{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2003-03-27","aktenzeichen":"IX ZR 399/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 276 Ci, 675; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1, § 133 Abs. 1 Der Berufungsanwalt verletzt die ihm obliegenden vertraglichen Pflichten, wenn er die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde als aussichtslos hinstellt, obwohl er deren Erfolgsaussichten nicht sorgfältig geprüft hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 399/99\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n27. März 2003\nPreuß\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGB §§ 276 Ci, 675; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1, § 133 Abs. 1\n\nDer Berufungsanwalt verletzt die ihm obliegenden vertraglichen Pflichten, wenn er\n\ndie Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde als aussichtslos hinstellt, obwohl er\n\nderen Erfolgsaussichten nicht sorgfältig geprüft hat.\n\nBGH, Urteil vom 27. März 2003 - IX ZR 399/99 - OLG Oldenburg\n\n LG Oldenburg\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 27. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter\n\nDr. Fischer, Kayser, Dr. Bergmann und \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:13)\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts OIdenburg vom 22. Oktober 1999 aufge-\n\nhoben.\n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 16. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts Oldenburg vom 4. März 1999 wird zurückgewie-\n\nsen.\n\nDie Beklagten haben die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger und seine Ehefrau erwarben im Jahre 1983 von dem Land-\n\nwirt van B. eine Hofstelle in B. . Im Jahre 1988 übertrugen sie\n\nden landwirtschaftlichen Betrieb auf ihren Sohn. Der Kläger verlangt aus eige-\n\nnem und abgetretenem Recht seines Sohnes und seiner Ehefrau von den be-\n\nklagten Rechtsanwälten Schadensersatz, weil sie ihn in einem Rechtsstreit vor\n\nden Verwaltungsgerichten von der Einlegung einer erfolgversprechenden\n\nNichtzulassungsbeschwerde abgehalten hätten.\n\nIn dem für die Berechnung der Abgabenzahlungen nach der Milch-Ga-\n\nrantiemengen-Verordnung i.d.F. vom 18. Juli 1986 (BGBl. I 1227; fortan: MGV)\n\nmaßgebenden Referenzzeitraum hatte der Kläger auf der Hofstelle neben\n\nvan B. Milch erzeugt. Er ist der Auffassung, daß die von van B. er-\n\nzeugte Milch-Referenzmenge auf ihn übergegangen sei. An der sich hieraus\n\nergebenden Gesamtmenge hat der Kläger die Milchproduktion der Folgejahre\n\nausgerichtet. Im Dezember 1988 stellte er bei der Landwirtschaftskammer\n\nW. (fortan: Landesstelle) den Antrag, ihm den Übergang der Milch-\n\nReferenzmenge förmlich zu bescheinigen. Seine Bemühungen blieben im Ver-\n\nwaltungswege erfolglos. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Das Nie-\n\ndersächsische Oberverwaltungsgericht (fortan: OVG) wies seine hiergegen\n\ngerichtete Berufung durch Urteil vom 11. August 1994 zurück; die Revision\n\nwurde nicht zugelassen. Zur Begründung führte das OVG im Kern aus, die\n\nMilch-Referenzmenge sei nicht nach § 7 Abs. 1 MGV in der damals geltenden\n\nFassung auf den Kläger übergegangen, weil diese Bestimmung einen Über-\n\ngang nur unter Angehörigen regele, nicht aber den Erwerb eines Betriebes von\n\ndritten Personen. Es bedürfe keiner Entscheidung, ob der nationale Verord-\n\nnungsgeber aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet gewesen sei, für\n\nFälle der vorliegenden Art schlechthin eine § 7 Abs. 1 MGV entsprechende\n\nRegelung zu treffen. Selbst wenn diese Frage zu bejahen sein sollte, könne\n\nder Kläger die streitige Bescheinigung von der beklagten Landesstelle nicht\n\nverlangen, weil diese für die Bescheinigung eines durch die MGV nicht gere-\n\ngelten Übergangs einer Referenzmenge sachlich nicht zuständig sei.