{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2003-03-18","aktenzeichen":"XI ZR 202/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB a.F. § 607; AGB-Sparkassen 1993 Nr. 18 a) Nr. 18 der AGB-Sparkassen 1993 begründet für die Sparkasse keinen An- spruch gegen den Darlehensnehmer auf Zahlung von Überziehungszinsen nach Ablauf des Kreditvertrages. b) Trifft die Sparkasse mit dem Kreditnehmer ausdrücklich oder stillschwei- gend eine Vereinbarung, daß dieser trotz Ablaufs des Kreditvertrages bis auf weiteres zur vertraglichen Kapitalnutzung im bisherigen Umfang be- rechtigt sein soll, kann die Sparkasse weiterhin die vertraglich verein- barten Zinsen verlangen, grundsätzlich aber nicht Überziehungszinsen. c) Ein Anspruch auf Zahlung von Überziehungszinsen besteht in diesem Fall nur, wenn und soweit die Inanspruchnahme des Kredits durch den eingeräumten Kreditrahmen nicht gedeckt ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n18. März 2003\nHerrwerth,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nXI ZR 202/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: ja\n_____________________\n\nBGB a.F. § 607;\nAGB-Sparkassen 1993 Nr. 18\n\na) Nr. 18 der AGB-Sparkassen 1993 begründet für die Sparkasse keinen An-\nspruch gegen den Darlehensnehmer auf Zahlung von Überziehungszinsen\nnach Ablauf des Kreditvertrages.\n\nb) Trifft die Sparkasse mit dem Kreditnehmer ausdrücklich oder stillschwei-\ngend eine Vereinbarung, daß dieser trotz Ablaufs des Kreditvertrages bis\nauf weiteres zur vertraglichen Kapitalnutzung im bisherigen Umfang be-\nrechtigt sein soll, kann die Sparkasse weiterhin die vertraglich verein-\nbarten Zinsen verlangen, grundsätzlich aber nicht Überziehungszinsen.\n\nc) Ein Anspruch auf Zahlung von Überziehungszinsen besteht in diesem\nFall nur, wenn und soweit die Inanspruchnahme des Kredits durch den\neingeräumten Kreditrahmen nicht gedeckt ist.\n\nBGH, Urteil vom 18. März 2003 - XI ZR 202/02 - OLG Jena\n LG Gera\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 18. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die\n\nRichter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin Mayen\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des\n\nThüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 30. April\n\n2002 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie als Bauträgerin tätige Klägerin streitet mit der beklagten Spar-\n\nkasse über die Abrechnung mehrerer Kontokorrentkonten.\n\nZur Finanzierung eines Bauvorhabens in L., das unter anderem\n\nRäume für eine Filiale der Beklagten umfaßte, richtete diese für die Klä-\n\ngerin im Jahre 1992 als Girokonten ein Baukostenkonto und ein Erlös-\n\nkonto ein. Die Klägerin nahm das Baukostenkonto ab dem\n\n23. September 1992 debitorisch in Anspruch. Auf diesem Konto ge-\n\nwährte \n\ndie \n\nBeklagte \n\nder \n\nKlägerin \n\nmit \n\nVertrag \n\nvom\n\n23. November/2. Dezember 1992 einen bis zum 30. Juni 1994 befriste-\n\nten, variabel verzinslichen Kontokorrentkredit über 3.500.000 DM. Als\n\nSicherheit war unter anderem die Bestellung einer Grundschuld über\n\n3.500.000 DM vorgesehen. Der Kredit sollte erst in Anspruch genommen\n\nwerden können, wenn die vereinbarten Sicherheiten bestellt waren. Fer-\n\nner sah der Kreditvertrag vor, daß die Allgemeinen Geschäftsbedingun-\n\ngen der Beklagten Vertragsbestandteil seien, die in Nr. 18 folgende Re-\n\ngelung enthielten:\n\n\"Für Inanspruchnahmen des Kontos, die nicht durch ein Guthaben\noder einen eingeräumten Kreditrahmen gedeckt sind (geduldete\nKontoüberziehungen), sind die \nim Preisaushang aufgeführten\nÜberziehungszinsen zu zahlen. Dies gilt auch für Geschäftskun-\nden.