{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2003-03-24","aktenzeichen":"II ZR 4/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 738; HGB §§ 105, 161, 119 a) In dem Gesellschaftsvertrag einer in der Form einer Kommanditgesellschaft geführten Publikumsgesellschaft kann bestimmt werden, daß Streitigkeiten der Gesellschafter über die Frage, ob jemand Mitglied der Gesellschaft ist oder nicht, mit der Gesellschaft selbst und nicht unter den Gesellschaftern ausgetragen werden; ob dies der Fall ist, ist aufgrund objektiver Auslegung des Gesellschaftsvertrages zu ermitteln. b) Bestimmt der Gesellschaftsvertrag, daß Kommanditist nur sein kann, wer zugleich Eigentümer einer von der Kommanditgesellschaft bewirtschafteten Eigentumswohnung ist, führt der Verkauf der Wohnung zum automatischen Ausscheiden des Kommanditisten aus der Gesellschaft mit der Folge, daß der Gesellschafter nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages bzw. des Ge- setzes abzufinden ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nII ZR 4/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ: nein\n\nVerkündet am:\n24. März 2003\nBoppel\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nBGB § 738; HGB §§ 105, 161, 119\n\na) In dem Gesellschaftsvertrag einer in der Form einer Kommanditgesellschaft\n\ngeführten Publikumsgesellschaft kann bestimmt werden, daß Streitigkeiten\n\nder Gesellschafter über die Frage, ob jemand Mitglied der Gesellschaft ist\n\noder nicht, mit der Gesellschaft selbst und nicht unter den Gesellschaftern\n\nausgetragen werden; ob dies der Fall ist, ist aufgrund objektiver Auslegung\ndes Gesellschaftsvertrages zu ermitteln.\n\nb) Bestimmt der Gesellschaftsvertrag, daß Kommanditist nur sein kann, wer\n\nzugleich Eigentümer einer von der Kommanditgesellschaft bewirtschafteten\n\nEigentumswohnung ist, führt der Verkauf der Wohnung zum automatischen\n\nAusscheiden des Kommanditisten aus der Gesellschaft mit der Folge, daß\n\nder Gesellschafter nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages bzw. des Ge-\n\nsetzes abzufinden ist.\n\nBGH, Urteil vom 24. März 2003 - II ZR 4/01 - OLG Schleswig\n\n LG Kiel\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 24. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die\n\nRichter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des\n\n5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts\n\nin Schleswig vom 7. Dezember 2000 aufgehoben und das Urteil\n\nder Handelskammer II des Landgerichts Kiel vom 18. April 1996\n\nabgeändert.\n\nDie Klage wird im Hauptantrag (Feststellung, daß der Kläger\n\nnoch mit einer nominellen Kommanditbeteiligung \n\nvon\n\n2.000,00 DM Gesellschafter der Beklagten ist) abgewiesen.\n\nIm übrigen (Hilfsantrag auf Feststellung, daß dem Kläger anläß-\n\nlich seines Ausscheidens aus der Gesellschaft eine Entschädi-\n\ngung in Geld zu zahlen ist) wird die Sache zur anderweiten Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisi-\n\nonsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagte ist eine im Jahr 1977 gegründete Publikums-KG, deren\n\nUnternehmensgegenstand der Betrieb eines aus 500 Wohnungen mit der zu-\n\ngehörigen Infrastruktur (u.a. Hafenanlage, Kindergarten, Restaurant, Außenan-\n\nlagen) bestehenden Ferienzentrums in W. an der Ostsee ist. Der klagende\n\nRechtsanwalt und Notar trat der Beklagten als Kommanditist mit einer Einlage\n\nvon 2.000,00 DM bei und erwarb zugleich das Wohnungseigentum verbunden\n\nmit dem Sondereigentum an zwei Wohnungen in den Häusern \"Finndinghi\" und\n\n\"Optimist\".