{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2003-03-19","aktenzeichen":"XII ZB 121/01","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"BGB §§ 1821, 1829 Abs. 1 Satz 2; FGG § 28 Abs. 2, §§ 55, 62 a) Zur Beurteilung der Frage, ob sich die weitere Beschwerde gegen eine gemäß § 1829 Abs. 1 Satz 2 BGB wirksam gewordene und damit dem Änderungsverbot der §§ 55, 62 FGG unterliegende Genehmigungsentscheidung richtet, ist nicht auf die erstinstanzliche Entscheidung des Vormundschaftsgerichts, sondern auf die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts abzustellen. b) Hat das Landgericht der Beschwerde gegen die Erteilung einer vormundschafts- gerichtlichen Genehmigung stattgegeben, also die Genehmigung verweigert, so wird diese Entscheidung dem Vertragsgegner gegenüber erst unter den Voraus- setzungen des § 1829 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 BGB wirksam und damit unab- änderbar i.S.v. § 55 FGG. c) Die Unvereinbarkeit der §§ 62 und 55 FGG mit Art. 19 Abs. 4 GG (BVerfG, Be- schluß v. 18. Januar 2000 - 1 BvR 321/96 - NJW 2000, 1709) kann für die Zuläs- sigkeit der weiteren Beschwerde nur von Bedeutung sein, soweit sie sich gegen eine unabänderbare vormundschaftsgerichtliche Genehmigungsentscheidung richtet.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n19. März 2003\n\nin der Pflegschaftssache\n\nXII ZB 121/01\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGB §§ 1821, 1829 Abs. 1 Satz 2; FGG § 28 Abs. 2, §§ 55, 62\n\na) Zur Beurteilung der Frage, ob sich die weitere Beschwerde gegen eine gemäß\n§ 1829 Abs. 1 Satz 2 BGB wirksam gewordene und damit dem Änderungsverbot\nder §§ 55, 62 FGG unterliegende Genehmigungsentscheidung richtet, ist nicht auf\ndie erstinstanzliche Entscheidung des Vormundschaftsgerichts, sondern auf die\nBeschwerdeentscheidung des Landgerichts abzustellen.\n\nb) Hat das Landgericht der Beschwerde gegen die Erteilung einer vormundschafts-\ngerichtlichen Genehmigung stattgegeben, also die Genehmigung verweigert, so\nwird diese Entscheidung dem Vertragsgegner gegenüber erst unter den Voraus-\nsetzungen des § 1829 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 BGB wirksam und damit unab-\nänderbar i.S.v. § 55 FGG.\n\nc) Die Unvereinbarkeit der §§ 62 und 55 FGG mit Art. 19 Abs. 4 GG (BVerfG, Be-\nschluß v. 18. Januar 2000 - 1 BvR 321/96 - NJW 2000, 1709) kann für die Zuläs-\nsigkeit der weiteren Beschwerde nur von Bedeutung sein, soweit sie sich gegen\neine unabänderbare vormundschaftsgerichtliche Genehmigungsentscheidung\nrichtet.\n\nBGH, Beschluß vom 19. März 2003 - XII ZB 121/01 - OLG Köln\n LG Köln\n\n AG Lindlar\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. März 2003 durch die\n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,\n\nProf. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt\n\nbeschlossen:\n\nDie Sache wird an das Oberlandesgericht Köln zur Behandlung\n\nund Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückgegeben.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Betroffene ist - wie sich erst nach Vorlage der Sache an den Bun-\n\ndesgerichtshof herausgestellt hat - bereits am 9. April 1986 in C./USA gestor-\n\nben. Sie war US-amerikanische Staatsangehörige. Mit Beschluß vom\n\n1. September 1997 ordnete das Amtsgericht - Rechtspfleger - für die Betroffene\n\neine Abwesenheitspflegschaft an und bestellte die Beteiligte zu 2 zur Pflegerin.