{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2003-03-14","aktenzeichen":"V ZR 280/02","doktyp":"Versäumnisurteil","leitsatz":"EGBGB Art. 237 § 2 Abs. 2 Verkündet am: 14. März 2003 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle a) Dem Eigentumserwerb nach Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB steht es entgegen, wenn vor Ablauf der Ausschlußfrist ein Dritter das Eigentum wirksam erworben hat. b) Dem Eigentumserwerb nach Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB steht es nicht entgegen, wenn bei Ablauf der Ausschlußfrist weder Eigentum des Volkes noch der Ab- wicklungsberechtigte selbst eingetragen war, stattdessen aber eine durch Aus- gliederung und Umwandlung begründete Gesellschaft, die in die Funktion des Abwicklungsberechtigten eingetreten ist und deren Anteile zu 100 % von dem Abwicklungsberechtigten gehalten werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVERSÄUMNISURTEIL\n\nV ZR 280/02\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nEGBGB Art. 237 § 2 Abs. 2\n\nVerkündet am:\n14. März 2003\nK a n i k ,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\na) Dem Eigentumserwerb nach Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB steht es entgegen, wenn\n\nvor Ablauf der Ausschlußfrist ein Dritter das Eigentum wirksam erworben hat.\n\nb) Dem Eigentumserwerb nach Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB steht es nicht entgegen,\n\nwenn bei Ablauf der Ausschlußfrist weder Eigentum des Volkes noch der Ab-\n\nwicklungsberechtigte selbst eingetragen war, stattdessen aber eine durch Aus-\n\ngliederung und Umwandlung begründete Gesellschaft, die in die Funktion des\n\nAbwicklungsberechtigten eingetreten ist und deren Anteile zu 100 % von dem\n\nAbwicklungsberechtigten gehalten werden.\n\nBGH, Urt. v. 14. März 2003 - V ZR 280/02 - OLG Dresden\n\n LG Leipzig\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 14. März 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes\n\nDr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke und Dr. Gaier\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 7. Zivil-\n\nsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 1. August 2002 auf-\n\ngehoben und das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts\n\nLeipzig vom 19. April 2002 abgeändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nJ. A. L. war Miteigentümerin zu 1/3 an einem Hausgrund-\n\nstück in L. . Sie starb 1973. Das Staatliche Notariat der DDR ermittelte kei-\n\nne Erben und stellte mit Beschluß vom 4. März 1974 fest, daß der Staat Erbe\n\ngeworden sei. Aufgrund dessen wurde am selben Tag für den Anteil der\n\nErblasserin Eigentum des Volkes, Rechtsträger VEB G. L. ,\n\nin das Grundbuch eingetragen. Am 3. Mai 1982 wurde auch für die verbliebe-\n\nnen Bruchteile Eigentum des Volkes eingetragen.\n\nAm 12. September 1994 wurde im Verfahren nach dem Vermögenszu-\n\nordnungsgesetz zunächst die Stadt L. als Eigentümerin in das Grundbuch\n\neingetragen. Aufgrund Umwandlungserklärung der Stadt L. vom\n\n10. Dezember 1990 wurde sodann am 28. April 1997 die Beklagte als Eigen-\n\ntümerin eingetragen.\n\nDer Beschluß des Staatlichen Notariats betreffend das Fiskuserbrecht\n\nwurde mit Beschluß des Amtsgerichts Leipzig vom 13. April 1995 aufgehoben.