{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2003-03-21","aktenzeichen":"V ZR 319/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 1004 Abs. 1 Unterhält der Eigentümer auf seinem Grundstück einen Baum, der allein infolge sei- nes Alters auf das Nachbargrundstück stürzen kann, so ist er Störer im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nV ZR 319/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n21. März 2003\nK a n i k,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nBGB § 1004 Abs. 1\n\nUnterhält der Eigentümer auf seinem Grundstück einen Baum, der allein infolge sei-\n\nnes Alters auf das Nachbargrundstück stürzen kann, so ist er Störer im Sinne des\n\n§ 1004 Abs. 1 BGB.\n\nBGH, Urt. v. 21. März 2003 - V ZR 319/02 - OLG Düsseldorf\n\n LG Mönchengladbach\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 21. März 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes\n\nDr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Schmidt-\n\nRäntsch\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Düsseldorf vom 12. August 2002 wird auf Kosten der Be-\n\nklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien sind Grundstücksnachbarn. Das Grundstück der Klägerin\n\nist mit einem Wohnhaus bebaut und parkähnlich angelegt; auf dem waldähnli-\n\nchen Grundstück der Beklagten hat ihr Vater, der Voreigentümer, vor 1974 u.a.\n\nPappeln in der Nähe der Grenze zu dem Grundstück der Kläger gepflanzt. Das\n\nGrundstück liegt in einem Bruchbereich nahe einem Bach, in dem alte Pappeln\n\numstürzen, wenn sie nicht vorher gefällt werden.\n\nZwischen August 1985 und August 1999 stürzten zwei Bäume, darunter\n\neine Pappel, von dem Grundstück der Beklagten auf das Grundstück der Klä-\n\nger. Einen weiteren Baum ließ die Beklagte fällen, nachdem die Kläger sie dar-\n\nauf hingewiesen hatten, daß er umzustürzen drohte.\n\nAm 3. Dezember 1999 stürzten während eines Sturmes wiederum zwei\n\nPappeln von dem Grundstück der Beklagten auf das Grundstück der Kläger.\n\nSie beschädigten einen Zaun und ein Metallgartenhaus. Weitere Beschädi-\n\ngungen sind zwischen den Parteien streitig.\n\nDie Kläger haben behauptet, die Pappeln auf dem Grundstück der Be-\n\nklagten hätten aufgrund ihres Alters bereits vor dem Monat Dezember 1999\n\ngefällt werden müssen. Die Beklagte sei von den Klägern im Jahr 1997 ein-\n\ndringlich auf die Gefahr hingewiesen worden, daß insbesondere die Pappeln\n\numstürzen und nicht nur Gerätehäuser auf dem klägerischen Grundstück, son-\n\ndern auch Personen zu Schaden kommen könnten. Auch sei die Beklagte von\n\nden Klägern mehrfach aufgefordert worden, die Pappeln rechtzeitig fällen zu\n\nlassen. Darüber hinaus meinen die Kläger, die Beklagte hätte ihre Verkehrssi-\n\ncherungspflicht hinsichtlich der Pappeln verletzt. Die Beklagte hat geltend ge-\n\nmacht, es sei nicht erkennbar gewesen, daß die Pappeln umstürzen könnten.\n\nDer auf die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 21.873,84 DM\n\nnebst Zinsen gerichteten Klage hat das Landgericht in Höhe von 197,16 DM\n\nnebst Zinsen und im übrigen dem Grunde nach stattgegeben. Die Berufung der\n\nBeklagten ist nur hinsichtlich der Zinsforderung teilweise erfolgreich gewesen.\n\nMit ihrer - von dem Berufungsgericht zugelassenen - Revision erstrebt die Be-\n\nklagte weiterhin die vollständige Abweisung der Klage. Die Kläger beantragen\n\ndie Zurückweisung des Rechtsmittels.