{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2003-03-25","aktenzeichen":"XI ZR 227/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 171, 172; RBerG Art. 1 § 1; a) Ist ein umfassender Geschäftsbesorgungsvertrag auf eine unzulässige Rechts- beratung gerichtet und daher wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG i.V. mit § 134 BGB nichtig, so ist davon nach dem Schutzzweck grundsätzlich auch die vom Auftraggeber dem Geschäftsbesorger erteilte Vollmacht betroffen. b) § 171 und § 172 BGB sowie die allgemeinen Grundsätze über die Dul- dungs- und Anscheinsvollmacht kommen auch dann zur Anwendung, wenn die Bevollmächtigung des Geschäftsbesorgers gemäß Art. 1 § 1 RBerG i.V. mit § 134 BGB nichtig ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n25. März 2003\nHerrwerth,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nXI ZR 227/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGHR: ja\n_____________________\n\nBGB §§ 171, 172; RBerG Art. 1 § 1;\n\na) Ist ein umfassender Geschäftsbesorgungsvertrag auf eine unzulässige Rechts-\nberatung gerichtet und daher wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG i.V. mit\n§ 134 BGB nichtig, so ist davon nach dem Schutzzweck grundsätzlich auch die\nvom Auftraggeber dem Geschäftsbesorger erteilte Vollmacht betroffen.\n\nb) § 171 und § 172 BGB sowie die allgemeinen Grundsätze über die Dul-\ndungs- und Anscheinsvollmacht kommen auch dann zur Anwendung,\nwenn die Bevollmächtigung des Geschäftsbesorgers gemäß Art. 1 § 1\nRBerG i.V. mit § 134 BGB nichtig ist.\n\nBGH, Urteil vom 25. März 2003 - XI ZR 227/02 - OLG Nürnberg\n LG Regensburg\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 25. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und\n\ndie Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller, Dr. Wassermann und Dr. Appl\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des\n\n12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom\n\n15. Mai 2002 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie klagende Bank verlangt vom Beklagten die Rückzahlung zwei-\n\ner Darlehen, die sie ihm zur Finanzierung des Kaufpreises einer Eigen-\n\ntumswohnung gewährt hat. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:\n\nDer Beklagte wurde am 5. November 1992 von einem Anlagever-\n\nmittler geworben, ohne Einsatz von Eigenkapital ein Studentenapparte-\n\nment im Rahmen eines Steuersparmodells zu kaufen. Noch am gleichen\n\nTag unterbreitete er der ... Steuerberatungsgesellschaft mbH (im folgen-\n\nden: Geschäftsbesorgerin) ein notarielles Angebot auf Abschluß eines\n\numfassenden Geschäftsbesorgungsvertrages zum Erwerb der Eigen-\n\ntumswohnung. Zugleich erteilte er ihr eine unwiderrufliche Vollmacht zur\n\nVornahme aller Rechtsgeschäfte, Rechtshandlungen und Maßnahmen,\n\ndie für den Eigentumserwerb und gegebenenfalls die Rückabwicklung\n\nerforderlich oder zweckdienlich erschienen. Unter anderem wurde die\n\nGeschäftsbesorgerin bevollmächtigt, namens und für Rechnung des Be-\n\nklagten den Kauf- und Werklieferungsvertrag, Darlehensverträge und alle\n\nerforderlichen Sicherungsverträge abzuschließen. Die Geschäftsbesor-\n\ngerin nahm das Angebot mit notarieller Erklärung an. Sie schloß namens\n\ndes Beklagten am 17. Dezember 1992 mit dem Bauträger einen notari-\n\nellen Kaufvertrag über die Eigentumswohnung ab und nahm zur Finan-\n\nzierung des Kaufpreises von 82.551 DM sowie der Nebenkosten am glei-\n\nchen Tag bei der Klägerin einen Zwischenkredit über 97.744 DM auf. Die\n\nendgültigen Darlehensverträge über 16.881 DM und 91.723 DM wurden\n\nvon \n\nder \n\nGeschäftsbesorgerin \n\nfür \n\nden \n\nBeklagten \n\nam\n\n27. September/6. Oktober 1993 mit der Klägerin geschlossen.