{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2003-03-20","aktenzeichen":"IX ZB 388/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"InsO §§ 289, 290 Auf Antrag eines Insolvenzgläubigers kann die Restschuldbefreiung nur versagt werden, wenn der Antrag im Schlußtermin gestellt worden ist, es sei denn, daß ein besonderes Verfahren angeordnet worden ist, nach dessen Vorschriften von der Abhaltung eines Schlußtermins abgesehen werden darf. InsO § 312 Abs.2 Die Anordnung des schriftlichen Verfahrens nach § 312 Abs. 2 InsO ist den Betei- ligten bekannt zu geben. InsO §§ 35, 36; ZPO § 850i Einkünfte, die ein selbständig tätiger Schuldner nach der Insolvenzeröffnung erzielt, gehören in vollem Umfange ohne einen Abzug für beruflich bedingte Ausgaben zur Insolvenzmasse. Er kann jedoch gemäß § 850i ZPO beantragen, daß ihm von sei- nen durch Vergütungsansprüche gegen Dritte erzielten Einkünften ein pfandfreier Anteil belassen wird. InsO § 36 Abs. 1 Satz 2 Auch in Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Dezember 2001 eröffnet worden sind, ist der Umfang des Insolvenzbeschlags nach Maßgabe der §§ 850, 850a, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850i ZPO zu bestimmen. InsO § 148 Abs. 1, §§ 157, 313 Abs. 1 a) Auch bei selbständig tätigen Schuldnern hat der Treuhänder grundsätzlich das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen sofort in Besitz und Verwal- tung zu nehmen, insbesondere hat er bereits entstandene sowie künftige Vergü- tungsansprüche des Schuldners gegen Dritte bei Fälligkeit einzuziehen. b) Der Treuhänder kann, vorbehaltlich einer Stillegungsentscheidung gemäß § 157 InsO, dem Schuldner die für die Fortführung seiner selbständigen Tätigkeit erfor- derlichen Mittel aus der Insolvenzmasse zur Verfügung stellen. InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5 a) In der nicht ordnungsgemäßen Erfüllung einer gerichtlichen Anordnung liegt nur dann die Verletzung einer Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht nach der Insolvenz- ordnung im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO, wenn die Anordnung selbst den Vorschriften der Insolvenzordnung entspricht. b) Verpflichtungen, die der Schuldner in einer mit dem Treuhänder über die Fortfüh- rung seiner selbständigen Tätigkeit getroffenen Vereinbarung übernommen hat, begründen keine Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten \"nach diesem Gesetz\" ge- mäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIX ZB 388/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n20. März 2003\n\nin dem Verbraucherinsolvenzverfahren\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nInsO §§ 289, 290\n\nAuf Antrag eines Insolvenzgläubigers kann die Restschuldbefreiung nur versagt\nwerden, wenn der Antrag im Schlußtermin gestellt worden ist, es sei denn, daß ein\nbesonderes Verfahren angeordnet worden ist, nach dessen Vorschriften von der\nAbhaltung eines Schlußtermins abgesehen werden darf.\n\nInsO § 312 Abs.2\n\nDie Anordnung des schriftlichen Verfahrens nach § 312 Abs. 2 InsO ist den Betei-\nligten bekannt zu geben.\n\nInsO §§ 35, 36; ZPO § 850i\n\nEinkünfte, die ein selbständig tätiger Schuldner nach der Insolvenzeröffnung erzielt,\ngehören in vollem Umfange ohne einen Abzug für beruflich bedingte Ausgaben zur\nInsolvenzmasse. Er kann jedoch gemäß § 850i ZPO beantragen, daß ihm von sei-\nnen durch Vergütungsansprüche gegen Dritte erzielten Einkünften ein pfandfreier\nAnteil belassen wird.\n\nInsO § 36 Abs. 1 Satz 2\n\nAuch in Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Dezember 2001 eröffnet worden sind, ist\nder Umfang des Insolvenzbeschlags nach Maßgabe der §§ 850, 850a, 850e, 850f\nAbs. 1, §§ 850g bis 850i ZPO zu bestimmen.\n\nInsO § 148 Abs. 1, §§ 157, 313 Abs. 1\n\na) Auch bei selbständig tätigen Schuldnern hat der Treuhänder grundsätzlich das\ngesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen sofort in Besitz und Verwal-\ntung zu nehmen, insbesondere hat er bereits entstandene sowie künftige Vergü-\ntungsansprüche des Schuldners gegen Dritte bei Fälligkeit einzuziehen.\n\nb) Der Treuhänder kann, vorbehaltlich einer Stillegungsentscheidung gemäß § 157\nInsO, dem Schuldner die für die Fortführung seiner selbständigen Tätigkeit erfor-\nderlichen Mittel aus der Insolvenzmasse zur Verfügung stellen.\n\nInsO § 290 Abs. 1 Nr. 5\n\na) In der nicht ordnungsgemäßen Erfüllung einer gerichtlichen Anordnung liegt nur\ndann die Verletzung einer Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht nach der Insolvenz-\nordnung im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO, wenn die Anordnung selbst den\nVorschriften der Insolvenzordnung entspricht.\n\nb) Verpflichtungen, die der Schuldner in einer mit dem Treuhänder über die Fortfüh-\nrung seiner selbständigen Tätigkeit getroffenen Vereinbarung übernommen hat,\nbegründen keine Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten \"nach diesem Gesetz\" ge-\nmäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO.\n\nBGH, Beschluß vom 20. März 2003 - IX ZB 388/02 - LG Trier\n\n AG Trier\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. Kreft und die Richter Kirchhof, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann\n\nam 20. März 2003\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin werden der Beschluß\n\nder 4. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 16. Juli 2002 so-\n\nwie der Beschluß des Amtsgerichts Trier vom 7. Januar 2002 auf-\n\ngehoben.\n\nDer im Prüfungstermin vom 19. Juli 2003 gestellte Antrag der\n\nBeteiligten zu 2 und 3 auf Versagung der Restschuldbefreiung\n\nwird zurückgewiesen.\n\nDie durch den Antrag verursachten Kosten einschließlich der Ko-\n\nsten der Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeinstanz werden den\n\nBeteiligten zu 2 und 3 auferlegt.\n\nGerichtskosten für das Versagungsverfahren einschließlich des\n\nBeschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens werden nicht er-\n\nhoben.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Schuldnerin hat am 22. Dezember 2000 die Eröffnung des Insol-\n\nvenzverfahrens und unter Beifügung einer Abtretungserklärung nach § 287\n\nAbs. 2 Satz 1 InsO die Erteilung der Restschuldbefreiung beantragt. Im Eröff-\n\nnungsantrag hat sie angegeben, sie sei zur Zeit unter ihrer Wohnanschrift als\n\nDiplom-Psychologin selbständig tätig. Angestellte habe sie keine. Aufträge gin-\n\ngen sporadisch ein; derzeit lägen keine vor. Das Verfahren über den vorge-\n\nlegten Schuldenbereinigungsplan blieb erfolglos. Nach Zahlung des Kosten-\n\nvorschusses wurde am 29. März 2001 das Insolvenzverfahren eröffnet und\n\nRechtsanwalt W. zum Treuhänder bestellt.\n\nDer Schuldnerin wurde die Verfügung über ihr gegenwärtiges und das\n\nwährend des Verfahrens erlangte Vermögen verboten. Dem Treuhänder wurde\n\naufgegeben, die Insolvenzmasse in Besitz zu nehmen, unverzüglich ein Ander-\n\nkonto für die Insolvenzmasse einzurichten, den pfändbaren Teil des Einkom-\n\nmens der Schuldnerin zu ermitteln und dieses Geld auf das einzurichtende In-\n\nsolvenzkonto einzuzahlen. Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen\n\nwurde auf den 19. Juli 2001 bestimmt. Die Beteiligten erhielten Gelegenheit,\n\nbis zum Prüfungstermin zum Antrag der Schuldnerin auf Erteilung der Rest-\n\nschuldbefreiung \"Stellung zu nehmen (§§ 289, 290 II InsO)\".\n\nIn seinen Berichten vom 23. Mai und 17. Juli 2001 teilte der Treuhänder\n\nmit, er habe ein Treuhandkonto eingerichtet und mit der Schuldnerin verein-\n\nbart, daß sie auf dieses monatlich \"als Vorauszahlung auf pfändbares Einkom-\n\nmen\" 250 DM zahle. Die Schuldnerin werde zur Ermittlung des pfändbaren\n\nEinkommens quartalsweise entsprechende Einkommen- und Ausgabenüber-\n\nsichten ab Insolvenzeröffnung vorlegen. Mit Schreiben vom 7. Juli 2001 bean-\n\ntragten die Beteiligten zu 2 und 3, die Eltern des geschiedenen Ehemannes der\n\nSchuldnerin und ihre Hauptgläubiger, der Schuldnerin die Restschuldbefreiung\n\nzu versagen. Zur Begründung führten sie an, aufgrund vorausgegangener fal-\n\nscher Angaben von Einkünften und Vermögensgegenständen \"im vor- und\n\nnachehelichen Unterhaltsverfahren\" und wegen zweifelhafter Angaben im In-\n\nsolvenzverfahren sei der Schuldnerin \"mutwillige und fahrlässige Schuldenan-\n\nhäufung\" zu unterstellen.\n\nIm Prüfungstermin überreichte die Schuldnerin eine Liste über ihre Ein-\n\nnahmen und Ausgaben in den letzten drei Monaten und versicherte, daß sie\n\nkeine weiteren Einkünfte habe. Ihr wurde aufgegeben, bis zum 24. August 2001\n\n\"eine aussagefähige Abrechnung über ihre monatlichen Einkünfte\" dem Treu-\n\nhänder vorzulegen. Der Beteiligte zu 2 beantragte unter Bezugnahme auf sei-\n\nnen und den Antrag der Beteiligten zu 3 vom 7. Juli 2001 nochmals Versagung\n\nder Restschuldbefreiung. Sodann beschloß das Insolvenzgericht, daß die an-\n\ngemeldeten Forderungen schriftlich im Anschluß an den Termin geprüft werden\n\nsollten und die Sache bis zur Entscheidung über den Antrag auf Versagung der\n\nRestschuldbefreiung vertagt werde. Der Schuldnerin gab es Gelegenheit zur\n\nStellungnahme bis zum 24. August 2001.\n\nAm 2. August 2001 wurde der Schuldnerin rechtliche Beratung und Ver-\n\ntretung durch einen Rechtsanwalt \"in der Verbraucherinsolvenzsache wegen\n\nBerechnung des pfändbaren Einkommens\" und \"wegen Versagung der Rest-\n\nschuldbefreiung\" gewährt. Der von der Schuldnerin beauftragte Rechtsanwalt\n\nstellte mit Schriftsatz vom 7. September 2001 den Antrag, das Verlangen auf\n\nVersagung der Restschuldbefreiung zurückzuweisen, und machte unter Be-\n\nzugnahme auf eine beigefügte \"Betriebswirtschaftliche Auswertung der Firma\n\nM. E. \" der Steuerberaterin der Schuldnerin geltend, der derzeit\n\nfreiwillig gezahlte Betrag von 250 DM sei in Anbetracht der Pfändungsfreigren-\n\nzen und des Einkommens der Schuldnerin nicht zu beanstanden. Mit Schreiben\n\nvom 16. November 2001 reichte der Treuhänder eine Aufstellung der Schuld-\n\nnerin über ihre Einnahmen und Ausgaben im dritten Quartal 2001 ein. Mit\n\nSchriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 10. Dezember 2001 bean-\n\nstandeten die Beteiligten zu 2 und 3, daß die Schuldnerin gar nicht daran den-\n\nke, den Auflagen des Gerichts nachzukommen, und baten, den Antrag auf Er-\n\nteilung der Restschuldbefreiung \"jetzt schon\" wegen fehlender Mitarbeit der\n\nSchuldnerin zurückzuweisen.