\n\nDiese belastete in notarieller Urkunde vom 26. Juni 1998 namens der Betroffe-\n\nnen zwei dieser gehörende Grundstücke zugunsten der (vormals) Beteiligten zu\n\n5 mit einer Grunddienstbarkeit. Der Rechtspfleger genehmigte dieses Rechts-\n\ngeschäft durch Beschluß vom 2. Juli 1998. Mit Beschluß vom 20. Mai 1999\n\nrichtete das Amtsgericht - Rechtspfleger - wiederum eine Abwesenheitspfleg-\n\nschaft für die Betroffene ein und bestellte erneut die Beteiligte zu 2 zur Pflege-\n\nrin. Mit notariellem Vertrag vom 3. August 1999 veräußerte die Pflegerin die\n\nvorgenannten Grundstücke der Betroffenen in deren Namen an die (vormals)\n\nBeteiligten zu 5. Diesen Vertrag genehmigte der Rechtspfleger mit Beschluß\n\nvom 16. August 1999. Die vorgenannten Genehmigungen sind den Beteiligten\n\nzu 5 von der Beteiligten zu 2 mitgeteilt worden, wobei insoweit der jeweils beur-\n\nkundende Notar aufgrund allseits erteilter Vollmacht zur Entgegennahme, Mit-\n\nteilung und Empfangnahme handelte.\n\nNachdem die Beteiligten zu 3 und 4 von den Grundstücksgeschäften\n\nnebst Genehmigungen erfuhren, legten sie gegen alle obengenannten Be-\n\nschlüsse Beschwerde ein. Das Landgericht hat die Beschwerden im Hinblick\n\nauf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Januar 2000\n\n(u.a. NJW 2000, 1709) für zulässig erachtet und die angefochtenen Beschlüsse\n\ndes Rechtspflegers aufgehoben. Hiergegen hat (u.a.) die Beteiligte zu 2 weitere\n\nBeschwerde eingelegt.\n\nDas Oberlandesgericht Köln hält dieses Rechtsmittel für zulässig, sieht\n\nsich jedoch durch die in FamRZ 2001, 710 f. veröffentlichte Entscheidung des\n\nOberlandesgerichts Hamm vom 14. August 2000 gehindert, eine sachliche Ent-\n\nscheidung zu treffen. Es hat deshalb gemäß § 28 Abs. 2 FGG die Sache dem\n\nBundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt (OLGR Köln 2001, 369 f.).\n\nNachdem nachträglich der Tod der Betroffenen aktenkundig wurde, ha-\n\nben das Amtsgericht die Abwesenheitspflegschaft und das Oberlandesgericht\n\ndie für das Verfahren der weiteren Beschwerde angeordnete Verfahrenspfleg-\n\nschaft aufgehoben.\n\nII.\n\nDie Sache ist dem vorlegenden Oberlandesgericht zur Behandlung und\n\nEntscheidung in eigener Zuständigkeit zurückzugeben, denn die Vorlage ist\n\nnicht zulässig.\n\nZu den Voraussetzungen einer zulässigen Vorlage gemäß § 28 Abs. 2\n\nFGG gehört, daß das vorlegende Oberlandesgericht von einer auf weitere Be-\n\nschwerde ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder\n\nvon einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs abweichen will. Die Abwei-\n\nchung muß dieselbe Rechtsfrage betreffen und die Beantwortung dieser\n\nRechtsfrage muß für beide Entscheidungen erheblich sein. Der Bundesge-\n\nrichtshof ist an die für die Entscheidungserheblichkeit maßgebliche rechtliche\n\nBeurteilung des Falles, wie sie dem Vorlagebeschluß zugrunde gelegt ist, ge-\n\nbunden. Er prüft aber, ob unter Zugrundelegung dieser Beurteilung Entschei-\n\ndungserheblichkeit und Abweichung vorliegen (st.Rspr. vgl. etwa Senatsbe-\n\nschluß vom 1. Juli 1998 - XII ZB 181/97 - FamRZ 1999, 22, 23). Danach ist die\n\nVorlage insbesondere dann unzulässig, wenn schon aus dem Inhalt des vorge-\n\nlegten Beschlusses - aus dem dort mitgeteilten Sachverhalt und der dort zum\n\nAusdruck gebrachten rechtlichen Beurteilung - folgt, daß es der Klärung der\n\nVorlagefrage nicht bedarf (vgl. etwa Senatsbeschluß vom 16. Juli 1997 - XII ZB\n\n97/96 - NJW-RR 1997, 1162).