\n\nDie Beklagten haben den Kläger vor den Verwaltungsgerichten anwalt-\n\nlich vertreten. Mit Begleitschreiben vom 29. September 1994 übersandte der\n\nBeklagte zu 3) dem Kläger eine Abschrift des Urteils des OVG und bemerkte\n\ndazu u.a.:\n\n\"Da inzwischen auch der Europäische Gerichtshof durch Urteil\n\nvom 10.1.1992 entschieden hat, daß die Regelung, wonach keine\n\nReferenzmenge auf den Betriebsübernehmer übergeht, wenn ein\n\ngesamter der Milcherzeugung dienender Betrieb zwischen dem\n\n1.1.1983 und dem 2.4.1984 übergeben wird, nicht gegen Grund-\n\nrechte verstößt, erscheinen weitere Rechtsmittel sinnlos.\n\nDas Gericht hat die Revision nicht zugelassen, so daß als weite-\n\nres Rechtsmittel ohnehin nur die sog. Nichtzulassungsbeschwer-\n\nde in Betracht käme. Dafür bestehen jedoch keine Erfolgsaus-\n\nsichten, da die Revision nur zuzulassen ist, wenn\n\n1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder\n\n2.) das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsge-\n\nrichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder\n\n3.) bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die ange-\n\nfochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruht.\n\nKeine dieser Voraussetzungen liegt hier vor, so daß es wohl oder\n\nübel mit dem Berufungsurteil sein Bewenden haben muß. Auf-\n\ngrund der am 27.9.1994 erfolgten Zustellung des Urteils haben\n\nwir zwar vorsorglich die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungs-\n\nbeschwerde auf den\n\n27. Oktober 1994\n\nnotiert. Mangels Aussicht auf Erfolg werden wir diese Frist jedoch\n\nstreichen.\"\n\nDer Kläger ließ das Urteil des OVG rechtskräftig werden. Im Jahre 1996\n\nverpflichtete das Bundesverwaltungsgericht in zwei vergleichbaren Verfahren,\n\nin denen das OVG zuvor ebenfalls gegen die jeweiligen Kläger entschieden\n\nhatte, die Landesstelle, den Übergang der Referenzmenge zu bescheinigen\n\n(BVerwG, Urt. v. 11. Oktober 1996 - 3 C 29.96 = BVerwGE 102, 113; Urt. v.\n\n11. Oktober 1996 - 3 C 28.96, BayVBl. 1997, 475).\n\nDer Kläger macht geltend, er habe alle Rechtsmittel ausschöpfen wollen\n\nund sei hiervon nur durch die ihm erteilte falsche Auskunft abgehalten worden.\n\nNichtzulassungsbeschwerde und Revision hätten Erfolg gehabt. Sein im ein-\n\nzelnen bezifferter Schaden belaufe sich auf 244.723,44 DM. Das Landgericht\n\nhat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, das Berufungsgericht\n\nhat sie abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung\n\ndes landgerichtlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist begründet.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt:\n\nDie Beklagten hätten ihre Beratungspflichten nicht schuldhaft verletzt.\n\nDem Schreiben des Beklagten zu 3) vom 29. September 1994 sei schon keine\n\nPflichtverletzung zu entnehmen. Eine eingehende Prüfung der Erfolgsaussich-\n\nten einer Nichtzulassungsbeschwerde habe dem Schreiben ersichtlich nicht\n\nzugrunde gelegen. Das OVG habe die Revision nicht zugelassen, weil es die\n\nVoraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht für gegeben erachtet habe. Die\n\nBeschwerde hiergegen hätte nur darauf gestützt werden können, daß die\n\nRechtssache grundsätzliche Bedeutung habe. Dafür hätten damals keine zu-\n\nreichenden Anhaltspunkte bestanden, weil das