{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2003-03-28","aktenzeichen":"V ZR 261/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"GG Art. 140 i.V.m. WRV Art. 137 Abs. 3 Verkündet am: 28. März 2003 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle a) Für die Gehaltsklage aus dem Dienstverhältnis eines Geistlichen der Heilsarmee ist der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten auch dann gegeben, wenn die Begrün- detheit des Anspruchs davon abhängt, ob der Geistliche wirksam aus dem Dienst entlassen worden ist. b) Für den Justizgewährungsanspruch gegenüber einer Kirche oder Glaubensgemein- schaft ist bei einer innerkirchlichen Streitigkeit weder die Unterscheidung von Amts- und Dienstverhältnis noch die zwischen kirchlichem Amtsrecht und vermögensrechtli- cher Folge von Bedeutung. c) Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht schränkt nicht die Justizgewährungspflicht ein, wohl aber das Maß der Justiziabilität der angegriffenen Entscheidung. d) Besteht die Möglichkeit, innerkirchliche Streitigkeiten durch die Anrufung kircheneige- ner Gerichte oder Schlichtungsgremien beizulegen, besteht für die Anrufung staatlicher Gerichte vor Erschöpfung des kirchlichen Rechtswegs kein Rechtsschutzbedürfnis. e) Eine von der geistlichen Grundordnung und von dem Selbstverständnis der Kirche oder Glaubensgemeinschaft getragene Maßnahme nach autonomem Kirchen- oder Gemeinschaftsrecht kann durch staatliche Gerichte nicht auf ihre Rechtmäßigkeit, sondern nur auf ihre Wirksamkeit überprüft werden. f) Die Wirksamkeitskontrolle ist darauf beschränkt, ob die Maßnahme gegen Grundprinzi- pien der Rechtsordnung verstößt, wie sie in dem allgemeinen Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) sowie in dem Begriff der guten Sitten (§ 138 BGB) und in dem des ordre public (Art. 30 EGBGB) ihren Niederschlag gefunden haben. g) Auch bestandskräftig gewordene Entscheidungen eines kirchlichen Gerichts unterlie- gen nur der Wirksamkeitskontrolle. h) Die Frage, ob ein Geistlicher aus dem Dienst wirksam entlassen ist, unterfällt der autonomen Entscheidung der Kirche oder Glaubensgemeinschaft.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nV ZR 261/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nja\n\nja\n\nBGHR: ja\n\nGG Art. 140 i.V.m. WRV Art. 137 Abs. 3\n\nVerkündet am:\n28. März 2003\nK a n i k,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\na) Für die Gehaltsklage aus dem Dienstverhältnis eines Geistlichen der Heilsarmee ist\nder Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten auch dann gegeben, wenn die Begrün-\ndetheit des Anspruchs davon abhängt, ob der Geistliche wirksam aus dem Dienst\nentlassen worden ist.\n\nb) Für den Justizgewährungsanspruch gegenüber einer Kirche oder Glaubensgemein-\nschaft ist bei einer innerkirchlichen Streitigkeit weder die Unterscheidung von Amts-\nund Dienstverhältnis noch die zwischen kirchlichem Amtsrecht und vermögensrechtli-\ncher Folge von Bedeutung.\n\nc) Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht schränkt nicht die Justizgewährungspflicht ein,\n\nwohl aber das Maß der Justiziabilität der angegriffenen Entscheidung.\n\nd) Besteht die Möglichkeit, innerkirchliche Streitigkeiten durch die Anrufung kircheneige-\nner Gerichte oder Schlichtungsgremien beizulegen, besteht für die Anrufung staatlicher\nGerichte vor Erschöpfung des kirchlichen Rechtswegs kein Rechtsschutzbedürfnis.