{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2003-03-13","aktenzeichen":"IX ZR 181/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"EheG a.F. §§ 15a, 17 Abs. 2 (EGBGB n.F. Art. 13 Abs. 3 S. 2; BGB n.F. § 1310); GG Art. 6 Abs. 1 Eine vor einem nicht gemäß § 15a Abs. 1 EheG ermächtigten Geistlichen in Deutschland geschlossene Ehe kann zivilrechtlich nicht allein durch ein Zusam- menleben der Verheirateten als Ehegatten geheilt werden. BGB §§ 675, 276 Hb, 1310 Abs. 1 (EheG a.F. § 11 Abs. 1) Den Grundsatz, daß Ehen in Deutschland regelmäßig nur unter Mitwirkung eines Standesbeamten wirksam geschlossen werden können, muß jeder Rechtsanwalt beachten, der einen Mandanten in einer eherechtlichen Auseinandersetzung berät. BGB §§ 675, 249 Bb, 254 Da, 839 Abs. 2 Satz 1 G Betreibt ein Rechtsanwalt eine Ehescheidungsklage für einen Mandanten, obwohl dieser erkennbar keine wirksame Ehe geschlossen hatte, so wird die Haftung des Anwalts für die Schäden, die dem Mandanten aus der Scheidung erwachsen, regel- mäßig nicht allein dadurch ausgeschlossen, daß auch das Familiengericht das Vor- liegen einer Nichtehe hätte erkennen und deswegen die Scheidungsklage hätte ab- weisen müssen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 181/99\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n13. März 2003\nBürk\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nEheG a.F. §§ 15a, 17 Abs. 2 (EGBGB n.F. Art. 13 Abs. 3 S. 2; BGB n.F. § 1310);\n\nGG Art. 6 Abs. 1\n\nEine vor einem nicht gemäß § 15a Abs. 1 EheG ermächtigten Geistlichen in\n\nDeutschland geschlossene Ehe kann zivilrechtlich nicht allein durch ein Zusam-\n\nmenleben der Verheirateten als Ehegatten geheilt werden.\n\nBGB §§ 675, 276 Hb, 1310 Abs. 1 (EheG a.F. § 11 Abs. 1)\n\nDen Grundsatz, daß Ehen in Deutschland regelmäßig nur unter Mitwirkung eines\n\nStandesbeamten wirksam geschlossen werden können, muß jeder Rechtsanwalt\n\nbeachten, der einen Mandanten in einer eherechtlichen Auseinandersetzung berät.\n\n \n\nBGB §§ 675, 249 Bb, 254 Da, 839 Abs. 2 Satz 1 G\n\nBetreibt ein Rechtsanwalt eine Ehescheidungsklage für einen Mandanten, obwohl\n\ndieser erkennbar keine wirksame Ehe geschlossen hatte, so wird die Haftung des\n\nAnwalts für die Schäden, die dem Mandanten aus der Scheidung erwachsen, regel-\n\nmäßig nicht allein dadurch ausgeschlossen, daß auch das Familiengericht das Vor-\n\nliegen einer Nichtehe hätte erkennen und deswegen die Scheidungsklage hätte ab-\n\nweisen müssen.\n\nBGH, Urteil vom 13. März 2003 - IX ZR 181/99 - OLG München\n\n LG Kempten\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 13. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter\n\nKirchhof, Raebel, Dr. Bergmann und \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:4)(cid:11)\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird - unter Zurückweisung der Re-\n\nvision des Beklagten - das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom 18. März\n\n1999 zu III und IV des Ausspruchs teilweise aufgehoben, soweit\n\nzum Nachteil des Klägers erkannt worden ist.\n\nUnter weitergehender Abänderung des Urteils der 3. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 3. März 1997 wird der\n\nBeklagte zusätzlich zum Ausspruch unter II des Berufungsurteils\n\nverurteilt, an den Kläger 97.759,01 \n\n(cid:13)(cid:15)(cid:14)(cid:17)(cid:16)(cid:18)(cid:14)(cid:20)(cid:19)(cid:22)(cid:21)(cid:24)(cid:23)(cid:4)(cid:23) DM) nebst 4 %\n\nZinsen von 54.974,10 \n\n(cid:13)(cid:25)(cid:14)(cid:26)(cid:23)(cid:4)(cid:27)(cid:28)(cid:19)(cid:30)(cid:29)(cid:20)(cid:21)(cid:24)(cid:23) DM) seit 17. September 1996\n\nund von weiteren 42.784,91 \n\n(cid:13) (cid:31)\"!