\n\nDer Kläger, der einige Zeit Vorsitzender des Aufsichtsrates der Beklagten\n\nwar, veräußerte seine beiden Eigentumswohnungen im Dezember 1981 und im\n\nMai 1982. Den durch diesen Verkauf erzielten Veräußerungsgewinn versteuerte\n\ner in der Annahme, er sei durch den Verkauf der Wohnungen aus der Gesell-\n\nschaft ausgeschieden, nur mit dem halben durchschnittlichen Steuersatz.\n\nIm Mai 1987 wandte sich die Beklagte nach einer bei ihr durchgeführten\n\nBetriebsprüfung an den Kläger und teilte ihm die Auffassung der Finanzbehör-\n\nden mit, er sei mit Wirkung zum 31. Dezember 1981 aus der Kommanditgesell-\n\nschaft ausgeschieden. Zugleich übersandte sie ihm eine vorbereitete Urkunde,\n\nwelche die Komplementärin der Beklagten bevollmächtigte, sein Ausscheiden\n\nals Kommanditist bei dem Handelsregister anzumelden. Der Kläger erteilte die-\n\nse Vollmacht und wurde am 4. November 1987 als Kommanditist der Beklagten\n\nim Handelsregister gelöscht.\n\nEin anderer Kommanditist kam einer inhaltsgleichen Aufforderung der\n\nBeklagten nicht nach und wurde deswegen von ihr klageweise auf Mitwirkung\n\nbei der Anmeldung seines Ausscheidens als Gesellschafter der Kommanditge-\n\nsellschaft in Anspruch genommen. Die Klage wurde von dem 5. Zivilsenat des\n\nSchleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig abgewiesen.\n\nNach Ansicht des Klägers befindet er sich in einer ähnlichen Lage wie\n\nder Kommanditist des genannten Rechtsstreits. Deswegen hat er mit dem\n\nHauptantrag begehrt festzustellen, daß er noch mit einer Kommanditbeteiligung\n\nvon 2.000,00 DM Gesellschafter der Beklagten sei; hilfsweise geht es ihm um\n\ndie Feststellung, daß die Beklagte ihm aus Anlaß seines Ausscheidens aus der\n\nGesellschaft eine Abfindung in Geld zu zahlen habe.\n\nMit dem Hauptantrag hatte der Kläger vor dem Landgericht und dem\n\nOberlandesgericht Erfolg. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Be-\n\nklagten, die ihr Klageabweisungsbegehren weiter verfolgt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist begründet, soweit das Berufungsgericht dem Hauptan-\n\ntrag entsprochen hat; der Kläger ist nicht mehr Mitglied der Beklagten. Zur Ent-\n\nscheidung über den bisher folgerichtig nicht geprüften Hilfsantrag ist der\n\nRechtsstreit an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.\n\nI.\n\nKeinen Erfolg hat die Revision allerdings mit ihrem Einwand, der Kläger\n\nhabe das Verlangen, seine etwa fortbestehende Gesellschaftereigenschaft an-\n\nzuerkennen, nicht gegen sie, sondern gegen seine (vermeintlichen) Mitgesell-\n\nschafter richten müssen.\n\n1. Nach der Rechtsprechung des Senats sind auch bei einer in der Form\n\neiner Publikumsgesellschaft geführten Kommanditgesellschaft Streitigkeiten\n\nüber die Frage, ob jemand Mitglied ist oder nicht, grundsätzlich zwischen den\n\nGesellschaftern und nicht mit der Kommanditgesellschaft auszutragen (vgl. zu-\n\nletzt Urt. v. 7. Juni 1999 - II ZR 278/98, WM 1999, 1619 = ZIP 1999, 1391,\n\n1393). Hiervon kann jedoch im Gesellschaftsvertrag abgewichen werden, so\n\ndaß das Berufungsgericht zutreffend geprüft hat, ob sich aus dem Vertrag vom\n\n16. April 1977 Anhaltspunkte dafür ergeben, daß die Gesellschafter von ihrem\n\nanerkannten Gestaltungsrecht Gebrauch gemacht haben, abweichend von den\n\npersonengesellschaftsrechtlichen Regeln in mehr oder weniger weitem Umfang\n\ndas kapitalgesellschaftsrechtliche System zu vereinbaren \n\n(Sen.Urt. v.