\n\nSeit April 1998 bediente der Beklagte die aufgenommenen Darle-\n\nhen nicht mehr. Die Klägerin kündigte daraufhin mit Schreiben vom\n\n15. Juli und 30. September 1998 die Darlehensverträge fristlos. Mit der\n\nKlage nimmt sie den Beklagten auf Rückzahlung der Restdarlehen in An-\n\nspruch.\n\nDer Beklagte hält dem unter anderem entgegen: Der Geschäftsbe-\n\nsorgungsvertrag und die mit ihm verbundene Vollmacht seien wegen\n\nVerstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam. Die demnach\n\nnichtigen Darlehensverträge seien zudem nach dem Haustürwiderrufsge-\n\nsetz widerrufen worden. Außerdem hafte die Beklagte wegen unterlasse-\n\nner Aufklärung und Fehlberatung auf Schadensersatz.\n\nDie auf Zahlung von 109.686,70 DM zuzüglich Zinsen gerichtete\n\nKlage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Mit der - zugelassenen - Revisi-\n\non verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision des Beklagten ist begründet. Sie führt zur Aufhebung\n\ndes angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Be-\n\nrufungsgericht.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seines Urteils im we-\n\nsentlichen ausgeführt:\n\nDer Beklagte sei bei Abschluß der streitgegenständlichen Darle-\n\nhensverträge vom 27. September/6. Oktober 1993 durch die Geschäfts-\n\nbesorgerin wirksam vertreten worden. Zwar sei der zwischen beiden ge-\n\nschlossene Geschäftsbesorgungsvertrag auf eine unzulässige Ge-\n\nschäftsbesorgung im Sinne des Art. 1 § 1 RBerG gerichtet und infolge-\n\ndessen wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gemäß § 134\n\nBGB nichtig. Die Nichtigkeit erfasse auch die der Geschäftsbesorgerin\n\nerteilte Vollmacht, weil sie mit dem Grundgeschäft ein einheitliches\n\nRechtsgeschäft im Sinne des § 139 BGB bilde. Die Vollmacht sei aber\n\ngemäß §§ 171-173 BGB (analog) und nach den allgemeinen Regeln über\n\ndie Duldungsvollmacht der Klägerin gegenüber wirksam. Zwar sei wegen\n\ndes Bestreitens durch den Beklagten davon auszugehen, daß die notari-\n\nell beurkundete Vollmacht vom 5. November 1992 der Klägerin bei Ab-\n\nschluß der endgültigen Darlehensverträge nicht in Urschrift oder Ausfer-\n\ntigung, sondern lediglich in Ablichtung vorgelegen habe, so daß § 171\n\nAbs. 1 und § 172 Abs. 1 BGB nicht unmittelbar anwendbar seien. Dies\n\nschließe es aber nicht aus, die Vollmacht in entsprechender Anwendung\n\nder §§ 171 bis 173 BGB oder unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen\n\nRechtsscheins für wirksam zu erachten.\n\nIndem der Beklagte auf die Mitteilung der Klägerin vom\n\n30. Dezember 1992 über das mit Vertrag vom 17. Dezember 1992 zur\n\nVorfinanzierung des Kaufpreises errichtete Darlehenskonto geschwie-\n\ngen, ihr am 5. November 1992 eine Ermächtigung zum Einzug von For-\n\nderungen erteilt, Gehaltsnachweis und Steuererklärung vorgelegt sowie\n\ndie Sicherungszweckerklärung unterschrieben zurückgesandt habe, habe\n\ner nämlich am Abschluß der endgültigen Darlehensverträge mitgewirkt.