{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2003-03-18","aktenzeichen":"X ZR 229/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nX ZR 229/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n18. März 2003\nMayer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 18. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und\n\ndie Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, Keukenschrijver und Asendorf\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin, die im übrigen zurückgewiesen wird,\n\nsoweit über sie nicht bereits durch Nichtannahme entschieden ist,\n\nwird das am 26. September 2000 verkündete Urteil des 23. Zivilse-\n\nnats des Oberlandesgerichts Düsseldorf aufgehoben, soweit die\n\nKlägerin auf die Widerklage zur Zahlung von mehr als\n\n50.806,73 DM nebst 5 % Zinsen hieraus seit dem 4. Dezember\n\n1995 verurteilt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird der\n\nRechtsstreit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\n\ndie Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagte hatte von der N. GmbH den Auftrag erhalten,\n\nAnlagenteile für die Rauchgasentschwefelungsanlage im Kraftwerk J. zu\n\nliefern und zu installieren. In diesem Zusammenhang hat sie die Klägerin mit\n\nPlanungsarbeiten beauftragt. Bei der Abrechnung kam es zu Meinungsver-\n\nschiedenheiten; die Beklagte kündigte das Vertragsverhältnis schließlich frist-\n\nlos. Die Klägerin berühmt sich einer Restforderung von 391.650,71 DM aus ins-\n\ngesamt 9 Rechnungen und hat diesen Betrag eingeklagt. Die Beklagte ist der\n\nKlage entgegengetreten und hat widerklagend 438.285,96 DM verlangt, davon\n\n276.152,96 DM angebliche Überzahlungen und 162.133,00 DM Schadenser-\n\nsatz. Die Klägerin ist der Widerklage entgegengetreten. Das Landgericht hat auf\n\ndie Klage die Beklagte zur Zahlung von 17.566,25 DM und auf die Widerklage\n\ndie Klägerin zur Zahlung von 56.126,01 DM nebst Zinsen verurteilt und im übri-\n\ngen Klage und Widerklage abgewiesen. Dabei hat es insgesamt eine Forderung\n\nder Beklagten von 202.414,44 DM als gerechtfertigt angesehen, die im Umfang\n\nvon 143.288,43 DM durch Aufrechnung erloschen sei. Mit ihrer Berufung hat die\n\nKlägerin beantragt, die Widerklage insgesamt abzuweisen. Die Beklagte hat\n\nsich der Berufung der Klägerin angeschlossen und die Zahlung eines weiteren\n\nBetrags von 8.113,25 DM nebst Zinsen begehrt.\n\nDas Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin als unzulässig ver-\n\nworfen, soweit diese Rückzahlungsansprüche der Beklagten in Höhe von\n\n10.925,00 DM, 56.955,36 DM und 47.106,43 DM betraf. Im übrigen hat es die\n\nVerurteilung der Beklagten bestätigt, auf die Anschlußberufung die Verurteilung\n\nder Klägerin nach Widerklage in der Hauptsache auf 61.157,31 DM erhöht und\n\nwegen eines erstinstanzlich abgewiesenen Betrags von 6.081,95 DM nebst\n\nZinsen und wegen der Kosten die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nMit ihrer Revision greift die Klägerin das Berufungsurteil an, soweit zu ihrem\n\nNachteil erkannt worden ist. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen. Der\n\nSenat hat die Revision nur angenommen, soweit sie folgende Positionen der\n\nWiderklageforderung, jeweils nebst Zinsen, betrifft:\n\nAus Rechnung Nr. 94350/6 einen Betrag von 10.350,58 DM.\n\nAus Rechnung Nr. 94352/5 einen Betrag von 9.084,08 DM.