(cid:28)(cid:19)$#%(cid:31)(cid:4)(cid:23) DM) seit 9. Juni 1998 zu\n\nzahlen.\n\nSoweit der Kläger Erstattung eines künftigen Unterhaltsschadens\n\nab 1. Februar 1999 verlangt (Klageantrag zu II, 2. Absatz im Tat-\n\nbestand des Berufungsurteils), wird die Sache zur anderweiten\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revi-\n\nsionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n(cid:12)\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger verlangt vom Beklagten Schadensersatz aufgrund des Vor-\n\nwurfs fehlerhafter anwaltlicher Beratung.\n\nDer Kläger, damals griechischer Staatsangehöriger, ging 1962 vor ei-\n\nnem griechisch-orthodoxen Geistlichen in H. die Ehe mit einer Griechin\n\nein. Die Ermächtigung dieses Geistlichen gemäß § 15a EheG a.F. zeigte die\n\ngriechische Regierung dem deutschen Auswärtigen Amt erst im Jahre 1964 an.\n\n1989 trennte sich der Kläger, inzwischen Arzt und nur deutscher Staatsangehö-\n\nriger, von der Frau. Er beauftragte den jetzt verklagten Rechtsanwalt mit der\n\nInteressenwahrnehmung ihr gegenüber. Der Beklagte erwirkte für den Kläger in\n\nDeutschland am 30. Juni 1992 ein Scheidungsurteil, mit dem zugleich der Ver-\n\nsorgungsausgleich angeordnet wurde; im selben Termin vereinbarten die Ge-\n\nschiedenen Unterhaltszahlungen des Klägers an die Frau, die unterdessen\n\nneben der griechischen auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.\n\nSpäter wurde erkannt, daß die Eheschließung im Jahre 1962 nicht mit\n\n§ 15a EheG a.F. im Einklang stand. Der Kläger ist der Ansicht, daß er bei rich-\n\ntiger Beratung durch den Beklagten seiner Schein-Ehefrau nichts hätte zahlen\n\nmüssen. Nach Abweisung seiner Schadensersatzklage durch das Landgericht\n\nhat er vor dem Berufungsgericht Ersatz aller von ihm geleisteten und künftig zu\n\nleistenden Unterhaltszahlungen, des erbrachten Zugewinnausgleichs sowie\n\naller vergangenen und künftigen Leistungen auf den Versorgungsausgleich\n\nverlangt. Das Oberlandesgericht hat den Beklagten - nur - dazu verurteilt, dem\n\nKläger den aus dem Versorgungsausgleich entstandenen und weiterhin ent-\n\nstehenden Schaden zu ersetzen; im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Da-\n\ngegen haben beide Parteien Revision eingelegt; diejenige des Klägers hat der\n\nSenat insoweit nicht angenommen, als jener Ersatz des Zugewinnausgleichs\n\nverlangte.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision des Klägers führt im Umfang ihrer Annahme zur Verurtei-\n\nlung des Beklagten hinsichtlich aller getätigten Unterhaltszahlungen sowie der\n\nerbrachten und künftig zu erbringenden Versorgungsausgleichsleistungen; so-\n\nweit der Kläger Erstattung des Unterhaltsschadens für die Zukunft verlangt, ist\n\ndie Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Revision des Be-\n\nklagten ist dagegen unbegründet.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat gemeint, die Ehe des Klägers sei wegen feh-\n\nlender Ermächtigung des griechisch-orthodoxen Geistlichen gemäß § 15a\n\nEheG a.F. nach deutschem Recht unwirksam. Eine Heilung dieser \"hinkenden\n\nEhe\" entsprechend § 17 Abs. 2 EheG a.F. sei nicht möglich. Deshalb habe der\n\nBeklagte keinen Scheidungsantrag in Deutschland einreichen dürfen. Sein ge-\n\ngenteiliges, vertragswidriges Vorgehen habe zum Versorgungsausgleich zu\n\nLasten des Klägers geführt, der anderenfalls nicht angeordnet worden wäre.\n\nDagegen bestehe für den vom Kläger geleisteten Unterhalt kein Ersatz-\n\nanspruch. Der Kläger habe den Unterhalt trotz fehlender Bedürftigkeit seiner\n\nEhefrau freiwillig bezahlt. Er habe gewußt, daß er seiner Ehefrau auch nach\n\ngriechischem Recht keinen Unterhalt schulde.