{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2003-03-14","aktenzeichen":"V ZR 304/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 1090 Ein Ferienparkbetriebsrecht, wonach eine Eigentumswohnung nur als Ferienwoh- nung bewirtschaftet und einem wechselnden Personenkreis zur Erholung zur Verfü- gung gestellt werden darf und wonach allein dem Berechtigten die Verwaltung und Vermietung der Wohnung, die Wärmeversorgung, der Betrieb einer Kabelfernseh- und einer Telefonanlage obliegt, kann Inhalt einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit sein.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nV ZR 304/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n14. März 2003\nK a n i k ,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nBGB § 1090\n\nEin Ferienparkbetriebsrecht, wonach eine Eigentumswohnung nur als Ferienwoh-\n\nnung bewirtschaftet und einem wechselnden Personenkreis zur Erholung zur Verfü-\n\ngung gestellt werden darf und wonach allein dem Berechtigten die Verwaltung und\n\nVermietung der Wohnung, die Wärmeversorgung, der Betrieb einer Kabelfernseh-\n\nund einer Telefonanlage obliegt, kann Inhalt einer beschränkten persönlichen\n\nDienstbarkeit sein.\n\nBGH, Urt. v. 14. März 2003 - V ZR 304/02 - OLG Koblenz\n\n LG Trier\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 14. März 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes\n\nDr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke und Dr. Gaier\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Koblenz vom 31. Juli 2002 wird auf Kosten der Klägerin\n\nzurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nMit notariell beurkundetem Vertrag vom 31. August 1997 erwarb die Klä-\n\ngerin von der Beklagten eine Wohnungseigentumseinheit (Appartement nebst\n\nEinrichtung) in einem Feriendorf. In dem Vertrag heißt es u.a.:\n\n\"In Abt. II sind zu Lasten des Wohnungseigentums Ferienparkbe-\ntriebsrechte eingetragen. Diese Belastungen bleiben bestehen\nund werden mitübertragen.\n\n...\n\nDer Kaufpreis ist zinslos fällig binnen 10 Tagen, nachdem dem\nNotar alle zur lastenfreien Umschreibung erforderlichen Freiga-\nbeerklärungen, mit Ausnahme der in Abt. II eingetragenen Fe-\nrienparkbetriebsrechte, zugegangen sind, ...\n...\n\nDer Grundbesitz - Wohnungseigentum - und auch die Einrichtung\ndes Appartements werden verkauft und übertragen im jetzigen\nZustande, ..., mit allen anhaftenden Dienstbarkeiten.\"\n\nVor dem Abschluß des Kaufvertrags hatte die Beklagte der Klägerin ei-\n\nnen Grundbuchauszug vom 8. November 1994 vorgelegt, wonach in Abt. II des\n\nWohnungsgrundbuchs eine befristete beschränkte persönliche Dienstbarkeit\n\n(Ferienparkbetriebsrecht) für die Ortsgemeinde T. eingetragen war. Zu-\n\nsätzlich war im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und ist noch heute eine un-\n\nbefristete beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Ferienparkbetriebsrecht) für\n\ndie Beklagte eingetragen. Danach darf das Appartement nur als Ferienwoh-\n\nnung bewirtschaftet und einem wechselnden Personenkreis zur Erholung zur\n\nVerfügung gestellt werden; dazu obliegt allein der Beklagten die Verwaltung\n\nund die Vermietung des Appartements, die Versorgung mit Wärme\n\n- Gasversorgung -, der Betrieb der Kabelfernsehanlage - eigene Antennenan-\n\nlagen sind untersagt - und der Betrieb einer Hotel-Telefonanlage.