{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2003-03-20","aktenzeichen":"IX ZR 166/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"InsO § 140 Abs. 1 und 3 Die Pfändung einer künftigen Forderung gilt anfechtungsrechtlich in dem Zeitpunkt als vorgenommen, in dem die Forderung entsteht. Die Entstehung der Forderung ist keine Bedingung der Pfändung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 166/02\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n20. März 2003\nPreuß\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nInsO § 140 Abs. 1 und 3\n\nDie Pfändung einer künftigen Forderung gilt anfechtungsrechtlich in dem Zeitpunkt\n\nals vorgenommen, in dem die Forderung entsteht. Die Entstehung der Forderung ist\n\nkeine Bedingung der Pfändung.\n\nBGH, Urteil vom 20. März 2003 - IX ZR 166/02 - OLG Jena\n\n LG Gera\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 20. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter\n\nKirchhof, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Thüringer\n\nOberlandesgerichts in Jena vom 17. Juni 2002 wird auf Kosten\n\ndes Beklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Beklagte (Finanzamt Jena) erließ am 22. August 2000 eine Verfü-\n\ngung, mit welcher wegen vollstreckbarer Steueransprüche gegen die S. \n\n& P. GmbH (fortan: Schuldnerin) von insgesamt 68.625,51 DM ge-\n\ngenwärtige und künftige Guthaben der Schuldnerin bei der C. AG,\n\nZweigstelle H. , gepfändet und eingezogen wurden. Die Verfügung wur-\n\nde der C. am nächsten Tage zugestellt.\n\nAm 20. Oktober 2000 setzte das Finanzamt die Pfändungsverfügung\n\nunter doppelter Bedingung und mit dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs\n\naus. Die Aussetzung sollte nur in Kraft treten, wenn ein Betrag von 45.000 DM\n\nüberwiesen wurde. Sie sollte außer Kraft treten, sobald ein Dritter Anspruch auf\n\ndie gepfändete Forderung erhob. Der genannte Betrag wurde unter dem Datum\n\ndes 20. Oktober 2000 zu Lasten des gepfändeten Kontos von der Schuldnerin\n\nan die Finanzkasse überwiesen.\n\nAm 8. November 2000 widerrief das Finanzamt die Aussetzung seiner\n\nPfändungsverfügung. Am 15. November 2000 setzte es die Pfändungsverfü-\n\ngung abermals auf einen Monat mit den bisherigen Nebenbestimmungen aus,\n\nwobei als aufschiebende Bedingung diesmal indes die sofortige Überweisung\n\nvon 35.000 DM bezeichnet wurde. Die Schuldnerin überwies der Finanzkasse\n\ndiesen Betrag von dem gepfändeten Konto mit Datum vom selben Tage.\n\nAuf Antrag der AOK in G. , der bei dem Insolvenzgericht am\n\n30. November 2000 einging, wurde am 15. Januar 2001 das Insolvenzverfahren\n\nüber das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Kläger zum Insolvenzver-\n\nwalter bestellt. Mit der Klage verlangt er die Rückgewähr der überwiesenen Be-\n\nträge von 45.000 DM und 35.000 DM zur Masse.\n\nDas Landgericht hat den Beklagten zur Rückgewähr von 35.000 DM\n\nnebst Zinsen verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen. Die Berufung\n\ndes Klägers gegen die Teilabweisung der Klage hatte Erfolg. Die Anschlußbe-\n\nrufung des Beklagten wurde zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision\n\nerstrebt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist unbegründet.