{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2003-03-28","aktenzeichen":"V ZR 156/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"EGBGB (1986) Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1 Der Auflassungsanspruch aus Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1 EGBGB erfaßt das Grundstück nur insoweit, als das Eigentum dem Verpflichteten durch Art. 233 § 11 Abs. 2 EGBGB übertragen werden sollte, nicht auch einen Miteigentumsanteil, den der Verpflichtete später hinzuerworben hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nV ZR 156/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nVerkündet am:\n28. März 2003\nK a n i k,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nEGBGB (1986) Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1\n\nDer Auflassungsanspruch aus Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1 EGBGB erfaßt das\n\nGrundstück nur insoweit, als das Eigentum dem Verpflichteten durch Art. 233 § 11\n\nAbs. 2 EGBGB übertragen werden sollte, nicht auch einen Miteigentumsanteil, den\n\nder Verpflichtete später hinzuerworben hat.\n\nBGH, Urt. v. 28. März 2003 - V ZR 156/02 - OLG Brandenburg\n\n LG Potsdam\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 28. März 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes\n\nDr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und\n\nDr. Schmidt-Räntsch\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des\n\n4. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts\n\nvom 12. Dezember 2001 aufgehoben und das Urteil der\n\n17. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) teilweise\n\nabgeändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen, soweit die Beklagte verurteilt\n\nworden ist, dem Kläger das Eigentum an den Grundstücken\n\nGemarkung A. Flur 9 Flurstück 93 und Flur 23\n\nFlurstück 104, eingetragen im Grundbuch von A. \n\nBlatt 2343, Nr. 1 und Nr. 2, zu mehr als 1/2 zu übertragen.\n\nIm übrigen wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revi-\n\nsionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien streiten um landwirtschaftlich genutzte Gründstücke aus\n\nder Bodenreform.\n\nBei Ablauf des 15. März 1990 war E. J. auf der Grundlage der\n\nZuweisung der Grundstücke aus dem Bodenfonds als Eigentümer im Grund-\n\nbuch eingetragen. E. J. verstarb am 5. Juni 1979. Er wurde von seinen\n\nTöchtern, der Beklagten und ihrer Schwester, E. J. , zu gleichen Teilen\n\nbeerbt.\n\nMit notariell beurkundetem Vertrag vom 20. September 1990 setzten die\n\nBeklagte und E. J. den Nachlaß nach ihrem Vater dahin auseinander,\n\ndaß die Grundstücke gegen Bezahlung des hälftigen Verkehrswertes an E. \n\nJ. der Beklagten übertragen werden sollten. In Vollzug der Einigung vom\n\n20. September 1990 wurde die Beklagte am 21. September 1994 als Eigentü-\n\nmerin in das Grundbuch eingetragen. Sie ist nicht zuteilungsfähig.\n\nDas klagende Land (Kläger) verlangt die Auflassung der Grundstücke.\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist\n\nohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision\n\nerstrebt sie die Abweisung der Klage.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht erachtet die Klage für nach Art. 233 § 11 Abs. 3,\n\n§ 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EGBGB begründet. Es meint, die am 20. September\n\n1990 zwischen der Beklagten und ihrer Schwester getroffene Vereinbarung\n\nbedeute keinen Vertrag mit einem Dritten im Sinne von Art. 233 § 16 Abs. 2\n\nSatz 2 EGBGB, sondern eine andere Aufteilung des Eigentums an den\n\nGrundstücken im Sinne von Art. 233 § 11 Abs. 2 Satz 2 EGBGB, aufgrund de-\n\nren die Beklagte mit Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsge-\n\nsetzes alleinige Eigentümerin der Grundstücke geworden sei. Da sie nicht zu-\n\nteilungsfähig sei, habe sie die Grundstücke an den Kläger aufzulassen.