{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2003-03-27","aktenzeichen":"V ZB 1/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BGB § 927 a) Eine juristische Person kann im Wege des Aufgebotsverfahrens mit ihrem Recht an einem Grundstück, das sich seit mehr als 30 Jahren im Eigenbesitz eines an- deren befindet, nicht ausgeschlossen werden, wenn sie nicht aufgelöst ist und ih- re Organe festzustellen sind. b) Eine erweiternde Auslegung, nach der ein Aufgebot auch ohne Einhaltung dieser Voraussetzungen bei Grundstücken im Beitrittgebiet möglich ist, kommt selbst dann nicht in Betracht, wenn es sich um ein ehemals volkseigenes Grundstück handelt, dessen wahrer Eigentümer enteignet worden ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nV ZB 1/03\n\nvom\n\n27. März 2003\n\nin der Aufgebotssache\n\nNachschlagewerk: nein\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nBGB § 927\n\na) Eine juristische Person kann im Wege des Aufgebotsverfahrens mit ihrem Recht\nan einem Grundstück, das sich seit mehr als 30 Jahren im Eigenbesitz eines an-\nderen befindet, nicht ausgeschlossen werden, wenn sie nicht aufgelöst ist und ih-\nre Organe festzustellen sind.\n\nb) Eine erweiternde Auslegung, nach der ein Aufgebot auch ohne Einhaltung dieser\nVoraussetzungen bei Grundstücken im Beitrittgebiet möglich ist, kommt selbst\ndann nicht in Betracht, wenn es sich um ein ehemals volkseigenes Grundstück\nhandelt, dessen wahrer Eigentümer enteignet worden ist.\n\nBGH, Beschl. v. 27. März 2003 - V ZB 1/03 - LG Potsdam\n\n AG Brandenburg\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. März 2003 durch den\n\nVizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Prof.\n\nDr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 13. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts Potsdam vom 2. Dezember 2002 wird auf\n\nKosten der Antragstellerin zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:9)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:10)(cid:1)(cid:11)(cid:5)(cid:13)(cid:12)(cid:10)(cid:5)(cid:15)(cid:14)\n\nauf 3.000 \n\nGründe\n\nI.\n\nGegenstand des Aufgebotsverfahrens ist das im Grundbuch von B. \n\nBlatt 405, Flur 2, Flurstück 364, gebuchte Grundstück. Dieses stand bis zum\n\nJahre 1981 im Eigentum von W. S. und wurde 1981 enteig-\n\nnet, wobei in das Grundbuch Eigentum des Volkes und als Rechtsträger der\n\nRat der Gemeinde B. eingetragen wurden. Seit dem 3. April 1997 ist\n\ndie BVVG Bodenverwertungs- und –verwaltungsgesellschaft mbH (BVVG) als\n\nEigentümerin eingetragen.\n\nDie Antragstellerin trägt vor, das Grundstück sei von der im Grundbuch\n\neingetragenen Eigentümerin nicht in Besitz genommen, sondern stets als Teil\n\ndes an das Grundstück angrenzenden Anwesens ihres von ihrem Vater be-\n\nerbten Großvaters angesehen und behandelt worden. Nach Kriegsende sei das\n\nAnwesen einschließlich des aufzubietenden Grundstücks im Auftrag und in\n\nVollmacht ihres Großvaters von K. T. verwaltet worden.\n\nNachdem der Vater der Antragstellerin im Jahre 2000 mit einem Rück-\n\nübertragungsantrag nach dem Vermögensgesetz am Fehlen seiner dinglichen\n\nBerechtigung und mit einem Aufgebotsantrag an dem fehlenden Nachweis sei-\n\nnes Eigenbesitzes von 30 Jahren gescheitert war, hat die Antragstellerin, auf\n\ndie ihr Vater seine Rechte übertragen hat, erneut ein Aufgebotsverfahren be-\n\nantragt. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die dagegen einge-\n\nlegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen\n\nrichtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde.\n\nII.