\n\nDie Kläger sind die Erben nach J. A. L. . Sie verlangen von der\n\nBeklagten die Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs dahin, daß sie in\n\nBruchteilsgemeinschaft mit der Beklagten zu 1/3, untereinander in Erbenge-\n\nmeinschaft, als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen werden. Land- und\n\nOberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der - zugelassenen -\n\nRevision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht ist der Auffassung, die Kläger hätten ihr Mitei-\n\ngentum von 1/3 an dem Grundstück nicht nach Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB\n\nverloren. Die Vorschrift setze nämlich voraus, daß zum Ablauf des\n\n30. September 1998 noch Eigentum des Volkes oder der aus der Abwicklung\n\ndes Volkseigentums Berechtigte im Grundbuch als Eigentümer eingetragen\n\nwar. Daran fehle es, da zum Zeitpunkt des Ablaufs der Ausschlußfrist nicht\n\nmehr die Abwicklungsberechtigte, die Stadt L. , sondern die Beklagte ein-\n\ngetragen gewesen sei. Diese werde von Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB nicht ge-\n\nschützt.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht\n\nstand.\n\n1. Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß nämlich\n\ndie Kläger den Anteil der Erblasserin an dem Grundstück geerbt haben. Der\n\nunrichtige Beschluß des Staatlichen Notariats vom 4. März 1974 konnte ihnen\n\ndiese Rechtsstellung nicht nehmen. Er begründete nach der Vorschrift des\n\n§ 1964 Abs. 2 BGB, die seinerzeit auch in der DDR galt, lediglich die Vermu-\n\ntung, daß der Fiskus Erbe sei. Diese Vermutung ist von den Klägern - was\n\nauch die Revision nicht in Frage stellt - widerlegt worden.\n\n2. Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht hingegen insoweit,\n\nals es die Voraussetzungen des Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB verneint hat. Diese\n\nVorschrift enthält einen Eigentumserwerbstatbestand zugunsten der Personen,\n\ndenen bei der Abwicklung von Volkseigentum das Eigentum zuzuordnen wäre.\n\nSie sollen es auch dann erwerben, wenn vor dem 3. Oktober 1990 - wie hier -\n\nVolkseigentum zu Unrecht eingetragen war, der wahre Eigentümer seine\n\nRechte aber bis zum 30. September 1998 nicht geltend gemacht hat.\n\nProblematisch ist bei der Anwendung dieser Norm im konkreten Fall al-\n\nlein, ob im Zeitpunkt des Ablaufs der Ausschlußfrist im Grundbuch noch Volks-\n\neigentum eingetragen sein muß oder ob der Erwerb zugunsten des Abwick-\n\nlungsberechtigten auch eintreten kann, wenn unterdessen ein Dritter eingetra-\n\ngen worden ist. Diese Frage ist differenziert zu beantworten.\n\na) Keinem Zweifel unterliegt es, daß ein Erwerb möglich ist, wenn mit\n\nAblauf des 30. September 1998 zwar nicht mehr Eigentum des Volkes aber der\n\nAbwicklungsberechtigte selbst als Eigentümer eingetragen war (vgl. Münch-\n\nKomm-BGB/Busche, 3. Aufl., Art. 237 § 2 EGBGB Rdn. 11). Hiervon geht auch\n\ndas Berufungsgericht aus. Das Gesetz scheint zwar zu verlangen, daß Volks-\n\neigentum eingetragen ist. Doch kann die Eintragung desjenigen, zu dessen\n\nGunsten der Erwerbstatbestand wirken soll, dem Eintritt dieser Rechtsfolge\n\nnicht entgegenstehen. Hier ist lediglich die Zuordnung im Grundbuch verlaut-\n\nbart worden, die der Abwicklung des Volkseigentums entspricht und die der\n\nGesetzgeber legalisieren wollte.\n\nb) Zutreffend nimmt das Berufungsgericht ferner an, daß die Rechtsfolge\n\ndes Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB nicht eintritt, wenn vor Ablauf der\n\nAusschlußfrist ein Dritter das Eigentum wirksam erworben hat und in das\n\nGrundbuch eingetragen worden ist. Da Zwischenverfügungen unberührt blei-\n\nben (Art. 237 § 2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 EGBGB), ist ein gutgläubiger\n\nErwerb eines Dritten nach §§ 873, 892 BGB möglich. Wird dieser vor Ablauf\n\nder Ausschlußfrist als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen, scheidet ein\n\nErwerb nach Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB zugunsten des Abwicklungsberech-\n\ntigten aus (vgl. schon Senatsbeschl. v. 13. Februar 2003, V ZR 38/02, nicht\n\nver-\n\nöffentl.).