\n\ne) Eine von der geistlichen Grundordnung und von dem Selbstverständnis der Kirche\noder Glaubensgemeinschaft getragene Maßnahme nach autonomem Kirchen- oder\nGemeinschaftsrecht kann durch staatliche Gerichte nicht auf ihre Rechtmäßigkeit,\nsondern nur auf ihre Wirksamkeit überprüft werden.\n\nf) Die Wirksamkeitskontrolle ist darauf beschränkt, ob die Maßnahme gegen Grundprinzi-\npien der Rechtsordnung verstößt, wie sie in dem allgemeinen Willkürverbot (Art. 3\nAbs. 1 GG) sowie in dem Begriff der guten Sitten (§ 138 BGB) und in dem des ordre\npublic (Art. 30 EGBGB) ihren Niederschlag gefunden haben.\n\ng) Auch bestandskräftig gewordene Entscheidungen eines kirchlichen Gerichts unterlie-\n\ngen nur der Wirksamkeitskontrolle.\n\nh) Die Frage, ob ein Geistlicher aus dem Dienst wirksam entlassen ist, unterfällt der\n\nautonomen Entscheidung der Kirche oder Glaubensgemeinschaft.\n\nBGH, Urt. v. 28. März 2003 - V ZR 261/02 - OLG Köln\n\n LG Köln\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 28. März 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes\n\nDr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und\n\nDr. Schmidt-Räntsch\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts Köln vom 23. Juli 2002 wird auf Kosten der Kläger zu-\n\nrückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Kläger verpflichteten sich 1975 gemeinsam für den Offiziersdienst\n\nder beklagten H. . Sie unterschrieben dabei eine Verpflichtungserklä-\n\nrung, in welcher sie sich ausdrücklich damit einverstanden erklärten, nicht \"an-\n\ngestellt\" zu sein und auch keinen Arbeitsvertrag abzuschließen.\n\nNach ihrer Ausbildung in B. versahen die Kläger ihren Dienst als\n\nOffiziere, zuletzt im Rang von Majoren, im missionarischen Dienst in der Ge-\n\nmeinde zu P. . Im Jahre 1998 kam es zu schriftlichen Beanstandungen\n\ndurch den Territorialleiter der Beklagten, der den Klägern Mängel in der Buch-\n\nund Kassenführung sowie den Zustand des Offiziersquartiers und der Korps-\n\nräume, in denen Sach- und Kleiderspenden lagerten, vorhielt. Nach mehrfa-\n\nchen fruchtlosen Ermahnungen wurden die Kläger in die Schweiz versetzt. Dort\n\nstellte sie die Beklagte im Februar 2001 \"indisponibel\". Mit Schreiben vom\n\n29. Januar 2001 erklärte der Territorialleiter der Beklagten den Offiziersdienst\n\nder Kläger für beendet. Der Versuch eines Neuanfangs in der Schweiz sei ge-\n\nscheitert. Die Kläger seien zum Offiziersdienst nicht weiter geeignet.\n\nDie Kläger haben beantragt, die Beklagte zur Zahlung ihres Gehalts für\n\ndie Monate März bis November 2001, nämlich 9.219,06 DM und 30.294,54 DM\n\nnebst Zinsen, zu verurteilen. Sie haben die Ansicht vertreten, sie stünden in\n\neinem Arbeitsverhältnis zu der Beklagten, das weder durch die Versetzung in\n\ndie Schweiz noch durch die Entlassung aus dem Offiziersdienst beendet wor-\n\nden sei. Die Beklagte hat demgegenüber den Standpunkt eingenommen, die\n\nstaatlichen Gerichte seien zur Entscheidung hierüber nicht berufen.\n\nDas von den Klägern zunächst angerufene Arbeitsgericht in P. \n\nhat den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht K. verwiesen, das ihn seinerseits\n\nmangels Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten an das Landge-\n\nricht K. verwiesen hat. Das Landgericht hat die Klage als unzulässig ver-\n\nworfen und das Oberlandesgericht hat sie als unbegründet abgewiesen. Mit\n\nder zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihren Gehaltsanspruch weiter.