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht verneint einen Schadenersatzanspruch der Kläger\n\nnach § 823 Abs. 1 BGB, weil der Beklagten eine schuldhafte Verletzung der\n\nVerkehrssicherungspflicht durch fehlende Überprüfung ihres Baumbestandes\n\noder rechtzeitiges Fällen offensichtlich standunsicherer Bäume nicht vorzu-\n\nwerfen sei. Den Klägern steht nach Auffassung des Berufungsgerichts jedoch\n\nein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch in entsprechender Anwendung von\n\n§ 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zu. Ihnen sei vor dem 3. Dezember 1999 die Durch-\n\nsetzung eines auf das Entfernen der Pappeln gerichteten Anspruchs nach\n\n§ 1004 Abs. 1 BGB nicht möglich gewesen, weil sich die von den Bäumen aus-\n\ngehende Gefahr erst bei dem Sturm am 3. Dezember 1999 offenbart habe. Die\n\nBeklagte sei Störerin im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB, weil von den Bäumen\n\nein objektiv pflichtwidriger Zustand ausgegangen sei, auf den sie habe Einfluß\n\nnehmen können. Denn das Umstürzen der Pappeln sei nicht ausschließlich\n\neine Folge des Einwirkens von Naturkräften, sondern gehe auch auf eine feh-\n\nlende Standsicherheit zurück.\n\nDas hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung lediglich im Ergebnis\n\nstand.\n\nII.\n\nDen Klägern steht gegen die Beklagte kein verschuldensunabhängiger\n\nnachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch, wohl aber ein verschuldensabhängi-\n\nger deliktsrechtlicher Schadenersatzanspruch zu.\n\n1. Zu Unrecht bejaht das Berufungsgericht einen nachbarrechtlichen\n\nAusgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog. Folgt man nämlich\n\ndem Vortrag der Kläger, entfällt dieser Anspruch, weil sie den Beseitigungsan-\n\nspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB hätten geltend machen können.\n\na) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, insbeson-\n\ndere des Senats, ist ein solcher auf einen angemessenen Ausgleich in Geld\n\ngerichteter Anspruch gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen seiner\n\nprivatwirtschaftlichen Benutzung Einwirkungen auf ein anderes Grundstück\n\nausgehen, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden\n\nBeeinträchtigung übersteigen, sofern der davon betroffene Eigentümer aus be-\n\nsonderen Gründen gehindert war, diese Einwirkungen gemäß § 1004 Abs. 1\n\nBGB rechtzeitig zu unterbinden (s. nur Senat, BGHZ 142, 66, 67 f. m.w.N.).\n\nDanach kommt hier, was das Berufungsgericht auch zutreffend erkennt, ein\n\nAnspruch unter dem Gesichtspunkt einer rechtswidrigen Beeinträchtigung in\n\nBetracht, die infolge faktischen Duldungszwangs nicht rechtzeitig verhindert\n\nwerden konnte. Ein solcher Zwang kann sich u.a. daraus ergeben, daß der Be-\n\ntroffene die abzuwehrende Gefahr nicht rechtzeitig erkannt hat und auch nicht\n\nerkennen konnte (Senat, BGHZ 111, 158, 163). So liegt es hier jedoch nicht.\n\nb) Der Auffassung des Berufungsgerichts, den Klägern sei es vor dem\n\n3. Dezember 1999 nicht möglich gewesen, gegen die Beklagte einen auf die\n\nEntfernung der Pappeln gerichteten Anspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB durch-\n\nzusetzen, steht das Vorbringen der Kläger in den Tatsacheninstanzen entge-\n\ngen. Sie haben nämlich sowohl in der Klageschrift als auch in der Berufungs-\n\nerwiderung vorgetragen, daß die Pappeln auf dem Grundstück der Beklagten\n\nbereits viele Jahre vor Dezember 1999 wegen ihres Alters umsturzgefährdet\n\ngewesen seien. Sie hätten gefällt werden müssen, weil alte Pappeln, wie sie\n\nauf dem Grundstück der Beklagten gestanden hätten, spätestens