{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2003-03-21","aktenzeichen":"V ZR 290/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"SachenRBerG § 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1, Satz 2 Buchst. e, § 12 Abs. 1, 2 Die unentgeltliche Überlassung einer Reichsheimstätte ist auch dann nicht als Ü- berlassungsvertrag im Sinne von § 12 Abs. 2 SachenRBerG anzusehen, wenn der Nutzer die Lasten zu tragen und der Ausgeber die (nicht verwirklichte) Absicht hatte, die Reichsheimstätte nach Durchsetzung eines Heimfallanspruchs an den Nutzer neu auszugeben.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nV ZR 290/02 \n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: nein\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nVerkündet am:\n21. März 2003\nK a n i k,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nSachenRBerG § 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1, Satz 2 Buchst. e, § 12 Abs. 1, 2\n\nDie unentgeltliche Überlassung einer Reichsheimstätte ist auch dann nicht als Ü-\n\nberlassungsvertrag im Sinne von § 12 Abs. 2 SachenRBerG anzusehen, wenn der\n\nNutzer die Lasten zu tragen und der Ausgeber die (nicht verwirklichte) Absicht hatte,\n\ndie Reichsheimstätte nach Durchsetzung eines Heimfallanspruchs an den Nutzer\n\nneu auszugeben.\n\nBGH, Urt. v. 21. März 2003 - V ZR 290/02 - LG Halle/Saale\n\n AG Halle-Saalkreis\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 21. März 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes\n\nDr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Schmidt-\n\nRäntsch\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Kläger werden das Urteil der 14. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts Halle aufgehoben und das Urteil des Amtsge-\n\nrichts Halle-Saalkreis vom 18. Januar 2002 abgeändert.\n\nDer Beklagte wird verurteilt, das Grundstück G. str. 26 in\n\nH. zu räumen und an die Kläger herauszugeben.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Kläger sind als Erben ihrer Eltern Eigentümer des von dem Beklag-\n\nten bewohnten Einfamilienhauses in H. . Die Eltern der Kläger hatten das\n\nGrundstück durch einen Kauf- und Reichsheimstättenvertrag vom 2. Dezember\n\n1942 als Reichsheimstätte erworben. Ausgeber war damals die Mitteldeutsche\n\nHeimstätten GmbH, deren Rechtsnachfolger zuletzt der VEB Volkseigene\n\nWohnungsunternehmen H. (VEB) war. Nach dem zweiten Weltkrieg gaben\n\ndie Eltern der Kläger die Nutzung des Hauses auf und zogen in die Gegend\n\nvon C. . Mit ihrer Zustimmung nahm der Beklagte, ein Vetter des Vaters\n\nder Kläger, das Haus in Besitz. Auf sein Betreiben hin wollte der VEB einen\n\nHeimfallanspruch gegen die Eltern der Kläger gerichtlich durchzusetzen. Hier-\n\nzu kam es nicht.\n\nDie Kläger verklagten den Beklagten auf Herausgabe des Grundstücks\n\nund auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung. Sie unterlagen vor dem Land-\n\ngericht Halle/Saale und dem Oberlandesgericht Naumburg, dessen Urteil vom\n\n30. Januar 1996 rechtskräftig ist. In dem Urteil wurde auch eine auf Feststel-\n\nlung seines Eigentums gerichtete Widerklage des Beklagten abgewiesen. Das\n\nOberlandesgericht vertrat die Ansicht, dem Beklagten stünden Ansprüche nach\n\ndem Sachenrechtsbereinigungsgesetz zu, weil er wie ein Überlassungsnehmer\n\nzu behandeln sei. Seit dem 1. Januar 1995 gelte ein Überlassungsvertrag zwi-\n\nschen den Parteien als Mietvertrag fort. Diesen Mietvertrag kündigten die Klä-\n\nger fristlos, weil der Beklagte sich weigerte Mietzins zu zahlen.