\n\nDie Klägerin habe daher davon ausgehen können, daß der Beklagte\n\nauch das sich hierauf beziehende Handeln der Geschäftsbesorgerin in\n\nseinem Namen billige.\n\nDie Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG für einen Wider-\n\nruf der Darlehensverträge seien nicht erfüllt. Auch bestehe kein Scha-\n\ndensersatzanspruch des Beklagten wegen Verletzung einer Aufklärungs-\n\nund Hinweispflicht. Es stehe weder fest, daß die Klägerin in bezug auf\n\ndie speziellen Risiken des finanzierten Geschäfts ihm gegenüber einen\n\nkonkreten Wissensvorsprung gehabt habe, noch hätten sich hinreichen-\n\nde Anhaltspunkte dafür ergeben, daß sie ihre Rolle als Kreditgeberin\n\nüberschritten habe.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten in einem wesentlichen Punkt rechtli-\n\ncher Überprüfung nicht stand.\n\n1. Der Revision kann allerdings nicht gefolgt werden, soweit sie\n\nmeint, die Darlehensvertragserklärungen seien vom Beklagten gemäß\n\n§ 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG a.F. wirksam widerrufen worden. Nach der Recht-\n\nsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 144, 223, 226 ff. und Urteil\n\nvom 2. Mai 2000 - XI ZR 108/99, WM 2000, 1247, 1248 f.) kommt es bei\n\nder Einschaltung eines Vertreters für die Widerruflichkeit der Vertragser-\n\nklärung nach dem Haustürwiderrufsgesetz grundsätzlich nicht auf die\n\nHaustürsituation des Vertretenen bei der Vollmachtserteilung, sondern\n\nauf die des Vertreters bei Abschluß des Darlehensvertrages an. Daß sich\n\nin den Fällen, in denen das Rechtsgeschäft aufgrund einer bindenden\n\nWeisung des Vertretenen im Sinne des § 166 Abs. 2 BGB zustande ge-\n\nkommen ist, bei wertender Betrachtung eine andere rechtliche Beurtei-\n\nlung ergeben kann (vgl. Senat BGHZ aaO S. 228 f.), ist hier ohne Be-\n\ndeutung. Für eine solche Ausnahmesituation ist nichts ersichtlich; die\n\nRevision vermag eine vergleichbare Interessenlage auch nicht aufzuzei-\n\ngen.\n\n2. Indessen wendet sich die Revision zu Recht gegen die Ansicht\n\ndes Berufungsgerichts, die der Geschäftsbesorgerin erteilte Vollmacht\n\nsei gemäß § 171, § 172 BGB (analog) oder nach den allgemeinen Re-\n\ngeln über die Duldungsvollmacht der Klägerin gegenüber als gültig zu\n\nbehandeln.\n\na) Richtig ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Beru-\n\nfungsgerichts, der der notariellen Vollmachtserteilung zugrunde liegende\n\numfassende Geschäftsbesorgungsvertrag sei wegen Verstoßes gegen\n\nArt. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG i.V. mit § 134 BGB nichtig. Nach der\n\nneueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bedarf derjenige, der\n\nausschließlich oder hauptsächlich die Abwicklung des Grundstückser-\n\nwerbs im Rahmen eines Bauträgermodells für den Käufer besorgt, der\n\nErlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG. Ein ohne diese Erlaubnis abgeschlos-\n\nsener Geschäftsbesorgungsvertrag ist nichtig (BGHZ 145, 265, 269 ff.;\n\nSenatsurteile vom 18. September 2001 - XI ZR 321/00, WM 2001, 2113,\n\n2114 f., vom 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01, WM 2002, 1273, 1274 und\n\nvom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, Urteilsumdr. S. 6; m.w.Nachw.). Auch\n\nim vorliegenden