nach 30 Jah-\n\nren geschlagen werden müßten. Hierauf hätten sie die Beklagte schon im Jahr\n\n1997 hingewiesen und sie auch mehrere Male vor dem Monat Dezember 1999\n\nzum Fällen der Pappeln aufgefordert. Danach haben sich die Gefahren für die\n\nKläger nicht erst bei dem Sturm am 3. Dezember 1999 offenbart, sondern es\n\nbestand bereits lange Zeit vor dem Schadensereignis genügend Anlaß, gegen\n\ndie von den Pappeln auf dem Grundstück der Beklagten auf ihr Grundstück\n\nausgehenden Gefahren vorzugehen. Zwar hat der Senat in dem Wiebke-Fall\n\nentschieden, daß das bloße Anpflanzen und Aufziehen widerstandsfähiger\n\nBäume regelmäßig noch keine für die Zurechnung einer Beeinträchtigung not-\n\nwendige konkrete Gefahrenlage für das Nachbargrundstück begründet (Senat,\n\nBGHZ 122, 283, 285). Aber so liegen die Dinge hier schon nach dem Klage-\n\nvorbringen nicht. Die umgestürzten Pappeln waren vielmehr aufgrund ihres\n\nAlters nicht mehr standsicher und deswegen gegenüber normalen Einwirkun-\n\ngen der Naturkräfte nicht mehr hinreichend widerstandsfähig. Somit hätten die\n\nKläger gegen die Beklagte erfolgreich nach § 1004 Abs. 1 BGB vorgehen kön-\n\nnen. Daß sie daran aus irgendwelchen Gründen gehindert waren, haben sie\n\nnicht vorgetragen; solche Gründe sind auch nicht ersichtlich. Damit scheidet\n\nein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch schon nach dem Klagevorbringen\n\naus.\n\n2. Die Kläger haben jedoch gegen die Beklagte einen Schadenersatzan-\n\nspruch wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht (§ 823 Abs. 1 BGB).\n\nZu seiner gegenteiligen Auffassung gelangt das Berufungsgericht verfahrens-\n\nfehlerhaft, wie die Kläger in ihrer Revisionserwiderung mit Recht rügen. Es hat\n\nseiner Entscheidung nur einen Teil der Aussage des Zeugen F. zugrunde\n\ngelegt, nämlich den, daß der Zeuge im August/September 1999 keine von den\n\nPappeln ausgehenden akuten Gefahren erkannt habe. Es hat nicht die weitere\n\nBekundung des Zeugen gewürdigt, daß die Pappeln in einem Alter waren, in\n\nwelchem sie normalerweise gefällt werden müßten, und daß er der Beklagten\n\ngeraten habe, die Pappeln deshalb in der nächsten Schlagzeit zwischen dem\n\n1. Oktober und dem 31. März zu fällen. Danach sind der Beklagten die von den\n\nBäumen ausgehenden Gefahren, die sie aufgrund des Alters der Bäume und\n\nder Erfahrung mit der bereits umgestürzten Pappel ohnehin kannte, jedenfalls\n\naber kennen mußte, nochmals eindrücklich vor Augen geführt worden. Dann\n\naber war sie unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflicht verpflich-\n\ntet, die Pappeln zum frühestmöglichen Zeitpunkt fällen zu lassen.\n\na) Derjenige, der die Verfügungsgewalt über ein Grundstück ausübt, hat\n\nim Rahmen des Möglichen dafür zu sorgen, daß von den dort stehenden Bäu-\n\nmen keine Gefahr für andere ausgeht, der Baumbestand vielmehr so angelegt\n\nist, daß er im Rahmen des nach forstwissenschaftlichen Erkenntnissen Mögli-\n\nchen gegen Windbruch und Windwurf, insbesondere aber auch gegen Umstür-\n\nzen aufgrund \n\nfehlender Standfestigkeit gesichert \n\nist (BGH, Beschl. v.\n\n27. Oktober 1988, III ZR 23/88, BGHR § 823 Abs. 1 BGB Verkehrssicherungs-\n\npflicht 16). Diese Verkehrssicherungspflicht hat die Beklagte verletzt. Ihr war\n\nzum einen bekannt, daß alte Pappeln in der Gegend umstürzen und bereits in\n\nder Vergangenheit eine Pappel auf ihrem Grundstück ohne besondere Einwir-\n\nkungen umgestürzt war; zum anderen hat der Zeuge F. sie auf die Not-\n\nwendigkeit des altersbedingten Fällens der Pappeln hingewiesen. Damit war es\n\nfür die Beklagte vorhersehbar, daß weitere alte Pappeln jederzeit - auch auf\n\ndas Nachbargrundstück - umstürzen konnten. Davor hat sie die Augen ver-\n\nschlossen, indem sie die Bäume nicht zu Beginn der Schlagzeit hat fällen las-\n\nsen, und damit die Beschädigung des Nachbargrundstücks in Kauf genommen.