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat die Überweisungen der Gemeinschuldnerin\n\nvom 20. Oktober und 15. November 2000 als inkongruente Deckungen gewer-\n\ntet, da sie unter dem Druck der ausgebrachten bzw. wieder in Vollzug gesetzten\n\nPfändung erfolgt seien. Die Überweisungen seien unmittelbar gläubigerbe-\n\nnachteiligend gewesen, da sie das Aktivvermögen der Schuldnerin sogleich\n\nentsprechend verringerten. Die angefochtenen Rechtshandlungen seien, auch\n\nwenn man auf die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Beklagten nebst\n\nWiderruf der Aussetzung abstelle, innerhalb der Anfechtungszeiträume des\n\n§ 131 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InsO vorgenommen worden. Gemäß § 140 Abs. 1\n\nInsO gelte eine mehraktige Rechtshandlung bei Eintritt ihrer rechtlichen Wir-\n\nkung als vorgenommen. Das sei grundsätzlich der Zeitpunkt des letzten Teil-\n\naktes. Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Beklagten einerseits und\n\ndas Entstehen der hiervon ergriffenen Forderungen der Gemeinschuldnerin ge-\n\ngen die Drittschuldnerin durch die Gutschriften auf dem zunächst debitorischen\n\nKonto andererseits hätten zeitlich weit auseinandergelegen. Ebenso wie die\n\nVorausabtretung werde auch die Pfändung einer künftigen Forderung erst mit\n\nderen Entstehung wirksam. Aus § 140 Abs. 3 InsO ergebe sich entgegen der\n\nMeinung des Landgerichts nichts anderes.\n\nII.\n\nDiese Erwägungen des Berufungsgerichts sind rechtlich im Ergebnis\n\nnicht zu beanstanden.\n\n1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die\n\nÜberweisung der Schuldnerin vom 15. November 2000 grundsätzlich nach\n\n§ 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO, die vorausgegangene Überweisung vom 20. Oktober\n\n2000 nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar ist.\n\na) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine\n\nwährend der \"kritischen\" Zeit im Wege der Zwangsvollstreckung erlangte Siche-\n\nrung oder Befriedigung als inkongruent anzusehen. Das die Einzelzwangsvoll-\n\nstreckung beherrschende Prioritätsprinzip wird durch das System der insolvenz-\n\nrechtlichen Anfechtungsregeln eingeschränkt, wenn für die Gesamtheit der\n\nGläubiger nicht mehr die Aussicht besteht, aus dem Vermögen des Schuldners\n\nvolle Deckung zu erhalten. Dann tritt die Befugnis des Gläubigers, sich mit Hilfe\n\nhoheitlicher Zwangsmittel eine rechtsbeständige Sicherung oder Befriedigung\n\nder eigenen fälligen Forderungen zu verschaffen, hinter den Schutz der Gläubi-\n\ngergesamtheit zurück (BGHZ 136, 309, 311 ff; BGH, Urt. v. 11. April 2002\n\n- IX ZR 211/01, WM 2002, 1193, 1194 m.w.N.).\n\nDer Forderungseinziehung kraft hoheitlicher Anordnung (§ 314 Abs. 1\n\nAO) stehen anfechtungsrechtlich Verfügungen des Schuldners über ein ge-\n\npfändetes Bankguthaben zugunsten des Pfändungsgläubigers gleich (vgl. BGH,\n\nUrt. v. 26. September 2002 - IX ZR 66/99, WM 2003, 59, 60).\n\nb) Die angefochtenen Überweisungen der Schuldnerin an die Finanzkas-\n\nse gingen zu Lasten ihres gepfändeten Bankguthabens; sie benachteiligten\n\ndeshalb im Grundsatz die Insolvenzgläubiger (§ 129 InsO). Eine Ausnahme\n\nhätte nur dann vorgelegen, wenn der Beklagte aufgrund seines Pfändungs-\n\npfandrechts (§ 804 Abs. 1 und 2 ZPO) zur abgesonderten Befriedigung (§ 50\n\nAbs. 1 InsO) aus dem überwiesenen Guthaben bei der Drittschuldnerin berech-\n\ntigt gewesen wäre (vgl. BGH, Urt. v. 11. Juli 1991 - IX ZR 230/90, WM 1991,\n\n1570, 1574; v. 21. März 2000 - IX ZR 138/99, WM 2000, 1071, 1072 m.w.N.).