\n\nDie Klägerin behauptet, daß die Beklagte sie bewußt über das Bestehen\n\nder zu ihren Gunsten eingetragenen Dienstbarkeit getäuscht habe. Auch der\n\nNotar habe bei der Beurkundung des Kaufvertrags nicht über das Bestehen\n\ndieses Rechts belehrt. Nach Auffassung der Klägerin ist die Dienstbarkeit nicht\n\nwirksam entstanden. Ihre auf die Erteilung einer Löschungsbewilligung gerich-\n\ntete Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der in dem Beru-\n\nfungsurteil zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Klageantrag wei-\n\nter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht meint, daß sich der Klageanspruch nicht als Er-\n\nfüllungsanspruch aus dem Kaufvertrag ergebe. Zwar verpflichte § 434 BGB\n\na.F. den Verkäufer, dem Käufer den verkauften Gegenstand frei von Rechten\n\nDritter zu verschaffen. Diese Verpflichtung erstrecke sich auch auf Dienstbar-\n\nkeiten. Aber die Parteien hätten in zulässiger Weise eine von der gesetzlichen\n\nRegelung abweichende Vereinbarung getroffen, wonach der Verkauf \"mit allen\n\nanhaftenden Dienstbarkeiten\", und somit auch mit dem Ferienparkbetriebsrecht\n\nzugunsten der Beklagten, erfolge. Auch sei kein übereinstimmender Wille der\n\nParteien vorhanden gewesen, mit der vertraglichen Formulierung \"mit allen\n\nDienstbarkeiten\" nur das zugunsten der Ortsgemeinde T. eingetragene\n\nFerienparkbetriebsrecht zu bezeichnen.\n\nFalls sich die Klägerin aufgrund des ihr vor dem Abschluß des Kaufver-\n\ntrags vorgelegten Grundbuchauszugs über den wahren Grundbuchinhalt geirrt\n\noder getäuscht gefühlt habe, begründe das keinen Löschungsanspruch, son-\n\ndern berechtige allenfalls zu der - unterbliebenen - Anfechtung des Vertrags.\n\nWegen des fehlenden Anspruchs auf Eigentumsübertragung ohne das\n\nfür die Beklagte eingetragene Recht scheide ein Schadenersatzanspruch nach\n\n§§ 440, 326 BGB a.F. aus.\n\nEin Schadenersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens\n\nbei Vertragsschluß bestehe ebenfalls nicht, weil die Klägerin eine danach mög-\n\nliche Vertragsanpassung, nämlich die Herabsetzung des Kaufpreises, nicht\n\nverlange.\n\nDie Klägerin habe keinen Grundbuchberichtigungsanspruch nach § 894\n\nBGB, weil das Grundbuch auch dann nicht unrichtig sei, wenn es sich bei dem\n\nFerienparkbetriebsrecht um eine inhaltlich unzulässige Eintragung handeln\n\nsollte. In einem solchen Fall käme nur ein Beseitigungsanspruch nach § 1004\n\nAbs. 1 BGB in Betracht. Der sei jedoch nicht gegeben, weil die Dienstbarkeit\n\ninhaltlich zulässig sei.\n\nMangels Nachweises einer vorsätzlichen Täuschung durch die Beklagte\n\nscheide auch ein Schadenersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263\n\nStGB aus.\n\nSchließlich bestehe auch kein Löschungsanspruch aus ungerechtfertig-\n\nter Bereicherung. Obwohl die Beklagte ihre Rechte aus der Dienstbarkeit der-\n\nzeit nicht ausübe, sei dadurch der Rechtsgrund nicht weggefallen; sie könne\n\ndie Ausübung nämlich ganz oder teilweise Dritten überlassen.\n\nDas hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.\n\nII.\n\n1. Zu Recht verneint das Berufungsgericht einen auf die Verschaffung\n\nvon Eigentum ohne die für die Beklagte eingetragene Dienstbarkeit gerichteten\n\nErfüllungsanspruch und damit auch einen Schadensersatzanspruch der Kläge-\n\nrin.\n\na) Zwar ist das Wohnungseigentum mit einem Rechtsmangel behaftet;\n\ndie Verpflichtung des Verkäufers nach § 434 BGB a.F., dem Käufer den ver-\n\nkauften Gegenstand frei von Rechten Dritter zu verschaffen, erstreckt sich\n\nbeim Grundstückskauf nämlich auf Dienstbarkeiten \n\n(Senat, Urt. v.