\n\nSoweit die Revision meint, der Gesetzeszweck erfordere es, den Ab-\n\nwicklungsberechtigten auch dann zu schützen, wenn er vor Fristablauf über\n\ndas Grundstück verfügt, etwa an Dritte veräußert hat, verkennt sie, daß dem\n\nSchutz jedenfalls der gutgläubige Erwerb des Dritten entgegensteht. Art. 237\n\n§ 2 Abs. 2 EGBGB entscheidet den Konflikt zwischen dem früheren Eigentümer\n\nund dem Abwicklungsberechtigten. Hat der frühere Eigentümer sein Recht zu-\n\ngunsten eines gutgläubigen Dritten verloren, ist für die Norm kein Raum mehr.\n\nSie setzt eine unrichtige Grundbuchlage voraus, die - im Regelfall - auf den\n\nAbwicklungsberechtigten hinweist. Dessen unsichere Rechtslage, die sich in-\n\nvestitionshemmend auswirkte, wollte der Gesetzgeber klären und festigen (vgl.\n\nzu den Gründen für eine gesetzliche Regelung Schmidt-Räntsch, ZIP 1996,\n\n1858, 1859, 1861). Bei einem wirksamen Zwischenerwerb entspricht das\n\nGrundbuch aber der Rechtslage. Es besteht hinsichtlich der Eigentumszuord-\n\nnung kein Regelungsbedarf. Demjenigen, der gutgläubig erworben hat, kann\n\ndas Eigentum nicht entschädigungslos wieder entzogen werden (Art. 14 Abs. 3\n\nGG).\n\nc) Gleiches gilt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts aber\n\nnicht, wenn - wie hier - bei Ablauf des 30. September 1998 ein Dritter als Ei-\n\ngentümer im Grundbuch verzeichnet ist, ohne daß dem ein wirksamer Erwerb\n\nzugrunde liegt. In solch einem Fall ist jedenfalls dann von einem Erwerb des\n\nEingetragenen nach Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB auszugehen, wenn es sich\n\ndabei - wie hier - um eine kommunale Wohnungsgesellschaft handelt, die im\n\nWege der Ausgliederung und Umwandlung nach §§ 2, 3 WohnUmwG, §§ 58,\n\n51 UmwG von der Abwicklungsberechtigten als 100 %ige Tochtergesellschaft\n\ngegründet wurde.\n\naa) Zwar mag zunächst der Wortlaut von Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB für\n\ndie Sicht des Berufungsgerichts sprechen, wenn es dort heißt, daß im Grund-\n\nbuch (bzw. im Bestandsblatt) Eigentum des Volkes eingetragen sein muß (\"ist\n\n... eingetragen\"), soll der Eigentumserwerb eintreten. Das ist indes ein nur be-\n\nschränkt aussagekräftiges Argument, das den Regelungszusammenhang aus-\n\nspart.\n\nDer Gesetzgeber hat mit der Ausschlußfristregelung des Art. 237 § 2\n\nEGBGB im wesentlichen zwei Sachverhalte, in denen die wahre Eigentumslage\n\nmit dem Grundbuchstand nicht übereinstimmt, einer endgültigen Klärung zufüh-\n\nren wollen. § 2 Abs. 1 der Norm schützt den Bucheigentümer, wenn er vor dem\n\n3. Oktober 1990 in das Grundbuch eingetragen worden war und der wahre Ei-\n\ngentümer seine Rechte nicht bis zum Ablauf des 30. September 1998 - nach\n\nnäherer Ausgestaltung - wahrgenommen hat. § 2 Abs. 2 knüpft daran an und\n\nschützt den aus der Abwicklung des Volkseigentums Berechtigten, wenn vor\n\ndem 3. Oktober 1990 (zu Unrecht) Eigentum des Volkes eingetragen wurde\n\nund der wahre Berechtigte bis zum Ablauf der Ausschlußfrist nicht in der im\n\neinzelnen geregelten Weise tätig geworden ist. Dabei stellt Abs. 2 zwar einen\n\neigenständigen Ausschlußtatbestand dar, nimmt aber ersichtlich den Gedan-\n\nken des Absatzes 1 auf und berücksichtigt nur einige Besonderheiten des\n\nVolkseigentums (vgl. Schmidt-Räntsch, VIZ 1997, 449, 453).\n\nMit § 2 Abs. 2 hat der Gesetzgeber insbesondere auf zwei Entscheidun-\n\ngen des Senats reagiert, nach denen eine Ersitzung von Volkseigentum - je-\n\ndenfalls vor dem 1. Januar 2006 - ausgeschlossen ist (BGHZ 132, 245; 136,\n\n228; vgl. BT-Drucks. 