{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2003-03-13","aktenzeichen":"X ZB 4/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"PatG § 59 Abs. 1 Sätze 2 und 4 Automatisches Fahrzeuggetriebe Die Zulässigkeit eines Einspruchs, mit dem der Widerruf eines mehrere Nebenan- sprüche umfassenden Patents begehrt wird, erfordert nicht, daß der Einsprechende Widerrufsgründe gegen sämtliche Nebenansprüche vorträgt. Vielmehr kann der Ein- sprechende bei mehreren Nebenansprüchen die Patentfähigkeit nur eines Nebenan- spruchs angreifen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n13. März 2003\n\nin der Rechtsbeschwerdesache\n\nX ZB 4/02\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ: nein\n\nja\n\nPatG § 59 Abs. 1 Sätze 2 und 4\n\nAutomatisches Fahrzeuggetriebe\n\nDie Zulässigkeit eines Einspruchs, mit dem der Widerruf eines mehrere Nebenan-\n\nsprüche umfassenden Patents begehrt wird, erfordert nicht, daß der Einsprechende\n\nWiderrufsgründe gegen sämtliche Nebenansprüche vorträgt. Vielmehr kann der Ein-\n\nsprechende bei mehreren Nebenansprüchen die Patentfähigkeit nur eines Nebenan-\n\nspruchs angreifen.\n\nBGH, Beschl. v. 13. März 2003 - X ZB 4/02 - Bundespatentgericht\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden\n\nRichter Dr. Melullis, die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, die Richterin Müh-\n\nlens und den Richter Dr. Meier-Beck\n\nam 13. März 2003\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Einsprechenden wird der Beschluß\n\ndes 8. Senats (Technischen Beschwerdesenats) des Bundes-\n\npatentgerichts vom 27. November 2001 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Bundes-\n\npatentgericht zurückverwiesen.\n\nDer Wert des Gegenstands der Rechtsbeschwerde wird auf\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:9)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:10)(cid:1)(cid:11)(cid:5)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:5)(cid:16)(cid:15)\n\n50.000,-- \n\nGründe:\n\nI. Das Verfahren betrifft das deutsche Patent 34 36 190 mit der Bezeich-\n\nnung \"Einrichtung zur elektronischen Steuerung eines automatischen Fahr-\n\nzeuggetriebes\" mit elf Patentansprüchen, darunter vier Nebenansprüche. Ge-\n\ngen das Patent, dessen Erteilung am 22. Juni 1995 veröffentlicht wurde, hat die\n\nEinsprechende mit am 22. September 1995 eingegangenem Schriftsatz Ein-\n\nspruch erhoben und beantragt, das Patent wegen mangelnder Neuheit oder je-\n\ndenfalls mangelnder erfinderischer Tätigkeit nach § 21 PatG zu widerrufen. In\n\nder Begründung hat sie angegeben, aus der Druckschrift \"D1\" sei eine Ein-\n\nrichtung mit den Merkmalen des Oberbegriffs von Anspruch 1 des Streitpatents\n\nbekannt. Aus ihr seien darüber hinaus für den Fachmann zumindest auch An-\n\nregungen zum Auffinden der Lösung nach dem Anspruch 1 entnehmbar, so\n\ndaß der Gegenstand von Anspruch 1 des strittigen Patents auf jeden Fall kei-\n\nnerlei erfinderischer Tätigkeit bedurft habe. Auch die übrigen Ansprüche, ins-\n\nbesondere die Ansprüche 2 und 3, seien im Hinblick auf die Offenbarung der\n\nDruckschrift \"D1\" nicht neu und ließen keinen erfinderischen Gehalt erkennen.\n\nDas Deutsche Patent- und Markenamt hat den Einspruch als zulässig,\n\naber nicht begründet angesehen und das Patent mit Beschluß vom 26. Februar\n\n1999 aufrechterhalten. Das Bundespatentgericht hat den Beschluß aufgehoben\n\nund unter Zurückweisung der Beschwerde den Einspruch als unzulässig ver-\n\nworfen. Das Einspruchsvorbringen enthalte keine hinreichend substantiierten\n\nAngaben zu dem Nebenanspruch 4 des angegriffenen Patents, so daß der Ein-\n\nspruch insgesamt unzulässig sei. Dagegen richtet sich die - zugelassene -\n\nRechtsbeschwerde der Einsprechenden, mit der sie ihren Einspruch weiter-\n\nverfolgt.