\n\n13. Februar 1995 - II ZR 15/94, ZIP 1995, 460).\n\n2. Entgegen der Auffassung der Revision, die in diesem Zusammenhang\n\nzu formale Anforderungen stellt, enthält der Gesellschaftsvertrag (im folgenden:\n\nGV), den der Senat eigenständig auslegen kann (Sen.Urt. v. 7. Juni 1999, ZIP\n\naaO, S. 1393 m. Nw.), eine Reihe von Regelungen, aus denen sich der Wille\n\nder Gesellschafter ergibt, daß die genannten Streitigkeiten unmittelbar mit der\n\nBeklagten auszutragen sind.\n\na) Eine Übernahme des kapitalgesellschaftsrechtlichen Systems enthält,\n\nwie das Oberlandesgericht mit Recht angenommen hat, schon § 8 Abs. 5 GV.\n\nDenn die dort getroffene Regelung, daß Beschlußmängelstreitigkeiten nur - wie\n\nim Aktien- und im GmbH-Recht - fristgebunden ausgetragen werden können\n\nund daß dies auf dem Wege der Anfechtung zu geschehen hat, schließt die für\n\ndie Personengesellschaft typische zwischen den Gesellschaftern zu führende\n\nFeststellungsklage aus und verweist den Gesellschafter darauf, den Streit auf\n\ndem Wege der \"Anfechtung\" mit der Gesellschaft selbst auszutragen. Zu Un-\n\nrecht vermißt die Revision unter Bezugnahme auf das Urteil des Senats vom\n\n11. November 1989 (II ZR 61/89, WM 1990, 675) demgegenüber in diesem Zu-\n\nsammenhang die Verwendung des Wortes \"Anfechtungsklage\". Die von den\n\nGesellschaftern gewählte Formulierung, es sei der angeblich fehlerhafte Be-\n\nschluß \"anzufechten\" und zwar binnen einer bestimmten knappen Frist, bringt\n\nden Willen hinreichend deutlich zum Ausdruck, es sollten die personengesell-\n\nschaftsrechtlichen Grundsätze nicht zur Anwendung kommen.\n\nb) Entsprechendes ergibt sich aus weiteren Regelungen des Gesell-\n\nschaftsvertrages. So ist nach § 7 Abs. 4 GV zur Gesellschafterversammlung\n\nschriftlich unter Beifügung der Tagesordnung und unter Einhaltung bestimmter\n\nMindestfristen zwischen dem Tag der Absendung und der Durchführung der\n\nVersammlung einzuladen (vgl. § 51 Abs. 1 und 2 GmbHG). Das Einberufungs-\n\nrecht einer Minderheit ist besonders geregelt (§ 7 Abs. 3 GV), und auch § 16\n\nGV enthält eine Bestimmung über die \"Anfechtung\" der \"festgestellten Bilanz\n\ndurch gerichtliche Entscheidung\". Hiermit steht im Einklang, daß ein Gesell-\n\nschafter seine Kündigungserklärung nach § 10 Abs. 4 GV nicht an seine Mitge-\n\nsellschafter, sondern \"an die Gesellschaft\" selbst - oder an die geschäftsfüh-\n\nrende Gesellschafterin - \"zu richten\" hat.\n\nII.\n\nDagegen führt die Rüge, das Berufungsgericht habe den Gesellschafts-\n\nvertrag rechtsfehlerhaft ausgelegt, zum Erfolg der Revision hinsichtlich des\n\nHauptantrages. Der Kläger ist durch die Veräußerung der letzten ihm gehören-\n\nden Wohnung im Mai 1982 aus der Kommanditgesellschaft ausgeschieden und\n\nnunmehr auf die Verfolgung seines Abfindungsanspruchs verwiesen. Ob er\n\nspäter im Zusammenhang mit der Erteilung der Vollmacht an die Komplementä-\n\nrin der Beklagten konkludent eine Kündigung seiner Gesellschafterstellung\n\nausgesprochen oder eine früher abgegebene entsprechende Erklärung bestä-\n\ntigt hat, ist für die Entscheidung über den Hauptantrag ebenso ohne Bedeutung\n\nwie die von der Revision aufgeworfene Frage, ob der Kläger sich - konkludent -\n\nmit der Beklagten über sein Ausscheiden geeinigt hat.