OVG seine Entscheidung dar-\n\nauf gestützt habe, die verklagte Landesstelle sei für die beantragte Bescheini-\n\ngung nicht zuständig gewesen. Diese Ansicht möge für greifbar falsch gehalten\n\nwerden. Die Klärung dieser Rechtsfrage habe aber nicht im allgemeinen Inter-\n\nesse gelegen. Anders habe es sich mit den in der Entscheidung erörterten\n\nFragen zur Nichtigkeit des § 7 Abs. 1 MGV und der entsprechenden Anwen-\n\ndung dieser Bestimmung auf andere Personen als Familienangehörige verhal-\n\nten. Die Beantwortung dieser Fragen sei für das OVG indes nicht tragend ge-\n\nwesen. Darüber hinaus fehle es an einem Verschulden des Beklagten zu 3),\n\nweil seine Beurteilung über die Erfolgsaussichten einer Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde mit derjenigen des zuständigen Fachsenats des OVG übereinge-\n\nstimmt habe. Auf die weitere Frage, wie das Bundesverwaltungsgericht richti-\n\ngerweise hätte entscheiden müssen, komme es demnach nicht an. Sie sei auch\n\nnicht zweifelsfrei zu beantworten.\n\nII.\n\nDiese Erwägungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\n1. Aus dem unstreitigen Vorbringen ergibt sich, daß die Beklagten ihre\n\nPflichten aus dem Anwaltsvertrag der Parteien verletzt haben, wie die Revision\n\nzu Recht geltend macht.\n\na) Es kann zu den Aufgaben des Berufungsanwalts gehören, den Man-\n\ndanten über die Möglichkeit und die Aussicht einer Revision zu beraten (BGH,\n\nUrt. v. 6. Juli 1989 - IX ZR 75/88, WM 1989, 1826, 1827; s. ferner BVerfG\n\nNJW 2002, 2937, 2938). So ist anerkannt, daß insbesondere die Besprechung\n\ndes Urteils mit dem Auftraggeber und die Belehrung über das zulässige\n\nRechtsmittel noch dem abgeschlossenen Rechtszug zuzuordnen sind. Das\n\ngleiche gilt, wenn der Rechtsanwalt dem Mandanten - etwa in Form eines zu-\n\nsammenfassenden Prozeßberichts oder auch in einer Besprechung - seine An-\n\nsicht über die Richtigkeit der ergangenen Entscheidung und über die Aussich-\n\nten eines Rechtsmittels mitteilt (BGH, Urt. v. 21. März 1991 - IX ZR 186/90,\n\nWM 1991, 1567, 1568). Demgegenüber gehört es ohne besonderen Auftrag\n\nnicht mehr zu dem Mandat eines Berufungsanwalts, die materiellen Gründe\n\ndes Berufungsurteils einer eingehenden Prüfung auf ihre Richtigkeit zu unter-\n\nziehen, erfolgversprechende Angriffspunkte herauszuarbeiten und sie auf ihre\n\nRevisibilität hin zu untersuchen.\n\nDer Beklagte zu 3) hat den Kläger mit Begleitschreiben vom 29. Sep-\n\ntember 1994 unter Hinweis auf die Nichtzulassungsbeschwerde und die Be-\n\nnennung der Zulassungsgründe - zutreffend - über die gesetzlichen Vorausset-\n\nzungen einer Revision beraten, sich indes nicht hierauf beschränkt. Seine\n\nweitergehenden Ausführungen beziehen sich auch auf die Erfolgsaussichten\n\ndes Rechtsmittels. Sie erwecken aus der Sicht des Empfängers des Begleit-\n\nschreibens den Eindruck, der Beklagte zu 3) habe das Berufungsurteil einer\n\numfassenden Prüfung unterzogen und er sei sich als Ergebnis dieser Prüfung\n\nsicher, die Entscheidung des OVG könne nicht mit Aussicht auf Erfolg ange-\n\ngriffen werden. Denn keiner der in den einschlägigen Bestimmungen der Ver-\n\nwaltungsgerichtsordnung vorgesehenen Zulassungsgründe sei gegeben; im\n\nübrigen verstoße, wie der Europäische Gerichtshof inzwischen entschieden\n\nhabe, die von dem Kläger angegriffene Regelung der MGV \"nicht gegen die\n\nGrundrechte\", so daß weitere Rechtsmittel sinnlos erschienen.