\n\nSo liegt der Fall hier.\n\n1. Die Vorlagefrage betrifft die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde\n\n(§ 27 FGG) gegen vormundschaftsgerichtliche Genehmigungsentscheidungen.\n\nDas Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluß vom 18. Januar 2000 (aaO)\n\ndie §§ 62 und 55 FGG mit Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbar erklärt, soweit sie den\n\nin ihren Rechten Betroffenen jede Möglichkeit verwehren, Entscheidungen des\n\nRechtspflegers der Prüfung durch den Richter zu unterziehen.\n\nDas vorlegende Oberlandesgericht ist der Ansicht, in einem solchen Fall,\n\nin dem eine Genehmigungsentscheidung des Rechtspflegers entgegen §§ 62,\n\n55 FGG anfechtbar bleibt, müsse den Beteiligten insoweit der regelmäßige Be-\n\nschwerderechtszug offenstehen, d.h. einschließlich der im Regelfall statthaften\n\nweiteren Beschwerde.\n\nDemgegenüber vertritt das Oberlandesgericht Hamm in dem genannten\n\nBeschluß die Auffassung, die weitere Beschwerde gegen eine Entscheidung\n\ndes Landgerichts bleibe ausgeschlossen, wenn es die Beschwerde gegen eine\n\nwirksam gewordene Genehmigungsentscheidung des Rechtspflegers nach\n\nsachlicher Prüfung zurückweist. Denn in diesen Fällen sei dem Betroffenen eine\n\nrichterliche Überprüfung der Entscheidung des Rechtspflegers nicht verwehrt\n\nworden. Für das Verfahren der weiteren Beschwerde bleibe es daher bei der\n\nAnwendung des § 62 FGG.\n\nVon dieser Entscheidung will das vorlegende Gericht abweichen.\n\n2. Diese Abweichung ist für die beabsichtigte Entscheidung nicht erheb-\n\nlich. Das vorlegende Oberlandesgericht bräuchte sich von seinem Rechts-\n\nstandpunkt aus nur dann mit der Frage zu befassen, ob dem Oberlandesgericht\n\nHamm zu folgen ist oder nicht, wenn sich die weitere Beschwerde gegen eine\n\nim Sinne von § 55 FGG wirksam gewordene Genehmigungsentscheidung rich-\n\nten würde, mithin die Anwendung des § 62 FGG (i.V. mit § 63 FGG) in Frage\n\nstünde. Das ist hier aber nicht der Fall.\n\na) Soweit sich die weitere Beschwerde gegen die Aufhebung der die Ab-\n\nwesenheitspflegschaft anordnenden Beschlüsse des Rechtspflegers vom\n\n1. September 1997 und 20. Mai 1999 durch das Landgericht richtet, steht ihrer\n\nZulässigkeit das gesetzliche Änderungsverbot des § 55 FGG (§§ 62, 63 FGG)\n\nersichtlich nicht entgegen. Weder die Anordnung der Pflegschaft und die\n\nPflegerbestellung noch die Aufhebung dieser Maßnahmen durch das Be-\n\nschwerdegericht sind Genehmigungsentscheidungen im Sinne von § 55 FGG.\n\nb) Aber auch was die Aufhebung der Beschlüsse des Rechtspflegers\n\nvom 2. Juli 1998 und 16. August 1999 (Genehmigung der vorgenannten\n\nRechtsgeschäfte) durch das Landgericht anbelangt, liegt der weiteren Be-\n\nschwerde keine nach § 55 FGG unabänderbar gewordene Entscheidung\n\nzugrunde.