{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2003-03-28","aktenzeichen":"V ZR 271/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"§ 8 GBBerG a) § 8 GBBerG begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. b) Zu den sonstigen nicht im Grundbuch eingetragenen beschränkten dinglichen Rechten nach § 8 Abs. 1 Satz 1 GBBerG gehören auch Grunddienstbarkeiten nach dem sächs. BGB vom 2. Januar 1863. c) Zur Wahrung der Frist des § 8 Abs. 1 Satz 1 GBBerG genügt eine Klage auf Ein- räumung eines Notwegrechts nicht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nV ZR 271/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n28. März 2003\nK a n i k,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: nein\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\n§ 8 GBBerG\n\na) § 8 GBBerG begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.\n\nb) Zu den sonstigen nicht im Grundbuch eingetragenen beschränkten dinglichen\n\nRechten nach § 8 Abs. 1 Satz 1 GBBerG gehören auch Grunddienstbarkeiten\n\nnach dem sächs. BGB vom 2. Januar 1863.\n\nc) Zur Wahrung der Frist des § 8 Abs. 1 Satz 1 GBBerG genügt eine Klage auf Ein-\n\nräumung eines Notwegrechts nicht.\n\nBGH, Urt. v. 28. März 2003 - V ZR 271/02 - LG Leipzig\n\n AG Borna\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 28. März 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes\n\nDr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und\n\nDr. Schmidt-Räntsch\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landge-\n\nrichts Leipzig vom 3. Juli 2002 wird auf Kosten der Klägerinnen\n\nzurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien sind Eigentümer zweier benachbarter Hausgrundstücke in\n\nR. . Zwischen beiden Häusern verläuft ein Torweg, in dessen Innern die\n\nHauseingänge zu den Häusern der Parteien liegen. Der Torweg befindet sich\n\nheute auf dem Grundstück des Beklagten.\n\nDie Grundstücke der Parteien standen ursprünglich in ungeteiltem Ei-\n\ngentum eines Rechtsvorgängers der Klägerinnen. Dieser verkaufte das heute\n\ndem Beklagten gehörende Grundstück durch Vertrag vom 18. September 1894\n\nan einen Rechtsvorgänger des Beklagten. In dem Kaufvertrag war eine Grund-\n\ndienstbarkeit für den jeweiligen Eigentümer des heute den Klägerinnen gehö-\n\nrenden Grundstücks vereinbart, aufgrund derer der jeweilige Eigentümer den\n\nTorweg auch als Zugang zum Hof des Hauses der Klägerinnen nutzen durfte.\n\nDiese Grunddienstbarkeit konnte seinerzeit nicht eingetragen werden, weil das\n\nsächsische Bürgerliche Gesetzbuch vom 2. Januar 1863 (sächs. BGB) die Ein-\n\ntragung von Dienstbarkeiten an Immobilien nicht vorsah. Sie wurde auch in der\n\nFolgezeit nicht eingetragen.\n\nDurch rechtskräftig gewordenes Urteil des Amtsgerichts B. vom\n\n26. November 1997 wurde der Beklagte verurteilt, den Klägerinnen die Nut-\n\nzung des Torwegs bis zu ihrer Haustür zu gestatten. Die Klägerinnen haben mit\n\nder am 27. September 2001 bei dem Amtsgericht eingegangenen Klage von\n\ndem Beklagten die Bewilligung der Eintragung einer altrechtlichen Grund-\n\ndienstbarkeit verlangt, die sie zu einer weitergehenden Nutzung des Torwegs\n\nals Zugang auch zum Hof ihres Hauses berechtigt.\n\nDas Amtsgericht und das Berufungsgericht haben die Klage abgewie-\n\nsen. Mit ihrer von dem Landgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläge-\n\nrinnen ihren Antrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nNach Ansicht des Berufungsgerichts \n\nist durch den Vertrag vom\n\n18. September 1894 eine Grunddienstbarkeit sächsischen Rechts zugunsten\n\ndes jeweiligen Eigentümers des heute den Klägerinnen gehörenden Grund-\n\nstücks entstanden. Diese Grunddienstbarkeit sei aber nach § 8 GBBerG erlo-\n\nschen, weil der Beklagte die Eintragung der Grunddienstbarkeit nicht bewilligt\n\nhabe und die Klägerinnen die Klage auf Bewilligung der Eintragung verspätet\n\nerhoben hätten. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung bestün-\n\nden nicht. Die Vorschrift diene der Bereinigung der Grundbücher im Interesse\n\nvon Investitionen. Die Inhaber der betroffenen Rechte hätten ihre jeweilige Po-\n\nsition durch rechtzeitige Klageerhebung erhalten können. Die dafür vorgese-\n\nhene Frist von 7 Jahren sei ausreichend lang.\n\nII.\n\nDiese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.\n\n1. Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß zugun-\n\nsten der Klägerinnen eine Grunddienstbarkeit an dem Grundstück des Be-\n\nklagten mit den von ihnen angestrebten Inhalt einer weitergehenden Nutzung\n\ndes Torwegs bestand. Diese Dienstbarkeit ist aufgrund des § 3a des Vertrages\n\nvom 18. September 1894 entstanden, durch den der Rechtsvorgänger der Klä-\n\ngerinnen dem Rechtsvorgänger des Beklagten das diesem heute gehörende\n\nTeilgrundstück verkauft hat. Zur Begründung einer solchen Grunddienstbarkeit\n\nwar nach § 574 Satz 1 sächs. BGB nur eine Einigung zwischen dem Berech-\n\ntigten und dem Grundstückseigentümer, nicht jedoch die Eintragung in das\n\nGrundbuch erforderlich. Zwar war seinerzeit in Sachsen das Grundbuch schon\n\neingeführt. § 276 sächs. BGB bestimmte auch, daß das Eigentum an einem\n\nGrundstück nur durch Einigung über den Eigentumsübergang und Eintragung\n\nder Rechtsänderung in das Grundbuch erworben werden konnte. Das sächsi-\n\nsche Bürgerliche Gesetzbuch sah aber die Eintragung nicht als zwingende\n\nVoraussetzung für die Entstehung einer Grunddienstbarkeit vor. Das Bestehen\n\nund der Inhalt von Grunddienstbarkeiten seien den Beteiligten hinreichend be-\n\nkannt. Eine Eintragung sei auch angesichts des im sächsischen Bürgerlichen\n\nGesetzbuch vorgegebenen Inhalts solcher Dienstbarkeiten nicht erforderlich\n\n(Siebenhaar/Siegmann, Commentar zu dem Bürgerlichen Gesetzbuch für das\n\nKönigreich Sachsen, Bd. 1, 2. Aufl., 1869 S. 283). An dem Fortbestand dieser\n\naltrechtlichen Grunddienstbarkeit hat sich in der Folgezeit nichts geändert.\n\nNach Art. 184 EGBGB blieben altrechtliche Grunddienstbarkeiten, die wie sol-\n\nche nach sächsischem Recht nicht eintragungsfähig oder eintragungsbedürftig\n\nwaren, auch nach Inkrafttreten des BGB am 1. Januar 1900 erhalten, ohne daß\n\nes dazu der Eintragung solcher Dienstbarkeiten in das Grundbuch bedurft hät-\n\nte. Sie hatten auch ohne Eintragung gegenüber dem öffentlichen Glauben des\n\nGrundbuchs Bestand, Art. 187 Abs. 1 Satz 1 EGBGB. Von der in Art. 187\n\nAbs. 2 Satz 1 EGBGB vorgesehenen Möglichkeit, die Wirksamkeit solcher\n\nRechte von der Eintragung abhängig zu machen, ist in Sachsen nicht\n\nGebrauch gemacht worden. Dabei blieb es nach § 6 Abs. 1 EGZGB auch, als\n\ndas BGB in der DDR am 1. Januar 1976 durch das ZGB abgelöst wurde.\n\nSchließlich hat auch die Wiedereinführung des BGB in der DDR am 3. Oktober\n\n1990 nach Art. 233 § 5 EGBGB in der seinerzeit geltenden Fassung nichts an\n\ndem Fortbestand geändert.