\n\nDurch diese mit verfahrens- und verfassungsrechtlichen Argumenten\n\nunterlegte Empfehlung verstieß der Beklagte zu 3) gegen die ihm obliegenden\n\nPflichten. Angesichts der schwierigen und zumindest unklaren Rechtslage\n\ndurfte er, wenn er sich zu den Erfolgsaussichten einer Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde äußerte, nicht den Eindruck erwecken, diese sei schlechthin aus-\n\nsichtslos, obwohl er die Erfolgsaussichten nicht sorgfältig geprüft hatte.\n\nb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts wies die Rechtssa-\n\nche schwierige Fragen auf, die von dem Revisionsgericht möglicherweise als\n\ngrundsätzlich im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO eingeschätzt werden\n\nkonnten. Nach dem damaligen Stand der Rechtsprechung des Bundesverwal-\n\ntungsgerichts hat eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, wenn zu er-\n\nwarten ist, daß die Revisionsentscheidung dazu beitragen kann, die Rechts-\n\neinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die weitere Entwicklung des Rechts\n\nzu fördern. Die aufgeworfene Rechtsfrage muß klärungsbedürftig sein; ihre Be-\n\nantwortung muß verallgemeinert werden können, denn nur für diesen Fall kann\n\ndie Rechtseinheit durch die Entscheidung über die Revision gewahrt oder das\n\nRecht fortgebildet werden (vgl. BVerwG Agrarrecht 1992, 233; Kopp aaO § 132\n\nRn. 9-13). Vor Erlaß der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom\n\n11. Oktober 1996 aaO lag es zumindest nahe, daß das Klageverfahren des\n\nKlägers eine derartige Rechtsfrage betraf, die sich auch nicht auf der Grundla-\n\nge des Gesetzeswortlauts und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter In-\n\nterpretation beantworten ließ (vgl. BVerwG NVwZ 1990, 556).\n\naa) Im Mittelpunkt des Vorprozesses stand die Frage, ob der Kläger auf\n\nder Grundlage des § 7 Abs. 1 MGV in der rückwirkend zum 2. April 1984 geän-\n\nderten Fassung durch die zweite Änderungsverordnung vom 27. November\n\n1984 (BGBl. I 1434) die Milchreferenzmenge seines Rechtsvorgängers erwor-\n\nben hat, obwohl der Kläger zu dem Veräußerer nicht in einem verwandtschaft-\n\nlichen Verhältnis stand und er die Hofstelle nicht im Wege einer vorwegge-\n\nnommenen Erbfolge übernommen hatte, wie dies der Wortlaut des § 7 Abs. 1\n\nMGV für den Übergang einer Milch-Referenzmenge voraussetzte. Diese Frage\n\nwar zum damaligen Zeitpunkt höchstrichterlich noch nicht geklärt (vgl. BVerw-\n\nGE 102, 113). Es verstand sich von selbst, daß der Kläger bei wörtlicher An-\n\nwendung des § 7 Abs. 1 MGV keinen Anspruch auf Bestätigung des Über-\n\ngangs von Referenzmengen hatte, weil auf ihn keine Referenzmengen ent-\n\nsprechend dieser Vorschrift übergegangen waren. Fraglich konnte daher nur\n\nsein, ob sich für ihn kraft Verfassungsrechts ein Übergang der Referenzmen-\n\ngen - mit der Folge des Anspruchs auf eine entsprechende Bescheinigung -\n\nergab. Allein dies hatte der von den Beklagten vertretene Kläger im Verwal-\n\ntungsrechtsstreit von Anfang an geltend gemacht. Auch die Verwaltungsge-\n\nrichte haben in ihren Entscheidungen nicht etwa untersucht, ob sich unmittel-\n\nbar auf der Grundlage der MGV ein Referenzmengenübergang auf den Kläger\n\nergab, sondern sie haben allein geprüft, ob ein solcher Übergang auf verfas-\n\nsungsrechtlichem Hintergrund erfolgt ist. Diese Frage ließ sich nicht ohne wei-\n\nteres auf der Grundlage des positiven Rechts - also der Art. 3, 12 und 14 GG -\n\nbeantworten. Sie hatte daher grundsätzliche Bedeutung. Davon ist mit Recht\n\nauch das Berufungsgericht ausgegangen.