\n\n19. November 1999, V ZR 321/98, WM 2000, 578), und zwar auch dann, wenn\n\n- wie hier - der Verkäufer zunächst das Recht als Eigentümerdienstbarkeit für\n\nsich selbst bestellt hat (Senatsurt. v. 21. Juni 1974, V ZR 164/72, NJW 1974,\n\n1552). Nichts anderes gilt für den Kauf von Wohnungseigentum. Die Parteien\n\nhaben aber die Verpflichtung der Beklagten zur Übertragung lastenfreien Ei-\n\ngentums teilweise, nämlich hinsichtlich der beiden in Abt. II des Wohnungs-\n\ngrundbuchs eingetragenen Dienstbarkeiten, - zulässigerweise - abbedungen.\n\nDas entnimmt das Berufungsgericht zutreffend - und von der Revision nicht\n\nangegriffen - der vertraglichen Regelung, daß der Verkauf mit allen anhaften-\n\nden Dienstbarkeiten erfolgte. Diese Vereinbarung ist zulässig (vgl. BGHZ 11,\n\n16, 24); sie ist auch wirksam; denn die Beklagte hat der Klägerin das Bestehen\n\ndes streitigen Rechts nicht arglistig verschwiegen (§ 443 BGB a.F.), wie das\n\nBerufungsgericht in anderem Zusammenhang fehlerfrei feststellt.\n\nb) Ohne Erfolg rügt die Revision auch, das Berufungsgericht habe § 3\n\nAGBG nicht beachtet. Denn die Tatsache, daß es sich bei den Regelungen in\n\ndem Kaufvertrag um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 1\n\nAbs. 1 AGBG handelt, ist weder festgestellt noch von der Revision schlüssig\n\ndargelegt worden.\n\n2. Zu Recht verneint das Berufungsgericht außerdem einen Schadener-\n\nsatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertragsschluß (culpa in contrahendo).\n\nUnabhängig davon, ob wegen der in dem Kaufvertrag enthaltenen Hinweise\n\nauf das Bestehen mehrerer Ferienparkbetriebsrechte die Voraussetzungen\n\ndieses Anspruchs vorliegen, erfaßt seine Rechtsfolge jedenfalls nicht das Kla-\n\ngeziel. Der Anspruch aus culpa in contrahendo ist nämlich regelmäßig auf den\n\nErsatz des negativen Interesses gerichtet; danach ist der Geschädigte so zu\n\nstellen, wie er bei Offenbarung der für seinen Kaufentschluß maßgeblichen\n\nUmstände stünde (Senatsurt. v. 6. April 2001, V ZR 394/99, WM 2001, 1302,\n\n1304). Wenn der Geschädigte, wie hier die Klägerin, an dem Vertrag festhalten\n\nwill, obwohl dieser infolge der Pflichtverletzung zu für ihn ungünstigen Bedin-\n\ngungen zustande gekommen ist, so ist er so zu behandeln, als wäre es ihm bei\n\nKenntnis der wahren Sachlage gelungen, den Kaufvertrag zu einem günstige-\n\nren Preis abzuschließen; Schaden ist hier demnach der Betrag, um den die\n\nKlägerin die Eigentumswohnung wegen der fehlenden Aufklärung über die zu-\n\ngunsten der Beklagten bestehende Dienstbarkeit zu teuer erworben hat (vgl.\n\nSenatsurt. v. 6. April 2001, aaO., m.w.N.). Diesen Anspruch verfolgt die Kläge-\n\nrin jedoch nicht. Vielmehr ist ihr Löschungsverlangen auf ordnungsgemäße\n\nVertragserfüllung gerichtet. Die wird von der Haftung für Verschulden bei\n\nVertragsschluß jedoch nicht erfaßt (Senatsurt. v. 6. April 2001, aaO.). Die Vor-\n\naussetzungen, unter denen ausnahmsweise das Erfüllungsinteresse verlangt\n\nwerden kann (vgl. BGH, Urt. v. 24. Juni 1998, XII ZR 126/96, WM 1998, 2210,\n\n2211 f.), liegen nicht vor.\n\n3. Ebenfalls ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Beklagte sei\n\nunter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) zur Löschung der\n\nDienstbarkeit verpflichtet, weil sie an der Verwaltung des Appartements nicht\n\nmehr interessiert sei, ihren Geschäftsbetrieb zum 31. Dezember 2000 einge-\n\nstellt habe und auch die von ihr zunächst eingesetzte Verwalterin auf eine\n\nweitere Zusammenarbeit mit der Klägerin keinen Wert lege. Das alles betrifft\n\nersichtlich nur die Verwalterstellung der Beklagten als Organ der Wohnungsei-\n\ngentümergemeinschaft (vgl. §§ 20 Abs. 2, 26 bis 28 WEG), nicht dagegen ihre\n\nStellung als Dienstbarkeitsberechtigte. Die Verwaltung und Vermietung des\n\nAppartements wurde nämlich niemals von der Beklagten, sondern bis zum\n\n31. Dezember 2000 von der \"Ferienpark H. GmbH\" und danach von\n\neinem Dritten wahrgenommen.