\n\nII. Das aufgrund der Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Bun-\n\ndespatentgericht statthafte, zulässig eingelegte Rechtsmittel führt zur Aufhe-\n\nbung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an\n\ndas Beschwerdegericht.\n\n1. Mit Recht hat das Bundespatentgericht die vom Deutschen Patent-\n\nund Markenamt bejahte Zulässigkeit des Einspruchs eigener Prüfung unterzo-\n\ngen. Die Zulässigkeit des Einspruchs ist von Amts wegen in jedem Stadium des\n\nVerfahrens und damit auch im Beschwerdeverfahren zu prüfen. Hält das Be-\n\nschwerdegericht den Einspruch für unzulässig, darf eine sachliche Entschei-\n\ndung nicht ergehen; vielmehr muß der Beschluß zum Ausdruck bringen, daß\n\nder Einspruch wegen Unzulässigkeit keinen Erfolg hat (Sen.Beschl. v.\n\n29.4.1997 - X ZB 13/96, GRUR 1997, 740 - Tabakdose, m.w.N.). Diesen An-\n\nforderungen genügt die angefochtene Entscheidung.\n\n2. Ohne Rechtsfehler ist das Bundespatentgericht ferner davon ausge-\n\ngangen, daß die zwischen den Beteiligten streitige Frage, welche Anforderun-\n\ngen an die Darlegung von Einspruchsgründen bei einem Einspruch gegen\n\nmehrere Ansprüche eines Patents zu stellen sind, zunächst die Zulässigkeit\n\ndes Einspruchs betrifft. Nach § 59 Abs. 1 Satz 4 PatG gehört das Erfordernis,\n\ndie Tatsachen im einzelnen anzugeben, die den Einspruch rechtfertigen, zu\n\nden förmlichen Voraussetzungen eines Einspruchs (BGHZ 93, 171, 174\n\n- Sicherheitsvorrichtung).\n\n3. Mit ihrem Rechtsmittel rügt die Einsprechende, das Bundes-\n\npatentgericht habe zu Unrecht angenommen, der Einspruch sei hinsichtlich\n\nPatentanspruch 4 - selbst bei nur isolierter Betrachtung - nicht ausreichend be-\n\ngründet worden. Alles das, was die Einsprechende gegen die Neuheit und eine\n\nausreichende erfinderische Tätigkeit des Gegenstandes des Anspruchs 1 vor-\n\ngebracht habe, gelte unmittelbar auch für den Gegenstand des Anspruchs 4,\n\nder im kennzeichnenden Teil nur geringfügig von Anspruch 1 abweiche. Hier-\n\nvon abgesehen, sei der Einspruch auch dann zulässig, wenn mit der Begrün-\n\ndung nur die Ansprüche 1 bis 3 hinreichend substantiiert angegriffen seien.\n\nDie Rüge hat Erfolg.\n\na) Eine Einspruchsbegründung genügt der formalen gesetzlichen Anfor-\n\nderung, wenn sie die für die Beurteilung der behaupteten Widerrufsgründe\n\nmaßgeblichen Umstände im einzelnen so darlegt, daß der Patentinhaber und\n\ninsbesondere das Deutsche Patent- und Markenamt daraus abschließende\n\nFolgerungen für das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Widerrufsgrundes\n\nziehen können (Sen.Beschl. v. 30.3.1993 - X ZB 13/90, GRUR 1993, 651, 653\n\n- Tetraploide Kamille, m.w.N.). Der Vortrag des Einsprechenden muß erkennen\n\nlassen, daß ein bestimmter Tatbestand behauptet werden soll, der auf seine\n\nRichtigkeit nachgeprüft werden kann. Da der Einspruch nur auf die Behauptung\n\ngestützt werden kann, einer oder mehrere der in § 21 PatG genannten Wider-\n\nrufsgründe liege vor (§ 59 Abs. 1 Satz 3 PatG), muß die überprüfbare Tatsa-\n\nchenangabe sich außerdem auf den geltend gemachten Widerrufsgrund bezie-\n\nhen \n\n(BGHZ 100, 243, 246 \n\n- Streichgarn; Sen.Beschl. v. 29.4.1997\n\n- X ZB 13/96, GRUR 1997, 740 - Tabakdose). Beruft sich der Einsprechende\n\nauf fehlende Patentfähigkeit des patentierten Gegenstandes infolge fehlender\n\nNeuheit oder erfinderischer Tätigkeit, sind Angaben zum Stand der Technik\n\nund dazu erforderlich, ob und gegebenenfalls inwieweit dieser den patentge-\n\nmäßen Gegenstand vorwegnimmt oder nahelegt, damit die Voraussetzungen\n\nder §§ 3 Abs. 1 und 4 PatG überprüft werden können.