\n\nDie Kläger haben den Beklagten auf Räumung und Herausgabe des\n\nGebäudes auf dem Grundstück G. straße 26 in H. verklagt. Die\n\nKlage ist vor dem Amtsgericht und dem Landgericht in Halle/Saale erfolglos\n\ngeblieben. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgen die Klä-\n\nger ihr Räumungsbegehren weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zu-\n\nrückzuweisen, weil er nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz anspruchs-\n\nberechtigt sei.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht ist der Meinung, daß der Beklagte nach Art. 233\n\n§ 2a EGBGB zum Besitz berechtigt und die von den Klägern ausgesprochene\n\nKündigung wirkungslos sei. Dem Beklagten stünden Ansprüche nach dem Sa-\n\nchenrechtsbereinigungsgesetz zu. Zwar hätten die Parteien keinen Überlas-\n\nsungsvertrag abgeschlossen. Einem Überlassungsvertrag sei aber, wie das\n\nAmtsgericht im Anschluß an das Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg vom\n\n30. Januar 1996 zu Recht erkannt habe, der vorliegende Fall gleichzustellen.\n\nII.\n\nDiese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.\n\nDer Beklagte ist nach §§ 1004, 985 BGB verpflichtet, das Grundstück der Klä-\n\nger zu räumen und herauszugeben, weil er nicht zum Besitz berechtigt ist. Ihm\n\nstehen Ansprüche nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz nicht zu.\n\n1. Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Klä-\n\nger die Räumung und Herausgabe des Grundstücks verlangen. Dem Wortlaut\n\nnach haben die Kläger zwar nur Räumung und Herausgabe des auf ihrem\n\nGrundstück stehenden Gebäudes beantragt. Dies bringt das von den Klägern\n\nverfolgte Rechtsschutzziel aber nicht zutreffend zum Ausdruck. Unter solchen\n\nUmständen darf auch im Prozeßrecht nicht am buchstäblichen Sinn des Aus-\n\ndrucks gehaftet werden, vielmehr ist der wirkliche Wille der Parteien zu erfor-\n\nschen (BGH, Urt. v. 30. Januar 1979, VI ZR 45/78, VersR 1979, 373). Die\n\nAuslegung und rechtliche Würdigung des Parteivorbringens unterliegt der frei-\n\nen Nachprüfung auch des Revisionsgerichts (vgl. BGHZ 4, 328, 334; BGH,\n\nUrteil vom 19. Januar 1989, IX ZR 83/88, NJW-RR 1989, 766). Aus dem vor-\n\nprozessualen Kündigungsschreiben und Vorbringen der Kläger im Rechtsstreit\n\nergibt sich, daß sie nicht nur die Räumung des Gebäudes, sondern die Räu-\n\nmung des Grundstücks insgesamt anstreben. Denn sie wollen die Klärung der\n\nFrage erreichen, ob dem Beklagten die von ihm behaupteten Ansprüche nach\n\ndem Sachenrechtsbereinigungsgesetz zustehen. Diese Ansprüche beziehen\n\nsich aber nicht nur auf das Gebäude, an dem zudem auch kein selbständiges,\n\nvom Eigentum am Grundstück losgelöstes, Eigentum besteht, sondern auf das\n\nGrundstück insgesamt, das der Beklagte in Besitz hat.\n\n2. Das Berufungsgericht ist zutreffenderweise auch davon ausgegangen,\n\ndaß der Zulässigkeit der Klage nicht die Rechtskraft des Urteils des Oberlan-\n\ndesgerichts Naumburg vom 30. Januar 1996 entgegensteht.