\n\n2. Zu Recht ist das Berufungsgericht ferner zu dem Ergebnis gelangt,\n\ndaß diese zunächst fortbestehende Grunddienstbarkeit der Klägerinnen an\n\ndem Grundstück des Beklagten mit dem Ablauf des 31. Dezember 2000 nach\n\n§ 8 Abs. 1 Satz 1 des Grundbuchbereinigungsgesetzes vom 20. Dezember\n\n1993 (BGBl. I S. 2182 – GBBerG) erloschen ist. Die Vorschrift bestimmt, daß\n\nein nicht im Grundbuch eingetragenes Mitbenutzungsrecht oder ein sonstiges\n\nbeschränktes dingliches Recht mit dem Ablauf des 31. Dezember 1995 erlischt,\n\nwenn nicht der Eigentümer vorher in notariell beurkundeter oder beglaubigter\n\nForm das Bestehen des Rechts anerkannt und seine Eintragung bewilligt oder\n\nder Inhaber des Rechts von dem Eigentümer die Abgabe dieser Erklärungen in\n\neiner zur Unterbrechung der Verjährung nach § 209 BGB a.F. geeigneten Wei-\n\nse verlangt hat. Die in § 8 Abs. 1 Satz 1 GBBerG bestimmte Frist ist durch § 13\n\nAbs. 1 der Sachenrechts-Durchführungsverordnung vom 20. Dezember 1994\n\n(BGBl. I S. 3900) bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005, längstens jedoch bis\n\nzu dem Tag verlängert worden, seit dem der öffentliche Glaube des Grund-\n\nbuchs für die in Art. 233 § 5 Abs. 1 EGBGB bezeichneten beschränkten dingli-\n\nchen Rechte wieder in vollem Umfang gilt. Nach der letzten Änderung des\n\nArt. 233 § 5 Abs. 2 durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 2 des Zweiten Eigentumsfristenge-\n\nsetzes vom 20. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2493) ist der öffentliche Glaube des\n\nGrundbuchs seit dem Ablauf des 31. Dezember 2000 in vollem Umfang wieder\n\nhergestellt. Denn vom 1. Januar 2001 an gelten die in Art. 233 § 5 Abs. 2\n\nEGBGB bestimmten Ausnahmen vom öffentlichen Glauben des Grundbuchs\n\nnicht mehr. Die Klägerinnen hätten deshalb bis zum Ablauf des 31. Dezember\n\n2000 von dem Beklagten eine Anerkennung und Bewilligung der Eintragung\n\nihres Rechts in öffentlich beglaubigter oder öffentlich beurkundeter Form errei-\n\nchen oder die Bewilligung der Eintragung in einer zur Unterbrechung der Ver-\n\njährung geeigneten Form, insbesondere durch Erhebung einer Klage, verlan-\n\ngen müssen. Das ist nicht geschehen. Die Klägerinnen haben von dem Be-\n\nklagten zwar mit ihrer Klage vom 4. August 1997 vor dem Amtsgericht Borna\n\nverlangt, ihnen den Zugang zu ihrem Grundstück durch den Torweg zu gewäh-\n\nren. Diese Klage war aber auf ein Notwegrecht nach § 917 BGB und auf Ge-\n\nwohnheitsrecht gestützt. Beides setzte voraus, daß den Klägerinnen gerade\n\nkein dingliches Recht an dem Grundstück des Beklagten zustand. Diese Klage\n\nwar nicht geeignet, die Verjährung eines Anspruchs auf Bewilligung der Eintra-\n\ngung eines bestehenden dinglichen Rechts an dem Grundstück im Sinne des\n\n§ 209 BGB a.F. zu unterbrechen. Die Grunddienstbarkeit ist deshalb mit dem\n\nAblauf des 31. Dezember 2000 erloschen.\n\n3. Diese Regelung begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.\n\na) Artikel 14 GG ist nicht verletzt. Bei § 8 GBBerG handelt es sich um\n\neine nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zulässige Bestimmung von Inhalt und\n\nSchranken des Eigentums in bezug auf derartige beschränkte dingliche Rech-\n\nte. Die Versäumung der darin bestimmten Frist hat zwar dazu geführt, daß die\n\nKlägerinnen mit ihrer Dienstbarkeit eine Eigentumsposition verloren haben. Der\n\ngesetzlich angeordnete Verlust eines nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ge-\n\nschützten (dinglichen) Rechts ist aber nicht in jedem Fall eine (Legal-) Enteig-\n\nnung. Zwar wird das Vorliegen einer Enteignung entscheidend durch den Ent-\n\nzug des Eigentums geprägt (BVerfGE 24, 367, 394; 52, 1, 27). Eine nach\n\nArt. 14 Abs. 3 GG entschädigungspflichtige Enteignung liegt aber dann nicht\n\nvor, wenn der Gesetzgeber im Zuge der generellen Neugestaltung eines\n\nRechtsgebiets bestehende Rechte abschafft, für die es im neuen Recht keine\n\nEntsprechung gibt (BVerfG, NJW 1991, 1807, 1808). Das gilt insbesondere\n\ndann, wenn eine gesetzliche Regelung wie § 8 Abs. 1 Satz 1 GBBerG zur An-\n\ngleichung altrechtlicher