{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IXa. Zivilsenat","decided":"2003-03-14","aktenzeichen":"IXa ZB 27/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"RechtspflegerG § 10; ZPO § 42 Zur Ablehnung eines Rechtspflegers im Zwangsversteigerungsverfahren.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIXa ZB 27/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n14. März 2003\n\nin dem Zwangsversteigerungsverfahren\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ: nein\n\nRechtspflegerG § 10; ZPO § 42\n\nZur Ablehnung eines Rechtspflegers im Zwangsversteigerungsverfahren.\n\nBGH, Beschluß vom 14. März 2003 - IXa ZB 27/03 - LG Tübingen\n\n AG Tübingen\n\nDer IXa -Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden\n\nRichter Dr. Kreft, die Richter Raebel, Athing, von Lienen und die Richterin\n\nDr. Kessal-Wulf\n\nam 14. März 2003\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Schuldner wird der Beschluß der\n\n5. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 31. Juli 2002 auf-\n\ngehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwie-\n\nsen.\n\nGründe:\n\nI.\n\nIm Termin zur Zwangsversteigerung am 27. Februar 2002 lehnten die\n\nSchuldner den Rechtspfleger wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Das\n\nAmtsgericht wies das Befangenheitsgesuch mit Beschluß vom 21. März 2002\n\nals unbegründet zurück. Die sofortige Beschwerde blieb ohne Erfolg. Gegen\n\ndiese Beschwerdeentscheidung wenden sich die Schuldner mit ihrer zugelas-\n\nsenen Rechtsbeschwerde.\n\nII.\n\nDie Rechtsbeschwerde hat Erfolg.\n\n1. Das Landgericht hat über den von ihm angewandten Maßstab zur Be-\n\nurteilung eines Ablehnungsgesuchs gegen einen Rechtspfleger im Zwangsvoll-\n\nstreckungsverfahren folgendes ausgeführt: Gegenüber dem Erkenntnisverfah-\n\nren, in dem die Berechtigung streitiger Ansprüche im Mittelpunkt stehe, gebe es\n\nim Zwangsvollstreckungsverfahren, in dem es um die Realisierung titulierter\n\nAnsprüche gehe, deutlich eingeschränkte Prüfungspflichten und Prüfungsmög-\n\nlichkeiten des Rechtspflegers. Deshalb seien jedenfalls keine strengeren, son-\n\ndern tendenziell eher geringere Anforderungen an die Unparteilichkeit des\n\nRechtspflegers und die Vermeidung des Scheins seiner Parteilichkeit zu stellen.\n\n2. Diese Auffassung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\nSie läßt besorgen, daß das Landgericht bei der Bewertung der Ablehnungs-\n\ngründe zu hohe Anforderungen an das Vorliegen der Befangenheit des Rechts-\n\npflegers gestellt hat.\n\nDer Rechtspfleger, der kein Richter im Sinne von Art. 92 und 97 GG ist,\n\nentscheidet innerhalb des ihm nach § 3 RPflG übertragenen Aufgabenkreises.\n\nDas Prozeßgrundrecht auf eine Entscheidung durch einen unparteiischen\n\nRechtspfleger folgt aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens (BVerfGE 101,\n\n397, 405 m.w.Nachw.; G. Vollkommer, Der ablehnbare Richter 2001 S. 37 ff),\n\naus § 9 RpflG über die Unabhängigkeit des Rechtspfleger und insbesondere\n\naus § 10 RpflG über Ausschluß und Ablehnung des Rechtspflegers. Nach § 10\n\nSatz 1 RpflG sind für die Ablehnung des Rechtspflegers die für den Richter\n\ngeltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden (§§ 42 ff ZPO und §§ 24 ff\n\nStPO).