{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2003-03-25","aktenzeichen":"VI ZR 355/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 78 b Die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 78 b ZPO i.d.F. des ZPO-RG vom 27. Juli 2001 ist abzulehnen, wenn die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision aussichtslos ist, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht gegeben oder nicht dargetan sind.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n25. März 2003\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVI ZR 355/02\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nZPO § 78 b\n\nDie Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 78 b ZPO i.d.F. des ZPO-RG vom\n\n27. Juli 2001 ist abzulehnen, wenn die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der\n\nRevision aussichtslos ist, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO\n\nnicht gegeben oder nicht dargetan sind.\n\nBGH, Beschluß vom 25. März 2003 - VI ZR 355/02 - OLG Düsseldorf\n LG Düsseldorf\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März 2003 durch die\n\nVorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge\n\nund Stöhr\n\nbeschlossen:\n\n1. Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Rechtsanwalts\n\nfür das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde gegen\n\ndas Urteil des 4. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen\n\nOberlandesgerichts vom 11. September 2002 wird zurückge-\n\nwiesen.\n\n2. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe\n\nfür die Nichtzulassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.\n\n3. Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen\n\nStand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der\n\nNichtzulassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Klägerin beantragt die Beiordnung eines Rechtsanwalts für die\n\nNichtzulassungsbeschwerde gegen die Verweigerung einer Zulassung der Re-\n\nvision \n\ngegen \n\nein \n\nsie \n\nbeschwerendes \n\nUrteil \n\ndes \n\nS. \n\nOberlandesgerichts, nachdem der Rechtsanwalt, der für sie form- und fristge-\n\nrecht die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat, das Mandat niedergelegt\n\nhat. Ferner begehrt sie die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Nichtzu-\n\nlassungsbeschwerde sowie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die\n\nVersäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde.\n\nII.\n\nDie Klägerin begründet ihren Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts\n\ngemäß § 78 b ZPO nicht im einzelnen. Den von ihr zur Begründung ihres zu-\n\ngleich eingereichten Antrags auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe vorgelegten\n\nSchriftsätzen nebst Anlagen ist jedoch zu entnehmen, daß sie auf die Möglich-\n\nkeit eines Antrags auf Bestellung eines Notanwalts mit Schreiben des Rechts-\n\nanwalts K. vom 14. Februar 2003 hingewiesen worden ist. Es kann hier dahin-\n\nstehen, ob die Klägerin innerhalb der am 20. Februar 2003 abgelaufenen, be-\n\nreits wiederholt verlängerten Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde weitere beim Bundesgerichtshof zugelassene Anwälte mit Aussicht\n\nauf Erfolg um Übernahme des Mandats bitten konnte. Selbst wenn davon aus-\n\ngegangen wird, die Klägerin habe ausreichend dargetan, daß sie einen zu ihrer\n\nVertretung bereiten Rechtsanwalt nicht finde (vgl. § 78 b Abs. 1 Satz 1 ZPO),\n\nhat ihr Antrag auf Bestellung eines Notanwalts keinen Erfolg, denn die Rechts-\n\nverfolgung der Klägerin erscheint aussichtslos.\n\nDie Klägerin will erreichen, daß die Revision gegen das Urteil des\n\n4. Zivilsenats \n\ndes \n\nS. \n\nOberlandesgerichts \n\nvom\n\n11. September 2002 zugelassen wird. Mit diesem Urteil ist ihre Berufung gegen\n\ndie Abweisung der Klage auf Schadensersatz und auf Feststellung der Ver-\n\npflichtung zum Ersatz künftig aus der nicht rechtzeitigen Bezahlung ihrer Werk-\n\nlohnforderungen entstehender Schäden zurückgewiesen worden, die sie auf\n\nsittenwidrige vorsätzliche Schädigung seitens der das Bauvorhaben finanzie-\n\nrenden beklagten Bank gestützt hatte. Dieser Antrag könnte nur Erfolg haben,\n\nwenn das Berufungsgericht die in § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorgesehenen Vor-\n\naussetzungen für eine Zulassung der Revision zu Unrecht verneint hätte. Das\n\nist nicht der Fall.\n\n1. Grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO\n\nhat eine Sache, die eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klä-\n\nrungsfähige Rechtsfrage aufwirft, welche sich in einer unbestimmten Anzahl\n\nvon Fällen stellen kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 2002 – V ZB 16/02 –\n\nVersR 2003, 222, 223, demnächst in BGHZ 151, 221; vom 1. Oktober 2002\n\n- XI ZR 71/02 - NJW 2003, 65, 67 und vom 19. Dezember 2002 - VII ZR\n\n101/02 - NJW 2003, 831).