\n\nMit Beschluß vom 7. Januar 2002 versagte das Insolvenzgericht der\n\nSchuldnerin die beantragte Restschuldbefreiung wegen grob fahrlässiger Ver-\n\nletzung ihrer Mitwirkungspflicht nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO. Zur Begründung\n\nführte es aus, eine nachvollziehbare Darlegung von Einkommen und Ausgaben\n\nder Schuldnerin sei trotz Erinnerung nicht vorgelegt worden. Die von der\n\nSchuldnerin vorgelegten Übersichten ließen Art und Umfang der beruflich ver-\n\nanlaßten Einnahmen und Kosten nicht erkennen, so daß eine Überprüfung\n\nauch im Hinblick auf etwaig pfändbare Beträge nicht erfolgen könne. Die sofor-\n\ntige Beschwerde der Schuldnerin wurde vom Landgericht zurückgewiesen. Der\n\nerforderliche Antrag eines Gläubigers auf Versagung der Restschuldbefreiung\n\nliege in dem von dem Beteiligten zu 2 im Termin vom 19. Juli 2001 gestellten\n\nAntrag. Das Insolvenzgericht habe zu Recht angenommen, daß die Schuldne-\n\nrin grob fahrlässig ihre nach der Insolvenzordnung bestehenden Mitwirkungs-\n\npflichten verletzt habe. Mit ihrer Rechtsbeschwerde macht die Schuldnerin\n\ngeltend, die Entscheidung des Beschwerdegerichts werfe Fragen von grund-\n\nsätzlicher Bedeutung zu dem Versagungstatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 5\n\nInsO auf und verletze Verfahrensgrundrechte der Schuldnerin.\n\nII.\n\nDie gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 7 InsO statthafte\n\nRechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zulässig, da die Rechts-\n\nsache grundsätzliche Bedeutung hat. Die im vorliegenden Verfahren zu klären-\n\nde Frage, unter welchen Voraussetzungen dem Schuldner die Restschuldbe-\n\nfreiung wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung von Auskunfts-\n\noder Mitwirkungspflichten nach der Insolvenzordnung während des Insolvenz-\n\nverfahrens versagt werden darf (§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO), stellt sich in einer\n\nVielzahl von Fällen und ist höchstrichterlich noch nicht entschieden.\n\nIII.\n\nDie Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Die angefochtene Entschei-\n\ndung beruht auf einer Verletzung des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO.\n\n1. Da das Insolvenzverfahren vor dem 1. Dezember 2001 eröffnet wor-\n\nden ist, sind gemäß Art. 103a EGInsO die bis dahin geltenden Vorschriften\n\nweiter anzuwenden.\n\n2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts durfte die Rest-\n\nschuldbefreiung nicht auf den im Prüfungstermin von dem Beteiligten zu 2 für\n\nsich und die Beteiligte zu 3 gestellten Antrag versagt werden. Der Antrag ist\n\nnicht, wie es § 290 Abs. 1 InsO vorsieht, im Schlußtermin gestellt worden. Eine\n\nFallgestaltung, bei der von dem Erfordernis der Antragstellung in einem\n\nSchlußtermin abgesehen werden darf, ist nicht gegeben.\n\na) Zu dem Antrag des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung\n\nsind die Insolvenzgläubiger und der Insolvenzverwalter oder der Treuhänder im\n\nSchlußtermin zu hören, § 289 Abs. 1 Satz 1 InsO. Gemäß § 290 Abs. 1 InsO ist\n\ndie Restschuldbefreiung zu versagen, wenn einer der in dieser Vorschrift ge-\n\nnannten Versagungsgründe vorliegt und die Versagung von einem Insolvenz-\n\ngläubiger im Schlußtermin beantragt worden ist. Die Entscheidung über den\n\nAntrag auf Restschuldbefreiung soll nach der Gesetzesbegründung deshalb\n\nerst nach Anhörung der Insolvenzgläubiger und des Insolvenzverwalters oder\n\ndes Treuhänders im Schlußtermin erfolgen, damit für die gesamte Verfahrens-\n\ndauer festgestellt werden kann, ob der Schuldner seinen Auskunfts- und Mit-\n\nwirkungspflichten genügt hat (BT-Drucks. 12/2443, S. 189 zu § 237 RegE). Die\n\nFrage, ob gleichwohl über den Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung\n\nbereits vor dem Schlußtermin entschieden werden kann, wenn dieser Antrag\n\nals unzulässig zurückzuweisen ist (so OLG Köln ZInsO 2000, 334, 335; Ah-\n\nrens, in: Kohte/Ahrens/Grote, Verfahrenskostenstundung, Restschuldbefreiung\n\nund Verbraucherinsolvenzverfahren \n\n2. Aufl. \n\n§ 289 Rn. 6a; Uhlen-\n\nbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. § 289 Rn. 17 m.w.Nachw.), stellt sich hier nicht,\n\nweil nicht eine Zurückweisung des Antrags des Schuldners auf Restschuldbe-\n\nfreiung aus formellen Gründen erfolgt, sondern aufgrund des Versagungsan-\n\ntrages der Beteiligten zu 2 und 3 eine Sachentscheidung ergangen ist. Ein sol-\n\ncher Versagungsantrag eines Insolvenzgläubigers kann nach dem eindeutigen\n\nWortlaut des § 290 Abs. 1 InsO aber erst im Schlußtermin gestellt werden. Be-\n\ngehrt ein Gläubiger vorher die Versagung der Restschuldbefreiung, so handelt\n\nes sich lediglich um die Ankündigung eines Antrages nach § 290 Abs. 1 InsO,\n\ndie noch nicht zur Versagung der Restschuldbefreiung führen kann (allg. An-\n\nsicht, vgl. LG Nürnberg-Fürth ZVI 2002, 287; Frankfurter Kommentar/Ahrens,\n\nInsO 3. Aufl. § 290 Rn. 58; Frege/Keller/Riedel, \n\nInsolvenzrecht 6. Aufl.\n\nRn. 2107; \n\nHK-InsO/Landfermann, \n\n2. Aufl. \n\n§ 290 \n\nRn. 16; \n\nKüb-\n\nler/Prütting/Wenzel, InsO § 290 Rn. 6; MünchKomm-InsO/Stephan, § 290\n\nRn. 17, 18; Pape WM 2003, 361, 363; Uhlenbruck/Vallender aaO § 289\n\nRn. 18).