{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2003-03-18","aktenzeichen":"X ZR 19/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ArbEG §§ 5 Abs. 2, 12; BGB § 123 Gehäusekonstruktion a) Die Anfechtung einer Vergütungsvereinbarung wegen arglistiger Täuschung kommt in Betracht, wenn ein Arbeitnehmer, der eine Diensterfindung gemacht hat, seinem Arbeitgeber bei der Meldung der Erfindung eine nicht unerhebliche Mit- wirkung von Mitarbeitern am Zustandekommen der Erfindung vorsätzlich ver- schweigt und als alleiniger Erfinder sich eine Vergütung versprechen läßt. b) Bei der Meldung der Erfindung hat ein Arbeitnehmererfinder den Arbeitgeber auch darüber zu informieren, ob und in welchem Umfang Mitarbeiter am Zustan- dekommen der Erfindung beteiligt waren. Die Information über diese Angaben steht nicht im Ermessen des Arbeitnehmers.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nX ZR 19/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ: nein\n\nja\n\nVerkündet am:\n18. März 2003\nMayer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nArbEG §§ 5 Abs. 2, 12; BGB § 123\n\nGehäusekonstruktion\n\na) Die Anfechtung einer Vergütungsvereinbarung wegen arglistiger Täuschung\nkommt in Betracht, wenn ein Arbeitnehmer, der eine Diensterfindung gemacht hat,\nseinem Arbeitgeber bei der Meldung der Erfindung eine nicht unerhebliche Mit-\nwirkung von Mitarbeitern am Zustandekommen der Erfindung vorsätzlich ver-\nschweigt und als alleiniger Erfinder sich eine Vergütung versprechen läßt.\n\nb) Bei der Meldung der Erfindung hat ein Arbeitnehmererfinder den Arbeitgeber\nauch darüber zu informieren, ob und in welchem Umfang Mitarbeiter am Zustan-\ndekommen der Erfindung beteiligt waren. Die Information über diese Angaben\nsteht nicht im Ermessen des Arbeitnehmers.\n\nBGH, Urt. vom 18. März 2003 - X ZR 19/01 - OLG München\nLG München I\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 18. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und\n\ndie Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, Keukenschrijver und Asendorf\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das am 30. November 2000\nverkündete Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Mün-\nchen aufgehoben.\n\nDer Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entschei-\ndung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger nimmt die Beklagte aus einer Vereinbarung auf Zahlung der\n\nfälligen Arbeitnehmererfindervergütung und Feststellung der künftigen Zah-\n\nlungspflicht in Anspruch.\n\nDer Kläger war von Oktober 1991 bis zum 31. Dezember 1998 bei der\n\nBeklagten, einer mit der Herstellung von Heizungs-, Lüftungs- und Klimagerä-\n\nten befaßten Maschinenfabrik, beschäftigt. Im Juli 1995 wurde er in die For-\n\nschungs- und Entwicklungsabteilung der Beklagten versetzt und war von da ab\n\nan der Entwicklung und Konstruktion neuer raumlufttechnischer Geräte betei-\n\nligt.\n\nIm Rahmen des Projekts \"Neuer ...\" zeigte der Kläger der Beklagten eine\n\nneue Gehäusekonstruktion insbesondere für Heizungs-, Lüftungs- und Klima-\n\ngeräte und/oder -kanäle an. Die Beklagte nahm die Erfindung in Anspruch und\n\nmeldete sie am 10. Juli 1997 beim Deutschen Patent- und Markenamt zum\n\nPatent an. Dabei benannte sie den Kläger als Alleinerfinder. Die Erteilung des\n\nSchutzrechts DE 197 ... wurde am 3. Dezember 1998 veröffentlicht.