\n\n4. Schließlich verneint das Berufungsgericht auch zu Recht einen\n\nGrundbuchberichtigungsanspruch (§ 894 BGB) bzw. einen Beseitigungsan-\n\nspruch (§ 1004 Abs. 1 BGB) der Klägerin; denn das Ferienparkbetriebsrecht ist\n\nzulässiger Inhalt der wirksam entstandenen Dienstbarkeit. Welche der beiden\n\nAnspruchsgrundlagen anderenfalls einschlägig wäre (vgl. dazu Senatsurt. v.\n\n24. Januar 1962, V ZR 116/60, NJW 1962, 963; MünchKomm-BGB/Wacke,\n\n3. Aufl., § 894 Rdn. 3, 14), kann deswegen offen bleiben.\n\nBedenken gegen die inhaltliche Zulässigkeit der Dienstbarkeit bestehen\n\nim Ergebnis nicht.\n\na) Gegenstand einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit kann\n\nnach § 1090 BGB jede Befugnis sein, die den Inhalt einer Grunddienstbarkeit\n\nnach § 1018 BGB bilden kann. Danach kann die Dienstbarkeit auf die Benut-\n\nzung des belasteten Grundstücks in einzelnen Beziehungen, auf die Unterlas-\n\nsung gewisser Handlungen auf dem belasteten Grundstück sowie auf den\n\nAusschluß der Ausübung eines Rechts, das sich aus dem Eigentum an dem\n\nbelasteten Grundstück ergibt, gerichtet sein. Inhalt einer Dienstbarkeit kann\n\ndagegen nicht eine positive Leistungspflicht und auch nicht ein positives Tun\n\ndes Eigentümers sein (Senat, Urt. v. 2. März 1984, V ZR 155/83, WM 1984,\n\n820, 821; Urt. v. 29. März 1985, V ZR 12/84, WM 1985, 808, 809; Urt. v.\n\n17. August 1985, V ZR 12/84, WM 1985, 1003, 1004). Auch darf die Dienstbar-\n\nkeit keine Beschränkung der rechtlichen Verfügungsfreiheit des Eigentümers\n\ndes belasteten Grundstücks enthalten; vielmehr muß die dem Eigentümer auf-\n\nerlegte Unterlassungspflicht auf eine Beschränkung im tatsächlichen Gebrauch\n\ndes Grundstücks gerichtet sein (Senat, BGHZ 29, 244, 248 f.).\n\nb) Die Dienstbarkeit zugunsten der Beklagten verpflichtet die Klägerin\n\nnicht zu einem positiven Tun. Gegenstand des dinglichen Rechts ist auch nicht\n\neine unmittelbare Leistungspflicht der Klägerin dahingehend, mit der Beklagten\n\nVerträge über die Verwaltung und Vermietung, über die Wärmeversorgung so-\n\nwie über den Betrieb einer Kabelfernseh- und einer Hoteltelefonanlage abzu-\n\nschließen. Die Grundbucheintragung und die darin in Bezug genommene Ein-\n\ntragungsbewilligung besagen lediglich, daß das Appartement nur als Ferien-\n\nwohnung bewirtschaftet und einem wechselnden Personenkreis zur Erholung\n\nzur Verfügung gestellt werden und die Beklagte dafür die vorgenannten Lei-\n\nstungen erbringen darf. Somit ist die Dienstbarkeit auf die Benutzung des Son-\n\ndereigentums der Klägerin gerichtet (§§ 1090, 1018, 1. Alt. BGB). Das hat für\n\ndie Klägerin allerdings zur Folge, daß sie - sofern sie das Appartement nicht\n\nleer stehen lassen will - darauf angewiesen ist, die Leistungen der Beklagten in\n\nAnspruch zu nehmen. Die Bestellung der Dienstbarkeit diente aus Sicht der\n\nBeklagten somit der Absicherung künftiger schuldrechtlicher Verpflichtungen\n\nder Klägerin. Das begegnet nach der bisherigen Senatsrechtsprechung zu\n\nTankstellen- und Brauereidienstbarkeiten (vgl. z.B. BGHZ 29, 224; 35, 378; 74,\n\n293; Urt. v. 13. Juli 1979, V ZR 122/77, NJW 1979, 2149; Urt. v. 3. Mai 1985,\n\nV ZR 55/84; WM 1985, 808, 809; Urt. v. 29. Januar 1988, V ZR 310/86, WM\n\n1988, 765; Urt. v. 8. April 1988, V ZR 120/87, WM 1988, 1091) und zur mittel-\n\nbaren dinglichen Absicherung von Fernwärmebezugspflichten (Urt. v. 2. März\n\n1984, aaO.) keinen rechtlichen Bedenken. Es besteht kein Anlaß, den hier zu\n\nentscheidenden Fall anders zu beurteilen. Denn die Klägerin kann ihr Appar-\n\ntement zwar in wirtschaftlich sinnvoller Weise nur als an Dritte zu vermietende\n\nFerienwohnung nutzen. Aber dieser mittelbare tatsächliche Druck führt nicht\n\ndazu, daß die Klägerin rechtlich zu einem bestimmten Verhalten verpflichtet ist.