\n\nb) Somit ist die Beklagte den Klägern zum Schadenersatz verpflichtet.\n\nAllerdings reicht es zur Erfüllung dieser Verpflichtung nicht aus, daß sie die auf\n\ndas Nachbargrundstück gefallenen Pappeln hat entfernen und den beschädig-\n\nten Zaun hat ausbessern lassen. Vielmehr umfaßt die Schadenersatzpflicht\n\nsämtliche durch das Umstürzen der Bäume verursachten Schäden, also auch\n\ndie, welche an den Gartenhäusern entstanden sind. Ein Ausschluß der Ersatz-\n\npflicht unter den von der Beklagten hervorgehobenen Gesichtspunkten, die\n\nKläger hätten die beiden Gartenhäuser baurechtswidrig und bewußt in einer\n\nGefahrenzone errichtet, kommt nicht in Betracht. Zum einen wäre das Fehlen\n\nder Baugenehmigungen - ihre Erforderlichkeit unterstellt - nicht kausal für den\n\neingetretenen Schaden geworden; zum anderen übersieht die Beklagte, daß\n\nder Eigentümer sein Grundstück nach Belieben nutzen kann und sich keine\n\nEinschränkungen auferlegen muß, um dem Grundstücksnachbarn die Verlet-\n\nzung seiner Verkehrssicherungspflicht ohne Schadensfolgen zu ermöglichen.\n\n3. Ohne Erfolg macht die Revision auch geltend, daß ein Grundurteil\n\nnicht hätte ergehen dürfen, weil der Streit über den Anspruchsgrund nicht ent-\n\nscheidungsreif sei. Für den Erlaß eines solchen Urteils genügt es nämlich, daß\n\ndie Klageforderung mit hoher Wahrscheinlichkeit in irgendeiner Höhe besteht\n\n(BGHZ 126, 217, 219; BGH, Urt. v. 2. Oktober 2000, II ZR 54/99, NJW 2001,\n\n224, 225). Das ist hier der Fall, weil die Beschädigung des Metallgartenhauses\n\nunstreitig ist. Selbst wenn, wofür es bisher allerdings keine Anhaltspunkte gibt,\n\nden Klägern ein an der Entstehung des Schadens mitwirkendes Verschulden\n\nvorzuwerfen wäre (§ 254 BGB), dürfte dessen Prüfung dem Betragsverfahren\n\nvorbehalten bleiben, da es nach dem gesamten Streitstoff nicht zu einer völli-\n\ngen Beseitigung des Schadens führen kann (vgl. BGHZ 110, 196, 202).\n\n4. Schließlich wendet sich die Revision auch ohne Erfolg dagegen, daß\n\ndas Berufungsgericht den Klägern einen Betrag von 197,16 DM für die An-\n\nschaffung eines neuen Kugelgrills zugesprochen hat, ohne einen Abzug \"neu\n\nfür alt\" vorzunehmen. Die Beklagte hat nämlich die Neuwertigkeit des Grills\n\nnicht erheblich bestritten, so daß ein solcher Abzug nicht in Betracht kommt.\n\nIhre Klageerwiderung enthält hierzu zwar ein allgemeines Bestreiten; aber\n\nnachdem die Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht den\n\nbeschädigten Grill präsentiert haben, hätte die Beklagte konkrete Umstände,\n\ndie gegen die Neuwertigkeit sprechen, vortragen müssen. Das hat sie nicht\n\ngetan.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nWenzel Tropf Klein\n\n Lemke Schmidt-Räntsch","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-21/v-zr-319-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 906","ref_norm":"906","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-21/v-zr-319-02","retrieved":"2026-07-10 14:12:17.877419+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-03-21/v-zr-319-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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