\n\nAus der zwischenzeitlich ergangenen und in dem Begleitschreiben vom\n\n29. September 1994 auch zitierten Entscheidung des Europäischen Gerichts-\n\nhofes (EuGH, Urt. v. 10. Januar 1992 - Rs C 177/90; referiert von BVerwGE\n\n102, 113, 116) ergibt sich nichts anderes, weil mit ihr nur entschieden worden\n\nist, daß Personen in der Situation des Klägers unmittelbar aus dem Gemein-\n\nschaftsrecht einen Anspruch auf eine Referenzmenge nicht herleiten können\n\n(siehe hierzu BVerwGE 102, 113, 116). Dies schloß eine großzügigere Hand-\n\nhabung durch das Recht der einzelnen Mitgliedstaaten nicht aus.\n\nbb) Das OVG hat die Klage letztlich daran scheitern lassen, daß der\n\nKläger, selbst wenn der nationale Verordnungsgeber aus verfassungsrechtli-\n\nchen Gründen verpflichtet gewesen wäre, für Fälle der vorliegenden Art\n\nschlechthin eine in § 7 Abs. 1 MGV entsprechende Regelung zu treffen, die\n\nstreitige Bescheinigung von der beklagten Landesstelle nicht verlangen könnte,\n\nweil diese für die Bescheinigung eines durch die MGV nicht geregelten Über-\n\ngangs einer Referenzmenge sachlich nicht zuständig sei. Diese zusätzlichen\n\nErwägungen des OVG nehmen der Sache nicht von vornherein ihre Rechts-\n\ngrundsätzlichkeit.\n\n(1) Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 MGV hatte der Milcherzeuger dem\n\nKäufer durch eine von der zuständigen Landesstelle ausgestellte, mit Gründen\n\nversehene Bescheinigung nachzuweisen, welche Referenzmengen zu welchem\n\nZeitpunkt auf ihn übergegangen waren. Auf der Grundlage dieser Bescheini-\n\ngung hatte der Käufer die dem Milcherzeuger zustehende Anlieferungs-\n\nReferenzmenge zu berechnen (§ 4 Abs. 1, § 9 Abs. 4 MGV). Allein diese An-\n\nlieferungs-Referenzmenge war nach § 3 MGV abgabenfrei. Aus dem Zusam-\n\nmenspiel dieser Bestimmungen ergab sich, daß ein Referenzmengenübergang\n\nauf den Kläger kraft Verfassungsrechts diesem allein nichts nutzte, wenn er ihn\n\ndurch eine Bescheinigung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 MGV nicht nachweisen\n\nkonnte. Wenn daher auf den Kläger entgegen dem Wortlaut des § 7 Abs. 1\n\nMGV Referenzmengen übergangen waren, dann mußte er diesen Referenz-\n\nmengenübergang auch durch eine Bescheinigung im Sinne des § 9 Abs. 2\n\nSatz 1 Nr. 3 MGV dokumentiert bekommen, weil er andernfalls der auf Milch-\n\nverkäufe, die seine Anlieferungs-Referenzmenge überschritten, zu erhebenden\n\nAbgabe nicht entgehen konnte. Die Unrichtigkeit der Ausführungen des OVG\n\nzu der Zuständigkeitsproblematik lag deshalb auf der Hand. Hiervon ging auch\n\ndas Bundesverwaltungsgericht in den Parallelfällen als selbstverständlich aus\n\n(vgl. BVerwGE 102, 113, 118 f; siehe ferner BVerwG, Beschl. v. 8. Juli 1993\n\n- 3 B 116.92).\n\n(2) Im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts war es deshalb\n\nzumindest eine offene Frage, ob die Nichtzulassungsbeschwerde an den Aus-\n\nführungen des OVG zu der fehlenden Zuständigkeit der Landesstelle scheitern\n\nwürde.\n\n2. Die Pflichtverletzung der Beklagten beruht auf Fahrlässigkeit (§ 276\n\nBGB).\n\na) Hierbei ist auf das Maß an Fähigkeiten, Umsicht und Sorgfalt abzu-\n\nstellen, das von den Angehörigen der betreffenden Berufsgruppe bei der Erle-\n\ndigung des entsprechenden Geschäfts typischerweise verlangt werden kann.