\n\nDas erkennt das Berufungsgericht zutreffend.\n\nc) Die Dienstbarkeit beschränkt nicht die rechtliche Verfügungsbefugnis\n\nder Klägerin, sondern hat - wie bei einer Wohnungsbesetzungsdienstbarkeit\n\n(vgl. dazu RGZ 111, 384, 392 ff.; BayObLGZ 1982, 184, 186 ff.; 2000, 140;\n\nBayObLG MittBayNot 2001, 317; Staudinger/Mayer, BGB [2002], § 1090\n\nRdn. 18) oder Fremdenverkehrsdienstbarkeit (vgl. BayObLGZ 1985, 193,\n\n195 ff.; LG Göttingen, NJW-RR 1997, 1105; Demharter, GBO, 24. Aufl., Anh.\n\nzu § 44 Rdn. 25) - eine Beschränkung im tatsächlichen Gebrauch des Appar-\n\ntements zum Inhalt. Die aus dem Eigentum der Klägerin fließende Befugnis, mit\n\nder Sache nach Belieben zu verfahren und andere von jeder Einwirkung aus-\n\nzuschließen (§ 903 BGB), wird dahin eingeschränkt, daß das Appartement nur\n\nals Ferienwohnung bewirtschaftet und an einen wechselnden Personenkreis\n\nvermietet werden und die Beklagte zur Verwirklichung dieses Zwecks be-\n\nstimmte Leistungen erbringen darf. Das alles ist auf eine Beschränkung des\n\ntatsächlichen Gebrauchs gerichtet. Gegen einen solchen Inhalt der Dienstbar-\n\nkeit bestehen keine rechtlichen Bedenken (vgl. Senat, BGHZ 29, 244, 249 ff.).\n\nDas gilt auch unter dem Gesichtspunkt, daß die Verwaltung und Vermietung\n\ndes Appartements sowie das Erbringen weiterer Leistungen allein der Beklag-\n\nten obliegen. Denn diese Handlungen haben unmittelbare Wirkungen auf den\n\nGebrauch des Wohnungseigentums; sie dienen der Sicherung der Nutzung als\n\nFerienwohnung. Bedenken bestünden nur, wenn damit der Klägerin die Ver-\n\nwaltung auch insoweit entzogen wäre, als sie nicht der Bewirtschaftung und\n\nVermietung als Ferienwohnung dient. Dies ist aber bei der gebotenen objekti-\n\nven Auslegung der Eintragungsbewilligung nicht der Fall. Der Eigentümer soll\n\nvon der Verwaltung nur insoweit ausgeschlossen sein, als es um die Nutzung\n\nals Ferienwohnung geht. Im übrigen kann er wie ein Eigentümer weiter verfü-\n\ngen, also z.B. über die Ausstattung oder Modernisierung des Sondereigentums\n\nselbst bestimmen.\n\nd) Der Umstand, daß die Benutzung des Appartements ausschließlich\n\nals Ferienwohnung für Dritte gestattet ist und allein die Beklagte die dafür er-\n\nforderlichen Dienstleistungen erbringen darf, schließt die Klägerin nicht von\n\njeglicher Nutzung ihres Wohnungseigentums aus, sondern berechtigt die Be-\n\nklagte lediglich zu dessen Nutzung in einzelnen Beziehungen (§§ 1090, 1018\n\n1. Alt. BGB). So werden die Eigentümerrechte der Klägerin in bezug auf ihr\n\nGemeinschaftseigentum von der Dienstbarkeit nicht berührt; sie verbleiben ihr\n\nuneingeschränkt. Hinsichtlich des Sondereigentums (Appartement) besteht für\n\ndie Klägerin die Möglichkeit, aus der Vermietung als Ferienwohnung einen\n\nwirtschaftlichen Vorteil zu ziehen, indem sie Mieterträge erzielt. Fehl geht in\n\ndiesem Zusammenhang die Argumentation der Revision, die darauf aufbaut,\n\ndaß die Beklagte berechtigt sein soll, selbst Mietverträge abzuschließen. Das\n\nverkennt den Inhalt der ihr übertragenen Befugnis. Die Berechtigung zur Ver-\n\nwaltung und Vermietung des Appartements besagt nämlich nicht, daß die Be-\n\nklagte die Mietverträge im eigenen Namen abschließen darf.