\n\nNach seiner Urteilsformel hat das Urteil des Oberlandesgerichts Naum-\n\nburg vom 30. Januar 1996 den von den Klägern seinerzeit geltend gemachten\n\nHerausgabeanspruch abgewiesen. Zur Bestimmung des Umfangs der Rechts-\n\nkraft dieses Ausspruchs sind aber außer der Urteilsformel auch Tatbestand\n\nund Entscheidungsgründe dieses Urteils heranzuziehen (BGHZ 34, 337, 339;\n\n124, 164, 166). Sie ergeben, daß das Oberlandesgericht Naumburg seine Ent-\n\nscheidung nicht auf das auch hier zu beurteilende gesetzliche Recht zum Be-\n\nsitz nach Art. 233 § 2a EGBGB, sondern darauf gestützt hat, daß dem Beklag-\n\nten ein Recht zum Besitz aus einem als Mietvertrag fortgeltenden Überlas-\n\nsungsvertrag zustehe. Dieser Sachverhalt hat sich durch die Kündigung des\n\nangenommenen Mietverhältnisses verändert, so daß die Rechtskraft des alten\n\nUrteils der neuen Klage nicht mehr entgegensteht hat (vgl. BGH, Urt. v. 10.\n\nSeptember 1997, XII ZR 222/95, ZIP 1997, 2010, 2011).\n\n3. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Räu-\n\nmungsanspruch der Kläger an einem gesetzlichen Recht des Beklagten zum\n\nBesitz des Grundstücks der Kläger aus Art. 233 § 2a EGBGB scheitert. Dem\n\nBeklagten steht entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ein Anspruch\n\nnach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz nicht zu.\n\na) Das Recht zum Besitz nach Art. 233 § 2a EGBGB setzt seit dem\n\n1. Januar 1995 voraus, daß dem Besitzer als Nutzer Ansprüche auf Ankauf des\n\nGrundstücks oder auf Bestellung eines Erbbaurechts daran nach dem Sachen-\n\nrechtsbereinigungsgesetz zustehen (BGHZ 136, 212, 216). Solche Ansprüche\n\nscheitern hier nicht von vornherein daran, daß der Beklagte nur auf Grund ei-\n\nnes sonstigen schuldrechtlichen Nutzungsverhältnisses zum Besitz berechtigt\n\ngewesen ist. Vielmehr hat der Gesetzgeber in § 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Sa-\n\nchenRBerG einen Auffangtatbestand geschaffen, der auch bislang unentdeckte\n\nFälle einer Bereinigung zugänglich macht, soweit diese bei wertender Be-\n\ntrachtung einem der genannten Regelbeispiele gleichzustellen sind oder aus\n\nsonstigen Gründen nach der gesetzlichen Zielsetzung dem Schutzbereich des\n\nSachenrechtsbereinigungsgesetzes unterfallen (vgl. SachenRÄndG-RegE, BT-\n\nDrucks. 12/5992, S. 102; Senatsurt. v. 16. Oktober 1998, V ZR 390/97, WM\n\n1999, 94, 97, v. 25. November 1998, VIII ZR 380/96, WM 1999, 596, 601, v.\n\n12. März 1999, V ZR 143/98, WM 1999, 968, 969 und v. 3. Mai 2002, VIZ\n\n2002, 642, 643). Das setzt allerdings voraus, daß der Nutzer auf dem Grund-\n\nstück ein Eigenheim errichtet oder an einem bestehenden Eigenheim bauliche\n\nMaßnahmen vorgenommen hat, die nach näherer Maßgabe von § 12 Abs. 1\n\nSachenRBerG der Neuerrichtung gleichkommen. Das ist nach den von den\n\nVorinstanzen getroffenen Feststellungen hier nicht der Fall. Der Beklagte hat\n\nzwar die Wohnfläche vergrößert. Er hat aber weder das auf dem Grundstück\n\nbefindliche Einfamilienhaus vollständig errichtet oder rekonstruiert oder die\n\nNutzungsart verändert.\n\nb) Nach den von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen kann der\n\nBeklagte nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz nur anspruchsberechtigt\n\nsein, wenn auf seinen Fall § 12 Abs. 2 SachenRBerG anzuwenden wäre. Das\n\nist entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht der Fall.