\n\nDie Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht vertritt die Auffassung, die staatlichen Gerichte\n\nseien zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits berufen. Die Kläger\n\nseien als Offiziere der Heilsarmee Geistlichen anderer Religionsgemeinschaf-\n\nten vergleichbar. Ein Arbeitsverhältnis bestehe zwischen den Parteien nicht.\n\nOb Geistliche, die nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen, vor staatlichen Ge-\n\nrichten auf Gehaltszahlungen klagen könnten, sei höchstrichterlich bisher noch\n\nnicht entschieden worden. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundes-\n\nverfassungsgerichts (Beschl. v. 18. September 1999, NJW 1999, 349) und des\n\nBundesgerichtshofes (Senatsurt. v. 11. Februar 2000, V ZR 271/99, NJW\n\n2000, 1555) sei dies jedenfalls dann zu bejahen, wenn – wie hier – ein interner\n\nRechtsweg nicht zur Verfügung stehe. In der Sache selbst bleibe die Klage\n\naber ohne Erfolg. Der Status der Kläger als Offiziere der Beklagten sei durch\n\nderen Schreiben vom 29. Januar 2001 wirksam beendet worden. Ob diese Be-\n\nendigung sachlich berechtigt sei, hätten die staatlichen Gerichte mit Rücksicht\n\nauf die Kirchenautonomie nicht zu prüfen.\n\nII.\n\nDies hält der revisionsrechtlichen Prüfung stand.\n\n1. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Eröffnung des Rechtswegs zu\n\nden staatlichen Gerichten bejaht. Dies ist vom Revisionsgericht selbständig zu\n\nprüfen und durch § 545 Abs. 2 ZPO seiner Entscheidung nicht entzogen (Se-\n\nnatsurt. v. 11. Februar 2000, V ZR 291/99, NJW 2000, 1555; MünchKomm-\n\nZPO/Wenzel, 2. Aufl., Aktualisierungsband, § 545 Rdn. 17).\n\na) Die Beklagte ist eine anerkannte Glaubensgemeinschaft des öffentli-\n\nchen Rechts. Für Kirchen- oder Glaubensgemeinschaften hat der Senat mit\n\nUrteil vom 11. Februar 2000 (V ZR 271/99, NJW 2000, 1555 mit Anm. v. Cam-\n\npenhausen, Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht (ZevKR) 2000, 622;\n\nKästner, NVwZ 2000, 889; Maurer, JZ 2000, 1113; Nolte, NJW 2000, 1844;\n\nRüfner, LM GG Art. 2 Nr. 73) entschieden, daß die staatlichen Gerichte grund-\n\nsätzlich zur Entscheidung aller Rechtsfragen berufen sind, deren Beurteilung\n\nsich nach staatlichem Recht richtet. Dem hat sich das Bundesverwaltungsge-\n\nricht mit Urteil vom 28.2.2002 (JZ 2002, 1102 m. Anm. Maurer) angeschlossen.\n\nDie Pflicht des Staates zur Justizgewährung hat sowohl gegen als auch zu-\n\ngunsten der Kirchen und Glaubensgemeinschaften in gleicher Weise wie für\n\nund gegen alle Rechtssubjekte auf dem Staatsgebiet selbst dann zu gelten,\n\nwenn bei der Anwendung staatlicher Rechtssätze glaubensgemeinschaftliche\n\nVorfragen zu klären sind. Das verfassungsrechtlich garantierte kirchliche\n\nSelbstbestimmungsrecht (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV) bedingt kei-\n\nne Freistellung von staatlicher Justizhoheit. Es unterliegt nach Art. 137 Abs. 3\n\nWRV vielmehr den Schranken des für alle geltenden Gesetzes.