\n\nWegen der der Klägerin verbleibenden Nutzungsmöglichkeiten kommt\n\nes hier auf die von dem Berufungsgericht aufgeworfene Frage, ob eine Dienst-\n\nbarkeit in Abgrenzung zum Nießbrauch nur dann vorliegt, wenn dem Eigentü-\n\nmer des Grundstücks noch eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung verbleibt (ma-\n\nterielle Abgrenzung), oder nur dann, wenn in der der Grundbucheintragung\n\nzugrundeliegenden Eintragungsbewilligung eine bestimmte Nutzungsart oder\n\nkonkret spezifizierte Nutzungsmöglichkeiten genannt sind (formelle Abgren-\n\nzung), nicht an. Beide Voraussetzungen liegen nämlich vor. Das Erzielen von\n\nMieteinnahmen aus der Vermietung des Appartements als Ferienwohnung ist\n\nkeine nur unwesentliche, sondern in einem Feriendorf die einzige wesentliche\n\nMöglichkeit der Nutzung; auch enthält die Eintragungsbewilligung die Aufzäh-\n\nlung der einzelnen Befugnisse der Beklagten zur Nutzung des Sondereigen-\n\ntums. Somit kann offen bleiben, ob das Berufungsgericht zu Recht davon aus-\n\ngeht, daß es für den zulässigen Inhalt einer Dienstbarkeit ausschließlich auf\n\nden Wortlaut der Eintragungsbewilligung ankommt, selbst wenn danach dem\n\nEigentümer des belasteten Grundstücks lediglich noch eine theoretische Nut-\n\nzungsmöglichkeit verbleibt (vgl. Soergel/Stürner, BGB, 13. Aufl., § 1018\n\nRdn. 12; \n\nStaudinger/\n\nMayer, § 1018 Rdn. 92 ff., 101, und § 1090 Rdn. 13).\n\ne) Schließlich ist die Dienstbarkeit auch nicht deshalb unwirksam, weil\n\nsie nicht befristet ist und die Beklagte ihre Befugnisse derzeit nicht ausübt.\n\nBeide Gesichtspunkte könnten sich allenfalls auf die Wirksamkeit und den Be-\n\nstand eines zwischen der Klägerin und der Beklagten abgeschlossenen Ge-\n\nschäftsbesorgungs- oder Liefervertrags auswirken, nicht jedoch auf die Wirk-\n\nsamkeit der Dienstbarkeit. Denn das dingliche Recht ist in seinem Bestand\n\ngrundsätzlich unabhängig von der zugrundeliegenden schuldrechtlichen Ver-\n\neinbarung, wenn diese nicht als Bedingung Inhalt des dinglichen Rechts selbst\n\ngeworden ist, § 158 BGB, oder eine - höchst selten vorkommende - Geschäfts-\n\neinheit zwischen schuldrechtlichem und dinglichem Recht besteht, § 139 BGB\n\n(Senat, Urt. v. 20. Januar 1989, V ZR 181/87, WM 1989, 723 f., m.w.N.; BGH,\n\nUrt. v. 22. Januar 1992, VIII ZR 374/89, WM 1992, 951, 953). Beides stellt das\n\nBerufungsgericht nicht fest; entsprechende Tatsachen und Umstände sind\n\nauch nicht vorgetragen.\n\n5. Letztlich nimmt das Berufungsgericht ebenfalls zu Recht an, daß der\n\nLöschungsanspruch auch unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Be-\n\nreicherung der Beklagten nicht begründet ist. Dadurch, daß die Beklagte ihre\n\nVerwaltungs- und Vermietungsbefugnis derzeit nicht ausübt, ist der Rechts-\n\ngrund für die Bestellung der Dienstbarkeit nicht weggefallen (§ 812 Abs. 1\n\nSatz 2 BGB).\n\nIII.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nWenzel\n\nTropf\n\n Krüger\n\nLemke\n\nGaier","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-14/v-zr-304-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 894","ref_norm":"894","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 903","ref_norm":"903","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1018","ref_norm":"1018","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1090","ref_norm":"1090","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-14/v-zr-304-02","retrieved":"2026-07-10 14:13:51.826036+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-03-14/v-zr-304-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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