\n\nb) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts folgt hieraus je-\n\ndoch nicht, daß der Einsprechende bei mehreren angefochtenen Ansprüchen\n\nzu jedem einzelnen Widerrufsgründe substantiiert vortragen muß, die nach sei-\n\nner Einschätzung geeignet sind, die Schutzfähigkeit des jeweiligen Anspruchs\n\nin Zweifel zu ziehen. Nach § 59 Abs. 1 Satz 3 und 4 PatG setzt die Zulässigkeit\n\neines Einspruchs lediglich die Behauptung voraus, daß einer der in § 21 PatG\n\ngenannten Widerrufsgründe vorliegt und daß entsprechende Tatsachen vorge-\n\ntragen werden. Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist nicht Voraussetzung der\n\nZulässigkeit, daß der Einsprechende Widerrufsgründe gegen sämtliche Haupt-\n\nund Nebenansprüche eines Patents geltend macht. Bereits die substantiierte\n\nDarlegung von Umständen, die einen Widerrufsgrund für einen Teil des erteil-\n\nten Patents stützen, rechtfertigt den (Teil-)Widerruf nach § 21 Abs. 1 Nr. 2\n\nPatG. Dem Einsprechenden bleibt es deshalb unbenommen, von mehreren\n\nWiderrufsgründen nur einen geltend zu machen oder bei mehreren Nebenan-\n\nsprüchen die Patentfähigkeit nur eines Anspruchs anzugreifen. Durch diese\n\nBeschränkung des Einsprechenden wird das Patentamt nicht gebunden (§ 61\n\nAbs. 1 Satz 1 PatG). Das durch den fristgerechten Einspruch eröffnete Verfah-\n\nren ist ein einheitliches Verfahren, in dem unter Berücksichtigung sämtlicher\n\nEinsprüche und sämtlicher Widerrufsgründe einheitlich über die Aufrechterhal-\n\ntung des Patents zu entscheiden ist. Ebenso wie das Verfahren nicht auf das\n\nrechtzeitige Einspruchsvorbringen des einzelnen Einsprechenden beschränkt\n\nwerden kann, ist der Einsprechende auch nicht gezwungen, alle Hauptansprü-\n\nche gleichermaßen anzugreifen, auch wenn er sich hiervon keinen Erfolg ver-\n\nspricht. Das Patentamt ist nicht an Anträge des Einsprechenden gebunden (vgl.\n\nSen.Beschl. v. 14.2.1989 - X ZB 8/87, GRUR 1989, 494 - Schrägliegeeinrich-\n\ntung).\n\nc) Auch die weiteren Überlegungen des Bundespatentgerichts, bei ei-\n\nnem substantiierten Tatsachenvortrag hinsichtlich nur einiger, aber nicht aller\n\nAnsprüche fehle dem Einspruch die erforderliche umfassende Auseinanderset-\n\nzung mit dem erteilten Patent, verfangen nicht. Mit den Teilen des Patents, bei\n\ndenen nach Meinung des Einsprechenden oder tatsächlich keine einspruchs-\n\nbegründenden Tatsachen vorliegen, braucht sich der Einspruch, soweit sie\n\nnicht für die angegriffenen Teile von Bedeutung sind, nicht zu befassen. Das\n\nGebot, daß das Vorbringen des Einsprechenden sich mit dem Patent, wie es\n\nerteilt ist, auseinanderzusetzen hat (BGHZ 102, 53 - Alkyldiarylphosphin), wird\n\ndadurch nicht in Frage gestellt. Nicht anders ist auch die Entscheidung des Se-\n\nnats vom 10. Februar 1987 (X ZR 28/86, GRUR 1988, 346, 366 - Epoxidations-\n\nVerfahren) zu verstehen. Vor allem kann ihr nicht entnommen werden, daß die\n\nEinspruchsbegründung sich auch gegen solche (selbständigen) Teile des Pa-\n\ntents wenden muß, hinsichtlich derer substantiierte Einwendungen nicht vorge-\n\nbracht werden können oder sollen (vgl. EPA ABl. 1997, S. 447 ff.; EPA Son-\n\nderausgabe zum ABl. 1998, S. 100 f.).