\n\naa) Das Berufungsgericht hat § 12 Abs. 2 SachenRBerG zutreffend nicht\n\nunmittelbar angewandt. Der Beklagte war nicht auf Grund eines Überlassungs-\n\nvertrags zum Besitz berechtigt. Ein Überlassungsvertrag liegt nach Art. 232\n\n§ 1a EGBGB nur bei einem Vertrag über die Nutzung eines im technischen\n\nSinne staatlich verwalteten Grundstücks vor (Senat, Urt. v. 27. September\n\n2002, V ZR 262/01, VIZ 2003, 90, 91). Dazu gehört das Grundstück der Kläger\n\nnicht. Es war bis zum Ablauf des 31. Dezember 1975 eine Reichsheimstätte,\n\nstand aber nicht unter staatlicher Verwaltung.\n\nbb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann § 12 Abs. 2\n\nSachenRBerG auf einen Fall wie den vorliegenden nicht analog angewandt\n\nwerden.\n\n(1) Dem Berufungsgericht ist einzuräumen, daß der Beklagte ganz ähn-\n\nlich einem Überlassungsnehmer die öffentlichen Lasten des Grundstücks ge-\n\ntragen, die Grundpfandrechte abgelöst und einen Betrag entrichtet hat, der\n\ndem Kaufpreis entspricht. Das allein rechtfertigt eine analoge Anwendung der\n\nVorschrift aber nicht. Voraussetzung ist vielmehr, daß solche Fälle eine dem\n\nPlan des Gesetzgebers widersprechende Lücke darstellen und der Gesetzge-\n\nber diese Lücke durch Anwendung dieser Vorschrift ausgefüllt hätte, hätte er\n\nsie rechtzeitig wahrgenommen. Bei der Annahme solcher Lücken ist im Rah-\n\nmen der Bereinigungsgesetzgebung große Zurückhaltung geboten (BVerfG,\n\nBeschl. v. 21. Januar 1999, 1 BvR 645/96, VIZ 1999, 333). Mit dem Sachen-\n\nrechtsbereinigungsgesetz sollten ebenso wie dem Schuldrechtsanpassungsge-\n\nsetz nur solche vom Gesetzgeber nach der Wiedervereinigung vorgefundenen\n\nRechtsverhältnisse sozialverträglich in BGB -konforme Rechtsgestaltungen\n\nüberführt werden, die durch die Rahmenbedingungen der sozialistischen Plan-\n\nwirtschaft in der DDR geprägt und dem Recht des BGB fremd waren. Während\n\ndas Schuldrechtsanpassungsgesetz der Überführung vertraglicher Nutzungs-\n\nverhältnisse dient, sollen mit dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz DDR-\n\nspezifische dingliche Nutzungsverhältnisse und aus der baulichen Nutzung\n\nfremder Grundstücke mit Billigung staatlicher Stellen entstandene Rechtsver-\n\nhältnisse an das Recht des BGB angepaßt werden (BT-Drucks. 12/5992, S. 1,\n\n50; BVerfG, Beschl. v. 8. April 1998, 1 BvR 1680/93, NJW 1998, 3033 u.\n\nBeschl. v. 21. Januar 1999,1 BvR 645/96, VIZ 1999, 333).\n\n(2) Hier liegt ein Fall vor, der auch in den westlichen Bundesländern\n\nhätte vorkommen können. Auch dort konnte es bis zur Aufhebung des Reichs-\n\nheimstättengesetzes durch Gesetz vom 17. Juni 1993 (BGBl. I S. 912) gesche-\n\nhen, daß der Ausgeber einer Reichsheimstätte einen Heimfallanspruch entge-\n\ngen seinen Absichten nicht durchsetzte, obwohl er einen Neuerwerber vorge-\n\nsehen hatte. Solche Fälle sind nicht Ausdruck der durch die Rahmenbedingun-\n\ngen der sozialistischen Planwirtschaft in der DDR geprägten Nutzungsverhält-\n\nnisse an Grund und Boden. Hier sind vielmehr lediglich die seinerzeit auch in\n\nder DDR vorhandenen gesetzlichen und vertraglichen Instrumente nicht ge-\n\nnutzt worden. Das gab dem Gesetzgeber keine Veranlassung, für Sachverhalte\n\nder hier vorliegenden Art im Gefolge der Wiedervereinigung besondere, sozial-\n\nverträglich ausgestaltete Überleitungs- oder Überführungsvorschriften zu er-\n\nlassen (zu diesem Gesichtspunkt: BVerfG, Beschl. v. 21. Januar 1999, 1 BvR\n\n645/96, VIZ 1999, 333, 334).