\n\nb) Die Entscheidung des Senats vom 11. Februar 2000 (V ZR 291/99,\n\nNJW 2000, 1555) betrifft zwar den zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch ei-\n\nner Glaubensgemeinschaft gegen eines ihrer Mitglieder, ist in ihrem grund-\n\nsätzlichen Verständnis hierauf aber nicht beschränkt. Der Justizgewährungs-\n\nanspruch gilt für alle Rechtsfragen, deren Beurteilung sich nach staatlichem\n\nRecht richtet, und zwar auch dann, wenn die Kirche oder Glaubensgemein-\n\nschaft – wie hier die Beklagte - die Zuständigkeit der staatlichen Gerichtsbar-\n\nkeit nicht eigens kirchenrechtlich begründet hat. Die Justizgewährungspflicht\n\nhängt auch nicht davon ab, ob der Staat mit einer ihm ausdrücklich oder still-\n\nschweigend \"angedienten\" Jurisdiktion ausdrücklich \"einverstanden\" ist (so\n\nnoch BGHZ 46, 96, 101). Der Anrufung staatlicher Gerichte steht schließlich\n\nnicht entgegen, daß die Kläger als Offiziere der Heilsarmee den Geistlichen\n\nder Kirchen und anderer Glaubensgemeinschaften vergleichbar sind und Ver-\n\nmögensansprüche aus dem Dienstverhältnis zur Beklagten geltend machen.\n\nDer geltend gemachte Gehaltsanspruch nach den für das Dienstverhältnis\n\ngeltenden innergemeinschaftlichen Regeln ist ebenso ein grundlegendes\n\nRechtselement abhängiger Dienstverhältnisse wie der korrespondierende An-\n\nspruch auf Bereitstellung der Arbeitskraft. Beides ist daher auch aus staatli-\n\nchem Recht ableitbar. Dies bedarf jedoch keiner Vertiefung, weil die Justizge-\n\nwährungspflicht des Staates nicht nur dann eingreift, wenn es bei einer inner-\n\nkirchlichen Streitigkeit um einen aus staatlichem Recht ableitbaren Anspruch\n\ngeht. Sie besteht vielmehr auch dann, wenn es bei einem allein innerkirchlich\n\nbegründeten Anspruch oder einer rein innerkirchlichen Rechtsfrage um die\n\nAnwendung der für alle geltenden allgemeinen Gesetze geht. Mithin ist der\n\nRechtsweg zu den staatlichen Gerichten selbst dann eröffnet, wenn es sich\n\n- wie hier - um ein \"verkapptes Statusverfahren\" handelt, bei dem die Begrün-\n\ndetheit des verfolgten Anspruchs davon abhängt, ob die Beklagte den Offi-\n\nziersdienst der Kläger wirksam beendet hat. Denn für die Justizgewährungs-\n\npflicht ist weder die Unterscheidung von Amts- und Dienstverhältnis noch die\n\nzwischen kirchlichem Amtsrecht und vermögensrechtlicher Folge von Bedeu-\n\ntung. Abgesehen davon, daß beide Bereiche derart miteinander verzahnt sind,\n\ndaß ihre Unterscheidung schon tatsächlich auf Schwierigkeiten stößt, ist die\n\nDifferenzierung auch unerheblich. Die staatliche Gerichtsbarkeit kann einer\n\nEntscheidung nicht deswegen ausweichen, weil die Rechtsfrage den kirchlich\n\nautonomen Bereich, wie etwa den der Organisations- und Ämterhoheit, betrifft.\n\nDenn auch dieser ist nach Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV\n\nnicht exemt, sondern in die staatliche Rechtsordnung eingebunden (v. Cam-\n\npenhausen, Staatskirchenrecht, 3. Aufl., 363 ff.; Kästner, NVwZ 2000, 889,\n\n890). Ob eine zum Kernbereich des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts ge-\n\nhörende Maßnahme oder Entscheidung mit den Grundprinzipien der Rechts-\n\nordnung vereinbar ist, beurteilt sich nach staatlichem Recht, für das nur die\n\nstaatlichen Gerichte zur Entscheidung berufen sind.\n\nSoweit das Bundesverwaltungsgericht hierzu eine andere Ansicht vertritt\n\n(vgl. Urt. v. 30. Oktober 2002, 2 C 23/01), kann dem der Senat nicht folgen. Die\n\nZulassung des Rechtswegs zu den staatlichen Gerichten berührt noch nicht die\n\nGarantie der kirchlichen Selbstverwaltung. Ob und inwieweit eine innerkirchli-\n\nche Angelegenheit der Kontrolle durch staatliche Gerichte unterfällt, ist nicht\n\neine Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs, sondern der Begründetheit des\n\ngeltend gemachten Anspruchs. Eine Vorlage der Rechtsfrage an den Gemein-\n\nsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes nach § 2 Abs. 