\n\nDer vorliegende Rechtsstreit der Klägerin hat keine grundsätzliche Be-\n\ndeutung. Die Frage, ob und wann eine finanzierende Bank den ausfallenden\n\nGläubigern aus § 826 BGB auf Schadensersatz haften kann, ist in der Recht-\n\nsprechung seit langem geklärt (vgl. Senatsurteile vom 14. April 1964 - VI ZR\n\n219/62 - WM 1964, 671; vom 9. Dezember 1969 - VI ZR 50/68 - NJW 1970,\n\n657; vom 29. Mai 2001 - VI ZR 114/00 - VersR 2001, 1292; BGH, Urteil vom\n\n19. Oktober 1987 - II ZR 9/87 - NJW 1988, 700 – jeweils m.w.N.). Die von der\n\nRechtsprechung hierzu erarbeiteten Grundsätze hat das Berufungsgericht be-\n\nachtet. Soweit es die Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten aufgrund\n\neiner Gesamtschau aller Umstände verneint hat, geschah dies in Würdigung\n\ndes Beweisergebnisses. Die Klägerin, die hierzu anderer Ansicht ist, würdigt die\n\nerhobenen Beweise im konkreten Einzelfall anders. Dem kommt keine grund-\n\nsätzliche Bedeutung zu.\n\n2. Die Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) er-\n\nfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts nur dann, wenn der Einzelfall\n\nVeranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen\n\ndes materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken aus-\n\nzufüllen. Hierzu besteht nur dann Anlaß, wenn es für die rechtliche Beurteilung\n\ntypischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer rich-\n\ntungsweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (vgl. BGH, Be-\n\nschluß vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02 - aaO).\n\nAuch diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Die Entscheidung\n\ndes Berufungsgerichts läßt keine Notwendigkeit für weitere sachverhaltsbezo-\n\ngene Leitlinien erkennen.\n\n3. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2\n\nSatz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) ist die Revision dann zuzulassen, wenn vermieden\n\nwerden soll, daß schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung ent-\n\nstehen oder fortbestehen. Dabei kommt es darauf an, welche Bedeutung die\n\nangefochtene Entscheidung für die Rechtsprechung im Ganzen hat. Eine Ab-\n\nweichung der Entscheidung des Oberlandesgerichts von einer anderen Ent-\n\nscheidung eines höherrangigen oder eines gleichrangigen Gerichts als mögli-\n\nche Voraussetzung dieses Zulassungsgrundes (Divergenz; vgl. BGH, Be-\n\nschlüsse vom 25. Juli 2002 - V ZR 118/02 - NJW 2002, 3180; vom 1. Oktober\n\n2002 - XI ZR 71/02 – aaO und vom 19. Dezember 2002 - VII ZR 101/02 - aaO)\n\nist hier jedoch so wenig ersichtlich wie Fehler der Entscheidung, die die Gefahr\n\neiner Wiederholung oder Nachahmung durch andere Gerichte erwarten ließen\n\nund von symptomatischer Bedeutung wären (vgl. BGH, Beschlüsse vom\n\n29. Mai 2002 - V ZB 11/02 - VersR 2002, 1257, demnächst BGHZ 151, 42; vom\n\n1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02 - aaO; vom 31. Oktober 2002 - V ZR 100/02 -\n\nWM 2003, 259 und vom 19. Dezember 2002 - VII ZR 101/02 - aaO).\n\nSchwer erträgliche Unterschiede zu der Rechtsprechung oder eine Ver-\n\nletzung von Verfahrensgrundrechten der Klägerin sind der Entscheidung des\n\nBerufungsgerichts nicht zu entnehmen. Insbesondere war das Berufungsgericht\n\nnicht gezwungen, den Anträgen der Klägerin auf Vernehmung weiterer Zeugen\n\nund auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nachzukommen. Das\n\nBerufungsgericht hat diese Anträge der Klägerin nicht übersehen, wie die Be-\n\ngründung seines Urteils zeigt. Selbst wenn insoweit eine Unrichtigkeit des Ur-\n\nteils - die jedoch nicht gegeben ist - anzunehmen wäre, wäre diese kein Grund\n\nfür eine Zulassung der Revision (vgl. BGH, Beschlüsse vom 31. Oktober 2002\n\n- V ZR 100/02 - aaO und vom 19. Dezember 2002 - VII ZR 101/02 - aaO); sie\n\nwäre weder offenkundig noch ein Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte der\n\nKlägerin.\n\nIII.\n\nAus denselben Gründen ist auch die mit Schreiben der Klägerin vom\n\n19. Februar 2003 beantragte Prozeßkostenhilfe für die Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde zu verweigern. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin bietet\n\nnicht die für eine Bewilligung von Prozeßkostenhilfe erforderliche hinreichende\n\nAussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).\n\nIV.\n\nDer Klägerin ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-\n\ngen die Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde\n\nzu bewilligen (§ 233 ZPO; vgl. Senatsbeschluß vom 25. September 2001\n\n- VI ZA 6/01 - VersR 2002, 119). Der Antrag ist nicht durch einen beim Bundes-\n\ngerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt worden und damit unzulässig\n\n(§§ 236 Abs. 1, 544 Abs. 1, 78 ZPO).\n\nMüller\n\nGreiner\n\nWellner\n\nPauge\n\nStöhr","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-25/vi-zr-355-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-25/vi-zr-355-02","retrieved":"2026-07-10 14:10:39.664041+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-03-25/vi-zr-355-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VI. 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