Streitfall oblag der Geschäftsbesorgerin nach dem Ver-\n\ntragsinhalt nicht die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange, wie z.B. die\n\nPrüfung der Rentabilität und Zweckmäßigkeit der Investitionsentschei-\n\ndung. Vielmehr stellt die ihr eingeräumte Befugnis, ein ganzes Bündel\n\nvon Verträgen für den Beklagten abzuschließen, eine gewichtige rechts-\n\nbesorgende Tätigkeit dar, die über das hinausgeht, was bei Geschäfts-\n\nbesorgungen wirtschaftlicher Art üblich ist und gewöhnlich nicht als Be-\n\ntätigung auf rechtlichem Gebiet empfunden wird (vgl. BGH, Urteil vom\n\n12. März 1987 - I ZR 31/85, NJW 1987, 3005).\n\nb) Die Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages erfaßt auch\n\ndie der Geschäftsbesorgerin zur Ausführung des Vertrags erteilte Ab-\n\nschlußvollmacht. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt es\n\nhierfür nicht entscheidend darauf an, ob Vollmacht und Grundgeschäft\n\nnach dem erkennbaren Willen der Vertragsparteien zu einem einheitli-\n\nchen Rechtsgeschäft gemäß § 139 BGB verbunden sind.\n\nWelche Auswirkungen die Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungs-\n\nvertrages auf die dem Geschäftsbesorger (Treuhänder) zum Zwecke der\n\numfassenden Geschäftsbesorgung erteilte Vollmacht hat, ist streitig.\n\nNach der - dem Berufungsurteil zugrunde liegenden - Auffassung kann\n\nder Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz nur dann - mittelbar -\n\nauch zur Nichtigkeit der Vollmacht führen, wenn die Nichtigkeit des Ge-\n\nschäftsbesorgungsvertrages gemäß § 139 BGB auf die Vollmacht durch-\n\nschlägt (Edelmann DB 2001, 687, 688; Ganter WM 2001, 195; Sommer\n\nNotBZ 2001, 28, 29). Dies wird damit begründet, daß sich das Verbot\n\ndes Art. 1 § 1 RBerG nur gegen den Rechtsberater richte und mithin\n\nnicht zur Nichtigkeit der Vollmacht führen könne, die als einseitiges\n\nRechtsgeschäft durch den Vertragspartner des Rechtsberaters erteilt\n\nwerde. Nach Auffassung des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes\n\n(Urteil vom 11. Oktober 2001 - III ZR 182/00, WM 2001, 2260, 2261 f.)\n\nführt der Verstoß gegen Art. 1 § 1 RBerG i.V. mit § 134 BGB demgegen-\n\nüber unmittelbar und ohne weiteres auch zur Nichtigkeit der Vollmacht\n\n(so auch Reiter/Methner VuR 2001, 193, 196 ff.). Zur Begründung hat\n\nder III. Zivilsenat auf den Schutzzweck des Rechtsberatungsgesetzes\n\nabgestellt. Art. 1 § 1 RBerG diene dem Schutz der Rechtsuchenden vor\n\nunsachgemäßer Beratung und Vertretung sowie deren häufig nachteili-\n\ngen rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen. Dieser sei nur dann zu er-\n\nreichen, wenn auch die die Vertretung ermöglichende Vollmacht für un-\n\nwirksam erachtet werde. Der erkennende Senat hat bereits in seinem\n\nUrteil vom 14. Mai 2002 (XI ZR 155/01, WM 2002, 1273, 1274) zum Aus-\n\ndruck gebracht, daß er mit Rücksicht auf die Zweckrichtung des Rechts-\n\nberatungsgesetzes der vom III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes ver-\n\ntretenen Auffassung zuneigt, und sich dieser mit Urteil vom 18. März\n\n2003 (XI ZR 188/02, Urteilsumdr. S. 8) angeschlossen (ebenso BGH,\n\nUrteil vom 16. Dezember 2002 - II ZR 109/01, WM 2003, 247, 249, zum\n\nAbdruck in BGHZ vorgesehen).