\n\n(3) Auch der von den Vorinstanzen im Anschluß an das Urteil des O-\n\nberlandesgerichts Naumburg vom 30. Januar 1996 hervorgehobene Umstand,\n\ndaß der VEB den Heimfallanspruch geltend machen und die Heimstätte an den\n\nBeklagten neu ausgeben wollte, rechtfertigen nicht die Annahme, daß der Ge-\n\nsetzgeber sie der Sonderregelung des § 12 Abs. 2 SachenRBerG unterstellt\n\nhätte, hätte er solche Fallgestaltungen vor Erlaß des Sachenrechtsbereini-\n\ngungsgesetzes wahrgenommen. § 5 I Nr. 3 S. 2 lit. c SachenRBerG stellt einen\n\nder Tatbestände dar, in denen im Wege der Rückausnahme (§ 2 I Nr. 2\n\nHalbs. 2\n\nSachenRBerG) das Sachenrechtsbereinigungsgesetz auf schuldrechtliche\n\nRechtsverhältnisse anwendbar ist. Der Senat hat diesen Ausnahmecharakter\n\nbetont und dem Pächter, der mit staatlicher Billigung bauliche Maßnahmen zu\n\nWohnzwecken durchgeführt hatte, einen Bereinigungsanspruch nach den für\n\nÜberlassungsverträge geltenden Grundsätzen ebenso versagt wie einem Nut-\n\nzer, der in Erwartung einer Enteignung und der Verleihung eines Nutzungs-\n\nrechts bauliche Maßnahmen an einem Grundstück durchgeführt hat (Urt. v.\n\n16. Oktober 1998, V ZR 390/97, VIZ 1999, 40, 41; Urt. v. 27. September 2002,\n\nV ZR 262/01, VIZ 2003, 90, 91).\n\nDer vorliegende Fall gibt ebenfalls keinen Anlass zu einer analogen An-\n\nwendung. Während nämlich die Eigentümer von Grundstücken, über die Ü-\n\nberlassungsverträge geschlossen wurden, keine Möglichkeit der Einflußnahme\n\nauf ihr Anwesen hatten, war das bei den Eltern der Kläger gerade nicht der\n\nFall. Der VEB sah sich nicht in der Lage, die Heimstätte ohne weiteres einzu-\n\nziehen und an den Beklagten neu auszugeben. Er hielt es für notwendig, den\n\nHeimfallanspruch gegen die Eltern der Kläger vor den Gerichten im Westen\n\nDeutschlands durchzusetzen, bevor er es an den Beklagten neu ausgeben\n\nkonnte. Dazu hat er förmlich um Genehmigung ersucht und diese von dem Amt\n\nfür Rechtsschutz auch erhalten, das ebensowenig eine Möglichkeit der unmit-\n\ntelbaren Einziehung gesehen hatte. Auch das steht einer analogen Anwendung\n\ndes § 12 Abs. 2 SachenRBerG entgegen.\n\nc) Der Senat kann selbst in der Sache entscheiden. Die Vorinstanzen\n\nhaben die notwendigen tatsächlichen Feststellungen getroffen. Eine weitere\n\nSachaufklärung ist nicht zu erwarten.\n\n4. Ein Recht des Beklagten zum Besitz des Grundstücks läßt sich\n\nschließlich nicht aus einem anderen Grund ableiten. Das von dem Oberlan-\n\ndesgericht Naumburg angenommene Nutzungsverhältnis haben die Kläger\n\nwirksam gekündigt. Der Beklagte hat weder einen Anspruch auf Ersatz von\n\nVerwendungen auf das Haus der Kläger noch ein sich hieraus etwa ergeben-\n\ndes Recht zum Besitz geltend gemacht.\n\nIII.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.\n\nWenzel Tropf Klein\n\n Lemke Schmidt-Räntsch","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-21/v-zr-290-02","cited_norms":[{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":7},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 233 § 2a","ref_norm":"233-2a","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 985","ref_norm":"985","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 232 § 1a","ref_norm":"232-1a","n":1},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-21/v-zr-290-02","retrieved":"2026-10-15 10:16:31.036547+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-03-21/v-zr-290-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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