\n\nMit Schreiben vom 8. September 1997 bot die Beklagte dem Kläger den\n\nAbschluß folgender Vereinbarung an:\n\n\"Für die von Herrn H. gemachte Erfindung über die Detailmerkmale\nam neuen ... errechnet sich auf Grundlage des Gesetzes über Ar-\nbeitnehmererfindungen ... und den Richtlinien ... sowie unter An-\nwendung eines Risikozuschlags bis zur Erteilung des endgültigen\nPatents für die Dauer der Nutzung der Erfindung durch das Unter-\nnehmen eine jährliche Erfinderprämie von DM 10.000,-- bis zum\nZeitpunkt der endgültigen Erteilung des Patents und DM 20.000,--\nab dem Zeitpunkt der endgültigen Erteilung des Patents (gerechnet\nauf die volle Nutzung über 12 Monate). Die Auszahlung der Prämie\nerfolgt einmalig am Ende jeden Jahres ...\"\n\nDer Kläger erklärte auf derselben Urkunde:\n\n\"Hiermit erkenne ich die oben ausgeführte Prämienfestlegung der\nErfindung nach dem ArbEG 450 und der Richtlinie 455 unwiderruf-\nlich an.\"\n\nDie Beklagte zahlte die Erfindervergütung für das Jahr 1997 vereinba-\n\nrungsgemäß. Mit Schreiben vom 29. Dezember 1998 äußerte sie Zweifel an\n\nder Alleinerfinderschaft des Klägers und focht schließlich mit Schreiben ihres\n\nanwaltlichen Vertreters vom 25. Januar 1999 die Vereinbarung vom 8. Septem-\n\nber 1997 wegen arglistiger Täuschung an, weil der Kläger sie unter Verschwei-\n\ngen der Anteile seiner Miterfinder falsch informiert habe. Am 25. März 1999\n\nverlangte sie unter Berufung auf § 12 Abs. 6 ArbEG Zustimmung zu einer Neu-\n\nregelung für die Zeit ab 1998, wobei sie eine jährliche Prämie von 400,-- DM,\n\nberechnet auf der Grundlage von sieben weiteren Miterfindern, und einem Li-\n\nzenzsatz von 1 % anbot. Mit Schreiben ihres Patentanwalts vom 14. Mai 1999\n\nsetzte sie schließlich die Erfindervergütung unter Berücksichtigung eines (un-\n\nveränderten) Anteilsfaktors von 10 %, eines Lizenzsatzes von 1 % sowie eines\n\nwegen drei Miterfinder geminderten Beteiligungsfaktors von 25 % auf\n\n800,-- DM jährlich fest.\n\nMit der Behauptung, er sei im Rahmen des Projekts \"Neuer ...\" allein für\n\ndie gesamte Entwicklung und Konstruktion zuständig gewesen, einen Miterfin-\n\nder gebe es nicht, ein Anfechtungsgrund sei deshalb nicht gegeben, hat der\n\nKläger beantragt,\n\n1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn für das Jahr 1998 eine Er-\nfindervergütung in Höhe von 10.833,-- DM brutto zuzüglich 4 %\nZinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,\n\n2. \n\nfestzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm über die\nDauer der Benutzung des deutschen Patents 197 ... eine jährli-\nche Erfindervergütung von 20.000,-- DM zu zahlen, und zwar\njeweils zahlbar im Dezember, beginnend mit Dezember 1999.\n\nDie Beklagte hat die Ansprüche des Klägers jeweils in Höhe von\n\n800,-- DM anerkannt und im übrigen beantragt, die Klage abzuweisen.\n\nDas Landgericht hat die Beklagte ihrem Anerkenntnis entsprechend zur\n\nZahlung von jeweils 800,-- DM für die Jahre 1998 und 1999 sowie zur Zahlung\n\nvon 10.033,-- DM für 1998 und 19.200,-- DM für 1999 verurteilt. Ferner hat es\n\nfestgestellt, daß die Beklagte für die Dauer der Nutzung des Patents ab De-\n\nzember 2000 zu einer jährlichen Vergütung von 800,-- DM und 19.200,-- DM\n\nverpflichtet ist. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurück-\n\ngewiesen.\n\nIn einem Verfahren vor dem Landgericht München I (21 O 14283/99)\n\nhaben drei Kläger Miterfinderrechte an der streitigen Erfindung beansprucht.\n\nDas Landgericht München I hat durch Urteil vom 21. März 2001 den Kläger\n\n(dortigen Beklagten) rechtskräftig verurteilt, gegenüber dem Deutschen Patent-\n\nund Markenamt seine Zustimmung zu erklären, daß neben ihm der (dortige)\n\nKläger K. R. als Miterfinder in der Patentrolle eingetragen wird, weil R. einen\n\nwesentlichen Beitrag zu der streitigen Erfindung geleistet habe.\n\nMit der Revision erstrebt die Beklagte Aufhebung des angefochtenen\n\nUrteils und Klageabweisung, soweit der Anspruch des Klägers auf Zahlung ei-\n\nner Erfindervergütung über ihr Anerkenntnis hinausgeht. Der Kläger bittet um\n\nZurückweisung des Rechtsmittels.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat Erfolg; sie führt zur Aufhebung und Zurückverweisung\n\nder Sache an das Berufungsgericht.\n\n1. Das Berufungsgericht hat dem Kläger über das Anerkenntnis der Be-\n\nklagten hinaus einen Anspruch auf Erfindervergütung aus dem Vertrag vom\n\n8. September 1997 zugesprochen. Ein Anfechtungsrecht der Beklagten wegen\n\narglistiger Täuschung hat es hingegen verneint. Dazu hat es unter Bezugnah-\n\nme auf die Feststellungen des Landgerichts ausgeführt, die Beklagte habe\n\nAnfechtungsgründe in ausreichend substantiierter Weise nicht rechtzeitig vor-\n\ngetragen; eine andere Möglichkeit, die getroffene Vereinbarung zu beseitigen\n\noder abzuändern, bestehe nicht. Die Beklagte habe nicht bewiesen, daß der\n\nKläger objektiv falsche Angaben gemacht habe, so daß es auf die subjektive\n\nSeite der arglistigen Täuschung nicht ankomme. Da die Beklagte eine zeitlich\n\nvorausgehende Erfindung gegenüber der vom Kläger dem Arbeitgeber mitge-\n\nteilten eigenen Erfindung behaupte, auf die der Kläger nach seiner Versetzung\n\nins Werk W. gestoßen sei, habe die Beklagte darlegen müssen, wann welcher\n\nihrer Mitarbeiter welchen tatsächlichen Teil des Patentanspruchs 1 als lö-\n\nsungswesentlich erkannt und offenbart habe. Es komme nicht darauf an, ob die\n\neinzelnen Beiträge erfinderisch seien, sondern darauf, welche Merkmale des\n\nPatentanspruchs die Zeugen R., K. und B. (oder andere) wann gefunden und\n\nals wesentlich erkannt und beibehalten hätten. Der Umstand, daß der Kläger\n\nvon der Entwicklungsabteilung der Beklagten ins Werk W. gesandt worden sei,\n\num eine Lösung zu entwickeln, das Pflichtenheft und die weitere zeitliche Ab-\n\nfolge sprächen dagegen, daß der Kläger in W. mit einer bereits vorhandenen\n\nLösung konfrontiert worden sei. Das Landgericht habe die Beklagte auf ihren\n\nmangelhaften Vortrag hingewiesen. Gleichwohl habe sie in ihrer Berufungsbe-\n\ngründung den als unzureichend zurückgewiesenen Vortrag wiederholt. Einzel-\n\nheiten habe die Beklagte im Berufungsverfahren erst verspätet mit Schriftsatz\n\nvom 2. Dezember 2000 vorgetragen, was sie nicht hinreichend entschuldigt\n\nhabe. Eine Zulassung dieses Vortrags hätte die Erledigung des Rechtsstreits\n\nverzögert.\n\n2. Diese Beurteilung hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht\n\nstand.