäße Ermessen des Prozeßgerichts. Dies gilt auch für die Frage,\n\nob das Berufungsgericht eine vor dem Landgericht durchgeführte Beweisauf-\n\nnahme wiederholen muß. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs besteht für das Berufungsgericht aber eine Rechtspflicht zu einer\n\nerneuten Vernehmung eines Zeugen, wenn es die protokollierte Aussage vor\n\ndem erstinstanzlichen Gericht anders verstehen oder ihr ein anderes Gewicht\n\nbeimessen will als die Vorinstanz (BGH, Urt. v. 2. Juni 1999, VIII ZR 112/98,\n\nNJW 1999, 2972, 2973; Urt. v. 12. November 1991, VI ZR 369/90, NJW 1992,\n\n741, 742; Urt. v. 20. November 1984, VI ZR 73/83, NJW 1985, 3078 f) oder\n\nwenn es die Glaubwürdigkeit eines erstinstanzlich vernommenen Zeugen an-\n\nders beurteilen möchte als das Erstgericht (BGH, Urt. v. 15. Oktober 1992,\n\nIII ZR 57/91, NJW-RR 1993, 213, 214; Urt. v. 20. Oktober 1987, X ZR 49/86,\n\nNJW 1988, 484; Urt. v. 20. November 1984, VI ZR 73/83, NJW 1985, 3078,\n\n3079). Gegen diese Grundsätze hat das Berufungsgericht verstoßen.\n\nDas Landgericht hat sich aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme,\n\ninsbesondere aufgrund der Aussage des Zeugen L. , die Gewißheit ver-\n\nschafft, daß die Parteien der Vereinbarung vom 1. Dezember 1994 darin einig\n\nwaren, daß das Ablagerungsrecht nur für Baumaßnahmen der Gemeinschuld-\n\nnerin gelten sollte. Nur wenn sie vertraglich bei Baumaßnahmen gebunden\n\nwar, habe sie kostenlos abkippen dürfen. Nur ihr habe die Vereinbarung zugute\n\nkommen sollen, keinem Dritten.\n\nÜber diese Würdigung, die sich eng an die Aussagen der Zeugen\n\nL. und S. hält, setzt sich das Berufungsgericht hinweg und\n\nkommt zu dem gegenteiligen Ergebnis, daß nämlich eine Bindung des Ablage-\n\nrungsrechts an die Gemeinschuldnerin und an Baumaßnahmen, an der sie\n\nbeteiligt war bzw. sein würde, nicht vereinbart gewesen sei. Zu dieser abwei-\n\nchenden Wertung konnte das Berufungsgericht ohne erneute Anhörung der\n\nZeugen nicht deswegen kommen, weil das Ergebnis - wie das Berufungsgericht\n\nmeint - von einem anderen rechtlichen Ausgangspunkt her gewonnen worden\n\nsei. Dies trifft nämlich nicht zu. Das Landgericht hat entgegen der Auffassung\n\ndes Berufungsgerichts keine Beweislastentscheidung getroffen, von der das\n\nBerufungsgericht bei anderer Verteilung der Beweislast hätte abweichen kön-\n\nnen. Die Urteilsgründe ergeben vielmehr, daß \"die durchgeführte Beweisauf-\n\nnahme ... zur vollen Überzeugung des Gerichtes\" die von ihm der Entschei-\n\ndung zugrunde gelegten Tatsachen ergeben hat. Dieses Beweisergebnis ist\n\nunabhängig davon maßgeblich, für welchen Inhalt des Ablagerungsrechts der\n\nWortlaut der Vereinbarung sprechen mag.\n\nDas Berufungsurteil hat daher insgesamt keinen Bestand.\n\nIII.\n\nSollte das Berufungsgericht nach erneuter Beweisaufnahme - nach den\n\nbisherigen Aussagen nicht naheliegend - zum selben Ergebnis gelangen, stün-\n\nden die weiteren Angriffe der Revision einem erneuten Stattgeben der Klage\n\nnicht entgegen.\n\n1. Beide Beklagte sind passiv legitimiert. Da die Vollmacht des handeln-\n\nden Amtsleiters des Straßenbauamts, sowohl für das Land als auch für den\n\nBund zu handeln, unstreitig ist, ist allein entscheidend, für wen er aufgetreten\n\nist. Daß er für das Land, den Beklagten zu 2, gehandelt hat, ergibt sich daraus,\n\ndaß das Straßenbauamt als Landesbehörde stets für das Land auftritt. Eines\n\nbesonderen Hinweises darauf bedurfte es nicht. Ein Auftreten auch für die Be-\n\nklagte zu 1 (Bund) ergibt sich vorliegend aus dem Umstand (§ 164 Abs. 1\n\nSatz 2 BGB), daß es vor allem um Straßenbaumaßnahmen ging, die im Auftra-\n\nge des Bundes durchgeführt werden (Art. 90 Abs. 2 GG; Ausbau der Bundes-\n\nstraße 174). Daran ändert auch nichts der Hinweis der Revision, es sei unwi-\n\nderlegter Vortrag der Beklagten, daß das Straßenbauamt bei Abschluß der\n\nVereinbarung nicht im Wege der Bundesauftragsverwaltung tätig gewesen sei.\n\nDie Maßnahme, für die u.a. das Ablagerungsrecht vereinbart wurde, unterlag\n\nder Bundesauftragsverwaltung. Wenn das Straßenbauamt die Vereinbarung\n\ngleichwohl nur für das Land hätte schließen wollen, hätte es einer entspre-\n\nchenden Klarstellung bedurft.\n\n2. Nicht zu folgen ist der Revision auch insoweit, als sie meint, die Ver-\n\neinbarung vom 1. Dezember 1994 sei unwirksam.\n\na) Ein Verstoß gegen das Schriftformerfordernis (§ 57 VwVfG) liegt nicht\n\nvor. Die Revision verweist nicht auf Vortrag in den Tatsacheninstanzen, wo-\n\nnach die schriftlich gefaßte Vereinbarung nicht alle Abreden enthält, die nach\n\ndem Willen der Vertragschließenden Bestandteil der Vereinbarung vom\n\n1. Dezember 1994 werden sollten. Daß ursprünglich einmal eine Gegenleis-\n\ntung von der Gemeinschuldnerin geschuldet war, die Gegenstand einer Ver-\n\neinbarung vom 17. Juli 1992 war, ist insoweit ohne Belang. Diese frühere Ver-\n\neinbarung ist ausdrücklich aufgehoben worden. Über das Schicksal dieser Ge-\n\ngenleistung, ob sie weiter geschuldet oder möglicherweise schon erbracht war,\n\nverhält sich der Vortrag nicht.\n\nb) Die Vereinbarung ist auch nicht nichtig, weil ein Verwaltungsakt ent-\n\nsprechenden Inhalts rechtswidrig gewesen wäre (§ 59 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG). Die\n\nAnnahme, daß sich die Beklagten durch die Vereinbarung im Hinblick auf zu-\n\nkünftige Planungen gebunden hätten, wird vom Sachvortrag nicht gestützt und\n\nkommt auch nicht ernsthaft in Betracht. Die Verpflichtung geht allein dahin,\n\nVolumina zur Ablagerung von Erdmassen zur Verfügung zu stellen. Das läßt\n\ndie Planungshoheit unberührt.\n\nWenzel\n\n Krüger\n\n Klein\n\nGaier\n\nSchmidt-Räntsch","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-28/v-zr-47-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-28/v-zr-47-02","retrieved":"2026-07-10 14:12:29.113980+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-03-28/v-zr-47-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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