\n\nDie objektive Betrachtungsweise schließt eine Berufung auf individuell man-\n\ngelnde Kenntnisse und fehlende Erfahrungen aus. Die Ausführungen des Be-\n\nklagten zu 3) zu den fehlenden Erfolgsaussichten der Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde beruhen schon deshalb auf Fahrlässigkeit, weil er sich nach seinen\n\neigenen Angaben mit diesem Rechtsbehelf nicht auskannte. Bei seiner persön-\n\nlichen Anhörung vor dem Berufungsgericht am 1. Oktober 1999 hat er einge-\n\nräumt, daß die Sache für ihn \"etwas heikel\" gewesen sei, weil er eine Nichtzu-\n\nlassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht noch \"nicht gemacht\n\nhatte\". Bei dieser Sachlage war es in hohem Maße sorgfaltswidrig, dem Man-\n\ndanten in der gewählten strikten Form den Eindruck zu vermitteln, die Einle-\n\ngung der Nichtzulassungsbeschwerde sei aussichtslos, obwohl er deren Er-\n\nfolgsaussichten nicht sorgfältig geprüft hatte.\n\nb) Entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts, welche die Revi-\n\nsionserwiderung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat aufgegriffen\n\nhat, vermag es die Beklagten auch nicht zu entlasten, daß das u.a. mit drei Be-\n\nrufsrichtern besetzte OVG die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ver-\n\nneint hat. Der Grundsatz, das Verschulden eines Notars scheide regelmäßig\n\naus, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht dessen\n\nVerhalten als objektiv rechtmäßig gebilligt hat, ist nur eine allgemeine Richtlinie\n\nfür die Beurteilung des im Einzelfall gegebenen Sachverhalts (BGHZ 134, 100,\n\n111); sie kann auf die im Streitfall in Rede stehende Anwaltshaftung schon im\n\nAnsatz nicht übertragen werden. Sie ist hier auch in sachlicher Hinsicht nicht\n\neinschlägig, weil der Beklagte zu 3) gerade für sich in Anspruch genommen\n\nhat, zu den Erfolgsaussichten des gegen die Entscheidung des Kollegialge-\n\nrichts gegebenen Rechtsmittels Stellung zu beziehen. Verneint er hierbei vor-\n\neilig die Möglichkeit, eine Korrektur der für den Mandanten nachteiligen Ent-\n\nscheidung im Instanzenzug noch zu erreichen, kann er sich nicht im nachhinein\n\ndarauf berufen, die Entscheidung sei von einem Kollegialgericht getroffen wor-\n\nden.\n\n3. Durch das schuldhaft pflichtwidrige Verhalten des Beklagten zu 3) ist\n\ndem Kläger ein Schaden entstanden.\n\na) Die für eine Schadensersatzpflicht der Beklagten gemäß §§ 249 ff\n\nBGB bedeutsame Frage, was geschehen wäre, wenn die Beklagten sich ver-\n\ntragsgerecht verhalten hätten, ist im vorliegenden Fall nach dem Beweis des\n\nersten Anscheins zugunsten des Klägers zu beantworten (vgl. BGHZ 123, 311,\n\n315; Urt. v. 22. Februar 2001 - IX ZR 293/99, WM 2001, 741, 743; Urt. v.\n\n8. November 2001 - IX ZR 64/01, WM 2001, 2455, 2458).\n\naa) Da sich der Beklagte zu 3) nach seinem eigenen Vorbringen für im\n\nRevisionsrecht nicht \"versiert\" genug hielt, den Kläger im Nichtzulassungsver-\n\nfahren zu vertreten, hätte er diesem mit seinem Begleitschreiben vom\n\n29. September 1994 anheimgeben müssen, einen mit den notwendigen Erfah-\n\nrungen ausgestatteten Rechtsanwalt aufzusuchen, damit dieser innerhalb der\n\nlaufenden Fristen von einem Monat für die Einlegung der Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde (§ 133 Abs. 2 VwGO) sowie zwei Monaten für deren Begründung\n\n(§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) das Notwendige veranlassen werde.\n\n(1) Ein drohender Fristablauf stand dieser Verfahrensweise nicht entge-\n\ngen. Nach dem Inhalt des Begleitschreibens war das Urteil dem Beklagten erst\n\nkurz zuvor, nämlich am 27. September 1994, zugestellt worden. Die einem\n\nneuen Prozeßbevollmächtigten zur Verfügung stehende Zeit reichte sonach\n\nohne weiteres aus, um den Stand der höchstrichterlichen Rechtsprechung in\n\nErfahrung zu bringen und dem Kläger rechtzeitig vor Fristablauf zur Einlegung\n\nder Nichtzulassungsbeschwerde zu raten.