Dienstbarkeiten an Dienstbarkeiten nach dem BGB\n\nbestimmt, daß das Recht nur dann erlischt, wenn es nicht eingetragen ist und\n\ninnerhalb einer gesetzlich bestimmten Frist weder das Recht anerkannt und\n\nseine Eintragung bewilligt worden ist noch eine auf Abgabe der Eintragungs-\n\nbewilligung gerichtete Klage erhoben oder eine sonstige verjährungsunterbre-\n\nchende Handlung vorgenommen wurde. Der Gesetzgeber darf danach Eigen-\n\ntumsrechten nicht nur einen neuen Inhalt geben. Ebenso wie er neue Rechte\n\neinführen darf, kann er auch das Entstehen von Rechten, die nach bisherigem\n\nRecht möglich waren, für die Zukunft ausschließen. Es ist ihm auch nicht aus-\n\nnahmslos verwehrt, die nach altem Recht begründeten Rechte der Neurege-\n\nlung anzugleichen, selbst wenn dabei die bisher mit dem Recht verbundenen\n\nBefugnisse eingeschränkt werden. Die Eigentumsgarantie gebietet insoweit\n\nnicht, einmal ausgestaltete Rechtspositionen für alle Zukunft in ihrem Inhalt\n\nunangetastet zu lassen (BVerfGE 31, 275, 284 ff., 289 f.; 36, 281, 293; 42, 263,\n\n294; 58, 300, 351). Selbst die völlige Beseitigung bisher bestehender durch die\n\nEigentumsgarantie geschützter Rechtspositionen kann unter bestimmten Vor-\n\naussetzungen zulässig sein (BVerfGE 78, 58, 75).\n\nb) Für solche gesetzlichen Regelungen hat das Bundesverfassungsge-\n\nricht in seinen Beschlüssen vom 9. Januar 1991 (NJW 1991, 1807, 1808) und\n\nvom 7. März 2002 (NVwZ 2002, 1365) folgende Voraussetzungen aufgestellt:\n\n-\n\n-\n\nIn bestehende Eigentumspositionen darf nur durch eine gesetzli-\n\nche Regelung eingegriffen werden, die unabhängig von dem Ein-\n\ngriff in die Eigentumsposition ansonsten verfassungsgemäß ist.\n\nDer Eingriff in die Eigentumsposition muß durch ein öffentliches\n\nInteresse gerechtfertigt sein. Dieses muß von einem Gewicht sein,\n\ndas stärker ist als das Vertrauen der betroffenen Bürger in den\n\nFortbestand ihrer Rechtsposition.\n\n-\n\nDer Gesetzgeber muß den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit be-\n\nachten und in der Ausgestaltung der Regelung dabei dem Um-\n\nstand Rechnung tragen, daß eine solche Regelung im Ergebnis\n\nwie eine Enteignung wirkt.\n\nEntgegen der Annahme der Revision genügt § 8 GBBerG diesen Anfor-\n\nderungen.\n\naa) Die Vorschrift ist unabhängig von dem in ihr bestimmten Erlöschen\n\nvon Grunddienstbarkeiten verfassungsgemäß.\n\n(1) Der Bundesgesetzgeber hat mit § 8 GBBerG nicht, wie die Revision\n\nmeint, unzulässigerweise eine Materie des Landesrechts geregelt. § 8 GBBerG\n\nist Teil der Überleitungsregelungen, die der Bundesgesetzgeber erlassen hat,\n\num das Sachenrecht des BGB in den neuen Ländern wieder einzuführen. Das\n\nSachenrecht gehört zu den Kernmaterien des bürgerlichen Rechts, so daß der\n\nBundesgesetzgeber nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG eine konkurrierende Gesetz-\n\ngebungszuständigkeit hat. Art. 233 § 5 EGBGB und § 8 GBBerG überlassen\n\nnicht etwa dem Landesrecht die Regelung dieser Fragen. Sie regeln kein Lan-\n\ndesrecht, sondern bestimmen nur, in welcher Weise und mit welchem Inhalt die\n\nunter altem (Landes-) Recht entstandenen beschränkten dinglichen Rechte in\n\ndas neue Recht überführt werden. Auch das gehört zur Kompetenz des Bun-\n\ndesgesetzgebers, der eine umfassende Regelung des bürgerlichen Rechts und\n\ndie Wiedereinführung einer solchen Regelung im Beitrittsgebiet nicht ohne ent-\n\nsprechende Überleitungsvorschriften vornehmen durfte.