\n\nDer Beklagte hat jedoch durch seine Vollstreckungsmaßnahmen gegen die\n\nSchuldnerin kein insolvenzbeständiges Absonderungsrecht erlangt.\n\n2. Die auch gegen die anfechtungsrechtlich selbständige (vgl. BGH, Urt.\n\nv. 21. März 2000 - IX ZR 138/99, aaO) Pfändungs- und Einziehungsverfügung\n\ndes Beklagten vom 22. August 2000 gerichtete Anfechtung des Klägers greift\n\nnach § 131 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InsO durch. Die hierdurch erlangte Sicherung ist\n\ninkongruent (siehe oben 1. a). Der Beklagte kann sie nach § 143 InsO der An-\n\nfechtung der Überweisungen nicht entgegenhalten.\n\na) Die insolvenzrechtliche Anfechtbarkeit der Pfändung eines künftigen\n\nBankguthabens hängt davon ab, ob sie bereits mit ihrer Bewirkung (§ 309\n\nAbs. 2 Satz 1 AO; § 829 Abs. 3 ZPO) als vorgenommen gilt, wie der Beklagte\n\nannimmt, oder ob § 140 Abs. 1 InsO auf die Entstehung des Guthabens ab-\n\nstellt. Der Bundesgerichtshof hat die anfechtungsrechtlich entscheidende Wir-\n\nkung bei der Vorausabtretung, der Vorausverpfändung und der Pfändung einer\n\nkünftigen Forderung nicht schon in der Verfügung, sondern erst in der Entste-\n\nhung der Forderung gesehen (BGH, Urt. v. 24. Oktober 1996 - IX ZR 284/95,\n\nZIP 1996, 2080, 2082 - Vorausverpfändung; v. 30. Januar 1997 - IX ZR 89/96,\n\nZIP 1997, 513, 514 - Vorausabtretung; jeweils zu § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO;\n\nBGHZ 135, 140, 148 - Pfändung künftiger Forderung, zu § 30 Nr. 2 KO). Denn\n\ndie anfechtungsrechtlich entscheidende Gläubigerbenachteiligung kann sich nur\n\nund erst dann äußern, wenn die Forderung entstanden ist, über die der Schuld-\n\nner rechtsgeschäftlich oder im Wege der Zwangsvollstreckung vorausverfügt\n\nhat. Daran hat sich unter der Geltung von § 140 Abs. 1 InsO gegenüber der\n\nälteren Rechtslage nichts geändert.\n\nEntsteht die im voraus abgetretene, verpfändete oder gepfändete Forde-\n\nrung erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so erwirbt der Gläubiger\n\nbzw. Pfandgläubiger zu Lasten der Masse nach § 91 Abs. 1 InsO kein Forde-\n\nrungs- und kein Absonderungsrecht mehr (vgl. BGH, Urt. v. 5. Januar 1955 - IV\n\nZR 154/54, NJW 1955, 544 und BGHZ 135, 140, 145 zu § 15 KO; Münch-\n\nKomm-InsO/Ganter, vor §§ 49 bis 52 Rn. 23). Entsteht eine Forderung in an-\n\nfechtbarer Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so ist die gläubigerbe-\n\nnachteiligende Wirkung einer Vorausverfügung nicht anfechtungsfest. Das gilt\n\nfür Verfügungen im Wege der Zwangsvollstreckung nicht anders als für rechts-\n\ngeschäftliche Verfügungen.\n\nb) Zu Recht und von der Revision nicht angegriffen hat das Berufungsge-\n\nricht der Ansicht des Landgerichts widersprochen, daß auf die vorliegende Fall-\n\ngestaltung § 140 Abs. 3 InsO anzuwenden sei. Schon die vom Landgericht an-\n\ngeführte Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 135, 139, 141) hat zutreffend\n\nbetont, daß die Pfändung einer künftigen Forderung \"bedingungslos\" ist. § 140\n\nAbs. 3 InsO betrifft nur Fälle rechtsgeschäftlicher Bedingungen. Die Entstehung\n\nder im voraus gepfändeten Forderung ist keine Bedingung im Sinne der\n\n§§ 158 ff BGB und insolvenzrechtlich nicht in gleicher Weise wie die in § 140\n\nAbs. 3 InsO geregelten Fälle schutzwürdig.