\n\nNicht nur aus § 3 Abs. 2 GV, über dessen Wortlaut und Sinn sich die\n\nRichter der Tatsacheninstanzen hinweggesetzt haben, sondern auch aus weite-\n\nren Bestimmungen des objektiv auszulegenden Vertrages der Publikumsgesell-\n\nschaft folgt, daß niemand Kommanditist der Beklagten sein kann, ohne zugleich\n\nEigentümer mindestens einer der zur \"Marina W.\" gehörenden Eigen-\n\ntumswohnungen zu sein. Schon der Wortlaut des § 3 Abs. 2 GV steht der von\n\ndem Berufungsgericht für richtig gehaltenen Auslegung entgegen. Denn in der\n\ngenannten Bestimmung heißt es nicht, Kommanditist könne nur werden, wer\n\nzugleich Eigentümer ... ist, sondern die Regelung sagt: \"Kommanditist kann nur\n\nsein, wer ...\". Daß \"sein\" in diesem Zusammenhang so viel bedeutet wie \"blei-\n\nben\", folgt ferner aus der Regelung in § 10 Abs. 1 GV, nach welcher die Kom-\n\nmanditistenstellung und die Mitgliedschaft in der Wohnungseigentümergemein-\n\nschaft nur zusammen sollen bestehen dürfen. Die genannte Bestimmung läßt\n\nzwar eine Übertragung der Kommanditbeteiligung - ohne daß die anderen Ge-\n\nsellschafter oder die Gesellschaft zustimmen müßten - zu, macht ihre Wirksam-\n\nkeit (\"ist nur zulässig\") aber davon abhängig, daß der bisherige Gesellschafter\n\ngleichzeitig sein Sonder- und Teileigentum auf den Nachfolger überträgt. Eben-\n\nso ergibt sich aus den Regelungen in § 10 Abs. 4 - 6 GV, daß man zwar isoliert\n\nWohnungseigentümer, keinesfalls aber ohne Sonder- und Teileigentum Kom-\n\nmanditist sein kann. Die Kündigungserklärung eines Gesellschafters\n\n- Entsprechendes gilt nach § 11 GV, wenn gegen einen Gesellschafter be-\n\nstimmte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden - führt nämlich\n\nzum Ausscheiden des Betroffenen aus der Kommanditgesellschaft, ohne daß\n\nseine Stellung als Wohnungseigentümer davon betroffen wäre. Im Gegenteil\n\nerwirbt er dadurch automatisch die im Eigentum der Kommanditgesellschaft\n\nverbliebenen Einrichtungsgegenstände seiner Wohnung und hat dafür lediglich\n\nein pauschales Entgelt von 1.000,00 DM zu zahlen. Zum Ausgleich für seinen\n\nAnteil an der Kommanditgesellschaft, der mangels eines Nachfolgers den ande-\n\nren Gesellschaftern anwächst, erhält er nach § 12 GV eine Abfindung.\n\nAllein diese aus Wortlaut und Systematik der Regelungen des Gesell-\n\nschaftsvertrages herzuleitende Auslegung entspricht, was das Berufungsgericht\n\nnicht berücksichtigt hat, dem Sinn der gewählten Konstruktion. Die nach dem\n\nGesellschaftsvertrag bestehende Aufgabe der Beklagten bestand ausschließ-\n\nlich in dem Betrieb der Ferienanlage, also der Vermietung der den einzelnen\n\nKommanditisten gehörenden und von ihnen bestimmungsgemäß \"gewerblich zu\n\nnutzenden\" Wohnungen mitsamt der zu einem solchen Objekt gehörenden In-\n\nfrastruktur wie Hafenanlage, Restaurationsbetrieb und anderen Gemeinschafts-\n\nanlagen. Mit der Veräußerung des Wohnungseigentums an einen außenste-\n\nhenden Dritten, der nicht der Gesellschaft beitritt und die Nachfolge des bishe-\n\nrigen Kommanditisten antritt, wird der Beklagten ein Teil des Gegenstandes, auf\n\nden sich der Betrieb der Kommanditgesellschaft bezieht, entzogen; der veräu-\n\nßernde Gesellschafter bringt damit zum Ausdruck, daß er sich an der weiteren\n\nVerfolgung des gemeinsamen Zwecks, der gewerblichen Nutzung seines Ei-\n\ngentums durch die Kommanditgesellschaft nicht mehr beteiligen will. Wenn der\n\nGesellschaftsvertrag - wie sich aus den oben genannten Bestimmungen ergibt -\n\nseine Kommanditistenstellung automatisch als beendet behandelt, so als habe\n\ner das Gesellschaftsverhältnis gekündigt, liegt dies in der Konsequenz des von\n\nder Beklagten nach den Gesellschaftsvertrag zu verfolgenden Zwecks.