\n\na) Gemäß § 123 BGB kann seine Willenserklärung anfechten, wer zu ih-\n\nrer Abgabe durch arglistige Täuschung bestimmt worden ist. Die Täuschung\n\nkann durch Vorspiegelung oder Entstellung von Tatsachen oder durch ihr Ver-\n\nschweigen begangen werden. Verschweigen von Tatsachen stellt nur dann\n\neine Täuschungshandlung dar, wenn hinsichtlich der verschwiegenen Tatsa-\n\nchen eine Aufklärungspflicht besteht. Eine solche Pflicht gegenüber dem Ar-\n\nbeitgeber erwächst dem Arbeitnehmer aus dem arbeitsrechtlichen Treuever-\n\nhältnis. Ein Arbeitnehmer, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses eine\n\ntechnische Neuerung gefunden hat, muß allein auf Grund dieses Umstandes\n\ndavon ausgehen, daß die Neuerung für den Arbeitgeber von erheblicher tech-\n\nnischer und wirtschaftlicher Bedeutung sein kann und daß die Wahrung der\n\nInteressen des Arbeitgebers ihn verpflichten, dem Arbeitgeber die Erfindung\n\nunverzüglich mitzuteilen. Aus der Bedeutung für den Arbeitgeber wird er weiter\n\nschließen müssen, daß die bloße Mitteilung der Erfindung nicht ausreicht, son-\n\ndern daß er die Erfindung und die Umstände ihres Zustandekommens näher\n\nbeschreiben muß, insbesondere welche technische Aufgabe im Betrieb gestellt\n\nwar, welche Erfahrungen benutzt wurden sowie wer in welchem Umfang an der\n\nErfindung mitgearbeitet hat, um den Arbeitgeber in den Stand zu setzen, die\n\nErfindung sachgerecht zu bewerten, vor allem auch die Vergütung richtig fest-\n\nzusetzen. Veranlaßt der Arbeitnehmer durch falsche Angaben eine Fehlbewer-\n\ntung der Erfindung oder verschweigt er bewußt erkennbar erhebliche Umstän-\n\nde, welche die Erfindung und deren Zustandekommen betreffen, so kann der\n\nArbeitgeber eine Vergütungsvereinbarung mit dem Arbeitnehmer wegen argli-\n\nstiger Täuschung anfechten (vgl. Sen.Urt. v. 17.4.1973 - X ZR 59/69, GRUR\n\n1973, 649, 650 - Absperrventil; Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindergesetz,\n\n4. Aufl. § 12 Rdn. 94, 105).\n\nb) Diese Verpflichtung des Arbeitnehmers zur umfassenden Information\n\nfindet in den Regelungen des Arbeitnehmererfindergesetzes (ArbEG) Bestäti-\n\ngung. Nach § 5 Abs. 1 ArbEG hat der Arbeitnehmer, der eine Diensterfindung\n\ngemacht hat, diese unverzüglich seinem Arbeitgeber gesondert schriftlich zu\n\nmelden und hierbei kenntlich zu machen, daß es sich um die Meldung einer\n\nErfindung handelt. Abs. 2 der Vorschrift bestimmt den Inhalt der Meldung. Nach\n\nSatz 1 hat der Arbeitnehmer die technische Aufgabe, ihre Lösung und das Zu-\n\nstandekommen der Diensterfindung zu beschreiben. Nach Satz 3 soll die Mel-\n\ndung dem Arbeitnehmer dienstlich erteilte Weisungen oder Richtlinien, die be-\n\nnutzten Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes, die Mitarbeiter sowie Art und\n\nUmfang ihrer Mitarbeit angeben und hervorheben, was der meldende Arbeit-\n\nnehmer als seinen eigenen Anteil an der Erfindung ansieht.