\n\n(2) Die Entscheidung des Bundesgesetzgebers, für nicht gebuchte be-\n\nschränkte dingliche Rechte im Beitrittgebiet eine andere gesetzliche Regelung\n\nvorzusehen als für ähnliche Rechte im bisherigen Bundesgebiet verstößt ent-\n\ngegen der Ansicht der Revision auch nicht gegen Art. 3 GG. Denn die zugrun-\n\nde liegenden Sachverhalte sind verschieden. Der Bundesgesetzgeber hatte mit\n\nArt. 233 § 5 Abs. 2 Satz 1 EGBGB in der bis zum 20. Dezember 1993 gelten-\n\nden Fassung für altrechtliche Dienstbarkeiten in den neuen Ländern mangels\n\nbesserer Tatsachengrundlage (BT-Drucks. 11/7817 S. 42) zunächst eine\n\nÜberleitungsregelung vorgesehen, die der Art. 187 Abs. 2 EGBGB für die alten\n\nBundesländer inhaltlich im wesentlichen entsprach. Danach konnte der Lan-\n\ndesgesetzgeber der neuen wie der alten Länder nicht gebuchte beschränkte\n\ndingliche Rechte dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs unterstellen. Bei\n\neiner solchen Regelung wären die betroffenen Rechte nicht schlechthin, son-\n\ndern erst erloschen, wenn ein Dritter im Vertrauen auf den Bestand des Grund-\n\nbuchs das Eigentum daran erworben hätte. Da aber die Grundbücher in der\n\nfrüheren DDR anders als im alten Bundesgebiet über Jahrzehnte hinweg nicht\n\naktuell gehalten und zahlreiche der nicht buchungspflichtigen Altrechte nach\n\nwie vor nicht in die Grundbücher eingetragen worden waren, ergab sich hier\n\nein besonderer Regelungsbedarf zur Beseitigung eines Investitionshemmnis-\n\nses (BT-Drucks. 12/5553 S. 94 f.; 12/6228 S. 72). Angesicht der ohnehin schon\n\nbestehenden Überlastung der Grundbuchämter konnte der öffentliche Glaube\n\ndes Grundbuchs auch nicht kurzfristig, sondern erst zu einem sehr viel späte-\n\nren Zeitpunkt, nämlich zum Ablauf des 31. Dezember 1999, wiederhergestellt\n\nwerden. Dies hätte die investitionshemmende Wirkung nicht gebuchter Alt-\n\nrechte auch nur in den Fällen beheben können, in denen es nach dem Stichtag\n\nzu einer Veräußerung des Grundstücks kam. Viele Grundstücke sollten aber\n\nnicht veräußert, sondern für eigene Investitionen des Grundstückseigentümers\n\ngenutzt werden. In beiden Fällen wären nicht gebuchte Rechte bestehen\n\ngeblieben und hätten dem Eigentümer oder dem Erwerber weiterhin entgegen-\n\ngehalten werden können. Vor diesem Hintergrund ist es verfassungsrechtlich\n\nunbedenklich, wenn der Gesetzgeber Sicherheit für den Eigentümer und den\n\nInvestor durch die Bestimmung einer Ausschlußfrist zur Wahrung der Rechte\n\nhergestellt und in § 8 Abs. 3 Satz 3 GBBerG die Landesregierungen der alten\n\nLänder ermächtigt hat, die Ausschlußfrist (bei entsprechendem Bedarf) durch\n\nRechtsverordnung auf nicht gebuchte dingliche Rechte an Grundstücken in\n\ndiesen Ländern zu erstrecken.\n\nbb) § 8 GBBerG liegt auch im öffentlichen Interesse. Er dient dazu, die\n\nVoraussetzungen für einen reibungslosen Grundstücksverkehr und für die Nut-\n\nzung von Grundstücken zu Investitionszwecken zu schaffen. Denn die nicht\n\neingetragenen altrechtlichen beschränkten dinglichen Rechte erwiesen sich als\n\nernsthaftes Investitionshindernis (BT-Drucks 12/6228 S. 72 f.). Dieses ließ sich\n\noft auch nicht durch eine Teilung des Grundstücks in einen belasteten und ei-\n\nnen freien Teil (vgl. § 1026 BGB) vermeiden. Die Behinderung von Investitio-\n\nnen wurde schließlich nicht durch die mit dem Einigungsvertrag in Art. 233 § 5\n\nAbs. 2 Satz 2 EGBGB vorgesehene Möglichkeit einer Abfindung entschärft. Die\n\ndanach für die Aufgabe der betreffenden Rechte zu zahlende Entschädigung\n\nwäre oft viel zu hoch ausgefallen, weil es sich um private Bauverbote, Sicht-\n\nrechte oder vergleichbare Rechte handelte oder weil die Rechte an Stellen\n\nausgeübt werden durften, die das Eigentum zwar bei ihrer Begründung kaum\n\nbeeinträchtigten, aber an zentraler Stelle der heute vorgesehenen Bebauung\n\nlagen. Dieser Weg hätte Investitionen auf Grundstücken mit einem kaum kal-\n\nkulierbaren Risiko belastet. Deswegen lag es im öffentlichen Interesse, die In-\n\nhaber solcher Rechte dazu zu veranlassen, ihre Rechte zur Eintragung zu\n\nbringen, um möglichst rasch zu einem reibungslosen Grundbuchverkehr als\n\nGrundlage vor allem für die Investitionstätigkeit zu finden.