\n\n(2) Es ist auch davon auszugehen, daß der Kläger einen im Revisions-\n\nrecht erfahrenen Rechtsanwalt mit der Prüfung der Erfolgsaussichten weiterer\n\nRechtsmittel beauftragt und nach Information darüber, daß die Sache durchaus\n\nihre Chancen beim Bundesverwaltungsgericht hatte, einen weitergehenden\n\nAuftrag zur Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde erteilt\n\nhätte. Dies war nämlich die einzige Möglichkeit, das Klagebegehren einer sinn-\n\nvollen abschließenden Entscheidung zuzuführen.\n\n(3) Die Beklagten haben zwar allgemein behauptet, die Familie des Klä-\n\ngers habe sich nach Zugang des Schreibens vom 29. September 1994 über\n\nden Ausgang des Prozesses enttäuscht gezeigt, den Eindruck vermittelt, sich\n\nmit dem Urteil des OVG abgefunden zu haben, und nicht darauf gedrungen,\n\nweiterzumachen und alle Rechtsmittel auszuschöpfen. Damit haben sie aber\n\nden gegen sie sprechenden Anschein nicht erschüttert; sie haben keine Tatsa-\n\nchen vorgebracht, die den Schluß zulassen, der Kläger hätte sich über den\n\nbegründeten Rat eines Fachmanns zur Einlegung der Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde hinweggesetzt (vgl. BGH, Urt. v. 18. Dezember 1997 - IX ZR 153/96,\n\nWM 1998, 301, 303). Denn die Resignation des Klägers, von der dem Beklag-\n\nten zu 3) nach seinem Vorbringen von dem Sohn des Klägers berichtet worden\n\nsein soll, geht gerade auf die niederschmetternden Formulierungen in dem\n\nSchreiben vom 29. September 1994 zurück, von denen die Beklagten nach\n\nihrem eigenen Vortrag in dem anschließenden Telefonat mit dem Sohn des\n\nKlägers auch nicht abgerückt sind. Nach dem durch das Schreiben erweckten\n\n- irreführenden - Eindruck erschien die Nichtzulassungsbeschwerde nicht nur\n\nwegen der aufgezeigten verfahrensrechtlichen Hürden aussichtslos, sondern\n\nauch deshalb, weil die von dem Beklagten zu 3) angeführte, aber nicht maßge-\n\nbende Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes der verfassungsrechtli-\n\nchen Argumentation des Klägers in dem Verwaltungsprozeß den Boden entzo-\n\ngen zu haben schien.\n\nbb) Entsprechendes würde gelten, wenn die Beklagten sich selbst sach-\n\nkundig gemacht und aufgrund ihrer Prüfung selbst zu dem Ergebnis gelangt\n\nwären, daß die Nichtzulassungsbeschwerde mangels einer einschlägigen\n\nhöchstrichterlichen Rechtsprechung zu dem mit der Klage aufgeworfenen Fra-\n\ngenkreis durchaus seine Chancen hatte.\n\nb) Eine rechtzeitig eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wäre erfolg-\n\nversprechend gewesen, das Beschwerdeverfahren wäre dann als Revisions-\n\nverfahren fortgesetzt worden (§ 139 Abs. 2 VwGO) und hätte dazu geführt, daß\n\ndie Landesstelle verpflichtet worden wäre, dem Kläger die begehrte Bescheini-\n\ngung über den Übergang der Referenzmenge zu erteilen.\n\naa) Der Regreßrichter hat bei der Prüfung der Frage, ob dem Kläger ein\n\nSchaden entstanden ist, die Rechtslage zugrunde zu legen, die zum Zeitpunkt\n\nder hypothetischen Entscheidung im Ausgangsverfahren bestand. Er hat zu\n\nprüfen, wie nach seiner Auffassung der Vorprozeß richtigerweise hätte ent-\n\nschieden werden müssen. Hierbei hat er für seine eigene Beurteilung von dem\n\nSachverhalt auszugehen, der dem Gericht bei pflichtgemäßem Verhalten des\n\nAnwalts unterbreitet worden wäre. Die jeweils geltende Rechtslage muß grund-\n\nsätzlich unter Einbeziehung der im maßgebenden Zeitpunkt geltenden höchst-\n\nrichterlichen Rechtsprechung beurteilt werden, unabhängig davon, ob der über\n\nden Schadensersatz entscheidende Richter deren damalige Rechtsauffassung\n\nfür zutreffend hält (BGHZ 145, 256, 262 f).