\n\nDie Information über diese Angaben steht nicht im Ermessen des Ar-\n\nbeitnehmers (Bartenbach/Volz, aaO, § 5 Rdn. 73). Zwar hat der Gesetzgeber\n\ndie in Satz 3 genannten Kriterien nicht als zwingende (Muß-)Vorschrift entspre-\n\nchend § 5 Abs. 2 Satz 1 ArbEG geregelt. Da der Arbeitgeber nach Meldung der\n\nDiensterfindung gemäß § 6 ArbEG über die Inanspruchnahme entscheiden\n\nmuß, müssen die Angaben des Arbeitnehmers aber so gestaltet sein, daß der\n\nArbeitgeber eine sachgerechte Entscheidung treffen kann. Die Entschließung\n\ndes Arbeitgebers hängt zum einen davon ab, ob überhaupt eine Diensterfin-\n\ndung vorliegt. Sie wird aber auch von der Überlegung beeinflußt, in welchem\n\nUmfang der Arbeitgeber später Erfindervergütung zahlen muß. Die Höhe der\n\nVergütung hängt wiederum unter anderem von der Frage ab, ob und wie viele\n\nMiterfinder beteiligt waren. Schon das begründet auch aus der Sicht des Ar-\n\nbeitnehmers ein erkennbares schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers an\n\nder Information über die Beteiligung von Mitarbeitern an der Erfindung und die\n\nArt und den Umfang ihrer Tätigkeit. Dieses folgt zudem auch daraus, daß jeder\n\nArbeitnehmererfinder einen eigenständigen Vergütungsanspruch gegen den\n\nArbeitgeber besitzt. Bei einer Mehrzahl beteiligter Miterfinder ist deshalb die\n\nVergütung für jeden gesondert zu vereinbaren (\"festzustellen\") oder festzuset-\n\nzen \n\n(§ 12\n\nArbEG). Jeder Miterfinder hat gegen den Arbeitgeber einen eigenen, selbstän-\n\ndigen Vergütungsanspruch, den er unabhängig von den übrigen Miterfindern\n\ngeltend machen kann (BGH, Urt. v. 2.12.1960 - I ZR 23/59, GRUR 1961, 338,\n\n341 - Chlormethylierung; Busse, Patentgesetz, 5. Aufl. § 12 ArbEG Rdn. 11).\n\nKommt eine einverständliche Feststellung der Vergütung nur mit einzelnen Mit-\n\nerfindern zustande, ist gegenüber den übrigen die Vergütung festzusetzen\n\n(Bartenbach/Volz, aaO, § 12 Rdn. 39; Busse, aaO, § 12 ArbEG Rdn. 11). Wäre\n\nbei dieser Sachlage der anmeldende Arbeitnehmer nicht verpflichtet, die Betei-\n\nligung Dritter zu offenbaren, sähe sich der Arbeitgeber, wenn ein Miterfinder\n\nRechte aus der Erfindung geltend macht, einem weiteren Vergütungsanspruch\n\nausgesetzt, ohne diesem gegenüber auf die Zahlung an den Ersten verweisen\n\nzu können. Zwar richtet sich die Rechtsstellung von Miterfindern (§ 6 PatG)\n\nuntereinander nach Vertrag, ergänzend nach §§ 705 ff. BGB und bei Fehlen\n\neiner Vereinbarung nach §§ 741 ff. BGB (Sen.Urt. v. 17.10.2000 - X ZR 223/98,\n\nGRUR 2001, 226, 227 - Rollenantriebseinheit m.w.N.). Daraus erwachsen aber\n\ndem Arbeitgeber, der an einen Miterfinder gezahlt hat, keine Ansprüche; eben-\n\nsowenig ergibt sich daraus die Möglichkeit von Korrekturen festgesetzter Ver-\n\ngütungsansprüche zu Lasten der jeweils betroffenen Mitarbeiter.\n\nc) Die Informationspflicht des Arbeitnehmers nach § 5 Abs. 2 Satz 3\n\nArbEG bezieht sich nicht nur auf die Mitteilung von Miterfindern und deren An-\n\nteil an der Erfindung, wovon das Berufungsgericht ausgegangen ist, sondern\n\nauf jede Beteiligung weiterer Mitarbeiter an der Erfindung und Art und Umfang\n\nihrer Mitarbeit. Wie der umfassende und wertneutrale Begriff \"Mitarbeiter\" ver-\n\ndeutlicht, sind darunter sowohl die Miterfinder im Sinne des § 6 Satz 2 PatG als\n\nauch sonstige am Zustandekommen der Erfindung beteiligte Personen (Erfin-\n\ndungsgehilfen) zu verstehen (Bartenbach/Volz, aaO, § 5 Rdn. 80; Heine/\n\nRebitzki, Arbeitnehmererfindungen, 3. Aufl., § 5 Anm. 6; Reimer/Schade/\n\nSchippel, Das Recht der Arbeitnehmererfindung, 6. Aufl., § 5 Rdn. 32; a.A.