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist eröffnet, soweit das Berufungsgericht die Berufung als\n\nunzulässig verworfen hat (§ 547 ZPO in der vor dem 1.1.2002 geltenden Fas-\n\nsung); insoweit erweist sie sich aber als unbegründet (unten A.). Im übrigen\n\nführt das zulässige Rechtsmittel in Höhe von 10.350,58 DM nebst Zinsen zur\n\nAufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an\n\ndas Berufungsgericht, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisi-\n\nonsverfahrens zu übertragen ist (unten B.). Die weitergehende Revision ist\n\ndemgegenüber auch im Umfang der Annahme durch den Senat nicht begrün-\n\ndet.\n\nA.\n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zunächst als\n\nunzulässig verworfen, soweit sich dieses Rechtsmittel gegen das landgerichtli-\n\nche Urteil in dem Umfang richtete, als die Klägerin auf die Widerklage zur\n\nRückzahlung wegen eines Betrags von 10.925,00 DM aus Rechnung\n\nNr. 94352/5 verurteilt worden ist.\n\nDie Verwerfung der Berufung hält in diesem Umfang der revisionsrechtli-\n\nchen Nachprüfung stand. Den Ausführungen im Landgerichtsurteil, warum die\n\nBeklagte geleistete Abschlagszahlungen zurückverlangen könne, hat die Beru-\n\nfungsbegründung nur den Satz entgegengesetzt: \"Ein Rückzahlungsanspruch\n\ngemäß § 813 Abs. 1 BGB in Höhe von 10.925,-- DM steht der Beklagten nicht\n\nzu\". Das Berufungsgericht hat hieraus zu Recht gefolgert, daß eine Begründung\n\nim Sinn des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO in der vor dem 1. Januar 2002 geltenden\n\nFassung (im Folgenden: a.F.) insoweit vollständig fehle (vgl. Musielak/Ball ZPO\n\n2. Aufl. § 519 Rdn. 31 zum Fall des teilbaren Streitgegenstands; vgl. auch Zöl-\n\nler/Gummer ZPO 22. Aufl. § 519 Rdn. 33). Nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F.\n\nmuß die Berufungsbegründung die bestimmte Bezeichnung der im einzelnen\n\nanzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) sowie der neuen\n\nTatsachen, Beweismittel und Beweiseinreden enthalten, die die Partei zur\n\nRechtfertigung ihrer Berufung anzuführen hat. Danach hat der Berufungskläger\n\neine Begründung zu liefern, die auf den zur Entscheidung stehenden Fall zuge-\n\nschnitten ist. Die Begründung muß deshalb zum einen erkennen lassen, in wel-\n\nchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach\n\nAnsicht des Berufungsklägers unrichtig ist, und zum anderen im einzelnen an-\n\ngeben, aus welchen Gründen sie die tatsächliche und rechtliche Würdigung des\n\nVordergerichtes für unrichtig hält (st. Rspr., u.a. BGH, Urt. v. 24.1.2000\n\n- II ZR 172/98, NJW 2000, 1576). Eine tatsächlich bestehende objektive Unrich-\n\ntigkeit des angefochtenen Urteils kann die erforderliche Begründung nicht er-\n\nsetzen. Voraussetzung für die Zulässigkeit des Rechtsmittels ist die Darlegung\n\nder Gründe, aus denen das Urteil mit der Berufung angegriffen wird. Auch wenn\n\nsich, wie die Revision annimmt, die fehlende Berechtigung der Widerklagefor-\n\nderung als Umkehrung daraus ergeben haben sollte, daß die Forderung der\n\nKlägerin berechtigt war, hätte zumindest dies in der Berufungsbegründung an-\n\ngeführt werden müssen. Das ist nicht geschehen. Ein Fall, in dem - wie bei\n\nmehreren gleichgelagerten Ansprüchen - eine gesonderte Begründung entbehr-\n\nlich hätte sein können (vgl. BGH, Urt. v. 22.1.1998 - I ZR 177/95, NJW 1998,\n\n1399), lag hier nicht vor.