\n\nAnders als z.B. bei der Zurückweisung des Schuldnerantrags auf Rest-\n\nschuldbefreiung wegen eines nicht mehr behebbaren Zulässigkeitsmangels\n\nbesteht bei einem auf § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO gestützten Versagungsantrag\n\nauch kein Bedürfnis für eine Sachentscheidung vor dem Schlußtermin. Ob der\n\nSchuldner während des Insolvenzverfahrens ihm nach der Insolvenzordnung\n\nobliegende Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in einem Maße verletzt hat,\n\ndas die Versagung der Restschuldbefreiung rechtfertigt, wird sich in aller Regel\n\nerst zum Zeitpunkt des Schlußtermins abschließend beurteilen lassen. Zwar\n\nenthält § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO neben dem Erfordernis einer objektiven Pflicht-\n\nverletzung und den subjektiven Verschuldensanforderungen (Vorsatz oder gro-\n\nbe Fahrlässigkeit) keine weiteren Tatbestandsvoraussetzungen für die Versa-\n\ngung. Insbesondere hat die in der Begründung des Regierungsentwurfs auch\n\nbei diesem Versagungsgrund angesprochene Voraussetzung, daß die Pflicht-\n\nverletzung des Schuldners die Befriedigungsaussichten der Gläubiger vermin-\n\ndert hat (BT-Drucks. 12/2443, S. 190/191), im Gesetzeswortlaut keinen Aus-\n\ndruck gefunden \n\n(für eine erweiternde Auslegung aber Ahrens, \n\nin:\n\nKohte/Ahrens/Grote aaO § 290 Rn. 7; dagegen MünchKomm-InsO/Stephan,\n\n§ 290 Rn. 74; Uhlenbruck/Vallender aaO § 290 Rn. 70). Jedoch gebietet es der\n\nVerhältnismäßigkeitsgrundsatz, daß nicht jedwede noch so geringfügige Ver-\n\nletzung von Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten die Versagung der Rest-\n\nschuldbefreiung zur Folge haben kann (allg. Ansicht, vgl. LG Hamburg\n\nZVI 2002, 33; AG Hamburg NZI 2001, 46, 47; Ahrens, in: Kohte/Ahrens/Grote\n\naaO § 290 Rn. 47; Kübler/Prütting/Wenzel aaO § 290 Rn. 20; MünchKomm-\n\nInsO/Stephan, § 290 Rn. 74; Nerlich/Römermann, \n\nInsO § 290 Rn. 97;\n\nSmid/Haarmeyer, InsO 2. Aufl. § 290 Rn. 19; Uhlenbruck/Vallender aaO § 290\n\nRn. 72). Bei der Prüfung, ob eine so erhebliche Pflichtverletzung vorliegt, daß\n\ndie Restschuldbefreiung zu versagen ist, würde daher beispielsweise zu be-\n\nrücksichtigen sein, ob der Schuldner falsche oder unvollständige Angaben im\n\nVerlaufe des Verfahrens berichtigt oder ergänzt oder eine zunächst versäumte\n\nMitwirkung nachgeholt hat, bevor eine Beeinträchtigung der Befriedigung der\n\nInsolvenzgläubiger eingetreten ist.\n\nb) Von dem Erfordernis, daß der Versagungsantrag im Schlußtermin zu\n\nstellen ist und eine Entscheidung darüber erst danach ergehen darf (§ 289\n\nAbs. 1, § 290 Abs. 1 InsO), kann nur in den Fällen abgesehen werden, in de-\n\nnen es die Insolvenzordnung dem Insolvenzgericht gestattet, auf die Abhaltung\n\neines Schlußtermins ganz zu verzichten. Eine solche Fallgestaltung ist hier\n\nnicht gegeben.\n\naa) Im Verbraucherinsolvenzverfahren kann das Insolvenzgericht gemäß\n\n§ 312 Abs. 2 InsO anordnen, daß das Verfahren oder einzelne seiner Teile\n\nschriftlich durchgeführt werden, wenn die Vermögensverhältnisse des Schuld-\n\nners überschaubar und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlich-\n\nkeiten gering sind. Nach dieser Vorschrift kann grundsätzlich auch im schriftli-\n\nchen Verfahren über den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung ent-\n\nschieden werden (AG Hamburg NZI 2000, 336; Pape aaO; Uhlenbruck/\n\nVallender aaO § 290 Rn. 7). Im vorliegenden Fall liegen die Voraussetzungen\n\ndes § 312 Abs. 2 InsO jedoch nicht vor.\n\nZwar handelt es sich hier um ein Verbraucherinsolvenzverfahren gemäß\n\n§§ 304 ff InsO a.F. Denn die Tätigkeit der Schuldnerin als Diplom-Psychologin\n\nerfordert nach Art und Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten\n\nGeschäftsbetrieb, § 304 Abs. 2 InsO a.F. Ob bei einer Anzahl von 38 Gläubi-\n\ngern mit Forderungen in Höhe von insgesamt 426.522,30 DM zum Zeitpunkt\n\nder Antragstellung die Zulässigkeitsvoraussetzungen für ein schriftliches Ver-\n\nfahren gemäß § 312 Abs. 2 InsO gegeben sein können, ist allerdings äußerst\n\nzweifelhaft. Dies kann hier aber dahingestellt bleiben, weil es jedenfalls an der\n\nerforderlichen ausdrücklichen Anordnung des schriftlichen Verfahrens fehlt.\n\nDie Anordnung des schriftlichen Verfahrens gemäß § 312 Abs. 2 InsO\n\nhat wegen der damit verbundenen Rechtsfolgen grundsätzlich durch (nicht be-\n\nschwerdefähigen) Beschluß zu erfolgen (vgl. Braun/Buck, InsO § 312 Rn. 10;\n\nFuchs, in: Kölner Schrift zur Insolvenzordnung 2. Aufl. S. 1718 Rn. 121; HK-\n\nInsO/Landfermann aaO § 312 Rn. 7; Smid/Haarmeyer aaO § 312 Rn. 10; Uh-\n\nlenbruck/Vallender aaO § 312 Rn. 72). Diese Entscheidung ist den Beteiligten\n\nbekannt zu geben.\n\nbb) Im Eröffnungsbeschluß ist zwar der Hinweis erteilt worden, die\n\nSchuldnerin habe die Restschuldbefreiung beantragt und die Beteiligten er-\n\nhielten Gelegenheit, \"bis zum Prüfungstermin hierzu Stellung zu nehmen\n\n(§§ 289, 290 II InsO)\". Selbst wenn dieser Hinweis der Vorbereitung dienen\n\nsollte, gegebenenfalls das Verfahren mit nur einem Termin durchzuführen,\n\nkann darin noch nicht die ausdrückliche Anordnung gesehen werden, nach\n\ndem Prüfungstermin das weitere Verfahren im ganzen oder einzelne Teile da-\n\nvon schriftlich durchzuführen, insbesondere auch über einen etwaigen Antrag\n\nauf Versagung der Restschuldbefreiung ohne Abhaltung eines Schlußtermins\n\nim schriftlichen Verfahren zu entscheiden.\n\ncc) Im Prüfungstermin selbst ist lediglich beschlossen worden, daß die\n\nPrüfung der angemeldeten Forderungen im Anschluß an den Prüfungstermin\n\nschriftlich erfolgen solle. Eine Entscheidung dahingehend, daß auch der\n\nSchlußtermin schriftlich durchgeführt werden solle, ist nicht getroffen worden.