\n\nVolmer, Arbeitnehmererfindergesetz, 1958, § 5 Rdn. 43). Der Gesetzgeber hat\n\nden weiten Begriff gewählt, um die häufig schwierige Abgrenzung zwischen\n\nMiterfindern und Erfindungsgehilfen nicht dem anmeldenden Arbeitnehmer,\n\nsondern dem Arbeitgeber zu überlassen (Bartenbach/Volz, aaO, § 5 Rdn. 80),\n\nder hierzu durch die tatsächlichen Angaben des Arbeitnehmers in den Stand\n\nversetzt werden muß. Die Angaben über Art und Umfang der Mitarbeit Dritter\n\nund die Bewertung des Anteils der Mitarbeiter und des eigenen Erfinderanteils\n\nsollen dem Arbeitgeber eine abschließende Bewertung der Mitwirkung der Be-\n\nteiligten ermöglichen.\n\nd) Dieser Auslegung des Gesetzes steht § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbEG nicht\n\nentgegen. Diese Vorschrift sieht zur Vermeidung von Meinungsverschieden-\n\nheiten der Arbeitsvertragsparteien über die Erfüllung der Inhaltserfordernisse\n\nder Anmeldung vor (Begründung BT-Drucks. II/1648 S. 22 = BlPMZ 1957, 230),\n\ndaß eine nicht ordnungsgemäße Erfindungsmeldung als ordnungsgemäß gilt,\n\nwenn der Arbeitgeber sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang sub-\n\nstantiiert beanstandet. Die Fiktionsregelung geht von einer - nicht ordnungs-\n\ngemäßen - Meldung aus, die zwar den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Ar-\n\nbEG, nicht aber denen des Abs. 2 entspricht (BGH, Urt. v. 25.2.1958\n\n- I ZR 181/56, GRUR 1958, 334, 337 - Mitteilungs- und Meldepflicht). Die Fikti-\n\nonswirkung greift selbst dann ein, wenn der Arbeitnehmer keine Angaben über\n\ndie Erfindung im Sinne des § 5 Abs. 2 ArbEG gemacht hat (Bartenbach/Volz,\n\naaO, § 5 Rdn. 84; Busse, aaO, § 5 ArbEG Rdn. 11). Dem Arbeitgeber ist es\n\nüberlassen, die Anmeldung auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen\n\nund gegebenenfalls ergänzende Angaben zu verlangen, zu denen der Arbeit-\n\nnehmer nach § 15 Abs. 2 ArbEG verpflichtet ist. Aus der Regelung in § 5\n\nAbs. 3 ArbEG folgt hingegen ein Ausschluß des Rechts nicht, die Vergütungs-\n\nvereinbarung wegen arglistiger Täuschung anzufechten.\n\ne) Rechtsfehlerhaft haben das Landgericht und ihm folgend das Beru-\n\nfungsgericht bei der Frage, ob die Beklagte den Anfechtungsgrund schlüssig\n\ndargetan hat, darauf abgestellt, ob der Kläger der Wahrheit zuwider nicht Al-\n\nleinerfinder der patentierten Gehäusekonstruktion ist. Beide Vorinstanzen ha-\n\nben zur Substantiierung des Anfechtungsgrundes Angaben der Beklagten dazu\n\nverlangt, \"welche - über die Zugehörigkeit zu einem mit der nunmehr ge-\n\nschützten Erfindung befaßtes Arbeitsteam hinausgehenden - konkreten Beiträ-\n\nge die angeblichen Miterfinder geleistet haben\" und \"wer in welcher Weise das\n\nMerkmal der zweilagigen Ausbildung des Randflansches entwickelt hat\" und\n\n\"welcher ihrer Mitarbeiter welchen tatsächlichen Teil des Patentanspruchs als\n\nlösungswesentlich erkannt und offenbart haben soll\". Das Berufungsgericht hat\n\ndabei zu Unrecht darauf abgestellt, daß Anfechtungsgrund eine Täuschung\n\nüber die Alleinerfinderschaft des Klägers ist beziehungsweise das Verschwei-\n\ngen der Beteiligung mehrerer Miterfinder. Die von der Beklagten behauptete\n\nTäuschungshandlung besteht vielmehr darin, daß der Kläger unter Verletzung\n\nseiner Mitteilungspflicht nach § 5 Abs. 2 Satz 3 ArbEG die Mitarbeit Dritter und\n\nderen Art und Umfang der Beteiligung verschwiegen und dadurch die Beklag-\n\nten zu einer Vergütungsvereinbarung zu seinen Gunsten veranlaßt haben soll.