\n\nDas hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\nII.\n\nDie Ausführungen der Revision zur Verfassungswidrigkeit der in Art. 233\n\n§§ 11 ff EGBGB bestimmten Auflassungsansprüche geben dem Senat aller-\n\ndings keinen Anlaß zur Änderung seiner Rechtsprechung. Der Senat hat die\n\nVerfassungsmäßigkeit der Vorschriften zur Abwicklung der Bodenreform auch\n\nangesichts des \n\nIrrtums des Gesetzgebers über die Vererblichkeit der\n\nGrundstücke aus der Bodenreform im Urteil vom 17. Dezember 1998 (BGHZ\n\n140, 223, 231 ff) bejaht, seine Auffassung gegenüber im Schrifttum geäußerten\n\nBedenken bestätigt (Senatsurt. v. 20. Oktober 2000, V ZR 194/99, WM 2001,\n\n212 f) und hieran auch im Hinblick auf weitere Erkenntnisse der historischen\n\nSituation festgehalten (Senatsurt. v. 22. März 2002, V ZR 192/01, VIZ 2002,\n\n483 f).\n\nEbensowenig wie Art. 233 §§ 11 ff EGBGB gegen das Grundgesetz verstoßen,\n\nverstoßen sie auch nicht gegen die Europäische Menschenrechtskonvention.\n\nIII.\n\nDas angefochtene Urteil hat dennoch keinen Bestand. Ein Anspruch des\n\nKlägers auf den Erwerb des Eigentums an den Grundstücken besteht nicht,\n\nsoweit die Beklagte den Miteigentumsanteil ihrer Schwester an den Grundstü-\n\ncken aufgrund des Vertrages vom 20. September 1990 erworben hat. Hinsicht-\n\nlich des anderen Anteils ist der Anspruch davon abhängig, daß E. J. \n\nnicht zuteilungsfähig war.\n\n1. Nach Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1 EGBGB kann die Auflassung des\n\nGrundstücks nur insoweit verlangt werden, als das Eigentum dem Verpflichte-\n\nten durch Art. 233 § 11 Abs. 2 EGBGB übertragen werden sollte. Die Vorschrift\n\ngewährt dagegen keinen Anspruch auf Übertragung von Eigentum oder Mitei-\n\ngentum an einem Grundstück, das die Beklagte nach dem Inkrafttreten des\n\nZweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes rechtsgeschäftlich erworben hat\n\n(Senatsurt. v. 15. März 2002, V ZR 106/01, VIZ 2002, 484, 485). Deswegen ist\n\ndie Klage schon nicht schlüssig, soweit der Kläger von der Beklagten die Ü-\n\nbertragung auch desjenigen Miteigentumsanteils der Beklagten an den\n\nGrundstücken verlangt, den die Beklagte von ihrer Schwester E. mit ihrer\n\nam 21. September 1994 erfolgten Grundbucheintragung erhalten hat; denn seit\n\ndem Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes waren die\n\nBeklagte und ihre Schwester Miteigentümerinnen zu jeweils hälftigem Anteil\n\n(vgl. Senatsurt. v. 17. Dezember 1998, V ZR 341/97, WM 1999, 453, 455 u. v.\n\n20. Oktober 2000, V ZR 194/99, WM 2001, 212, 213) mit der Folge, daß die\n\nSchwester über ihren Anteil verfügen durfte.\n\nHieran hat sich durch die am 25. Dezember 1993 in Kraft getretene,\n\ndurch das Registerverfahrensbeschleunigungsgesetz vorgenommene Ergän-\n\nzung von Art. 233 § 11 Abs. 2 Satz 2 EGBGB nichts geändert. Nach dieser\n\nVorschrift sind die Bruchteile der Beteiligung an dem Grundstückseigentum\n\nabweichend von den Erbanteilen zu bestimmen, wenn \"die Teilhaber überein-\n\nstimmend eine andere Aufteilung der Bruchteile bewilligen\". Darum handelt es\n\nsich bei dem Vertrag vom 20. September 1990 nicht. Der Vertrag diente nicht\n\ndazu, die Anteile der Beklagten und ihrer Schwester an den Grundstücken ab-\n\nweichend von den Anteilen am Nachlaß zu bestimmen und eine Grundlage für\n\ndie Nachfolge in die Bodenreformwirtschaft des Verstorbenen im Sinne von § 4\n\nAbs. 3 BesitzwechselVO zu schaffen, sondern dazu, den der E. J. zu-\n\nstehenden Miteigentumsanteil an den Grundstücken entgeltlich an die Beklagte\n\nzu veräußern.