\n\nZwar erfolgt die Vollmachtserteilung durch einseitige Willenserklä-\n\nrung des Vertretenen (siehe z.B. Soergel/Leptien, BGB 13. Aufl. § 167\n\nRdn. 4; MünchKomm/Schramm, BGB 4. Aufl. § 167 Rdn. 4; differenzie-\n\nrend Müller-Freienfels, Die Vertretung beim Rechtsgeschäft S. 243 ff.).\n\nDies schließt es aber nicht aus, die Wirksamkeit der Vollmacht nach dem\n\nSchutzzweck des Art. 1 § 1 RBerG zu beurteilen. Die gegenteilige An-\n\nsicht berücksichtigt nicht hinreichend, daß die Bevollmächtigung in Fäl-\n\nlen der vorliegenden Art fester Bestandteil der von dem Rechtsberater\n\neinseitig vorgegebenen Vertragsbedingungen ist und darüber hinaus re-\n\ngelmäßig nicht frei widerrufen werden kann. Es wäre daher verfehlt, un-\n\nter diesen besonderen Umständen den Unterschied zwischen \"einseiti-\n\ngen\" und \"mehrseitigen\" Rechtsgeschäften und nicht den Schutzzweck\n\ndes Art. 1 § 1 RBerG in den Vordergrund zu stellen.\n\nc) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die streitige\n\nVollmacht weder in (entsprechender) Anwendung von § 171 Abs. 1 und\n\n§ 172 Abs. 1 BGB noch nach den allgemeinen Regeln über die Dul-\n\ndungsvollmacht der Klägerin gegenüber für wirksam zu erachten.\n\naa) § 171 und § 172 BGB sowie die Grundsätze über die Duldungs-\n\nund Anscheinsvollmacht sind allerdings - anders als die Revision meint -\n\nauch dann anwendbar, wenn die Bevollmächtigung des Geschäftsbesor-\n\ngers unmittelbar gegen Art. 1 § 1 RBerG verstößt und gemäß § 134 BGB\n\nnichtig ist. Die §§ 171 bis 173 BGB sowie die Grundsätze der Duldungs-\n\nund Anscheinsvollmacht sind Anwendungsfälle des allgemeinen Rechts-\n\ngrundsatzes, daß derjenige, der einem gutgläubigen Dritten gegenüber\n\nzurechenbar den Rechtsschein einer Bevollmächtigung eines anderen\n\nsetzt, sich so behandeln lassen muß, als habe er dem anderen wirksam\n\nVollmacht erteilt (vgl. BGHZ 102, 60, 64; Senatsurteil vom 14. Mai 2002\n\n- XI ZR 155/01, WM 2002, 1273, 1274 f.). Dies gilt, soweit gesetzgeberi-\n\nsche Wertungen nicht entgegenstehen, grundsätzlich ohne Rücksicht\n\ndarauf, aus welchen Gründen sich die Bevollmächtigung eines anderen\n\nals nichtig erweist \n\n(vgl. BGHZ 144, 223, 230; Senatsurteil vom\n\n22. Oktober 1996 - XI ZR 249/95, WM 1996, 2230, 2232). Nur so kann\n\ndem Schutz des Rechtsverkehrs, den die allgemeine Rechtsscheinhaftung\n\nbezweckt, ausreichend Rechnung getragen werden. Dementsprechend ist\n\nder erkennende Senat bereits in seinen Urteilen vom 18. September 2001\n\n(XI ZR 321/00, WM 2001, 2113, 2115) und vom 14. Mai 2002 (XI ZR\n\n155/01, WM 2002, 1273, 1275) davon ausgegangen, daß der Vertrags-\n\npartner bei einem Verstoß des Vertreters gegen das Rechtsberatungsge-\n\nsetz den Schutz von § 171 und § 172 BGB bzw. der allgemeinen Rechts-\n\nscheinhaftung genießt.\n\nDie Ausführungen der Revision geben zu einer abweichenden Be-\n\nurteilung keinen Anlaß. Das Verbot unerlaubter Rechtsberatung richtet\n\nsich nicht gegen den Vertragspartner des vertretenen Rechtsuchenden,\n\nsondern gegen den Vertreter. Es soll den Rechtsuchenden vor sachun-\n\nkundigen unbefugten Rechtsberatern schützen (BGHZ 15, 315, 317),\n\nbetrifft also das Innenverhältnis zwischen dem Vertreter und dem Ver-\n\ntretenen. Dem Vertragspartner gleichwohl den Schutz der §§ 171 ff. BGB\n\nsowie der Grundsätze über die Duldungs- und Anscheinsvollmacht zu\n\nversagen, besteht um so weniger Anlaß, als der Vertretene sich gegebe-\n\nnenfalls an seinen unbefugten Rechtsberater halten kann.