{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2003-03-25","aktenzeichen":"5 StR 90/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 90/03\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 25. März 2003\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Beihilfe zur Brandstiftung\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März 2003\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten H wird das\n\nUrteil des Landgerichts Frankfurt \n\n(Oder) vom\n\n26. August 2002 \n\nim Strafausspruch gegen diesen\n\nAngeklagten nach § 349 Abs. 4 StPO dahin abgeän-\n\ndert, daß er zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem\n\nJahr und zwei Monaten verurteilt wird.\n\nIm Fall II. b) 3. der Urteilsgründe wird die Einzelstrafe\n\nauf ein Jahr und einen Monat Freiheitsstrafe herab-\n\ngesetzt.\n\nDie Einbeziehung anderweits rechtskräftig erkannter\n\nFreiheitsstrafen (§ 55 StGB) entfällt. Aufrechterhalten\n\nbleibt damit die gegen den Angeklagten durch Urteil\n\ndes Amtsgerichts Bad Freienwalde vom 4. Septem-\n\nber 1998 verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von einem\n\nJahr und zwei Monaten, deren Vollstreckung zur Be-\n\nwährung ausgesetzt ist.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten H \n\nwird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet ver-\n\nworfen.\n\n3. Zur Entscheidung über die Aussetzung der Voll-\n\nstreckung der gegen den Angeklagten H ver-\n\nhängten Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung und\n\nüber die Kosten seiner Revision wird die Sache an\n\neine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\nG r ü n d e\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten H wegen Beihilfe zur\n\nBrandstiftung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren\n\nund vier Monaten (Einzelstrafen: ein Jahr, zehn Monate und ein Jahr und\n\nzwei Monate Freiheitsstrafe) verurteilt. Die auf die Überprüfung des\n\nSchuldspruchs im zweiten Fall und des Strafausspruchs beschränkte\n\nRevision des Angeklagten H ist zum Schuldspruch unbegründet (§ 349\n\nAbs. 2 StPO), hat jedoch zum Strafausspruch einen im wesentlichen den\n\nGesamtstrafausspruch betreffenden Teilerfolg.\n\nDie gegen den Angeklagten H verhängten Einzelstrafen begegnen\n\nfür sich keinem durchgreifenden Rechtsfehler. Hingegen erweist sich die\n\nAnwendung des § 55 Abs. 1 StGB als rechtsfehlerhaft.\n\nDas Schwurgericht hätte keine nachträgliche Gesamtstrafbildung\n\nim Blick auf das Urteil des Amtsgerichts Bad Freienwalde vom\n\n4. September 1998 vornehmen dürfen, mit dem der Angeklagte H zu\n\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten unter\n\nStrafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden war. \n\nIn \n\njene\n\nGesamtfreiheitsstrafe waren nämlich zutreffend – da die letzte abgeurteilte\n\nTat im Januar 1996 begangen worden war – auch die Einzelfreiheitsstrafen\n\naus dem \n\nrechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Eberswalde vom\n\n30. April 1996 einbezogen worden, das eine Zäsur im Sinne des § 55\n\nAbs. 1 StGB begründete. Da die hier abgeurteilten Taten erst nach diesem\n\nZäsurzeitpunkt, in den Jahren 1997 und 1998, begangen wurden, kommt\n\neine nachträgliche Gesamtstrafbildung mit den Strafen aus beiden\n\nVorverurteilungen nicht in Betracht (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1\n\nFehler 1; Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 55 Rdn. 12). Durch die Einbe-\n\nziehung sämtlicher der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsge-\n\nrichts Bad Freienwalde vom 4. September 1998 zugrundeliegenden Ein-\n\nzelstrafen ist der Angeklagte H auch beschwert, weil er damit den\n\nVorteil der bezüglich jener Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochenen Straf-\n\naussetzung zur Bewährung verloren hat, die \n\nfür die neu gebildete\n\nGesamtfreiheitsstrafe ihrer Höhe wegen ausschied (vgl. BGH, Beschl. v.\n\n5. Juli 1990 – 1 StR 273/90; ferner BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1\n\nZäsurwirkung 9).\n\nDie danach allein aus den hier verhängten Einzelfreiheitsstrafen neu zu\n\nbildende Gesamtfreiheitsstrafe darf nach dem Verschlechterungs-\n\nverbot des § 358 Abs. 2 StPO die Differenz zwischen der bisher ver-\n\nhängten \n\n(zwei Jahre und vier Monate) und der weiteren, nun-\n\nmehr bestehenbleibenden Gesamtfreiheitsstrafe (ein Jahr und zwei Monate)\n\nnicht übersteigen (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Fehler 1 = StPO\n\n§ 358 Abs. 2 Nachteil 4; BGH, Beschl. v. 5. Juli 1990 – 1 StR 273/90;\n\nTröndle/Fischer aaO § 55 Rdn. 19). In Höhe dieser Differenz – ein Jahr und\n\nzwei Monate – kann der Senat die neue Gesamtfreiheitsstrafe \n\nin\n\nentsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst festsetzen\n\n(BGH aaO); dafür muß er mit Rücksicht auf § 54 Abs. 1 Satz 2, § 39 StGB\n\ndie – für sich sonst im Ergebnis nicht zu beanstandende – Einsatzstrafe auf\n\nein Jahr und einen Monat Freiheitsstrafe herabsetzen.\n\nÜber die Frage der Aussetzung dieser neu \n\nfestgesetzten\n\nGesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung muß ein neuer Tatrichter – nunmehr\n\neine allgemeine Strafkammer, nicht mehr das Schwurgericht – entscheiden.\n\nBasdorf Häger Gerhardt\n\nBrause Schaal","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-25/5-str-90-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-25/5-str-90-03","retrieved":"2026-07-10 14:09:45.483029+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-03-25/5-str-90-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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