\n\nc) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht ausrei-\n\nchende Feststellungen dazu getroffen, wann die Pfändung des Beklagten in das\n\nzunächst debitorisch geführte Konto der Schuldnerin Guthaben ergriffen hat\n\nund damit im Sinne des § 140 Abs. 1 InsO vorgenommen worden ist.\n\nDas Berufungsgericht ist dem als unstreitig gewerteten Vortrag des Klä-\n\ngers gefolgt, daß eine Gutschrift auf dem gepfändeten Konto vom 19. Oktober\n\n2000 für ein Guthaben gesorgt habe, welches den am 20. Oktober 2000 über-\n\nwiesenen Betrag von 45.000 DM überstieg. Zu der Überweisung vom\n\n15. November 2000 hat es festgestellt, daß eine entsprechende Kontogutschrift\n\nnach dem 8. November 2000 und damit innerhalb eines Monats vor dem Antrag\n\nauf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt sei. Gegen diese Feststellungen\n\nsind Verfahrensrügen nicht erhoben worden.\n\n3. Die Anfechtung der Überweisung vom 15. November 2000 und des\n\nnach dem 8. November 2000 entstandenen Pfändungspfandrechts des Be-\n\nklagten hat daher bereits nach § 131 Abs. 1 Nr. 1, § 143 InsO Erfolg.\n\nDas ältere Pfändungspfandrecht und die Überweisung vom 20. Oktober\n\n2000 unterliegen der Anfechtung nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Ohne Erfolg\n\nwendet sich die Revision deswegen mit Verfahrensrügen gegen die Feststel-\n\nlung des Berufungsgerichts, die Schuldnerin sei nach § 17 Abs. 2 InsO zah-\n\nlungsunfähig gewesen. Diese Rügen hat der Senat geprüft und nicht für durch-\n\ngreifend erachtet; von einer Begründung wird gemäß § 564 ZPO insoweit abge-\n\nsehen.\n\nEin Rechtsfehler des Berufungsgerichts in der Auslegung und Anwen-\n\ndung von § 17 Abs. 2 InsO ist nicht ersichtlich. Die Berechtigung von Verbind-\n\nlichkeiten der Schuldnerin hat der Beklagte nicht bestritten, so daß es im An-\n\nfechtungsprozeß keiner näheren Prüfung bedurfte, ob sämtliche Verbindlich-\n\nkeiten anzuerkennen sind (vgl. BGH, Urt. v. 17. Mai 2001 - IX ZR 188/98,\n\nWM 2001, 1225, 1226). Auf die Kenntnis des Beklagten von der Zahlungsunfä-\n\nhigkeit der Schuldnerin kommt es bei dem Anfechtungstatbestand des § 131\n\nAbs. 1 Nr. 2 InsO nicht an.\n\nKreft\n\nRichter am Bundesgerichtshof Raebel\nKirchhof ist wegen urlaubsbe-\ndingter Abwesenheit verhindert,\nseine Unterschrift beizufügen.\n\n Kreft\n\n Kayser Bergmann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-20/ix-zr-166-02","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":8},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":4},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 143","ref_norm":"143","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 309","ref_norm":"309","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 314","ref_norm":"314","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 829","ref_norm":"829","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-20/ix-zr-166-02","retrieved":"2026-07-10 14:12:32.502879+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-03-20/ix-zr-166-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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