\n\n2. Ob der Kläger von der Beklagten die Übertragung des Miteigentums\n\nan den Grundstücken verlangen kann, soweit die Beklagte das Miteigentum\n\nkraft Gesetzes erworben hat, hängt davon ab, daß auch E. J. bei Ab-\n\nlauf des 15. März 1990 nicht zuteilungsfähig war und die Grundstücke deshalb\n\nin den Bodenfonds hätten zurückgeführt werden müssen. Denn das Vorhan-\n\ndensein auch nur eines zuteilungsfähigen Erben schließt den Anspruch des\n\nKlägers aus (vgl. Senatsurt. v. 21. Juni 1996, V ZR 284/95, WM 1996, 1865,\n\n1866 u. v. 18. Juni 1999, V ZR 354/97, WM 1999, 1724, 1725). Daß nicht nur\n\ndie Beklagte, sondern auch E. J. nicht zuteilungsfähig war, hat der Klä-\n\nger darzulegen (vgl. Senatsurt. v. 4. Mai 2001, V ZR 21/00, WM 2001, 1902,\n\n1903). Daran fehlt es.\n\nDies ist von den Parteien nicht gesehen worden. Durch die Aufhebung\n\ndes angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das\n\nBerufungsgericht erhalten sie Gelegenheit zur Ergänzung ihres Vorbringens.\n\nWenzel Krüger Klein\n\n Gaier Schmidt-Räntsch","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-28/v-zr-156-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 233 § 11","ref_norm":"233-11","n":7},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 233 § 12","ref_norm":"233-12","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 233 § 16","ref_norm":"233-16","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-28/v-zr-156-02","retrieved":"2026-10-15 10:16:31.036547+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-03-28/v-zr-156-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. Zivilsenat","date":"2003-03-28","dockets":["V ZR 156/02"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 28.03.2003 – V ZR 156/02","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-28/v-zr-156-02","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"EGBGB (1986) Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1 Der Auflassungsanspruch aus Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1 EGBGB erfaßt das Grundstück nur insoweit, als das Eigentum dem Verpflichteten durch Art. 233 § 11 Abs. 2 EGBGB übertragen werden sollte, nicht auch einen Miteigentumsanteil, den der Verpflichtete später hinzuerworben hat.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des\n\n4. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts\n\nvom 12. Dezember 2001 aufgehoben und das Urteil der\n\n17. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) teilweise\n\nabgeändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen, soweit die Beklagte verurteilt\n\nworden ist, dem Kläger das Eigentum an den Grundstücken\n\nGemarkung A. Flur 9 Flurstück 93 und Flur 23\n\nFlurstück 104, eingetragen im Grundbuch von A.\n\nBlatt 2343, Nr. 1 und Nr. 2, zu mehr als 1/2 zu übertragen.\n\nIm übrigen wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revi-\n\nsionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BGBEG/233-11","law":"BGBEG","abbreviation":"BGBEG","ref":"233-11","label":"Art 233 § 11 BGBEG","mentions":7},{"id":"BGBEG/233-12","law":"BGBEG","abbreviation":"BGBEG","ref":"233-12","label":"Art 233 § 12 BGBEG","mentions":1},{"id":"BGBEG/233-16","law":"BGBEG","abbreviation":"BGBEG","ref":"233-16","label":"Art 233 § 16 BGBEG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-15T10:16:31.036547+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}