\n\nAnders als das Berufungsgericht angenommen hat, läßt sich aus § 13\n\nGV, der die Verhältnisse regelt, wenn ein Kommanditist durch Tod ausscheidet,\n\nnichts Entscheidendes dafür entnehmen, daß jemand Kommanditist sein kann,\n\nohne zugleich Wohnungseigentum in der Ferienanlage Marina W. zu be-\n\nsitzen. Abs. 1 und 2 der genannten Bestimmung behandeln den Eintritt des\n\noder der Erben/Vermächtnisnehmer in die Gesellschaft und gehen als selbst-\n\nverständlich davon aus, daß Gesellschafter- und Eigentümerstellung in einer\n\nHand - ggfs. derjenigen einer nach dem Vertrag zu einheitlichem Auftreten ver-\n\npflichteten Erbengemeinschaft - liegen. In dem Fall, daß durch den Erbgang\n\nbeide Positionen getrennt werden, weil der bisherige Gesellschafter hinsichtlich\n\ndieser beiden Vermögenspositionen unterschiedlich verfügt hat, verschafft § 13\n\nAbs. 4 GV dem Aufsichtsrat der Kommanditgesellschaft das Recht, den Erben\n\naus der Gesellschaft auszuschließen, und damit genau wieder den Gleichlauf\n\nzwischen der Gesellschafterstellung in der Kommanditgesellschaft und der Mit-\n\ngliedschaft in der Wohnungseigentümergemeinschaft dadurch herzustellen, daß\n\nder Erbe ohne Sonder- und Teileigentum nicht in der Gesellschaft bleiben kann\n\nund nach § 12 GV abzufinden ist.\n\nIII.\n\nVon seinem Standpunkt aus folgerichtig hat das Berufungsgericht den\n\nHilfsantrag des aus der Beklagten ausgeschiedenen Klägers nicht geprüft. Die\n\nZurückverweisung der Sache gibt ihm die Gelegenheit, die erforderlichen Fest-\n\nstellungen zu treffen. Dabei weist der Senat darauf hin, daß jedenfalls auf der\n\nGrundlage der bisherigen Feststellungen für die Annahme kein Raum ist, der\n\nKläger habe mit Rücksicht auf die seit seinem Ausscheiden aus der Gesell-\n\nschaft (Verkauf der letzten Eigentumswohnung) verstrichene Zeit den Abfin-\n\ndungsanspruch nach § 12 GV verwirkt. Die Beklagte, die zumindest seit dem im\n\nJahre 1989 erlassenen Urteil des Berufungsgerichts in dem Vorprozeß damit\n\nrechnen mußte, daß der Kläger sogar noch Kommanditist war, verdient keinen\n\nSchutz in ihrer etwa gehegten Erwartung, sie brauche dem Kläger die nach\n\ndem Gesellschaftsvertrag geschuldete Abfindung nicht zu zahlen, sondern ihr\n\nsei der auf ihn entfallende Anteil am Gesellschaftsvermögen entschädigungslos\n\nangewachsen; das folgt bereits daraus, daß schon zur Zeit vor dem Ausschei-\n\nden des Klägers im Gesellschafterkreis Streit über die Frage bestand, ob ein\n\nGesellschafter, der seine Eigentumswohnung veräußerte und diese damit der\n\nnach dem Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Verwaltung durch die Gesell-\n\nschaft entzog, seine Kommanditistenstellung ohne Abfindung verlieren konnte.\n\nRöhricht Hesselberger Goette\n\n Kurzwelly Kraemer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-24/ii-zr-4-01","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-24/ii-zr-4-01","retrieved":"2026-10-15 10:16:31.036547+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-03-24/ii-zr-4-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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