1\n\nRsprEinhG kommt gleichwohl nicht in Betracht, weil das Bundesverwaltungsge-\n\nricht die - hier maßgebliche - Frage, \"ob Kirchenbediensteten wegen ihrer ver-\n\nmögensrechtlichen Ansprüche staatlicher Gerichtsschutz gem. Art. 19 IV GG\n\nzukomme\", bisher ausdrücklich offen gelassen hat (BVerwG NJW 1983, 2580,\n\n2582; 1983, 2582, 2583; vgl. auch BVerfG NJW 1983, 2569; 1983, 2569,\n\n2570). Erst recht sind die staatlichen Gerichte dann zuständig, wenn inner-\n\nkirchliche oder innergemeinschaftliche Rechtsfragen nur als Vorfragen der Be-\n\ngründetheit eines geltend gemachten Anspruchs eine Rolle spielen (Senatsurt.\n\nv. 11. Februar 2000, aaO S. 1556).\n\n2. Dem Berufungsgericht ist weiterhin darin zu folgen, daß die Frage, ob\n\nder Rechtsweg zu den Zivilgerichten eröffnet ist, nicht mehr zu prüfen war.\n\nDenn die Verweisung des Rechtsstreits durch das Arbeitsgericht Köln an das\n\nLandgericht hat auch das Berufungsgericht nach § 17a Abs. 2 Satz 3 gebun-\n\nden. Die Bindungswirkung hätte selbst bei einer gesetzwidrigen Verweisung\n\nbestanden (BGH, Beschl. v. 24. Februar 2000, III ZB 33/99, NJW 2000, 1343,\n\n1344), so daß die Zuständigkeit einer anderen Gerichtsbarkeit (vgl. BGH,\n\nBeschl. v. 24. Juli 2001, VI ZB 12/01, NJW 2001, 3537, 3538) nicht mehr zu\n\nerwägen ist.\n\n3. Die Klage ist auch im übrigen zulässig. Ihr fehlt insbesondere nicht\n\ndas Rechtsschutzbedürfnis. Die Kläger können nicht darauf verwiesen werden,\n\ndaß sie innergemeinschaftliche Rechtsmittelmöglichkeiten nicht ausgeschöpft\n\nhaben.\n\na) Ist die Kompetenz der staatlichen Gerichte im Grundsatz zu bejahen,\n\nso steht damit nicht zugleich auch fest, daß der Streitgegenstand uneinge-\n\nschränkter gerichtlicher Beurteilung unterfällt. Vielmehr ist jeweils zu prüfen, ob\n\nund wieweit die Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des staatlichen Gerichts\n\ndurch das kirchliche Selbstbestimmungsrecht begrenzt wird. Indem Art. 140\n\nGG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV den Kirchen und Glaubensgemein-\n\nschaften die selbständige Ordnung und Verwaltung der eigenen Angelegen-\n\nheiten in den Grenzen der allgemeinen Gesetze gewährleistet, schränkt die\n\nVerfassung zwar nicht die Justizgewährungspflicht ein, wohl aber das Maß der\n\nJustiziabilität (Steiner, NVwZ 1989, 410, 415). Inhalt und Umfang der staatli-\n\nchen Justizgewährung werden davon bestimmt, daß Selbstverwaltungsrecht\n\nund allgemeine Gesetze sowie ihre Durchsetzung durch die staatlichen Ge-\n\nrichte in einem Wechselverhältnis stehen. Dem ist durch eine Güterabwägung\n\nRechnung zu tragen, die dem Selbstverwaltungsrecht und Selbstverständnis\n\nder Kirchen und Glaubensgemeinschaften gemäß ihrer geistlichen Grundord-\n\nnung Rechnung trägt.\n\nDas kirchliche Selbstverwaltungsrecht umschließt die Befugnis, Mög-\n\nlichkeiten zu schaffen, innerkirchliche Streitigkeiten im Einklang mit dem kirch-\n\nlichen Selbstverständnis durch die Anrufung eigener Gerichte oder Schlich-\n\ntungsgremien beizulegen. Ist ein derartiger Rechtsweg geschaffen und von ihm\n\nein effektiver Rechtsschutz auch zu erwarten, dürfen staatliche Gerichte nicht\n\nvor Erschöpfung des kirchlichen Rechtswegs entscheiden (vgl. BVerfG NJW\n\n1999, 349; Kirchberg, NVwZ 1999, 734). Der Klage fehlt dann das Rechts-\n\nschutzbedürfnis. Der innerkirchliche Rechtsschutz ist vorrangig und die staatli-\n\nche Justizgewährung insoweit subsidiär. Wenn der Senat in seiner Entschei-\n\ndung