\n\na) Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit eines Rich-\n\nters/Rechtspflegers findet gemäß § 42 Abs. 2 ZPO nur statt, wenn ein Grund\n\nvorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen dessen Unparteilichkeit zu rechtferti-\n\ngen. Dabei muß es sich um einen objektiven Grund handeln, der vom Stand-\n\npunkt des Ablehnenden aus die Befürchtung erwecken kann, der Rechtspfleger\n\nstehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegen-\n\nüber. Rein subjektive, unvernünftige Vorstellungen und Gedankengänge des\n\nAntragstellers scheiden als Ablehnungsgrund aus. Entscheidend ist, ob ein\n\nProzeßbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlaß hat, an der\n\nUnvoreingenommenheit eines Rechtspflegers zu zweifeln \n\n(vgl. BVerfG\n\nNJW 1993, 2230 m.w.Nachw.; BGH, Beschl. v. 30. Januar 1986 - X ZR 70/84 -\n\nNJW-RR 1986, 738; st.Rspr.).\n\nb) Dieser Maßstab gilt entgegen der Auffassung des Landgerichts auch\n\nim Zwangsversteigerungsverfahren, das dem Rechtspfleger nach § 3 Nr. 1\n\nBuchst. i RpflG übertragen ist. Die Durchführung dieses Verfahrens, in dem der\n\nStaat durch den Hoheitsakt des Zuschlags Eigentum entzieht und auf den\n\nMeistbietenden überträgt, verlangt vom Rechtspfleger Unabhängigkeit, Neutra-\n\nlität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten (vgl. für die Auseinan-\n\ndersetzungsversteigerung unter Eheleuten BVerfGE 42, 64, 75; für das FGG-\n\nVerfahren BVerfGE 21, 139, 146). Das Zwangesversteigerungsverfahren erfor-\n\ndert wegen seiner weitreichenden wirtschaftlichen Auswirkungen und seinen\n\nden Beteiligten zumeist nicht leicht zugänglichen rechtlichen Schwierigkeiten\n\nund strengen Formerfordernissen eine verantwortungsvolle Verfahrensgestal-\n\ntung. Dem Rechtspfleger kommt die Aufgabe zu, durch die Beachtung der Ver-\n\nfahrensvorschriften im Spannungsfeld zwischen den Interessen des Gläubigers\n\nund des Schuldners als Träger des Eigentumsrechtes Rechtssicherheit bei\n\ngleichmäßiger Wahrung der unterschiedlichen Belange der Verfahrensbeteilig-\n\nten zu schaffen (Stöber, ZVG 17. Aufl. Einl. Rdn. 5, 6). Zwar mögen in Zwangs-\n\nversteigerungsverfahren Rechtspfleger gelegentlich nur deshalb abgelehnt\n\nwerden, um die Zwangsversteigerung zu verzögern oder gar zu verhindern\n\n(Arnold, Rechtspflegergesetz 5. Aufl. § 10 Rdn. 21). Darin liegt indes kein hin-\n\nreichender Grund, für die Zwangsversteigerung von den die Unparteilichkeit des\n\nRechtpflegers sichernden Grundsätzen abzuweichen, die seit langem ein\n\nselbstverständlicher und unentbehrlicher Bestandteil der Gerichtsverfassung\n\nsind (BVerfGE 21, 139, 146).\n\n3. Danach kann der Beschluß des Landgerichts keinen Bestand haben.\n\nEs ist nicht auszuschließen, daß das Landgericht insbesondere bei der Ge-\n\nsamtwürdigung der geltend gemachten Ablehnungsgründe - Bestimmung des\n\nTermins auf 7.00 Uhr morgens, obwohl die Verfahrensbevollmächtigten der\n\nSchuldner von Bad Homburg und Stuttgart nach Tübingen anreisen mußten;\n\nVerweigerung der Akteneinsicht; Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen den\n\nVerfahrensbevollmächtigten der Schuldner; Frage an deren weitere Verfah-\n\nrensbevollmächtigte, ob sie das Schreibwerkzeug des anderen Bevollmächtig-\n\nten sei - bei Anwendung des zutreffenden Maßstabes zu einem anderen Er-\n\ngebnis gelangt wäre und eine Besorgnis der Befangenheit des Rechtspflegers\n\nbejaht hätte. Deshalb ist die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Ent-\n\nscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.\n\nKreft\n\nRaebel\n\nAthing\n\nvon Lienen\n\nKessal-Wulf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-14/ixa-zb-27-03","cited_norms":[{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-14/ixa-zb-27-03","retrieved":"2026-07-10 14:13:31.594540+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-03-14/ixa-zb-27-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IXa. 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