{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2003-03-26","aktenzeichen":"1 StR 79/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 79/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n26. März 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 2003 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil es Landge-\n\nrichts Stuttgart vom 14. November 2002 im Ausspruch über die\n\nGesamtfreiheitsstrafe aufgehoben; der Ausspruch über das\n\nBestehenbleiben der im Fall II 3 der Urteilsgründe verhängten\n\nEinzelstrafe entfällt.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-\n\npressung in zwei Fällen unter Einbeziehung von zwei Einzelstrafen aus einem\n\nfrüheren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Mo-\n\nnaten sowie wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer\n\nFreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Es hat ihm die Fahrerlaubnis entzo-\n\ngen und seinen Führerschein eingezogen. Es hat bestimmt, daß eine neue\n\nFahrerlaubnis für die Dauer von einem Jahr und sechs Monaten nicht erteilt\n\nwerden darf. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner wirk-\n\nsam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten, auf die Sachrüge gestütz-\n\nten Revision. Das Rechtsmittel hat in dem sich aus der Beschlußformel ersicht-\n\nlichen Umfang Erfolg; im übrigen hat es keinen Erfolg.\n\n1. Soweit der Angeklagte rügt, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft\n\ndas Vorliegen minder schwerer Fälle nach § 250 Abs. 3 StGB verneint, hat die\n\nRüge aus den Gründen, die der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift vom\n\n3. März 2003 angeführt hat, keinen Erfolg.\n\n2. Dagegen kann die Gesamtstrafenbildung keinen Bestand haben.\n\na) Das Landgericht hat wegen der drei abgeurteilten Taten zwei Ge-\n\nsamtstrafen gebildet, weil es davon ausgegangen ist, das Urteil des Amtsge-\n\nrichts Kirchheim/Teck vom 4. Februar 2002 entfalte eine Zäsurwirkung. Das\n\ntrifft nicht zu. Nach den Urteilsgründen erkannte das Amtsgericht Kirch-\n\nheim/Teck gegen den Angeklagten am 28. Januar 1999 wegen einer am\n\n24. Juli 1998 begangenen Tat auf eine Geldstrafe. Eine weitere Verurteilung zu\n\neiner Geldstrafe durch das Amtsgericht Kirchheim/Teck erfolgte am 26. August\n\n1999 wegen einer im Juni 1998 begangenen Tat. Mit Beschluß vom 25. Okto-\n\nber 2001 wurden diese Strafen auf eine Gesamtgeldstrafe zurückgeführt, die\n\nbislang nicht erledigt ist. Am 4. Februar 2002 verurteilte das Amtsgericht Kirch-\n\nheim/Teck den Angeklagten wegen zweier am 30. Oktober 1997 und 9. März\n\n1998 begangener Taten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Monaten, de-\n\nren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafaussetzung zur\n\nBewährung wurde am 3. Mai 2002 widerrufen; die Strafe ist noch nicht erledigt.\n\nEine nachträgliche Zusammenführung sämtlicher Erkenntnisse lehnte das\n\nAmtsgericht Kirchheim/Teck mit Beschluß vom 24. Juni 2002 ab.\n\nb) Die verfahrensgegenständlichen Taten wurden am 30. August 2000,\n\n8. März 2001 und 13. Februar 2002 begangen, liegen also zeitlich teilweise -\n\nFälle II 1 und II 2 - vor dem Urteil vom 4. Februar 2002, jedoch nach Erlaß des\n\nersten Strafbefehls vom 28. Januar 1999 und teilweise - Fall II 3 - nach der\n\nletzten Vorverurteilung vom 4. Februar 2002. Die Strafkammer ging bei der\n\nFestsetzung und teilweisen Zusammenfassung der Strafen davon aus, daß das\n\nUrteil vom 4. Februar 2002 eine Zäsurwirkung entfalte. Dieser Auffassung kann\n\nnicht gefolgt werden. Das Urteil vom 4. Februar 2002 hat gesamtstrafenrecht-\n\nlich keine eigenständige Bedeutung, da nach dem zeitlichen Ablauf alle vier\n\nden vorgenannten drei amtsgerichtlichen Erkenntnissen zugrunde liegenden\n\nStraftaten schon durch die erste Entscheidung vom 28. Januar 1999 hätten\n\ngeahndet werden können. Deshalb ist das Urteil vom 4. Februar 2002 als auf\n\ndie Entscheidung vom 28. Januar 1999 \"zurückprojiziert\" zu behandeln, so daß\n\nes keine weitere Zäsur bilden kann (BGH NStZ 1998, 35, vgl. auch BGHR\n\nStGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 1; BGH, Beschl. vom 21. Dezember\n\n1995 - 1 StR 697/95). Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die Zusam-\n\nmenführung der Vorverurteilungen vom Amtsgericht abgelehnt worden ist.\n\nDie Strafkammer wird deshalb aus den drei Einzelstrafen nur eine einzi-\n\nge Gesamtstrafe zu bilden haben.\n\nNack Wahl Boetticher\n\n Kolz Hebenstreit","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-26/1-str-79-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-26/1-str-79-03","retrieved":"2026-07-10 14:07:53.070376+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-03-26/1-str-79-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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