\n\nbb) § 172 Abs. 1 BGB setzt - wie das Berufungsgericht nicht ver-\n\nkannt hat - voraus, daß der Klägerin spätestens bei Abschluß der Darle-\n\nhensverträge vom 27. September/6. Oktober 1993 entweder das Original\n\noder eine Ausfertigung der notariellen Vollmachtsurkunde vom\n\n5. November 1992 vorgelegt worden ist (vgl. BGHZ 102, 60, 63; Senats-\n\nurteile vom 22. Oktober 1996 - XI ZR 249/95, WM 1996, 2230, 2232 und\n\nvom 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01, WM 2002, 1273, 1274). Die Prozeß-\n\nparteien haben dazu streitig vorgetragen. Feststellungen hat das Beru-\n\nfungsgericht insoweit nicht getroffen. In der Revisionsinstanz kann die\n\nder Geschäftsbesorgerin erteilte Vollmacht danach nicht gemäß § 172\n\nAbs. 1 BGB als wirksam behandelt werden.\n\ncc) Allerdings kann eine nicht wirksam erteilte Vollmacht über\n\n§ 171 und § 172 BGB hinaus aus allgemeinen Rechtsscheinsgesichts-\n\npunkten dem Geschäftspartner gegenüber als wirksam zu behandeln\n\nsein (vgl. BGHZ 102, 60, 62, 64 ff.). Das ist der Fall, wenn das Vertrauen\n\ndes Dritten auf den Bestand der Vollmacht an andere Umstände als an\n\ndie Vollmachtsurkunde anknüpft und nach den Grundsätzen über die\n\nDuldungsvollmacht schutzwürdig erscheint (BGHZ 102, 60, 62, 64; Se-\n\nnatsurteile vom 22. Oktober 1996 - XI ZR 249/95, WM 1996, 2230, 2232\n\nund vom 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01, WM 2002, 1273, 1274 f.). In Be-\n\ntracht kommen dabei ausschließlich bei oder vor Vertragsschluß vorlie-\n\ngende Umstände. Denn eine Duldungsvollmacht ist nur gegeben, wenn\n\nder Vertretene es - in der Regel über einen längeren Zeitraum - wissent-\n\nlich geschehen läßt, daß ein anderer für ihn ohne eine Bevollmächtigung\n\nals Vertreter auftritt und der Vertragspartner dieses bewußte Dulden da-\n\nhin versteht und nach Treu und Glauben verstehen darf, daß der als\n\nVertreter Handelnde bevollmächtigt ist (st.Rspr., siehe etwa BGH, Urteile\n\nvom 10. März 1953 \n\n- I ZR 76/52, LM § 167 BGB Nr. 4, vom\n\n15. Dezember 1955 \n\n- II ZR 181/54, WM 1956, 154, 155, vom\n\n9. November 1989 - VII ZR 200/88, WM 1990, 481, 482 und vom 13. Mai\n\n1992 - IV ZR 79/91, VersR 1992, 989, 990; Senatsurteil vom 14. Mai\n\n2002 - XI ZR 155/01, WM 2002, 1273, 1275).\n\nSo ist es hier aber nicht: Der Umstand, daß der Beklagte auf die\n\nMitteilung der Klägerin vom 30. Dezember 1992 über das mit Vertrag\n\nvom 17. Dezember 1992 zur Vorfinanzierung des Kaufpreises errichtete\n\nDarlehenskonto geschwiegen, ihr am 5. November 1992 eine Ermächti-\n\ngung zum Einzug von Forderungen erteilt, Gehaltsnachweis und Steuer-\n\nerklärung vorgelegt sowie die Sicherungszweckerklärung unterschrieben\n\nzurückgesandt hat, begründet entgegen der Ansicht des Berufungsge-\n\nrichts in bezug auf die streitgegenständlichen Darlehensverträge vom\n\n27. September/6. Oktober 1993 keinen Rechtsschein für eine Duldungs-\n\nvollmacht. Zwar hat der erkennende Senat in der zitierten Entscheidung\n\nvom 22. Oktober 1996 (XI ZR 249/95, WM 1996, 2230, 2232) eine An-\n\nwendung der Regeln über die Duldungsvollmacht in einem Fall bejaht, in\n\ndem der Vertretene auf eine Mitteilung der Bank über die Einrichtung von\n\nDarlehenskonten für ihn