\n\ncc) Der Gesetzgeber hat schließlich auch den Grundsatz der Verhält-\n\nnismäßigkeit beachtet und die Regelung so ausgestaltet, daß die Betroffenen\n\nausreichend die Möglichkeit hatten, den Rechtsverlust zu vermeiden.\n\n§ 8 Abs. 1 Satz 1 GBBerG erlaubte dem Grundstückseigentümer, mög-\n\nlichst bald in Erfahrung zu bringen, wer welche beschränkte dingliche Rechte\n\nan seinem Grundstück geltend macht, und schützte sein Vertrauen auf die\n\nRichtigkeit und Vollständigkeit des Grundbuchs. Er sah deshalb eine Frist von\n\n7 Jahren vor, innerhalb derer die Inhaber eines nicht gebuchten beschränkten\n\ndinglichen Rechts ein Anerkenntnis des Rechts durch den Grundstückseigen-\n\ntümer erreichen mußten oder Klage auf Erteilung einer Eintragungsbewilligung\n\nzu erheben hatten. Diese Frist ist mehrfach, durch das 1. Eigentumsfristenge-\n\nsetz vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2028) und das 2. Eigentumsfristenge-\n\nsetz vom 20. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2493), zuletzt bis zum Ablauf des\n\n31. Dezember 2000 verlängert worden. Dies war ausreichend (vgl. BVerfG,\n\nNVwZ 2002, 1365: 3 Jahre reichen bei Bergwerkseigentum). Zur Fristwahrung\n\nwar auch nicht die Buchung des Rechts oder der erfolgreiche Abschluß eines\n\nRechtsstreits erforderlich, die sich ohne Zutun des Rechtsinhabers verzögern\n\nkonnten, sondern nur die Vorbereitung und Einreichung einer Klage oder die\n\nHerbeiführung eines Anerkenntnisses, die der Rechtsinhaber selbst in der\n\nHand hatte. Die Möglichkeit der Eintragung war im übrigen auch nicht erst mit\n\nder Einführung des § 8 GBBerG geschaffen worden. Sie bestand schon seit\n\ndem 3. Oktober 1990, bei den hier in Rede stehenden beschränkten dinglichen\n\nRechten sächsischen Rechts sogar schon seit dem 1. Januar 1900. Auf die\n\nNotwendigkeit, rechtswahrende Maßnahmen zu ergreifen, waren die Betroffe-\n\nnen frühzeitig und nachhaltig aufmerksam gemacht worden. Die Gesetze zur\n\nVerlängerung der Ausschlußfrist waren umstritten und ihr Erlaß von öffentli-\n\nchen Diskussionen um die Notwendigkeit und den Umfang der Verlängerung\n\nbegleitet. Außerdem führten die Klägerinnen mit dem Beklagten schon seit Jah-\n\nren Rechtsstreitigkeiten um Grund und Umfang ihrer Berechtigung, den Torweg\n\nzu nutzen.\n\nIII.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nWenzel Krüger Klein\n\n Gaier Schmidt-Räntsch","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-28/v-zr-271-02","cited_norms":[{"jurabk":"GBBerG 1993","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":16},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 233 § 5","ref_norm":"233-5","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":4},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 187","ref_norm":"187","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 917","ref_norm":"917","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1026","ref_norm":"1026","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 184","ref_norm":"184","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-28/v-zr-271-02","retrieved":"2026-07-10 14:13:13.697269+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-03-28/v-zr-271-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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