\n\nII. \n\nDas Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin weiter als un-\n\nzulässig verworfen, soweit sich diese gegen die Zuerkennung einer Gegenfor-\n\nderung in Höhe von 56.955,36 DM wegen der Rechnung Nr. 94356/8 (Haupt-\n\nund Stichrohrbrücke) richtete. Die Berufungsbegründung lautete insoweit: \"Die\n\nBeklagte hat keinen Rückzahlungsanspruch in Höhe von DM 56.955,36. Inso-\n\nweit wird Bezug genommen auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 08.03.1996\n\n... . Die dortigen Beweisantritte werden hiermit wiederholt. Ein Rückzahlungs-\n\nanspruch steht der Beklagten nicht zu\". Dies genügte entgegen der Auffassung\n\nder Revision nicht den Anforderungen an eine ausreichende Berufungsbegrün-\n\ndung, denn auch dieser Vortrag läßt nicht erkennen, aus welchen Gründen tat-\n\nsächlicher oder rechtlicher Art die anderslautenden Feststellungen in dem an-\n\ngefochtenen Urteil unrichtig sein sollten (vgl. BGH, Beschl. v. 6.3.1997\n\n- VII ZB 26/96, NJW 1997, 1787).\n\nIII. \n\nSchließlich hat das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin als\n\nunzulässig verworfen, soweit sich das Rechtsmittel gegen die Zuerkennung ei-\n\nner Widerklageforderung in Höhe von 47.106,43 DM (bezüglich der Rechnung\n\nNr. 94357/4 (Bandbrücke)) richtete. Die Berufungsbegründung hat dazu aus-\n\ngeführt: \n\n\"Die Beklagte hat keine Widerklageforderung \n\nin Höhe von\n\nDM 47.106,43. \n\nInsoweit wird auf die Ausführungen \n\nim Schriftsatz vom\n\n08.03.1996 ... Bezug genommen, und die dortigen Beweisanträge werden wie-\n\nderholt\". Auch das genügte aus den unter II. genannten Gründen nicht den an\n\ndie Berufungsbegründung zu stellenden Anforderungen.\n\nB.\n\nIm Umfang, in dem das Berufungsgericht die Klage wegen der Rechnung\n\nNr. 94350/6 abgewiesen hat, kann dem Rechtsmittel der Erfolg nicht versagt\n\nbleiben, die auf die Rechnung Nr. 94352/5 bezogene Revision ist demgegen-\n\nüber nicht begründet.\n\nI.\n\n Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit dem Erstrichter\n\nersichtlich davon ausgegangen, daß der Beklagten die Widerklageforderung\n\ninsoweit teilweise zusteht, weil die Beklagte Überzahlungen geleistet hat, die\n\nsie unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung der Klägerin\n\nzurückverlangen kann. Die Vorinstanzen haben in diesem Zusammenhang ge-\n\nprüft, ob der Klägerin offene Vergütungsforderungen zustehen, die sie dem\n\nRückforderungsverlangen der Beklagten entgegensetzen können. Das hat das\n\nBerufungsgericht hinsichtlich der Positionen, wegen derer der Senat die Revisi-\n\non angenommen hat, verneint.\n\nII. 1. Die Vorinstanzen haben dabei zunächst verneint, daß der Klägerin\n\nmit der Rechnung Nr. 94350/6 geltend gemachte Vergütungsansprüche, dar-\n\nunter die allein noch verfahrensgegenständliche Position von 10.350,58 DM,\n\nzustehen. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, die Klägerin habe nicht\n\ndargelegt, daß ein zusätzlicher Vergütungsanspruch für Leistungen bestehe,\n\ndie nicht bereits von den konkreten, grundsätzlich nach Stückkosten abzurech-\n\nnenden Aufträgen erfaßt seien.\n\n2.\n\nDie Revision macht demgegenüber geltend, das Berufungsgericht\n\nhabe Klagevortrag übersehen, wonach die entsprechenden Tätigkeiten zusätz-\n\nlich auf Stundenlohnbasis hätten abgerechnet werden sollen. Die Revisionser-\n\nwiderung setzt dem entgegen, daß jedenfalls zweitinstanzlich entsprechender\n\nVortrag nicht erfolgt sei.\n\n3.\n\nIm Verfahren vor dem Landgericht hatte die Klägerin unter Be-\n\nweisantritt vorgetragen, die für den Geschäftsführer M. angesetzten Stunden\n\nhätten angeordnete Besprechungen am 11. und 24. August 1994 in der Reak-\n\ntoranlage J. betroffen; es sei ausdrücklich abgesprochen gewesen, daß\n\ndie entsprechenden Tätigkeiten zusätzlich auf Stundenlohnbasis abgerechnet\n\nwerden sollten. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin auf ihren früheren Vor-\n\ntrag, den Rechnungsinhalt und die Stundennachweise Bezug genommen. In\n\nder Berufungsbegründung hat sie auch Ausführungen zur Frage der Vertre-\n\ntungsberechtigung der Zeugen Me. und K. gemacht, wegen deren Fehlens\n\ndas Landgericht die Klage insoweit als unbegründet angesehen hatte. Darin lag\n\ninsgesamt ausreichender Berufungsvortrag, dem das Berufungsgericht zu Un-\n\nrecht nicht nachgegangen ist. Für das Revisionsverfahren ist daher davon aus-\n\nzugehen, daß der Vortrag der Klägerin insoweit zutrifft. Dies muß insoweit zur\n\nAufhebung des angefochtenen Urteils führen.\n\nIII. 1.\n\n Das Landgericht hat der Klägerin einen Anspruch von\n\n9.084,08 DM u.a. für weitere 45 (396 statt 351) Isometrien, die diese in der\n\nRechnung Nr. 94352/5 betreffend Kalksteinmahlanlage und Entwässerungsge-\n\nbäude geltend gemacht hatte, nicht zugebilligt. Für die angegebene Stückzahl\n\nsei die Klägerin beweisfällig geblieben. Auch eine höhere Stundenzahl habe die\n\nKlägerin nicht nachvollziehbar dargelegt. In der Berufungsbegründung hat die\n\nKlägerin die Zahl der Isometrien unter Zeugenbeweis gestellt und wegen der\n\nangefallenen Stunden auf die Anlagen III/21-26 verwiesen. Das Berufungsge-\n\nricht hat beanstandet, daß hinsichtlich der Isometrien Übergabe und Abnahme\n\nnicht behauptet worden seien. Hinsichtlich der Arbeitsstunden sei die Feststel-\n\nlung des Landgerichts nicht angegriffen, daß auch Arbeiten aufgeführt seien,\n\ndie im Rahmen der nach Stückkosten zu vergütenden Tätigkeiten angefallen\n\nseien.\n\n2.\n\nDie Revision macht demgegenüber geltend, das Beweisangebot\n\nder Klägerin in der Berufungsbegründung habe, nachdem das Landgericht die\n\nBerücksichtigung der Position mit der Begründung verneint habe, daß die Klä-\n\ngerin für den Empfang der weiteren Isometrien beweisfällig geblieben sei, dahin\n\nausgelegt werden müssen, daß es sich auch auf die Aushändigung der Unter-\n\nlagen beziehe. Die Revisionserwiderung meint demgegenüber, daß angesichts\n\nder Formulierung in der Berufungsbegründung für eine weitergehende Ausle-\n\ngung des Berufungsvortrags kein Raum gewesen sei.\n\n3.\n\nDie Rüge bleibt ohne Erfolg. Das Landgericht hatte als streitig be-\n\nzeichnet, daß die Beklagte die genannte Stückzahl erhalten hat. Daraufhin hat\n\ndie Klägerin nur unter Beweis gestellt, daß sie die höhere Stückzahl gefertigt\n\nhabe; daß diese auch übergeben worden sei, ist weder ausdrücklich behauptet\n\nworden noch hinreichend deutlich dem Vortrag der Klägerin im Zusammenhang\n\nzu entnehmen. Auch der abschließenden Bemerkung in der Berufungsbegrün-\n\ndung, der Rückzahlungsanspruch stehe der Beklagten nicht zu, kann nicht\n\nmehr mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden, daß die Klägerin auch\n\ndie Übergabe der Isometrien geltend machen wollte. Damit war der Vortrag der\n\nKlägerin zu diesem Punkt nicht schlüssig; denn das Entstehen der Werklohn-\n\nforderung ergab sich nicht bereits aus der Herstellung der Isometrien, sondern\n\nes setzte weiter deren Übergabe voraus.\n\nMelullis\n\nJestaedt\n\nScharen\n\nKeukenschrijver\n\nAsendorf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-18/x-zr-229-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 813","ref_norm":"813","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 547","ref_norm":"547","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-18/x-zr-229-00","retrieved":"2026-07-10 14:08:59.102912+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-03-18/x-zr-229-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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