\n\nd) Nach diesen Grundsätzen ist der Einspruch vom 21. September 1995,\n\nmit dem die Einsprechende beantragt hat, das angegriffene Patent nach § 21\n\nPatG zu widerrufen, zulässig, und zwar unabhängig davon, ob sich die gel-\n\ntendgemachten Widerrufsgründe nur auf die Ansprüche 1 bis 3 oder auch auf\n\nAnspruch 4 beziehen. Es kann dahinstehen, ob entsprechend der Auffassung\n\nder Einsprechenden der Gesamtzusammenhang der Einspruchsschrift erken-\n\nnen läßt, daß sich die gegen die Neuheit und erfinderische Tätigkeit der An-\n\nsprüche 1 bis 3 vorgetragenen Gründe in gleicher Weise auch gegen An-\n\nspruch 4 richten. Der vom Bundespatentgericht festgestellte Vortrag der Ein-\n\nsprechenden ermöglicht Patentamt und Patentinhaberin die Überprüfung der\n\ngeltend gemachten Widerrufsgründe. Die Einsprechende hat sich zur Begrün-\n\ndung ihres Einspruchs insbesondere auf die Druckschrift \"D1\" gestützt. Auf\n\nSeite 2 der Einspruchsschrift ist jeweils unter Verweisung auf den Inhalt dieser\n\nDruckschrift im einzelnen ausgeführt, warum der Gegenstand von Anspruch 1\n\nnicht neu sei und es jedenfalls keiner erfinderischen Tätigkeit bedurft habe, um\n\nvon der Druckschrift D1 zu ihm zu gelangen. Nach weiteren Ausführungen zu\n\nden \"Unteransprüchen\" 2 und 3 heißt es abschließend auf Seite 3 der Ein-\n\nspruchsschrift: \"Schließlich sind auch die Merkmale der weiteren Unteransprü-\n\nche ganz überwiegend schon aus der Druckschrift D1 bekannt.\"\n\n4. Von einer mündlichen Verhandlung hat der Senat gemäß § 107\n\nAbs. 1 PatG abgesehen.\n\nMelullis\n\nJestaedt\n\nScharen\n\nMühlens\n\n Meier-Beck","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-13/x-zb-4-02","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":5},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":2},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 107","ref_norm":"107","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-13/x-zb-4-02","retrieved":"2026-07-10 14:10:41.534590+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-03-13/x-zb-4-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. Zivilsenat","date":"2003-03-13","dockets":["X ZB 4/02"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 13.03.2003 – X ZB 4/02","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-13/x-zb-4-02","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"PatG § 59 Abs. 1 Sätze 2 und 4 Automatisches Fahrzeuggetriebe Die Zulässigkeit eines Einspruchs, mit dem der Widerruf eines mehrere Nebenan- sprüche umfassenden Patents begehrt wird, erfordert nicht, daß der Einsprechende Widerrufsgründe gegen sämtliche Nebenansprüche vorträgt. Vielmehr kann der Ein- sprechende bei mehreren Nebenansprüchen die Patentfähigkeit nur eines Nebenan- spruchs angreifen.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Rechtsbeschwerde der Einsprechenden wird der Beschluß\n\ndes 8. Senats (Technischen Beschwerdesenats) des Bundes-\n\npatentgerichts vom 27. November 2001 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Bundes-\n\npatentgericht zurückverwiesen.\n\nDer Wert des Gegenstands der Rechtsbeschwerde wird auf\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:9)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:10)(cid:1)(cid:11)(cid:5)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:5)(cid:16)(cid:15)\n\n50.000,--","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"PatG/21","law":"PatG","abbreviation":"PatG","ref":"21","label":"§ 21 PatG","mentions":5},{"id":"PatG/59","law":"PatG","abbreviation":"PatG","ref":"59","label":"§ 59 PatG","mentions":2},{"id":"PatG/107","law":"PatG","abbreviation":"PatG","ref":"107","label":"§ 107 PatG","mentions":1},{"id":"PatG/3","law":"PatG","abbreviation":"PatG","ref":"3","label":"§ 3 PatG","mentions":1},{"id":"PatG/61","law":"PatG","abbreviation":"PatG","ref":"61","label":"§ 61 PatG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"GRUR 2003, 695","basis":"cited_by_decisions","votes":3}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T14:10:41.534590+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}