vom 11. Februar 2000 den Begriff der Subsidiarität demgegenüber in ei-\n\nnem anderen Sinne verwandt und davon gesprochen hat, daß die staatliche\n\nGerichtsbarkeit gegenüber der innerkirchlichen Gerichtsbarkeit nicht subsidiär\n\nsei, so ist damit nur zum Ausdruck gebracht worden, daß der Justizgewäh-\n\nrungsanspruch durch die Einrichtung kirchlicher Gerichte nicht ausgeschlossen\n\nwird. Nicht war damit zugleich auch gesagt, daß dem innerkirchlichen Rechts-\n\nweg gegenüber dem staatlichen kein Vorrang gebührt.\n\nb) Nach den unangefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts\n\nbesteht bei der Beklagten lediglich eine Untersuchungskommission, deren Auf-\n\ngabe in der Vorbereitung und Durchführung eines Disziplinarverfahrens be-\n\nsteht. Daß diese Kommission einem unabhängigen Gericht oder Schlichtungs-\n\ngremium vergleichbar wäre, das auch Rechtsschutz gegen die verweigerte\n\nFortzahlung des Gehalts gewähren könnte, ist nicht ersichtlich.\n\n 4. Die Klage ist nicht begründet.\n\nInhalt und Umfang des staatlichen Rechtsschutzes hängen materiell da-\n\nvon ab, was der Natur der Sache oder Zweckbeziehung nach aufgrund einer\n\nGüterabwägung zwischen religionsrechtlichem Schutz- und Freiheitsbedürfnis\n\nder Kirche oder Glaubensgemeinschaft und allgemeinem Recht des einzelnen\n\nals eigene Angelegenheit der Kirche oder Glaubensgemeinschaft anzusehen\n\nist (Senat, Urt. v. 11. Februar 2000, V ZR 271/99, aaO S. 1556). Führt die Ab-\n\nwägung dazu, daß es sich um eine von der geistlichen Grundordnung und ei-\n\nnem darauf gegründeten Selbstverständnis der Kirche oder Glaubensgemein-\n\nschaft getragene Maßnahme nach autonomem Kirchen- oder Gemeinschafts-\n\nrecht handelt, so kann sie durch staatliche Gerichte nicht auf ihre Rechtmäßig-\n\nkeit, sondern nur auf ihre Wirksamkeit, d.h. darauf hin überprüft werden, ob sie\n\ngegen Grundprinzipien der Rechtsordnung verstößt, wie sie in dem allgemei-\n\nnen Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) sowie in dem Begriff der guten Sitten\n\n(§ 138 BGB) und dem des ordre public (Art. 30 EGBGB) ihren Niederschlag\n\ngefunden haben (vgl. BVerfGE 70, 138, 168; Rüfner, LM Art. 2 GG Nr. 74).\n\nDasselbe gilt für die bestandskräftig gewordene Entscheidung eines kirchlichen\n\nGerichts (Senatsurt. V. 11. Februar 2000, V ZR 271/99, NJW 2000, 1555,\n\n1557) oder einer Schlichtungsstelle, weil die Tätigkeit derartiger Einrichtungen\n\nnur insoweit unter die verfassungsrechtliche Garantie der kirchlichen Selbst-\n\nverwaltung und Selbstbestimmung fällt, als der Gegenstand ihrer Entscheidung\n\nseinerseits von dieser Gewährleistung erfaßt wird (v. Campenhausen, Staats-\n\nkirchenrecht, 3. Aufl., S. 370).\n\na) Die Frage, ob die Beklagte den Offiziersdienst der Kläger wirksam\n\nbeendet hat, unterfällt der autonomen Entscheidungsbefugnis der Beklagten\n\nund ist nicht nach den Grundsätzen des Arbeitsrechts zu beurteilen. Die Be-\n\nklagte hat den Offiziersdienst der Kläger nicht als Arbeitsverhältnis ausgestal-\n\ntet. Ob der Abschluß eines solchen Arbeitsvertrags zwischen Kirchen oder\n\nGlaubensgemeinschaften und Personen, die für sie seelsorgerischen Dienst\n\nwahrnehmen sollen, überhaupt möglich ist (bejahend Weber, NJW 1983,\n\n2541 ff., 2550; 1989, 2214, 2221), bedarf hier keiner Entscheidung. Mit der\n\nVerpflichtungserklärung von 1975 ist kein Arbeitsrechtsverhältnis begründet\n\nworden. Sie schließt den Abschluß eines solchen Arbeits- oder