\n\nEin dem Schlußtermin entsprechender Verfahrensabschnitt war auch nach\n\nAuffassung des Insolvenzgerichts ersichtlich noch nicht erreicht. Vielmehr wur-\n\nde zunächst noch angeordnet, der Treuhänder solle den Marktwert des Autos\n\nder Schuldnerin weiter ermitteln. Ferner wurde der Schuldnerin aufgegeben,\n\ndem Treuhänder bis zum 24. August 2001 eine aussagefähige Abrechnung\n\nüber ihre monatlichen Einkünfte vorzulegen. Der den Prüfungstermin beenden-\n\nde Beschluß, die Sache bis zur Entscheidung über den Antrag auf Versagung\n\nder Restschuldbefreiung zu vertagen und der Schuldnerin (auch insoweit) Ge-\n\nlegenheit zur Stellungnahme bis zum 24. August 2001 zu geben, enthielt\n\ngleichfalls keine hinreichend deutliche Anordnung des schriftlichen Verfahrens\n\ngemäß § 312 Abs. 2 InsO. Denn der prozessuale Begriff der \"Vertagung\" be-\n\ndeutet, daß ein bereits begonnener Termin beendet und die mündliche Ver-\n\nhandlung in einem neuen Termin fortgesetzt werden soll (vgl. Zöller/Stöber,\n\nZPO 23. Aufl. § 227 Rn. 3). Wie die Rechtsbeschwerde in einem anderen Zu-\n\nsammenhang mit ihrer Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Ge-\n\nhör zu Recht ausführt, konnte die Schuldnerin den Hinweisen des Gerichts im\n\nPrüfungstermin nur entnehmen, daß dieses ihre Auskünfte für ergänzungsbe-\n\ndürftig halte, nicht aber, daß das Insolvenzgericht wegen Verletzung von\n\nAuskunfts- oder Mitwirkungspflichten den Versagungsgrund des § 290 Abs. 1\n\nNr. 5 InsO bereits für gegeben erachte und über den Versagungsantrag der\n\nBeteiligten zu 2 und 3 nach Ablauf der gesetzten Frist zur Stellungnahme im\n\nschriftlichen Verfahren entschieden werden solle.\n\nc) Da die Restschuldbefreiung nur auf den zulässigen Antrag eines In-\n\nsolvenzgläubigers versagt werden darf (§ 290 Abs. 1 InsO) und das Insolvenz-\n\ngericht ohne einen solchen Antrag selbst bei Vorliegen eines Versagungsgrun-\n\ndes nicht von Amts wegen zur Versagung berechtigt ist ( allg. Ansicht, vgl. Ah-\n\nrens, in: Kohte/Ahrens/Grote aaO § 289 Rn. 7; Goetsch, in: Breutigam/Blersch/\n\nGoetsch, InsO § 290 Rn. 3; Uhlenbruck/Vallender aaO § 290 Rn. 3), kann die\n\nVersagung der Restschuldbefreiung schon wegen des Fehlens eines zulässi-\n\ngen, nämlich eines im Schlußtermin gestellten Gläubigerantrags keinen Be-\n\nstand haben.\n\nIV.\n\nDer angefochtene Beschluß sowie der Beschluß des Insolvenzgerichts\n\nsind folglich aufzuheben, § 577 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 ZPO. Der im Prü-\n\nfungstermin vom 19. Juli 2001 gestellte Antrag der Beteiligten zu 2 und 3, die\n\nmit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 10. Dezember 2001 ge-\n\nbeten haben, der Schuldnerin \"jetzt schon\" die Restschuldbefreiung zu versa-\n\ngen, ist als unzulässig zurückzuweisen. Diese Entscheidung steht der Wieder-\n\nholung eines Antrages auf Versagung der Restschuldbefreiung im Schlußter-\n\nmin nicht entgegen.\n\nV.\n\nSollte der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung wiederholt\n\nwerden, wird für das weitere Verfahren darauf hingewiesen, daß nach dem bis-\n\nherigen Sachstand der Schuldnerin entgegen der Auffassung der Vorinstanzen\n\neine grob fahrlässige Verletzung ihrer Auskunfts- und Mitwirkungspflichten\n\nnach der Insolvenzordnung nicht vorgeworfen werden kann. Die Ansicht des\n\nBeschwerdegerichts, die Schuldnerin habe gegen Auskunfts- und Mitwirkungs-\n\npflichten nach der Insolvenzordnung im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO ver-\n\nstoßen, beruht auf rechtsfehlerhaften Erwägungen.\n\n1. Das Beschwerdegericht hat angeführt, der Rechtspfleger habe in dem\n\nPrüfungstermin zu Recht beanstandet, daß die von der Schuldnerin vorgelegte\n\nAufstellung nicht eindeutig betrieblichen und privaten Bereich trenne. Durch die\n\nAuflage, eine aussagefähige Abrechnung über die Einkünfte vorzulegen, habe\n\nsichergestellt werden sollen, das pfändbare Einkommen der Schuldnerin richtig\n\nermitteln zu können. Die von der Schuldnerin nach der Auflage des Rechts-\n\npflegers eingereichte weitere Aufstellung betreffend den Zeitraum vom 1. Juli\n\nbis zum 30. September 2001 entspreche in der Form genau der beanstandeten\n\nAufstellung. Auch bei dieser Liste lasse sich nicht aus sich heraus nachvollzie-\n\nhen, in welchem Umfange beruflich bedingte und in welchem Umfange für die\n\nprivate Lebensgestaltung notwendige Kosten vorlägen. Erst recht lasse sich\n\nnicht nachprüfen, ob die angeführten Ausgaben tatsächlich erfolgt seien, und\n\nzwar aus beruflichen Gründen, da eben nicht angegeben sei, an wen Zahlun-\n\ngen erfolgten und aus welchem konkreten Anlaß. Da die erteilte Auflage zur\n\nMitwirkung der Schuldnerin durch Vorlage einer aussagefähigen Aufstellung\n\nrechtmäßig gewesen sei (§ 97 Abs. 1 Satz 1 InsO), habe die Schuldnerin da-\n\ndurch, daß sie dennoch wieder eine inhaltlich der ersten beanstandeten Auf-\n\nstellung genau entsprechende vorgelegt habe, in schwerwiegender Weise ge-\n\ngen ihre Mitwirkungspflichten verstoßen.