13/7275 S. 34; Schmidt-Räntsch, VIZ 1997, 449, 453). Er\n\nhat, um einen früheren Eigentumserwerb des Buchberechtigten (Abs. 1) bzw.\n\ndes Abwicklungsberechtigten (Abs. 2) zu ermöglichen, einen eigenständigen\n\nTatbestand geschaffen, der einerseits zur Verwirkung der Rechte des wahren\n\nEigentümers führt und andererseits im Wege einer Art Buchersitzung den Ei-\n\ngentumserwerb herbeiführt (vgl. Böhringer, OV spezial 1999, 258; Schmidt/\n\nGohrke, VIZ 2000, 697). Anknüpfend an solche anerkannten Regelungsmuster\n\nist es nicht systemwidrig, wollte man auf eine seit dem 3. Oktober 1990 bis zum\n\nAblauf der Ausschlußfrist andauernde Eintragung des Buchberechtigten\n\n(Abs. 1) oder des Volkseigentums (bzw. des Abwicklungsberechtigten, Abs. 2)\n\nverzichten. Vor dem Hintergrund des gesetzgeberischen Motivs, für Grund-\n\nbuchklarheit, Rechtssicherheit und Rechtsfrieden \n\nzu \n\nsorgen \n\n(vgl.\n\nSchmidt/Gohrke, VIZ 2000, 697, 700; s. auch BVerwG VIZ 1998, 507, 508 zu\n\nArt. 237 § 1 EGBGB [Bestandsschutz]), ist es denkbar, daß entsprechend dem\n\nRechtsgedanken der §§ 900 Abs. 1 Satz 2, 943 BGB die Ersitzungszeit des\n\noder der Voreingetragenen demjenigen zugute kommt, der zum Ablauf des\n\n30. September 1998 zu Unrecht im Grundbuch als Eigentümer eingetragen war\n\n(vgl. Schmidt/Gohrke, VIZ 2000, 697, 698). Das führte im Falle des Absatzes 2\n\n(entgegen Schmidt/Gohrke aaO S. 699) nicht dazu, daß der Abwicklungsbe-\n\nrechtigte auch dann mit Ablauf der Ausschlußfrist das Eigentum erwirbt, wenn\n\nzu diesem Zeitpunkt ein Dritter Buchberechtigter ist, der dann erst kraft der bis\n\ndahin unwirksamen Verfügung des Abwicklungsberechtigten erwerben könnte\n\n(§ 185 Abs. 2 BGB). Vielmehr könnte der jeweilige Buchberechtigte unmittelbar\n\nerwerben. Soweit dies in § 2 Abs. 2 der Norm, die allein den Abwicklungsbe-\n\nrechtigten nennt, nicht angelegt ist, könnte auf den Grundtatbestand des Ab-\n\nsatzes 1 zurückgegriffen werden, der ja nur hinsichtlich der Besonderheiten\n\ndes Volkseigentums durch Absatz 2 ergänzt werden, aber keine strukturelle\n\nÄnderung erfahren sollte. Dem kann andererseits entgegengehalten werden,\n\ndaß der Zweck der Norm - zumindest vorrangig - darin besteht, den Abwick-\n\nlungsberechtigten zu schützen, nicht Dritte, denen der Schutz des § 892 BGB\n\nversagt geblieben ist.\n\nbb) Ob generell davon abgesehen werden kann, daß der Abwicklungsb-\n\nberechtigte am Stichtag (30. September 1998) noch zu Unrecht im Grundbuch\n\neingetragen ist, bedarf hier jedoch nicht der Entscheidung. Jedenfalls genügt\n\nes, wenn an seiner Stelle - wie hier - eine in dessen Funktion eingetretene Ge-\n\nsellschaft eingetragen war, deren Anteile zu 100 % in den Händen des Ab-\n\nwicklungsberechtigten liegen.\n\nGemessen am Gesetzeszweck ist es lediglich eine organisatorisch-\n\ntechnische Frage, ob die Stadt L. als die nach Art. 22 Abs. 4 Einigungs-\n\nvertrag Berechtigte die mit der Übernahme des Wohnungsbestands verbunde-\n\nnen öffentlichen Aufgaben selbst, etwa in einem kommunalen Eigenbetrieb,\n\nwahrnimmt oder von einer Gesellschaft des Privatrechts wahrnehmen läßt, die\n\nsie selbst durch Ausgliederung und Umwandlung gegründet hat und deren Ge-\n\nsellschaftsanteile sie hält. Wertungsmäßig macht dies für den durch Art. 237\n\n§ 2 Abs. 2 EGBGB angeordneten Ausschluß der Rechte des bisherigen Ei-\n\ngentümers und für den Eigentumserwerb desjenigen, dem Volkseigentum zu-\n\ngeordnet werden sollte, keinen Unterschied. Nimmt man hinzu, daß schon im\n\nZeitpunkt der Schaffung des Gesetzes Abwicklungsberechtigte in erheblichem\n\nUmfang kommunalen