Anstellungs-\n\nvertrags vielmehr ausdrücklich aus, so daß auch ein mündlicher Arbeitsvertrag\n\nnicht angenommen werden kann (BAG, NJW 1978, 2116 allgemein für Geistli-\n\nche; NJW 1990, 2082, 2083 für katholischen Ordenspriester). Da die Kläger als\n\n(seelsorgerisch tätige) Offiziere der Beklagten wie Geistliche der Kirchen oder\n\nanderer Glaubensgemeinschaften auch keine weisungsgebundene, fremdbe-\n\nstimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit zu erbringen hatten, scheidet eine\n\nEinordnung des Rechtsverhältnisses der Parteien untereinander als (fakti-\n\nsches) Arbeitsverhältnis auch inhaltlich aus (BAG, NJW 2003, 161, 162). Die-\n\nser Beurteilung steht nicht entgegen, daß die Beklagte für die Kläger während\n\nihrer Dienstzeit Beiträge an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in\n\nBerlin entrichtet hat. Denn das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses ist nur ei-\n\nnes von mehreren möglichen Beschäftigungsverhältnissen, das eine Versiche-\n\nrungspflicht auslösen kann. Die Versicherungspflicht kann auch bei einem\n\nglaubensgemeinschaftlichen Dienstverhältnis eigener Art entstehen, das zwi-\n\nschen den Parteien während des Offiziersdienstes der Kläger bestanden hat\n\n(BAG, Urt. v. 7. Februar 1990, 5 AZR 84/89, NJW 1990, 2082, 2083).\n\nb) Ob die Beklagte mit dem Schreiben ihres Territorialleiters F. vom\n\n29. Januar 2001 die Beziehungen zu den Klägern insgesamt – wie das Beru-\n\nfungsgericht meint – durch \"Entlassung\" mit sofortiger Wirkung beenden oder\n\nlediglich eine \"Auflösung des Dienstverhältnisses\" erklären wollte, bedarf kei-\n\nner Entscheidung. In beiden Fällen ist ein Verlust der Bezüge vorgesehen. Daß\n\nunter Umständen die Zahlung einer Abfindung \"entsprechend den Bestimmun-\n\ngen im jeweiligen Territorium\" in Betracht kommt, ist unerheblich. Abgesehen\n\ndavon, daß die Kläger ihrer Verpflichtungserklärung nach sowieso auf Gehalt\n\nund jegliche Forderungen an die Beklagte wegen nicht erhaltener Bewilligun-\n\ngen verzichtet haben, machen sie mit der Klage ausdrücklich (nur) \"Gehaltsan-\n\nsprüche\" geltend.\n\nc) Soweit die Kläger sich gegen die disziplinarrechtliche Beendigung des\n\nOffiziersverhältnisses wenden, ist die Entscheidung der Beklagten einer\n\nRechtmäßigkeitskontrolle durch das staatliche Gericht entzogen. Die Kirchen\n\nund Glaubensgemeinschaften haben das Recht, die Regeln des geistlichen\n\nDienstes und der sich daraus ergebenden persönlichen Anforderungen, auto-\n\nnom festzulegen und danach ihre Entscheidungen zu treffen; je mehr das\n\nAmts- und Dienstverständnis von dem geistlich-religiösen Selbstverständnis\n\nder Kirche oder Glaubensgemeinschaft geprägt wird, desto eher müssen die\n\ndurch staatliches Recht geschützten subjektiven Rechtspositionen zurücktreten\n\n(vgl. Ehlers, ZevKR 27 [1982], 269, 292 f.; v. Mangoldt/Klein/Starck/v. Cam-\n\npenhausen aaO, Art 137 WRV, Rdn. 201). Hier beruft sich die Beklagte auf ein\n\npersönliches Versagen der Kläger in der \"Pflichterfüllung eines Offiziers\", d.h.