\n\nf) Die Beklagte hat auch ihrer Substantiierungspflicht genügt. Ein Sach-\n\nvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist nämlich schon dann schlüssig,\n\nwenn Tatsachen vorgetragen werden, die in Verbindung mit einem Rechtssatz\n\ngeeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht entstanden er-\n\nscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nur dann erforderlich,\n\nwenn diese für die Rechtsfolgen von Bedeutung sind. Das Gericht muß in der\n\nLage sein, aufgrund des tatsächlichen Vortrags zu entscheiden, ob die gesetz-\n\nlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vor-\n\nliegen (st. Rspr. d. Sen. u.a., Urt. v. 23.4.1991 - X ZR 77/89, NJW 1991, 2707,\n\n2709; Urt. v. 25.2.1992 - X ZR 88/90, NJW 1992, 1967; Urt. v. 8.12.1992\n\n- X ZR 85/91, VersR 1993, 891).\n\nZur Stützung ihres Anfechtungsrechts nach § 123 BGB hat die Beklagte\n\nbehauptet, der Kläger habe bei der gemeldeten Erfindung Beiträge anderer\n\nMitarbeiter des Unternehmens verwertet, die im Rahmen eines Arbeitsteams\n\nentwickelt worden seien. Die Beklagte hat unter Beweisantritt vorgetragen, der\n\nKläger sei Ende 1995 in dem in W. gebildeten Arbeitsteam mit den Herren Hi.,\n\nRö, R., B., K., P. und Z. tätig gewesen, das mit der Entwicklung eines neuen\n\nGehäusedeckels befaßt gewesen sei. Die Grundideen der Erfindung seien von\n\ndiesem Arbeitsteam im Rahmen von Beratungen und Versuchen entwickelt\n\nworden. Die Beklagte hat weiter unter Beweisantritt vorgetragen, welche Ge-\n\ndanken von den Mitgliedern des Arbeitsteams und welche vom Kläger beige-\n\nbracht wurden und daß der Kläger über die Vorarbeiten des W. Teams infor-\n\nmiert war. Der Kläger habe die Meldung der Erfindung betrieben, ohne die\n\nweiteren Mitarbeiter zu informieren. Er habe sich gegenüber dem Entwick-\n\nlungsleiter der Beklagten als alleiniger Erfinder ausgegeben und die Beteili-\n\ngung der Mitarbeiter verschwiegen, obwohl er diese gekannt habe. Das Ver-\n\nschweigen der Mitarbeiter und deren Beteiligung an der Erfindung sei für die\n\nVergütungsvereinbarung ursächlich gewesen.\n\n3. Das Berufungsgericht hat zu diesem streitigen Vortrag keine Fest-\n\nstellungen getroffen. Deshalb ist das angefochtene Urteil aufzuheben und der\n\nRechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.\n\nSollte sich, gegebenenfalls nach weiterem Vortrag der Parteien, erwei-\n\nsen, daß der Kläger in der Erfindungsmeldung an die Beklagte die Mitarbeiter\n\nund deren Beteiligung nicht beschrieben und sich als alleiniger Erfinder ausge-\n\ngeben oder geriert hat, so könnte bereits darin eine objektive Täuschungs-\n\nhandlung liegen, durch welche die Beklagte zum Abschluß der Vereinbarung\n\nvom 8. September 1997 veranlaßt worden ist. Sollte das Berufungsgericht des\n\nweiteren auf Grund der Umstände zu dem Schluß kommen, daß der Kläger den\n\nBeitrag der Mitarbeiter an der Erfindung gekannt hat und daß er diesen Beitrag\n\nnicht als unerheblich eingestuft hat oder bei objektiver Betrachtung hätte ein-\n\nstufen müssen, diesen aber gleichwohl der Beklagten vorenthalten hat, könnte\n\ndies für einen Täuschungswillen des Klägers und damit für ein arglistiges Han-\n\ndeln sprechen (dazu BGH, Urt. v. 25.3.1998 - VIII ZR 185/96, NJW 1998,\n\n2360).