\n\nbb) Danach hätte das Bundesverwaltungsgericht der Nichtzulassungs-\n\nbeschwerde im Streitfall ebenso stattgeben müssen wie in dem Verfahren, wel-\n\nches letztlich zu der Entscheidung BVerwGE 102, 113 geführt hat. In jenem\n\nVerfahren hatte das Bundesverwaltungsgericht der Nichtzulassungsbeschwer-\n\nde durch Beschluß vom 8. Juli 1993 - 3 B 116.92 - teilweise stattgegeben. Die\n\nZulassung beschränkte sich zwar auf den Hilfsantrag. Dieser entspricht aber\n\ndem Begehren des Klägers im vorliegenden Fall, ihm den Übergang der Milch-\n\nReferenzmenge zu bescheinigen (vgl. BVerwGE 102, 113, 115).\n\n(1) In der zweiten Jahreshälfte des Jahres 1994 war die maßgebende\n\nGrundsatzfrage auch noch nicht geklärt, weil das Bundesverwaltungsgericht\n\nüber sie erst im Jahre 1996 entschieden hat (BVerwGE 102, 113; BVerwG\n\nBayVBl. 1997, 475).\n\n(2) In der Sache hat das zuständige Bundesverwaltungsgericht aaO ent-\n\nschieden, daß die Begünstigung des von § 7 Abs. 1 MGV erfaßten Personen-\n\nkreises gegenüber Verpächtern und gegenüber dem Hoferwerber, der den Hof\n\nvon einem Dritten erworben hat, verfassungswidrig sei, wobei es nicht darauf\n\nankomme, ob der Erwerber schon Milcherzeuger sei oder erst werden wolle.\n\nSchließlich könne die Verfassungswidrigkeit des Begünstigungsausschlusses\n\ntrotz Fehlens einer entsprechenden Rechtsvorschrift schon im Blick auf den\n\nZeitablauf nur noch durch die Einbeziehung der nichtbegünstigten Personen in\n\ndie Regelung des § 7 Abs. 1 MGV beseitigt werden. Diese Rechtsprechung ist\n\nauf den Streitfall zu übertragen.\n\nDer Senat zweifelt auch deshalb nicht an der Einbeziehung des Klägers\n\nin das Übertragungsverfahren, weil diese dem Verwaltungshandeln im Streitfall\n\nentspricht. Unstreitig ist dem Kläger mit Rücksicht auf die Rechtsprechung des\n\nBundesverwaltungsgerichts zu § 7 Abs. 1 MGV die begehrte Referenzmenge\n\nnachträglich zugesprochen (vgl. Erlaß des BMF vom 23. Oktober 1997 zu\n\nIII B 3 \n\n- M 700 - 49/97; Bescheid des Hauptzollamtes Emden vom\n\n18. November 1997 zu M 7000 B - B 1) und der Differenzbetrag von\n\n96.787,23 DM, der sich aus der danach zunächst zu hoch festgesetzten abga-\n\nbepflichtigen Überlieferung für den Zwölfmonatszeitraum 1988/89 ergab, er-\n\nstattet worden (vgl. Bescheid des Hauptzollamtes Emden vom 18. November\n\n1997 zu M 7000 B - B 1).\n\n4. Für den Erlaß eines Grundurteils reicht es aus, daß die Klageforde-\n\nrung wegen der schuldhaften Pflichtverletzung des Beklagten mit hoher Wahr-\n\nscheinlichkeit in irgendeiner Höhe besteht (vgl. BGHZ 111, 125, 133; BGH, Urt.\n\nv. 18. Dezember 1997 aaO S. 303). Dies ist zumindest hinsichtlich des Zins-\n\nverlustes bezüglich der erst im Jahre 1997 rückabgewickelten Milch-Garan-\n\ntiemengenabgabe für den Zwölfmonatszeitraum 1988/89 der Fall.\n\nIII.\n\nDas Berufungsurteil ist demnach aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO a.F.).\n\nDie Sache ist im Sinn des landgerichtlichen Urteils zur Endentscheidung reif,\n\nso daß die Berufung gegen dieses Urteil zurückzuweisen ist (§ 565 Abs. 3\n\nNr. 1 ZPO a.F.).\n\nKreft\n\nFischer\n\nKayser\n\nBergmann\n\n(cid:0)(cid:15)(cid:1)(cid:12)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:13)","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-27/ix-zr-399-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-27/ix-zr-399-99","retrieved":"2026-07-10 14:13:29.067257+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-03-27/ix-zr-399-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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