{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2003-03-25","aktenzeichen":"XI ZR 264/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nXI ZR 264/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n25. März 2003\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden\n\nRichter Nobbe \n\nund \n\ndie Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller,\n\nDr. Wassermann und Dr. Appl\n\nam 25. März 2003\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulas-\n\nsung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Naumburg vom 6. Juni 2002 wird\n\nzurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-\n\nrens. Die Nebenintervenientin der Klägerin trägt je-\n\ndoch ihre außergerichtlichen Kosten selbst.\n\nDer Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren\n\nbeträgt 67.094,70 \n\nGründe:\n\nRevisionszulassungsgründe im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO\n\nliegen nicht vor.\n\n1. Soweit die Klägerin geltend macht, das Berufungsgericht habe\n\nihr Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, indem\n\n(cid:0)\n\nes auf ihren Vortrag zur Unwirksamkeit des ersten Indossaments wegen\n\nder Plazierung der Unterschrift neben und oberhalb des Textes nicht\n\neingegangen sei, kann dahinstehen, ob die Nichterwähnung dieses von\n\nder Klägerin nicht in den Mittelpunkt ihres Vorbringens gestellten Argu-\n\nments überhaupt den Schluß zuläßt, das Gericht habe den Vortrag der\n\nKlägerin nicht pflichtgemäß in Erwägung gezogen. Eine etwaige Pflicht-\n\nverletzung des Gerichts wäre jedenfalls nicht entscheidungserheblich,\n\nweil die erste Unterschrift auf der Rückseite des streitgegenständlichen\n\nSchecks, wenn sie nicht als Bestandteil eines Vollindossaments anzuer-\n\nkennen wäre, zumindest als Blanko-Indossament im Sinne von Art. 16\n\nAbs. 2 ScheckG wirksam wäre. Aus diesem Grunde ist auch die von der\n\nKlägerin für rechtsgrundsätzlich gehaltene Frage nach der Übertragbar-\n\nkeit der Grundsätze des Senatsurteils in BGHZ 113, 48 auf Indossa-\n\nmente nicht entscheidungserheblich.\n\n2. Im Zusammenhang mit der Frage nach den Auswirkungen einer\n\nmöglicherweise zu bejahenden Unüblichkeit der Scheckweitergabe im\n\nGeschäftsverkehr auf die Prüfung der Gutgläubigkeit der Beklagten zu 1)\n\nbei der Hereinnahme des streitgegenständlichen Schecks ist es der Klä-\n\ngerin ebenfalls nicht gelungen, einen Revisionszulassungsgrund darzu-\n\nlegen.\n\nDa sie diese Frage in den Vorinstanzen weder zur Erörterung ge-\n\nstellt noch dazu irgendwelchen Tatsachenvortrag gehalten hatte, kann\n\nentgegen der Ansicht der Klägerin keine Verletzung ihres Anspruchs auf\n\nrechtliches Gehör darin gesehen werden, daß das Berufungsgericht die-\n\nsen Punkt nicht von sich aus angesprochen und die Klägerin zu entspre-\n\nchendem Vortrag aufgefordert hat. Dazu bestand aus der Sicht des Be-\n\nrufungsgerichts, das ausdrücklich nicht vom Vorliegen eines Blanko-\n\nIndossaments ausgegangen ist, auch deshalb kein Anlaß, weil die\n\nRechtsprechung des erkennenden Senats der Frage nach der Üblichkeit\n\nder Weitergabe von Orderschecks im Geschäftsverkehr nur dann für den\n\nguten Glauben eines einen solchen Scheck hereinnehmenden Kreditin-\n\nstituts Bedeutung beigemessen hat, wenn es sich um einen blanko in-\n\ndossierten Orderscheck handelt (Senatsurteil vom 15. Februar 2000\n\n- XI ZR 186/99, WM 2000, 812, 813). Aus diesem Grunde stellt sich auch\n\ndie von der Klägerin für grundsätzlich gehaltene Frage nach den Pflich-\n\nten des Gerichts gegenüber einer Partei, die einen für sie günstigen, auf\n\n- angeblich - offenkundigen Tatsachen beruhenden Gesichtspunkt über-\n\nsehen hat, nicht.\n\n3. Soweit die Klägerin in umfangreichen Ausführungen geltend\n\nmacht, das Berufungsurteil sei fehlerhaft und bereits deshalb müsse die\n\nRevision zugelassen werden, kann sie ebenfalls keinen Erfolg haben,\n\nohne daß es darauf ankäme, ob die angeblichen Fehler tatsächlich vor-\n\nliegen. Daß Rechtsfehler eines Berufungsurteils - selbst wenn sie schwer\n\noder offensichtlich sind - für sich allein die Zulassung der Revision nicht\n\nrechtfertigen können, hat der Bundesgerichtshof wiederholt dargelegt\n\n(vgl. z.B. Senatsbeschluß vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, WM 2002,\n\n2344, 2346, 2347, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; BGH, Be-\n\nschlüsse vom 4. Juli 2002 - V ZR 75/02, WM 2002, 1811, 1812; vom\n\n25. Juli 2002 - V ZR 118/02, WM 2002, 1899, 1900; vom 19. Dezember\n\n2002 - VII ZR 101/02, NJW 2003, 831). Die Einwände, die dagegen im\n\njuristischen Schrifttum (Piekenbrock/Schulze JZ 2002, 911, 919) sowie in\n\nständiger Wiederholung von zahlreichen Nichtzulassungsbeschwerdefüh-\n\nrern vorgebracht worden sind, können schon deshalb nicht durchgreifen,\n\nweil sie unvereinbar sind mit dem Zweck des § 543 ZPO, die Zahl der\n\nBerufungsurteile einzugrenzen, die in der Revisionsinstanz einer Richtig-\n\nkeitskontrolle unterzogen werden können.\n\nNobbe Bungeroth Müller\n\n Wassermann Appl","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-25/xi-zr-264-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ScheckG","ref":"Art 16","ref_norm":"16","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-25/xi-zr-264-02","retrieved":"2026-07-10 14:08:19.441902+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-03-25/xi-zr-264-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XI. 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