\n\n2. Der Versagungstatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO setzt eine\n\nVerletzung von Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten \"nach diesem Gesetz\",\n\nalso nach der Insolvenzordnung voraus. Das Beschwerdegericht hat richtig\n\ngesehen, daß die Nichterfüllung einer gerichtlichen Anordnung nur dann zur\n\nVersagung der Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO führen\n\nkann, wenn die erteilte Auflage rechtmäßig gewesen ist, d.h. selbst den Vor-\n\nschriften der \n\nInsolvenzordnung entsprach \n\n(ebenso Ahrens, \n\nin: Koh-\n\nte/Ahrens/Grote aaO § 290 Rn. 46; MünchKomm-InsO/Stephan, § 290 Rn. 73;\n\nUhlenbruck/Vallender aaO § 290 Rn. 69). Der Auffassung des Beschwerdege-\n\nrichts, dies sei hier der Fall, kann jedoch aus Rechtsgründen nicht gefolgt wer-\n\nden.\n\na) Gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 InsO ist der Schuldner verpflichtet, dem\n\nInsolvenzgericht über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse Auskunft zu\n\ngeben. Durch die von der Schuldnerin verlangte Auskunft wollen die Vorinstan-\n\nzen sicherstellen, daß das pfändbare Einkommen der Schuldnerin richtig er-\n\nmittelt werden kann. Die verlangten Angaben sollen also ersichtlich der Ermitt-\n\nlung der Insolvenzmasse dienen. Diese umfaßt das gesamte Vermögen, das\n\ndem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er wäh-\n\nrend des Verfahrens erlangt, § 35 InsO, mit Ausnahme der unpfändbaren Ge-\n\ngenstände, § 36 InsO. Für andere das Verfahren betreffende Verhältnisse kann\n\ndie Ermittlung des pfändbaren Einkommens nach Scheitern des Schuldenbe-\n\nreinigungsplanes zum jetzigen Zeitpunkt nicht von Bedeutung sein.\n\nb) Zur Ermittlung der Insolvenzmasse nach §§ 35, 36 InsO a.F. bedarf\n\nes aber nicht der verlangten Auskunft, welche Ausgaben der Schuldnerin be-\n\nrufsbedingt und welche privat veranlaßt sind. Die Schuldnerin ist nach ihren\n\nAngaben als Diplom-Psychologin selbständig tätig und erzielt Einkünfte aus\n\nder Erstellung von Gutachten, der Erteilung von Unterricht und aus Betreuun-\n\ngen. Zur Insolvenzmasse gehören diese Einkünfte in ihrem vollen Umfange\n\nund nicht etwa nur, wie die Vorinstanzen ersichtlich angenommen haben, der\n\nsich aus der Verminderung der Einnahmen um die betrieblich veranlaßten\n\nAusgaben ergebende Gewinn. Die Honoraransprüche der Schuldnerin gegen\n\nDritte, denen sie als Diplom-Psychologin Gutachten erstellt, Unterricht erteilt\n\noder die sie betreut, sind nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen für per-\n\nsönlich geleistete Arbeiten oder Dienste im Sinne des § 850i ZPO, und wie\n\nGebührenansprüche freiberuflich tätiger Personen in vollem Umfange pfänd-\n\nbar; sie fallen daher ohne Abzüge in die Insolvenzmasse (zur Pfändbarkeit der\n\nGebührenforderungen von Steuerberatern BGHZ 141, 173).\n\nEinen unpfändbaren Anteil in Höhe (notwendiger) beruflich bedingter\n\nAusgaben gibt es bei solchen Einkünften nicht. Der Schuldner kann allenfalls\n\nbeantragen, daß ihm von den pfändbaren Vergütungen als Unterhaltsbedarf so\n\nviel belassen bleibt, wie ihm verbleiben würde, wenn sein Einkommen aus\n\nlaufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestände, § 850i Abs. 1 Satz 1 und 3 ZPO;\n\nbei der Bemessung des notwendigen Unterhalts sind Werbungskosten analog\n\n§ 850a Nr. 3 ZPO zu berücksichtigen (vgl. Zöller/Stöber aaO § 850i Rn. 2). Die\n\nentsprechende Anwendung des § 850i ZPO ist durch § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO\n\nn.F. nunmehr ausdrücklich angeordnet; diese Vorschrift stellt lediglich die be-\n\nreits zuvor geltende Rechtslage klar (vgl. Beschlußempfehlung des Rechtsaus-\n\nschusses zum Regierungsentwurf des InsOÄndG vom 26. Oktober 2001,\n\nBT-Drucks. 14/5680, S. 6, 17). Ihr Regelungsgehalt ist daher auch auf vor dem\n\n1. Dezember 2001 eröffnete Insolvenzverfahren anwendbar. Wird ein solcher\n\nAntrag gestellt - wie er hier möglicherweise in dem mit ihrem Antrag auf Eröff-\n\nnung des Insolvenzverfahrens und auf Erteilung der Restschuldbefreiung ver-\n\nbundenen Gesuch der Schuldnerin gesehen werden kann, hinsichtlich ihrer\n\npersönlichen Ausgaben einen \"Mehrbedarf für Erwerbstätige, Selbständige\"\n\nanzunehmen -, so obliegt es nach allgemeinen Grundsätzen dem Schuldner,\n\ndie Voraussetzungen für die Gewährung des geltend gemachten pfändungs-\n\nfreien Anteils darzulegen (zur Darlegungslast des Vollstreckungsschuldners\n\nvgl. Musielak/Becker, ZPO 3. Aufl. § 811 Rn. 33; Zöller/Stöber aaO § 811\n\nRn. 41). Kommt er seiner Darlegungslast insoweit nicht nach, hat dies lediglich\n\nzur Folge, daß eine Verringerung der zur Insolvenzmasse gehörenden Ein-\n\nkünfte gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO in Verbindung mit § 850i ZPO unter-\n\nbleibt. Hält das Gericht Ausgaben für nicht ausreichend dargelegt oder nach-\n\ngewiesen, hat es sie nicht anzuerkennen. Dagegen darf dem Schuldner die\n\nRestschuldbefreiung nicht allein deswegen gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO\n\nversagt werden, weil er die Voraussetzungen, nach denen ein Gegenstand\n\ngemäß § 36 InsO als unpfändbar nicht zur Insolvenzmasse gehört, nicht hinrei-\n\nchend dargelegt hat; dies verstieße gegen den Grundsatz der Verhältnismä-\n\nßigkeit.\n\nDaß die Schuldnerin hinsichtlich ihrer zur Insolvenzmasse gehörenden\n\nEinkünfte Auskunftspflichten verletzt hätte, ist bislang nicht festgestellt. Die\n\nVorinstanzen haben vielmehr allein darauf abgestellt, es lasse sich nicht nach-\n\nprüfen, ob die angeführten Ausgaben tatsächlich erfolgt und aus beruflichen\n\nGründen veranlaßt seien.