{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2003-03-26","aktenzeichen":"1 StR 549/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"StGB § 306 1. Bei der Inbrandsetzung von Sachen juristischer Personen (§ 306 Abs. 1 StGB) obliegt die Erteilung der Einwilligung demjenigen Vertretungsorgan, zu dessen Geschäftsbefugnissen die Verfügung über die Sache gehört. 2. Die Einwilligung ist aber unwirksam, wenn der Vertreter damit seine Vertre- tungsmacht offensichtlich mißbraucht. Das gilt auch dann, wenn die Be- schränkung der Vertretungsmacht im Außenverhältnis unbeachtlich ist.","text_plain":"Nachschlagewerk: nein\n\nBGHSt: nein\n\nVeröffentlichung: ja\n\n_________________________\n\nStGB § 306\n\n1. Bei der Inbrandsetzung von Sachen juristischer Personen (§ 306 Abs. 1\n\nStGB) obliegt die Erteilung der Einwilligung demjenigen Vertretungsorgan,\n\nzu dessen Geschäftsbefugnissen die Verfügung über die Sache gehört.\n\n2. Die Einwilligung ist aber unwirksam, wenn der Vertreter damit seine Vertre-\n\ntungsmacht offensichtlich mißbraucht. Das gilt auch dann, wenn die Be-\n\nschränkung der Vertretungsmacht im Außenverhältnis unbeachtlich ist.\n\nBGH, Beschl. vom 26. März 2003 - 1 StR 549/02 - LG Hechingen\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 549/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n26. März 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Brandstiftung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 2003 beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nHechingen vom 2. September 2002 wird als unbegründet verwor-\n\nfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisions-\n\nrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\n\nergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nErgänzend bemerkt der Senat:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten, der alleinvertretungsbe-\n\nrechtigter Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschaf-\n\nterin (S. GmbH) der geschädigten N. Strickwaren\n\nGmbH & Co. KG war, zu Recht auch wegen Brandstiftung nach\n\n§ 306 Abs. 1 StGB verurteilt. Entgegen seinem Revisionsvorbrin-\n\ngen im Rahmen der Sachrüge ist die von ihm selbst begangene\n\nBrandstiftung nicht durch Einwilligung gerechtfertigt.\n\nBei der einfachen Brandstiftung nach § 306 StGB schließt die\n\nEinwilligung des Eigentümers die Rechtswidrigkeit der Tat aus (st.\n\nRspr.; vgl. nur BGHR StGB § 308 Abs. 1 aF Fremdeigentum 1 m.\n\nNachw.). Sie kann auch durch einen Stellvertreter des Eigentü-\n\nmers erteilt werden (RGSt 11, 345, 348). Ist eine juristische Per-\n\nson Rechtsgutträger, ist für die Erteilung der Einwilligung das Or-\n\ngan zuständig, zu dessen Geschäftsführungsbefugnissen die Dis-\n\nposition über das Rechtsgut gehört (vgl. Baumann/Weber/Mitsch,\n\nAT 10. Aufl. § 17 Rdn. 102; Lackner/Kühl, StGB 24. Aufl. Vor § 32\n\nRdn. 17).\n\nDer Angeklagte besaß nach §§ 161, 164, 125, 126 Abs. 2 HGB;\n\n§§ 35, 37 Abs. 2 GmbHG kraft seiner Stellung als Vertretungsor-\n\ngan im Außenverhältnis unbeschränkte Vertretungsmacht für die\n\nGeschädigte und war damit für Erteilung einer rechtfertigenden\n\nEinwilligung grundsätzlich zuständig.\n\nDie Vertretungsmacht findet jedoch ihre Grenze im evidenten\n\nMißbrauch derselben, der vorliegt, wenn der Vertreter seine Ver-\n\ntretungsmacht für den Geschäftsgegner erkennbar unter Verlet-\n\nzung oder Überschreitung seiner Befugnisse im Innenverhältnis\n\ngebraucht (vgl. BGH NJW 1999, 2883 m.Nachw.; Palandt-\n\nHeinrichs, BGB 62. Aufl. § 164 Rdn. 14). Da die Brandlegung die\n\nN. Strickwaren GmbH & Co. KG hier offensichtlich schä-\n\ndigte, kam einer dahingehenden (hier konkludent sich selbst er-\n\nteilten) Einwilligung des Angeklagten keinerlei Wirksamkeit zu\n\n(vgl. BGHSt 6, 251, 254). Denn damit überschritt er wissentlich\n\nseine Befugnisse sowohl gegenüber der Geschädigten als auch\n\nden Mitgesellschaftern.\n\nNack Wahl Boetticher\n\n Kolz Hebenstreit","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-26/1-str-549-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":3},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-26/1-str-549-02","retrieved":"2026-07-10 14:08:50.258516+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-03-26/1-str-549-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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