\"\n\nAb dem 4. Februar 1993 nahm die Beklagte hinsichtlich des Bau-\n\nkostenkontos und des Erlöskontos eine Zinskompensation vor, berech-\n\nnete die Zinsen also so, als ob alle Buchungsvorgänge über ein einziges\n\nKonto gebucht worden wären. Die von der Klägerin am 4. September\n\n1992 bestellte Grundschuld über 3.500.000 DM wurde am 21. Juli 1993\n\nim Grundbuch eingetragen. Bis zu diesem Tage und für die Zeit ab dem\n\n1. Juli 1994 bis zur Schließung des Kontos am 30. Juni 1996 berechnete\n\ndie Beklagte der Klägerin zusätzlich Überziehungszinsen in Höhe von\n\n4%.\n\nFür die Finanzierung eines weiteren Bauvorhabens der Klägerin in\n\nder K.straße in S. richtete die Beklagte für die Klägerin unter anderem\n\nein Baukostenkonto, ein Erlöskonto und ein Provisionskonto ein. Für das\n\nBaukostenkonto und das Provisionskonto vereinbarten die Parteien mit\n\nVerträgen vom 2./7. Juni 1995 und 27. Juli/11. August 1995, denen\n\nebenfalls die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zugrun-\n\nde lagen, jeweils bis zum 30. April 1996 befristete, variabel verzinsliche\n\nKontokorrentkredite über 5.400.000 DM sowie 400.000 DM. Der Konto-\n\nkorrentkredit für das Baukostenkonto wurde später bis zum 30. Juni 1996\n\nverlängert. Für die Zeit nach Ablauf der jeweiligen Befristungen berech-\n\nnete die Beklagte der Klägerin für das Baukostenkonto und das Provisi-\n\nonskonto zusätzlich 4% Überziehungszinsen.\n\nZur Umschuldung des Baukostenkontos für das Bauvorhaben\n\nK.straße schlossen die Parteien am 7. Mai 1998 zwei Darlehensverträge\n\nüber 272.000 DM zu 7,5% Zinsen und über 228.000 DM zu 5,45% Zinsen\n\npro Jahr. Voraussetzung für die Valutierung der Darlehen sollte die\n\nRückführung des auf dem Baukostenkonto in Anspruch genommenen\n\nKredits auf höchstens 500.000 DM sein. Die Beklagte weigerte sich we-\n\ngen der nach ihrer Auffassung unzureichenden Rückführung des Sollsal-\n\ndos auf dem Baukostenkonto, die Darlehen zu valutieren und berechnete\n\nder Klägerin entsprechend den Darlehensverträgen für die Zeit ab dem\n\n7. August 1998 Bereitstellungszinsen von 3%. Am 15. Januar 1999 kün-\n\ndigte die Beklagte die Geschäftsverbindung mit der Klägerin.\n\nMit der Widerklage, über die in der Revisionsinstanz allein noch zu\n\nentscheiden ist, macht die Beklagte die Salden sämtlicher Konten für die\n\nbeiden Bauvorhaben auf der Grundlage ihrer Berechnungen in Höhe von\n\ninsgesamt 590.154,98 DM nebst Zinsen geltend.\n\nDas Landgericht hat der Widerklage nur \n\nin Höhe von\n\n161.130,50 DM \n\nnebst Zinsen \n\nabzüglich \n\neines Betrages \n\nvon\n\n149.902,29 DM stattgegeben, den die Beklagte aus der Inanspruchnah-\n\nme einer von der Klägerin gestellten Kreditsicherungsgarantie erlangt\n\nhat. Außerdem hat es festgestellt, daß der Klägerin hinsichtlich dieses\n\nBetrages ein Rückzahlungsanspruch nicht zusteht. Das Berufungsgericht\n\nhat der Beklagten weitere 10.129,15 \n\n 19.810,89 DM) zugesprochen\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)\n\nund ihre Berufung ansonsten zurückgewiesen. Mit ihrer - zugelassenen -\n\nRevision verfolgt die Beklagte ihre Widerklage weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist unbegründet.