\n\nc) Eine andere Beurteilung ist nicht deshalb geboten, weil die Schuldne-\n\nrin auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ihre Vergütungsansprüche\n\ngegen Dritte selbst eingezogen hat, obwohl ihr die Verfügung über ihr gegen-\n\nwärtiges und zukünftiges Vermögen verboten worden und die Verfügungsbe-\n\nfugnis auf den Treuhänder übergegangen ist. Denn der Treuhänder hat seiner-\n\nseits nicht, wie das Insolvenzgericht gemäß § 148 Abs. 1 in Verbindung mit\n\n§ 313 Abs. 1 Satz 1 InsO angeordnet hat, das zur Insolvenzmasse gehörende\n\nVermögen in Besitz und Verwaltung genommen, insbesondere weder den\n\npfändbaren Teil des Einkommens der Schuldnerin ermittelt noch die Einzah-\n\nlung aller von Dritten eingezogenen Forderungsbeträge auf das Insolvenzkonto\n\nveranlaßt. Vielmehr hat er mit der Schuldnerin vereinbart, daß sie lediglich\n\n250 DM als Vorauszahlung auf pfändbares Einkommen auf das Anderkonto\n\nzahlen solle. Diese Vereinbarung ist dem Insolvenzgericht mitgeteilt worden,\n\nohne daß dieses auf einer Einziehung der Forderungen der Schuldnerin gegen\n\nDritte durch den Treuhänder auf das Insolvenzkonto bestanden hätte. Im Prü-\n\nfungstermin vom 19. Juli 2001 ist der Schuldnerin ausweislich des Sitzungs-\n\nprotokolls im Anschluß an ihre Erklärung, daß sie weiterhin bereit sei, monat-\n\nlich 250 DM auf das Treuhandkonto zu überweisen, nur aufgegeben worden,\n\neine aussagefähige Abrechnung über ihre monatlichen Einkünfte dem Treu-\n\nhänder vorzulegen.\n\nd) Die Schuldnerin führt zwar keine Praxis im eigentlichen Sinne, son-\n\ndern übt ihre Tätigkeit als Diplom-Psychologin nach ihren Angaben nur durch\n\ngelegentliche Aufträge aus. Auch die Fortführung einer solchen nur gelegentli-\n\nchen Tätigkeit kann aber im Interesse der Insolvenzgläubiger liegen. Dem\n\nTreuhänder, der grundsätzlich die Aufgaben eines Insolvenzverwalters wahr-\n\nnimmt (§ 313 Abs. 1 Satz 1 InsO), muß es daher möglich sein, mit dem Schuld-\n\nner zu vereinbaren, daß er ihm, wenn dieser wie bisher gelegentlich Aufträge\n\nübernimmt, die für die Fortführung dieser Tätigkeit erforderlichen Mittel aus der\n\nbereits vorhandenen Insolvenzmasse oder aus den zukünftigen, gleichfalls zur\n\nMasse gehörigen Einkünften zur Verfügung stellt (zur Praxisfortführung bei\n\nFreiberuflern vgl. Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 35 Rn. 47 ff., insbesondere\n\nRn. 49 m.w.Nachw.).\n\nLegt man die zwischen dem Treuhänder und der Schuldnerin hier ge-\n\ntroffene Vereinbarung, eine monatliche Vorauszahlung auf pfändbares Ein-\n\nkommen zu leisten, dahin aus, daß der Schuldnerin zunächst die Fortführung\n\nihrer selbständigen Tätigkeit auf eigene Rechnung zu diesen Bedingungen ge-\n\nstattet sein solle, dann ist die Abrede, soweit es die Vorauszahlungen angeht,\n\nvon der Schuldnerin eingehalten worden. Diese Vereinbarung steht zwar auch\n\nfür die Schuldnerin ersichtlich (\"Vorauszahlung\") unter dem Vorbehalt, daß ei-\n\nne endgültige Ermittlung des \"pfändbaren Einkommens\", d.h. des an die Insol-\n\nvenzmasse abzuführenden Anteils, aufgrund der quartalsweise jeweils aufzu-\n\nstellenden Abrechnungen über die Einnahmen und Ausgaben noch erfolgen\n\nsolle. Selbst wenn aber die Schuldnerin aufgrund dieser Vereinbarung ver-\n\npflichtet sein sollte, ihre beruflich bedingten Aufwendungen zu belegen, könnte\n\nein etwaiger Verstoß gegen diese Pflicht nicht zur Versagung der Restschuld-\n\nbefreiung führen. Denn bei derartigen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten, die\n\nihren Entstehungsgrund lediglich in einer Vereinbarung mit dem Treuhänder\n\nüber die Fortführung einer selbständigen Tätigkeit - sei es in einer laufenden\n\nPraxis oder durch Übernahme gelegentlicher Aufträge - haben, handelt es sich\n\nnicht um Pflichten \"nach diesem Gesetz\" im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO\n\n(ebenso Runkel, Festschrift für Wilhelm Uhlenbruck, 2000, S. 315, 331).\n\nVI.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Niederschlagung der\n\nGerichtskosten folgt aus § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\nKreft\n\nRichter am Bundesgerichtshof Raebel\nKirchhof ist wegen urlaubsbe-\ndingter Abwesenheit verhindert,\nseine Unterschrift beizufügen.\n\n Kreft\n\n Kayser Bergmann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-20/ix-zb-388-02","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 290","ref_norm":"290","n":20},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850i","ref_norm":"850i","n":4},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":4},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"EGInsO","ref":"Art 103a","ref_norm":"103a","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 289","ref_norm":"289","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850g","ref_norm":"850g","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850a","ref_norm":"850a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-20/ix-zb-388-02","retrieved":"2026-07-10 14:12:31.531193+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-03-20/ix-zb-388-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. Zivilsenat","date":"2003-03-20","dockets":["IX ZB 388/02"],"decision_type":"Beschluß","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 20.03.2003 – IX ZB 388/02","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-20/ix-zb-388-02","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"InsO §§ 289, 290 Auf Antrag eines Insolvenzgläubigers kann die Restschuldbefreiung nur versagt werden, wenn der Antrag im Schlußtermin gestellt worden ist, es sei denn, daß ein besonderes Verfahren angeordnet worden ist, nach dessen Vorschriften von der Abhaltung eines Schlußtermins abgesehen werden darf. InsO § 312 Abs.2 Die Anordnung des schriftlichen Verfahrens nach § 312 Abs. 2 InsO ist den Betei- ligten bekannt zu geben. InsO §§ 35, 36; ZPO § 850i Einkünfte, die ein selbständig tätiger Schuldner nach der Insolvenzeröffnung erzielt, gehören in vollem Umfange ohne einen Abzug für beruflich bedingte Ausgaben zur Insolvenzmasse. Er kann jedoch gemäß § 850i ZPO beantragen, daß ihm von sei- nen durch Vergütungsansprüche gegen Dritte erzielten Einkünften ein pfandfreier Anteil belassen wird. InsO § 36 Abs. 1 Satz 2 Auch in Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Dezember 2001 eröffnet worden sind, ist der Umfang des Insolvenzbeschlags nach Maßgabe der §§ 850, 850a, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850i ZPO zu bestimmen. InsO § 148 Abs. 1, §§ 157, 313 Abs. 1 a) Auch bei selbständig tätigen Schuldnern hat der Treuhänder grundsätzlich das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen sofort in Besitz und Verwal- tung zu nehmen, insbesondere hat er bereits entstandene sowie künftige Vergü- tungsansprüche des Schuldners gegen Dritte bei Fälligkeit einzuziehen. b) Der Treuhänder kann, vorbehaltlich einer Stillegungsentscheidung gemäß § 157 InsO, dem Schuldner die für die Fortführung seiner selbständigen Tätigkeit erfor- derlichen Mittel aus der Insolvenzmasse zur Verfügung stellen. InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5 a) In der nicht ordnungsgemäßen Erfüllung einer gerichtlichen Anordnung liegt nur dann die Verletzung einer Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht nach der Insolvenz- ordnung im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO, wenn die Anordnung selbst den Vorschriften der Insolvenzordnung entspricht. b) Verpflichtungen, die der Schuldner in einer mit dem Treuhänder über die Fortfüh- rung seiner selbständigen Tätigkeit getroffenen Vereinbarung übernommen hat, begründen keine Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten \"nach diesem Gesetz\" ge- mäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin werden der Beschluß\n\nder 4. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 16. Juli 2002 so-\n\nwie der Beschluß des Amtsgerichts Trier vom 7. Januar 2002 auf-\n\ngehoben.\n\nDer im Prüfungstermin vom 19. Juli 2003 gestellte Antrag der\n\nBeteiligten zu 2 und 3 auf Versagung der Restschuldbefreiung\n\nwird zurückgewiesen.\n\nDie durch den Antrag verursachten Kosten einschließlich der Ko-\n\nsten der Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeinstanz werden den\n\nBeteiligten zu 2 und 3 auferlegt.\n\nGerichtskosten für das Versagungsverfahren einschließlich des\n\nBeschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens werden nicht er-\n\nhoben.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"InsO/290","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"290","label":"§ 290 InsO","mentions":20},{"id":"ZPO/850i","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"850i","label":"§ 850i ZPO","mentions":4},{"id":"InsO/36","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"36","label":"§ 36 InsO","mentions":4},{"id":"InsO/97","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"97","label":"§ 97 InsO","mentions":2},{"id":"ZPO/574","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"574","label":"§ 574 ZPO","mentions":2},{"id":"EGInsO/103a","law":"EGInsO","abbreviation":"EGInsO","ref":"103a","label":"Art 103a EGInsO","mentions":1},{"id":"InsO/7","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"7","label":"§ 7 InsO","mentions":1},{"id":"InsO/157","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"157","label":"§ 157 InsO","mentions":1},{"id":"InsO/289","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"289","label":"§ 289 InsO","mentions":1},{"id":"ZPO/850g","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"850g","label":"§ 850g ZPO","mentions":1},{"id":"InsO/35","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"35","label":"§ 35 InsO","mentions":1},{"id":"InsO/287","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"287","label":"§ 287 InsO","mentions":1},{"id":"ZPO/91","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"91","label":"§ 91 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/850a","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"850a","label":"§ 850a ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"WM 2003, 980","basis":"cited_by_decisions","votes":17},{"kind":"zeitschrift","cite":"NJW 2003, 2167","basis":"cited_by_decisions","votes":9},{"kind":"zeitschrift","cite":"ZInsO 2003, 413","basis":"cited_by_decisions","votes":9},{"kind":"zeitschrift","cite":"NZI 2003, 389","basis":"cited_by_decisions","votes":7},{"kind":"zeitschrift","cite":"DB 2003, 1507","basis":"cited_by_decisions","votes":4}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T14:12:31.531193+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}