\n\nNach Ansicht des Beschwerdegerichts ist der Antrag zurückzuweisen,\n\nweil die BVVG als Eigentümerin eingetragen ist und ein Aufgebotsverfahren\n\nnur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 927 Abs. 1 Satz 3 BGB an-\n\ngeordnet werden dürfe. Es könne auch nicht darauf abgestellt werden, daß der\n\nfrühere Eigentümer S. verstorben oder verschollen sei. Dieser Ge-\n\nsichtspunkt könne nur bei einer analogen Anwendung der Vorschrift Berück-\n\nsichtigung finden. Einer solchen Analogie stehe aber entgegen, daß es ange-\n\nsichts der Sondervorschriften für das Beitrittgebiet an einer planwidrigen Lücke\n\nfehle.\n\nIII.\n\nDie hiergegen erhobene Rechtsbeschwerde ist unbegründet.\n\n1. Nach § 927 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Eigentümer eines Grund-\n\nstücks zwar im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlos-\n\nsen werden, wenn das Grundstück 30 Jahre im Eigenbesitz eines anderen ge-\n\nstanden hat. Das genügt aber nach § 927 Abs. 1 Satz 3 BGB nur, wenn bei\n\nStellung des Antrags entweder kein Eigentümer oder ein Nichteigentümer (Se-\n\nnatsurt. v. 25. November 1977, V ZR 102/75, WM 1978, 194, 195) im Grund-\n\nbuch eingetragen ist. Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. Im Grundbuch\n\nist nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts die\n\nBVVG als Eigentümerin eingetragen. Daß diese Eintragung unrichtig wäre,\n\nträgt die Antragstellerin nicht vor. Dafür ist auch sonst nichts ersichtlich, da das\n\nGrundstück der BVVG nach § 7 Abs. 5 VZOG zugeordnet werden konnte. Ist\n\nder wahre Eigentümer im Grundbuch eingetragen, setzt ein Aufgebot aber au-\n\nßer dem Eigenbesitz auch voraus, daß der Eigentümer gestorben oder ver-\n\nschollen ist. Bei juristischen Personen kann das nur bei deren Auflösung an-\n\ngenommen werden (Staudinger/Pfeifer, BGB, [1995] § 927 Rdn. 11; Süß, AcP\n\n151 [1951], 18, 24). Es mag auch erwogen werden können, eine juristische\n\nPersonen als verschollen anzusehen, wenn nicht festzustellen ist, wer ihre Or-\n\ngane und wie diese Personen zu erreichen sind. Das bedarf aber keiner Ent-\n\nscheidung. Diese Voraussetzungen liegen bei der BVVG nicht vor.\n\n2. Auf diese Voraussetzungen kann entgegen der Ansicht der Antrag-\n\nstellerin nicht verzichtet werden. Dies wäre nur im Wege einer erweiternden\n\nAuslegung möglich. Eine solche Auslegung der Vorschrift setzt voraus, daß die\n\nAnwendung der Erfordernisse des § 927 Abs. 1 Satz 3 BGB auf Fälle wie den\n\nvorliegenden den Vorstellungen des Gesetzgebers widerspricht \n\n(Pa-\n\nlandt/Heinrichs, BGB, 62. Aufl., Einl. v. § 1 Rdn. 38). Das ist indessen, wie das\n\nBeschwerdegericht zu Recht festgestellt hat, nicht der Fall.\n\na) Der Gesetzgeber hat in § 927 BGB das Aufgebot gegen den einge-\n\ntragenen wahren Eigentümer bewußt nur für den Fall zugelassen, daß er ver-\n\nstorben (oder verschollen) ist. Zu seinen Lebzeiten und ohne verschollen zu\n\nsein könne das Grundbuch auch mit seiner Mitwirkung in Ordnung gebracht\n\nwerden (Motive III, S. 329 f. zu § 873). An diesem Zweck ist § 927 Abs. 1\n\nSatz 3 BGB ausgerichtet.\n\nb) Auch die besondere Lage in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags\n\ngenannten Gebiet rechtfertigt keine andere Beurteilung.\n\naa) Hier war und ist es zwar oft schwierig, den Eigentümer eines Grund-\n\nstücks festzustellen. Das gibt aber keine Veranlassung, § 927 Abs. 1 BGB er-\n\nweiternd auszulegen. Die Schwierigkeiten ergeben sich bei in Privateigentum\n\nstehenden Grundstücken in der weit überwiegenden Zahl der Fälle daraus, daß\n\ndie Aktualisierung der Grundbücher in der DDR vernachlässigt worden ist und\n\ninfolgedessen in zahlreichen Grundbüchern als Eigentümer noch inzwischen\n\nverstorbene oder juristische Personen eingetragen sind, die nicht bestehen\n\noder zumindest keine funktionsfähigen Organe haben. In diesen Fällen sind die\n\nweiteren Voraussetzungen für das Aufgebotsverfahren nach § 927 Abs. 1\n\nSatz 3 BGB regelmäßig erfüllbar. Ist der im Grundbuch eingetragene wahre\n\nEigentümer aber weder verstorben noch verschollen, haben sich auch im Bei-\n\ntrittsgebiet keine Schwierigkeiten ergeben, mit diesem Kontakt aufzunehmen\n\nund die Besitz- und Eigentumslage zu klären. Es besteht deshalb kein Grund,\n\nin solchen Fällen von den Vorgaben des § 927 Abs. 1 Satz 3 BGB abzugehen.