Wohnungsbestand privatisiert hatten und daß gerade\n\nauch die mit der ungeklärten Rechtslage für diese privaten Gesellschaften der\n\nWohnungswirtschaft verbundenen Schwierigkeiten Anlaß und Motiv für das\n\nEinschreiten des Gesetzgebers waren (vgl. Schmidt-Räntsch, ZIP 1996, 1858,\n\n1861), so kann nicht angenommen werden, daß Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB auf\n\neinen Schutz der Abwicklungsberechtigten selbst beschränkt werden sollte. In\n\ngleicher Weise geschützt sind vielmehr auch die mit ihnen in wirtschaftlicher\n\nHinsicht identischen privatrechtlich organisierten Gesellschaften der Woh-\n\nnungswirtschaft (LG Rostock VIZ 2002, 589, 591 f.).\n\nSoweit das Berufungsgericht demgegenüber meint, geschützt sei die\n\nDispositionsbefugnis des Abwicklungsberechtigten erst nach Ablauf der\n\nAusschlußfrist, nicht vorher, verkennt es, daß im konkreten Fall die generelle\n\nDispositionsbefugnis des Abwicklungsberechtigten nicht in Rede steht. Es geht\n\nnicht darum, die Stadt L. in ihrem Vertrauen darauf zu schützen, (ver-\n\nmeintliches) Volkseigentum verkaufen, vermarkten oder verwerten zu können.\n\nDer Schutz bezieht sich allein auf die ihr zukommende Befugnis, die Aufgaben\n\nder kommunalen Wohnungswirtschaft in der ihr sachgerecht erscheinenden\n\nOrganisationsform zu erfüllen. Damit wird der von Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB\n\nbezweckte Schutz nicht zeitlich vorgelagert, sondern der organisatorischen\n\nEntscheidung der Stadt angepaßt, das zu verwaltende Vermögen in ein Son-\n\ndervermögen auszugliedern. Daß Träger dieses Sondervermögens juristisch\n\nein Dritter ist, tritt hinter dem Umstand zurück, daß das Vermögen des Dritten\n\ngleichfalls in den Händen der Stadt als der alleinigen Gesellschafterin liegt.\n\nDaher trägt auch der Hinweis des Berufungsgerichts auf die Geltung der\n\nallgemeinen Normen, deren Schutz der Erwerber anvertraut sei, nicht. Die Be-\n\nklagte hat nicht von der Stadt L. aufgrund eines Verfügungsgeschäfts er-\n\nworben, das die Möglichkeit und den damit verbundenen Bestandsschutz eines\n\ngutgläubigen Erwerbs nach § 873, 892 BGB eröffnete (Senat, Urt. v. 27. No-\n\nvember 1998, V ZR 180/97, LM EGBGB 1986 Art. 233 Nr. 37 = WM 1999, 746,\n\n748). Sie hat das Vermögen durch Umwandlung und Ausgliederung übernom-\n\nmen und erhält als partielle Gesamtrechtsnachfolgerin keine bessere Rechts-\n\nstellung als die Stadt, sollte andererseits aber auch nicht schlechter gestellt\n\nwerden.\n\nIII.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.\n\nWenzel\n\nTropf\n\n Krüger\n\nLemke\n\nGaier","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-14/v-zr-280-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 237 § 2","ref_norm":"237-2","n":15},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 892","ref_norm":"892","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 873","ref_norm":"873","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 900","ref_norm":"900","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 943","ref_norm":"943","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1964","ref_norm":"1964","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 237 § 1","ref_norm":"237-1","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"UmwG 1995","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"UmwG 1995","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-14/v-zr-280-02","retrieved":"2026-07-10 14:10:24.095940+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-03-14/v-zr-280-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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