\n\nin ihrer Stellung als Geistliche nach dem Grundverständnis der Beklagten. Die\n\nEntlassung aus dem Dienst des Geistlichen ist damit eine disziplinarrechtliche\n\nMaßnahme, gegen die die Kläger die Untersuchungskommission hätten anru-\n\nfen können. Daß sie es nicht getan haben, erweitert nicht den Prüfungsumfang\n\ndes staatlichen Gerichts. Ob etwas anderes dann zu gelten hätte, wenn die\n\nKläger nach dem Gemeinschaftsrecht der Beklagten keine Möglichkeit gehabt\n\nhätten, sich gegen ihre Entlassung zumindest im Verwaltungswege zu verteidi-\n\ngen, bedarf keiner Entscheidung. Die Entlassung unterliegt daher keiner\n\nRechtmäßigkeits-, sondern nur einer Wirksamkeitskontrolle. Daß sie unter Be-\n\nachtung des Selbstverständnisses der Beklagten gegen Grundprinzipien der\n\nRechtsordnung, wie sie im allgemeinen Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) sowie\n\nin dem Begriff der guten Sitten (§ 138 BGB) und des ordre public (Art. 30\n\nEGBGB) ihren Niederschlag gefunden haben, verstieße, haben die Kläger in\n\nden Tatsacheninstanzen nicht aufgezeigt und ist auch nicht von Rechts wegen\n\nerkennbar.\n\nIII.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nWenzel Krüger Klein\n\n Gaier Schmidt-Räntsch","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-28/v-zr-261-02","cited_norms":[{"jurabk":"WRV","ref":"Art 137","ref_norm":"137","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 140","ref_norm":"140","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"RsprEinhG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-28/v-zr-261-02","retrieved":"2026-07-10 14:10:57.505982+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-03-28/v-zr-261-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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März 2003 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle a) Für die Gehaltsklage aus dem Dienstverhältnis eines Geistlichen der Heilsarmee ist der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten auch dann gegeben, wenn die Begrün- detheit des Anspruchs davon abhängt, ob der Geistliche wirksam aus dem Dienst entlassen worden ist. b) Für den Justizgewährungsanspruch gegenüber einer Kirche oder Glaubensgemein- schaft ist bei einer innerkirchlichen Streitigkeit weder die Unterscheidung von Amts- und Dienstverhältnis noch die zwischen kirchlichem Amtsrecht und vermögensrechtli- cher Folge von Bedeutung. c) Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht schränkt nicht die Justizgewährungspflicht ein, wohl aber das Maß der Justiziabilität der angegriffenen Entscheidung. d) Besteht die Möglichkeit, innerkirchliche Streitigkeiten durch die Anrufung kircheneige- ner Gerichte oder Schlichtungsgremien beizulegen, besteht für die Anrufung staatlicher Gerichte vor Erschöpfung des kirchlichen Rechtswegs kein Rechtsschutzbedürfnis. e) Eine von der geistlichen Grundordnung und von dem Selbstverständnis der Kirche oder Glaubensgemeinschaft getragene Maßnahme nach autonomem Kirchen- oder Gemeinschaftsrecht kann durch staatliche Gerichte nicht auf ihre Rechtmäßigkeit, sondern nur auf ihre Wirksamkeit überprüft werden. f) Die Wirksamkeitskontrolle ist darauf beschränkt, ob die Maßnahme gegen Grundprinzi- pien der Rechtsordnung verstößt, wie sie in dem allgemeinen Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) sowie in dem Begriff der guten Sitten (§ 138 BGB) und in dem des ordre public (Art. 30 EGBGB) ihren Niederschlag gefunden haben. g) Auch bestandskräftig gewordene Entscheidungen eines kirchlichen Gerichts unterlie- gen nur der Wirksamkeitskontrolle. h) Die Frage, ob ein Geistlicher aus dem Dienst wirksam entlassen ist, unterfällt der autonomen Entscheidung der Kirche oder Glaubensgemeinschaft.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Die Revision gegen das Urteil des 24. 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