\n\nInsoweit ist nicht auf die erstinstanzliche Entscheidung des Vormund-\n\nschaftsgerichts abzustellen, sondern auf den landgerichtlichen Beschluß selbst\n\n(vgl. Bassenge/Herbst/Roth, FGG/RPflG, 9. Aufl., § 63 Rdn. 8). Denn in den\n\nGrenzen des Rechtsmittels tritt das Landgericht vollständig an die Stelle der\n\nersten Instanz und hat in der zur Entscheidung stehenden Angelegenheit die\n\ngleichen Befugnisse wie diese (vgl. Keidel/Kahl, FGG, 14. Aufl., § 25 Rdn. 2 mit\n\nHinweisen auf die ständige Rechtsprechung). Der angefochtene Beschluß hat\n\n- im Unterschied zu der im Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm vorausge-\n\ngangenen landgerichtlichen Entscheidung - nicht die sachliche Bestätigung ei-\n\nner wirksam gewordenen vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung, sondern\n\ndie Aufhebung solcher Genehmigungen zum Inhalt.\n\nDie in der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts zugleich enthalte-\n\nne Verweigerung der fraglichen Genehmigungen unterliegt nicht dem Ände-\n\nrungsverbot des § 55 FGG. Die hierfür erforderliche Wirksamkeit der Be-\n\nschwerdeentscheidung hätte nur unter den hier nicht vorliegenden Vorausset-\n\nzungen des § 1829 Abs. 1 Satz 2 BGB (§ 1915 Abs. 1 BGB) eintreten können.\n\nNach dieser Bestimmung wird die Verweigerung (oder Erteilung) der (hier nach\n\n§§ 1821 Abs. 1 Nr. 1, 1915 Abs. 1 BGB) erforderlichen Genehmigung dem Ver-\n\ntragsgegner gegenüber erst wirksam, wenn sie ihm durch den Vormund bzw.\n\nPfleger mitgeteilt wird, wobei die Mitteilung in der Absicht erfolgen muß, den\n\ndurch den Mangel der Genehmigung verursachten Schwebezustand zu beseiti-\n\ngen (vgl. hierzu etwa Keidel/Engelhardt, aaO, § 55 Rdn. 21 m.w.N.). Die Betei-\n\nligte zu 2 hat jedoch insoweit nichts veranlaßt. Sie hat vielmehr im Gegenteil\n\nweitere Beschwerde gegen die landgerichtliche Entscheidung mit dem Begeh-\n\nren eingelegt, die Beschwerde der Beteiligten zu 3 und 4 gegen die erteilten\n\nGenehmigungen des Rechtspflegers zu verwerfen bzw. zurückzuweisen. Oh-\n\nnehin wäre eine etwa erfolgte Mitteilung rechtlich wirkungslos geblieben, weil\n\ndie Beteiligte zu 2 nicht wirksam zur Pflegerin bestellt wurde und sie daher die\n\nBetroffene bzw. deren Erben nicht vertreten konnte. Die Anordnung der Abwe-\n\nsenheitspflegschaft war - da die Betroffene Ausländerin war - nach § 14 Abs. 1\n\nNr. 4 RPflG dem Richter vorbehalten; die insoweit gleichwohl durch den unzu-\n\nständigen Rechtspfleger getroffenen Maßnahmen waren gemäß § 8 Abs. 4\n\nSatz 1 RPflG unwirksam. Die Unwirksamkeit der Pflegschaftsanordnung hatte\n\nauch die Nichtigkeit der hierauf aufbauenden Pflegerbestellung zur Folge (vgl.\n\netwa Erman/H. Holzhauer, BGB, 10. Aufl. § 1774 Rdn. 9).\n\nHahne\n\nSprick\n\nWeber-Monecke\n\nWagenitz\n\nAhlt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-19/xii-zb-121-01","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1829","ref_norm":"1829","n":2},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1821","ref_norm":"1821","n":1},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-19/xii-zb-121-01","retrieved":"2026-07-10 14:14:42.513809+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-03-19/xii-zb-121-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XII. 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