\n\nDer Gesetzgeber hat dies jedenfalls nicht zum Anlaß genommen, die Bestim-\n\nmungen über das Aufgebot zu erweitern. Er hat sich vielmehr ganz bewußt da-\n\ngegen entschieden und stattdessen ein anderes, die Eigentumsrechte scho-\n\nnenderes Instrument entwickelt: den gesetzlichen Vertreter des Eigentümers\n\n(BT-Drucks. 12/6228 S. 72 f. gegen BT-Drucks. 12/5553 S. 188, 212 f.). Er hat\n\ndieses Rechtsinstitut mit dem Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetz vom\n\n14. Juni 1992 (BGBl. I S. 1257) zwar zunächst nur für staatlich verwaltete\n\n(§ 11b VermG) und für Bodenreformgrundstücke (Art. 233 § 16 Abs. 3 EGBGB\n\nin der bis zum 20. Dezember 1993 geltenden Fassung) vorgesehen, mit dem\n\nRegisterverfahrenbeschleunigungsgesetz vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I\n\nS. 2182) aber in Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB auf alle Grundstücke im Beitrittge-\n\nbiet ausgedehnt. Mit § 114 SachenRBerG hat er allerdings zugunsten des\n\nGrundstückseigentümers ein besonderes Aufgebotsverfahren zum Ausschluß\n\nvon Miteigentumsanteilen nach § 459 ZGB eingeführt. Er hat aber keine be-\n\nsonderen Vorschriften über das Aufgebot gegen den Grundstückseigentümer\n\nerlassen, sondern die Befugnisse des gesetzlichen Vertreters (oder Pflegers)\n\ndes Grundeigentümers in § 17 SachenRBerG bewußt eingeschränkt, um einen\n\nleichtfertigen Umgang mit den Rechten des Grundstückseigentümers zu ver-\n\nhindern (BT-Drucks. 12/5992 S. 116 zu § 16 E). Eine Ausweitung der Möglich-\n\nkeit des Aufgebots gegen den Eigentümer, wie sie der Antragstellerin vor-\n\nschwebt, würde die Rechte des Grundstückseigentümers nicht sichern, son-\n\ndern gerade deshalb gefährden, weil in der früheren DDR fremde Grundstücke\n\noft in Besitz genommen wurden, ohne daß der Grundstückseigentümer darüber\n\ninformiert worden wäre oder sich hiergegen hätte wehren können. Eine solche\n\nGefährdung der Rechte des Grundstückseigentümers lag dem Gesetzgeber\n\nfern.\n\nbb) Bei ehemals volkseigenen Grundstücken kommt hinzu, daß nicht die\n\nFeststellung von Volkseigentum als solche Schwierigkeiten bereitete, sondern\n\ndie Feststellung, wem welches ehemals volkeigene Grundstück auf Grund der\n\nZuordnungsvorschriften des Einigungsvertrags und der diesen ausfüllenden\n\nVorschriften zugefallen ist. Diesen Schwierigkeiten hat der Gesetzgeber durch\n\ndie Einführung einer gesetzlichen Verfügungsbefugnis des heutigen § 8 VZOG\n\nRechnung getragen. Seit deren Einführung durch das Gesetz vom 22. März\n\n1991 (BGBl. I S. 766) ist eine Verfügung über jedes ehemals volkseigene\n\nGrundstück auch zu einem Zeitpunkt möglich geworden, in dem die Zuord-\n\nnungslage nicht durch einen Zuordnungsbescheid eindeutig geklärt war.\n\nIV.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nWenzel Krüger Klein\n\n Gaier Schmidt-Räntsch","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-27/v-zb-1-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 927","ref_norm":"927","n":9},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 233 § 2","ref_norm":"233-2","n":1},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VZOG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VZOG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 11b","ref_norm":"11b","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-27/v-zb-1-03","retrieved":"2026-07-10 14:13:00.191403+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-03-27/v-zb-1-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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