\n\nMelullis\n\nJestaedt\n\nScharen\n\nKeukenschrijver\n\n Asendorf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-18/x-zr-19-01","cited_norms":[{"jurabk":"ArbnErfG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":8},{"jurabk":"ArbnErfG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"ArbnErfG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"ArbnErfG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 741","ref_norm":"741","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 705","ref_norm":"705","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-18/x-zr-19-01","retrieved":"2026-10-15 10:16:31.036547+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-03-18/x-zr-19-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. Zivilsenat","date":"2003-03-18","dockets":["X ZR 19/01"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 18.03.2003 – X ZR 19/01","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-18/x-zr-19-01","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"ArbEG §§ 5 Abs. 2, 12; BGB § 123 Gehäusekonstruktion a) Die Anfechtung einer Vergütungsvereinbarung wegen arglistiger Täuschung kommt in Betracht, wenn ein Arbeitnehmer, der eine Diensterfindung gemacht hat, seinem Arbeitgeber bei der Meldung der Erfindung eine nicht unerhebliche Mit- wirkung von Mitarbeitern am Zustandekommen der Erfindung vorsätzlich ver- schweigt und als alleiniger Erfinder sich eine Vergütung versprechen läßt. b) Bei der Meldung der Erfindung hat ein Arbeitnehmererfinder den Arbeitgeber auch darüber zu informieren, ob und in welchem Umfang Mitarbeiter am Zustan- dekommen der Erfindung beteiligt waren. Die Information über diese Angaben steht nicht im Ermessen des Arbeitnehmers.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Revision der Beklagten wird das am 30. November 2000\nverkündete Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Mün-\nchen aufgehoben.\n\nDer Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entschei-\ndung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht\nzurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ArbnErfG/5","law":"ArbnErfG","abbreviation":"ArbnErfG","ref":"5","label":"§ 5 ArbnErfG","mentions":8},{"id":"ArbnErfG/12","law":"ArbnErfG","abbreviation":"ArbnErfG","ref":"12","label":"§ 12 ArbnErfG","mentions":4},{"id":"BGB/123","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"123","label":"§ 123 BGB","mentions":2},{"id":"PatG/6","law":"PatG","abbreviation":"PatG","ref":"6","label":"§ 6 PatG","mentions":2},{"id":"ArbnErfG/6","law":"ArbnErfG","abbreviation":"ArbnErfG","ref":"6","label":"§ 6 ArbnErfG","mentions":1},{"id":"ArbnErfG/15","law":"ArbnErfG","abbreviation":"ArbnErfG","ref":"15","label":"§ 15 ArbnErfG","mentions":1},{"id":"BGB/741","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"741","label":"§ 741 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/705","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"705","label":"§ 705 BGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"GRUR 2003, 702","basis":"cited_by_decisions","votes":9}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-15T10:16:31.036547+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}