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung - soweit für die Revision\n\nnoch von Interesse - im wesentlichen ausgeführt:\n\nZu Recht sei das Landgericht davon ausgegangen, daß beim Bau-\n\nvorhaben L. eine Zinskompensation zwischen dem Baukostenkonto und\n\ndem Ertragskonto auch bereits für die Zeit vor dem 4. Februar 1993 vor-\n\nzunehmen sei. Aufgrund der in beiden Instanzen durchgeführten Be-\n\nweisaufnahme stehe fest, daß es zwischen den Parteien bereits einige\n\nZeit vor Abschluß des Kontokorrentkreditvertrages mündlich zu einer\n\nverbindlichen Vereinbarung einer ständigen Zinskompensation für das\n\nanzulegende Baukosten- und das Erlöskonto gekommen sei. Dies sei\n\ndurch die glaubhafte Aussage des Zeugen F. bewiesen.\n\nDie Berechnung von Überziehungszinsen für die Zeit nach Ab-\n\nschluß des Kontokorrentkreditvertrages für das Bauvorhaben L. am\n\n2. Dezember 1992 bis zur Eintragung der als Sicherheit vorgesehenen\n\nGrundschuld im Juli 1993 sei treuwidrig im Sinne des § 242 BGB. Zwar\n\nhabe der Kontokorrentkredit erst nach Bestellung der vereinbarten\n\nGrundschuld in Anspruch genommen werden dürfen. Durch die Abtretung\n\nihres Anspruchs auf Eigentumsverschaffung an dem Baugrundstück an\n\ndie Beklagte habe die Klägerin aber bereits für eine kurzfristig werthaltig\n\nwerdende Sicherheit gesorgt. Auch habe die Beklagte ein Interesse an\n\ndem zügigen Beginn der Bauarbeiten gehabt und die Klägerin dazu ge-\n\ndrängt, hiermit möglichst bald zu beginnen.\n\nDie Beklagte habe auch keinen Anspruch auf Überziehungszinsen\n\nnach Beendigung der Kontokorrentkreditverträge. Wenn Nr. 18 der AGB\n\nder Beklagten dahin auszulegen sei, daß die Zahlung von Überziehungs-\n\nzinsen auch für den Fall der debitorischen Inanspruchnahme des Konto-\n\nkorrentkontos nach Ablauf der befristeten Kreditverträge geschuldet sei,\n\nergebe sich ihre Unwirksamkeit aus §§ 24, 9 AGBG, da sie eine unzuläs-\n\nsige Verzugsschadenspauschalierung vorsähe. Eine unangemessene\n\nBenachteiligung selbst von Geschäftskunden ergebe sich auch dann,\n\nwenn man in der hier in Rede stehenden Klausel die Vereinbarung einer\n\n\"automatischen Begründung eines Überziehungskredits\" sehe. Für die\n\nBerechnung von erhöhten Überziehungszinsen bestehe nämlich im Ver-\n\ngleich zu einem Dispositions- oder Kontokorrentkredit gleichen Inhalts\n\nkein sachlicher Grund.\n\nDie Beklagte habe die Umschuldung des Baukostenkontos\n\nK.straße durch die beiden am 7. Mai 1998 geschlossenen Darlehensver-\n\nträge nicht verweigern dürfen, weil sie keine 500.000 DM übersteigende\n\nForderung gegen die Klägerin gehabt habe. Der Beklagten stünden da-\n\nher insoweit keine Bereitstellungszinsen zu. Vielmehr habe sie der Klä-\n\ngerin den durch die Verweigerung der Umschuldung entstandenen Zins-\n\nschaden zu ersetzen.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand.\n\nDie Beklagte hat gegen die Klägerin keinen über den vom Beru-\n\nfungsgericht bereits zugesprochenen Betrag hinausgehenden Anspruch\n\naus § 607 BGB a.F., § 355 HGB oder einem anderen Rechtsgrund. Die\n\nBeklagte war nach Ablauf der einzelnen Kontokorrentkreditverträge nicht\n\nberechtigt, Überziehungszinsen zu berechnen (1.). Es ist revisionsrecht-\n\nlich auch nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht zu dem Er-\n\ngebnis gelangt ist, daß bei der Finanzierung des Bauvorhabens L. auch\n\nschon vor dem 4. Februar 1993 eine Zinskompensation vorzunehmen\n\nwar (2.) und daß Überziehungszinsen für die Zeit zwischen dem Ab-\n\nschluß des Kreditvertrages und der Eintragung der Grundschuld nicht\n\nberechnet werden durften (3.). Im Zusammenhang mit der geplanten\n\nUmschuldung des Baukostenkontos K.straße hat die Beklagte keinen\n\nAnspruch auf Bereitstellungszinsen, vielmehr hat die Klägerin einen\n\nSchadensersatzanspruch wegen unrechtmäßig verweigerter Darlehens-\n\nvalutierung (4.).