geschwiegen, den vollmachtlosen Vertreter an\n\ndem zeitlich unmittelbar danach vorgenommenen Abschluß des Darle-\n\nhensvertrages nicht gehindert hatte und die kreditgebende Bank dieses\n\nVerhalten des Vertretenen unabhängig von der Wirksamkeit der notari-\n\nellen Vollmacht dahin werten konnte, der als Vertreter Handelnde habe\n\nVollmacht. Damit kann aber der vorliegende Streitfall - anders als die\n\nRevisionserwiderung meint - nicht verglichen werden. Die Mitwirkungs-\n\nhandlungen des Beklagten betreffen alle lediglich die Vorfinanzierung\n\ndes Kaufpreises und haben keinen Bezug zu den erst rund neun Monate\n\nspäter von der Geschäftsbesorgerin in seinem Namen abgeschlossenen\n\nDarlehensverträgen. Für die Annahme, daß der Beklagte hinsichtlich die-\n\nser Verträge einen rechtlich relevanten Rechtsschein nach den Grund-\n\nsätzen der Duldungsvollmacht gegenüber der Klägerin hervorgerufen\n\nhat, fehlt daher die notwendige Tatsachengrundlage. Daß die Klägerin\n\nbei Abschluß der endgültigen Darlehensverträge nicht nur auf die notari-\n\nelle Vollmachtsurkunde vom 5. November 1992 vertraut, sondern die\n\nMitwirkungshandlungen des Beklagten für ein bewußtes \"Dulden\" des\n\nHandelns der Geschäftsbesorgerin gehalten und zur Grundlage ihrer\n\nWillensentscheidungen gemacht hat, ist von ihr in den Tatsacheninstan-\n\nzen auch nicht geltend gemacht worden.\n\nIII.\n\nDas Urteil des Berufungsgerichts war daher aufzuheben (§ 562\n\nAbs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, war sie an\n\ndas Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).\n\nDieses wird darüber Beweis zu erheben haben, ob der Klägerin bei Ab-\n\nschluß der Darlehensverträge im Herbst 1993 eine notarielle Ausferti-\n\ngung der Vollmachtsurkunde vom 5. November 1992 vorgelegen hat.\n\nNobbe Bungeroth Müller\n\n Wassermann Appl","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-25/xi-zr-227-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":9},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-25/xi-zr-227-02","retrieved":"2026-07-10 14:14:01.493682+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-03-25/xi-zr-227-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XI. 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Mai 2002 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BGB/172","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"172","label":"§ 172 BGB","mentions":9},{"id":"BGB/134","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"134","label":"§ 134 BGB","mentions":6},{"id":"BGB/139","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"139","label":"§ 139 BGB","mentions":3},{"id":"BGB/171","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"171","label":"§ 171 BGB","mentions":3},{"id":"BGB/166","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"166","label":"§ 166 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/167","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"167","label":"§ 167 BGB","mentions":1},{"id":"ZPO/562","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"562","label":"§ 562 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/563","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"563","label":"§ 563 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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