\n\n1. Die Beklagte hat nach Ablauf der für die Kontokorrentkredite auf\n\ndem Baukostenkonto L. und dem Baukosten- und dem Provisionskonto\n\nfür das Bauvorhaben K.straße vereinbarten Befristungen keinen An-\n\nspruch auf die berechneten Überziehungszinsen, und zwar auch nicht\n\nunter dem Gesichtspunkt eines Verzuges der Klägerin.\n\na) Nr. 18 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die mit Nr. 18\n\nder bundesweit verwendeten AGB-Sparkassen in der Fassung vom\n\n1. Januar 1993 wortgleich und vom Senat daher frei auszulegen ist (vgl.\n\nBGHZ 105, 24, 27; 112, 204, 210; 144, 245, 248), begründet für die Be-\n\nklagte entgegen der Ansicht der Revision keinen Anspruch gegen die\n\nKlägerin auf Zahlung von Überziehungszinsen für die Kreditinanspruch-\n\nnahme nach Ablauf der geschlossenen Kreditverträge.\n\naa) Schon nach seinem klaren Wortlaut erfaßt Nr. 18 AGB-Spar-\n\nkassen nur \"geduldete Kontoüberziehungen\". Darunter sind nach der in\n\nNr. 18 Satz 1 AGB-Sparkassen enthaltenen Definition Inanspruchnah-\n\nmen des Kontos zu verstehen, \"die nicht durch Guthaben oder einen ein-\n\ngeräumten Kreditrahmen gedeckt sind\". Für eine Inanspruchnahme eines\n\nbefristeten Kredits über den vereinbarten Fälligkeitstermin hinaus enthält\n\nNr. 18 Satz 1 AGB-Sparkassen keine Regelung. Er unterscheidet sich\n\ndamit deutlich von der in Nr. 10 AGB-Sparkassen in der Fassung von Mai\n\n1988 enthaltenen Vorläuferregelung. Diese sah Überziehungszinsen\n\nausdrücklich auch für den Fall vor, daß ein Kredit \"über den Fälligkeits-\n\ntermin hinaus\" in Anspruch genommen wurde. Die unterschiedliche Re-\n\ngelung der Überziehungszinsen in Nr. 10 AGB-Sparkassen 1988 und in\n\nNr. 18 Satz 1 AGB-Sparkassen 1993 spricht wesentlich gegen die An-\n\nsicht der Revision, Überziehungszinsen könnten auch für die Zeit nach\n\nBeendigung des Kreditvertrages verlangt werden.\n\nbb) Das gilt besonders, da nach der Entstehungsgeschichte der\n\nNr. 18 AGB-Sparkassen 1993 davon auszugehen ist, daß für die Inan-\n\nspruchnahme eines Kredits über den vereinbarten Fälligkeitstermin hin-\n\naus bewußt keine Überziehungszinsen vorgesehen worden sind. Im Jah-\n\nre 1991 hatte das Oberlandesgericht Düsseldorf (WM 1991, 1790, 1793)\n\nin einem Verfahren nach § 13 AGBG rechtskräftig entschieden, daß\n\nNr. 10 AGB-Sparkassen 1988 wegen Verstoßes gegen § 9 Abs. 1 und\n\n§ 11 Nr. 5 a AGBG unwirksam sei, soweit er Überziehungszinsen für die\n\nInanspruchnahme eines Kredits über den Fälligkeitszeitpunkt hinaus re-\n\ngele. Dieser Entscheidung sowie der Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs über die Unzulässigkeit einer formularmäßigen Ausbedingung\n\nvon Vertragszinsen für die Zeit nach Ablauf des Kreditvertrages und Ver-\n\nzugseintritt (vgl. BGHZ 104, 337, 339 f.) sollte die Neuregelung der\n\nÜberziehungszinsen in Nr. 18 AGB-Sparkassen 1993 Rechnung tragen\n\n(Aden NJW 1993, 832, 836; s. auch Brandner, in: Ulmer/Brandner/\n\nHensen, AGBG 9. Aufl. Anh. §§ 9–11 Rdn. 169 b Fn. 88; für die Neufas-\n\nsung der AGB-Banken vgl. Merkel, in: Horn, Die AGB-Banken 1993,\n\nS. 15, 23; Bunte, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch\n\n2. Aufl. § 17 Rdn. 3 und 4).\n\nb) Wollte man Nr. 18 AGB-Sparkassen 1993 gleichwohl in dem von\n\nder Revision vertretenen Sinne als Regelung verstehen, die die Beklagte\n\nzur Berechnung von Überziehungszinsen zusätzlich zu den vereinbarten\n\nVertragszinsen nach Ablauf der befristet abgeschlossenen Kontokorrent-\n\nkreditverträge berechtigte, so wäre die Klausel, wie das Berufungsgericht\n\nzutreffend erkannt hat, wegen Verstoßes gegen § 9 Abs. 1, § 11 Nr. 5 a\n\nAGBG unwirksam.\n\naa) Zahlt der Kreditnehmer ein bis zu einem kalendermäßig fest-\n\ngelegten Termin gewährtes Darlehen bei Fälligkeit nicht zurück, so gerät\n\ner gemäß § 284 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. grundsätzlich ohne Mahnung in\n\nVerzug. Für die Zeit nach Verzugseintritt kann die Sparkasse nur noch\n\nSchadensersatz beanspruchen, nicht aber die vertraglich vereinbarten\n\nZinsen zuzüglich Überziehungszinsen (BGHZ 104, 337, 338; 115, 268,\n\n269; BGH, Urteil vom 7. November 1986 - III ZR 128/84, WM 1986, 8,\n\n10). Eine Formularklausel, die ohne Rücksicht auf die zur Zeit des Ver-\n\nzuges marktüblichen Bruttosollzinsen und damit den Schaden der Spar-\n\nkasse eine Verzinsung der gesamten noch offenen Darlehensschuld, mit\n\nder sich der Kreditnehmer in Verzug befindet, mit einem gegenüber dem\n\nVertragszins erhöhten Zinssatz vorsieht, verstößt gegen § 9 Abs. 1, § 11\n\nNr. 5 a AGBG (BGHZ 110, 336, 341).\n\nbb) Dem kann die Revision nicht mit Erfolg entgegenhalten, es\n\nfehle an einem Verzug des Kreditnehmers, wenn die Sparkasse die\n\nÜberschreitung des Fälligkeitstermins dulde. Durch eine bloße Duldung\n\n- im Sinne eines tatsächlichen Hinnehmens - der zeitlichen Überschrei-\n\ntung der Kreditbefristung wird die Fälligkeit der Darlehensrückzahlungs-\n\nverpflichtung auch bei einem befristeten Kontokorrentkreditvertrag nicht\n\nberührt und der Verzug des Kreditnehmers nicht beendet. Etwas anderes\n\ngilt erst dann, wenn die Sparkasse mit dem Kreditnehmer ausdrücklich\n\noder stillschweigend eine Vereinbarung trifft, daß dieser trotz Ablaufs\n\ndes Kreditvertrages zur vertraglichen Kapitalnutzung im bisherigen Um-\n\nfang bis auf weiteres berechtigt sein soll (Eckert ZBB 1991, 101, 104).\n\nDann ist der Darlehensrückzahlungsanspruch der Sparkasse nicht mehr\n\nfällig, der Kreditnehmer vielmehr zur Nutzung der Darlehensvaluta bis\n\nzur jederzeit möglichen Kündigung berechtigt. Die Sparkasse kann dann\n\nzwar weiterhin die vertraglich vereinbarten Zinsen, grundsätzlich nicht\n\naber Überziehungszinsen berechnen, weil wegen der getroffenen Ver-\n\neinbarung über die Fortsetzung des Kreditvertrages auf unbestimmte Zeit\n\nin zeitlicher Hinsicht keine \"geduldete Kontoüberziehung\" vorliegt. Zur\n\nBerechnung von Überziehungszinsen ist die Sparkasse vielmehr nur in\n\ndem - hier nicht gegebenen - Fall berechtigt, daß die Inanspruchnahme\n\ndes Kredits durch den ursprünglich eingeräumten oder den im Fortset-\n\nzungsvertrag - eventuell auch stillschweigend - abweichend festgelegten\n\nKreditrahmen nicht gedeckt ist.\n\nc) Unter dem Gesichtspunkt eines Verzugsschadensersatzan-\n\nspruchs können der Beklagten die von ihr für Überziehungszinsen ange-\n\nsetzten Beträge nicht zuerkannt werden, weil, wie das Berufungsgericht\n\nzutreffend ausgeführt hat, ein Verzugsschaden nicht dargetan ist. Dage-\n\ngen wendet sich die Revision nicht.\n\n2. Daß das Berufungsgericht auch für die Zeit vor dem 4. Februar\n\n1993 eine Vereinbarung der Parteien als bewiesen angesehen hat, hin-\n\nsichtlich des Baukosten- und des Ertragskontos für das Bauvorhaben L.\n\neine Zinskompensation vorzunehmen, ist revisionsrechtlich nicht zu be-\n\nanstanden. Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrich-\n\nters. Sie kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob\n\nsie in sich widersprüchlich ist, den Denkgesetzen oder allgemeinen Er-\n\nfahrungssätzen zuwider läuft, Teile des Beweisergebnisses ungewürdigt\n\nläßt oder Verfahrensvorschriften verletzt. Derartige Fehler werden von\n\nder Revision nicht aufgezeigt; sie unternimmt lediglich den unzulässigen\n\nVersuch, die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts durch eine andere,\n\nder Beklagten günstigere zu ersetzen. Erhobene Verfahrensrügen hat\n\nder Senat geprüft, jedoch nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 Satz 1\n\nZPO).\n\n3. Auch die Auffassung des Berufungsgerichts, die Berechnung\n\nvon Überziehungszinsen für die Zeit zwischen dem Abschluß des Konto-\n\nkorrentkreditvertrages und der Eintragung der Grundschuld im Juli 1993\n\nstelle einen Verstoß gegen Treu und Glauben dar, ist revisionsrechtlich\n\nnicht zu beanstanden. Wer einen Anspruch geltend machen will, darf\n\nsich zu seinem früheren Verhalten nicht in Widerspruch setzen. Wider-\n\nsprüchliches Verhalten ist deshalb mißbräuchlich, wenn für den anderen\n\nTeil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere\n\nbesondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen las-\n\nsen (vgl. BGHZ 32, 274, 279; 94, 344, 354; BGH, Urteil vom 5. Juni 1997\n\n- X ZR 73/95, NJW 1997, 3377, 3379). Als Vertrauen begründendes Ver-\n\nhalten der Beklagten hat das Berufungsgericht hier zum einen angese-\n\nhen, daß sie sich wegen der zu erwartenden Verzögerungen bei der Ein-\n\ntragung der Grundschuld den Anspruch der Klägerin auf Verschaffung\n\ndes Eigentums an dem Baugrundstück aus dem Kaufvertrag mit der Ge-\n\nmeinde L. hat abtreten lassen, und zum anderen den Umstand, daß die\n\nBeklagte die Klägerin dazu gedrängt hat, möglichst bald mit dem Bau\n\ndes Gebäudekomplexes mit den für eine Filiale der Beklagten bestimm-\n\nten Räumlichkeiten zu beginnen. Diese Ausführungen lassen Rechts-\n\nfehler nicht erkennen.\n\n4. Zu Recht ist das Berufungsgericht auch zu dem Ergebnis ge-\n\nlangt, daß der Beklagten ein Anspruch auf Bereitstellungszinsen für die\n\nbeiden am 7. Mai 1998 vereinbarten Umschuldungsdarlehen nicht zu-\n\nsteht. Die Beklagte hat die Auszahlung dieser Darlehen unberechtigt\n\nverweigert. Hierzu wäre sie nach den getroffenen Vereinbarungen nur\n\ndann befugt gewesen, wenn auf dem Baukostenkonto K.straße am\n\n7. August 1998 ein Soll von mehr als 500.000 DM bestanden hätte. Ohne\n\nBerücksichtigung der zu Unrecht belasteten Überziehungszinsen lag das\n\nDebet nach den von der Revision nicht angegriffenen Berechnungen des\n\nBerufungsgerichts jedoch deutlich unter diesem Betrag.\n\nWegen der ohne rechtfertigenden Grund erfolgten Weigerung der\n\nBeklagten, die Darlehensvereinbarung vom 7. Mai 1998 zu erfüllen, hat\n\ndas Berufungsgericht zu Recht auch einen Schadensersatzanspruch der\n\nKlägerin berücksichtigt. Dieser Anspruch folgt aus den Grundsätzen über\n\ndie positive Vertragsverletzung (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 1985\n\n- VIII ZR 47/85, WM 1986, 325, 326).\n\nIII.\n\nDie Revision der Beklagten konnte danach keinen Erfolg haben\n\nund war zurückzuweisen.\n\nNobbe Müller Joeres\n\n Wassermann Mayen","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-18/xi-zr-202-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 355","ref_norm":"355","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-18/xi-zr-202-02","retrieved":"2026-07-10 14:08:03.829440+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-03-18/xi-zr-202-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XI. 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