\n\nDies hält der Revision des Klägers nicht in allen Punkten stand.\n\nII.\n\nDie zwischen dem Kläger und seiner geschiedenen Ehefrau geschlos-\n\nsene Ehe war nach deutschem Recht unwirksam. Dies ist aufgrund der vor dem\n\n1. September 1986 geltenden Vorschriften zu beurteilen, weil die Eheschlie-\n\nßung vor diesem Tag stattgefunden hat (Art. 220 Abs. 1 EGBGB). Gemäß\n\nArt. 13 Abs. 3 EGBGB a.F. (Abs. 3 Satz 1 n.F.) richtet sich die Form einer Ehe,\n\ndie im Inland geschlossen wird, grundsätzlich allein nach den deutschen Ge-\n\nsetzen. Danach konnten die Parteien hier eine wirksame Ehe nur vor dem\n\nStandesbeamten schließen (§ 11 EheG a.F. = § 1310 Abs. 1 Satz 1 BGB n.F.),\n\nsofern nicht die Ausnahme des § 15a EheG a.F. (jetzt Art. 13 Abs. 3 Satz 2\n\nEGBGB n.F.) eingriff.\n\nDie Trauung des Klägers am 18. August 1962 in H. vor dem grie-\n\nchisch-orthodoxen Geistlichen entsprach nicht den Voraussetzungen des § 15a\n\nEheG a.F., weil es zum Zeitpunkt der Eheschließung an einer ordnungsgemä-\n\nßen Ermächtigung des Priesters fehlte. Die diesem später erteilte Ermächti-\n\ngung wirkte nicht zurück. Damit handelt es sich nach deutschem Recht um eine\n\nNichtehe (vgl. BGHZ 43, 213, 222 ff).\n\nDer Fehler der Eheschließung ist auch nicht als geheilt anzusehen. Zur\n\nBeurteilung dieser Frage kommt es im vorliegenden Zusammenhang auf den\n\nRechtszustand zur Zeit des Mandats des Beklagten an (vgl. BGHZ 79, 223,\n\n228 ff; Zugehör/Fischer, Handbuch der Anwaltshaftung Rn. 1103 m.w.N.). In-\n\nfolgedessen ist die durch Art. 226 Abs. 3 EGBGB auch für die Heilungsmög-\n\nlichkeit nach § 1310 Abs. 3 BGB n.F. angeordnete Rückwirkung hier bedeu-\n\ntungslos. Vor dem 1. Juli 1998 war die Heilung einer solchen Nichtehe von\n\nRechts wegen nicht möglich. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, daß ein\n\nvom Kläger eingeleiteter Prozeß auf Feststellung der Ehenichtigkeit (dazu s.u.\n\nIII 1) so lange gedauert hätte, daß sich die spätere Gesetzesänderung noch\n\ndarauf hätte auswirken können (vgl. dazu im übrigen unten 4 b).\n\nZwar war die vor dem griechisch-orthodoxen Geistlichen geschlossene\n\nEhe des Klägers nach griechischem Recht wirksam, wie das Berufungsgericht\n\nrechtsfehlerfrei festgestellt hat. Es fehlt jedoch eine gesetzliche Regelung, die\n\neine solche \"hinkende Auslandsehe\" in Deutschland zivilrechtlich wirksam wer-\n\nden läßt. Eine solche Norm kann weder im Wege der Auslegung noch im Wege\n\nder Lückenergänzung gefunden werden.\n\n1. § 15a EheG a.F. regelte nur die Voraussetzungen, unter denen eine\n\nEhe auch ohne Mitwirkung eines Standesbeamten geschlossen werden konnte.\n\nDie Norm enthielt keine Vorschrift, derzufolge eine unter Verstoß gegen die\n\ndort geregelten Voraussetzungen geschlossene Ehe geheilt werden könnte.\n\nInsbesondere sah sie keine Heilung vor, wenn die Person, welche die Trauung\n\nvornahm, nicht ordnungsgemäß ermächtigt war.\n\n2. Auch § 11 Abs. 2 EheG a.F. (§ 1310 Abs. 2 BGB n.F.) führt nicht da-\n\nzu, daß die Ehe des Klägers als gültig anzusehen wäre. Nach dieser Vorschrift\n\nist eine Ehe voll gültig, die vor einem Schein-Standesbeamten geschlossen\n\nwurde, sofern dieser die Ehe in das Familienbuch eingetragen hat. Eine direkte\n\nAnwendung kommt hier nicht in Betracht, weil eine gesetzgeberische Anord-\n\nnung fehlt, daß diese Norm auch auf Eheschließungen nach § 15a EheG a.F.\n\nanzuwenden sei. Ob eine entsprechende Anwendung möglich ist, kann offen-\n\nbleiben. Es ist bereits zweifelhaft, ob ein nicht formell ermächtigter griechisch-\n\northodoxer Geistlicher als ein Schein-Standesbeamter anzusehen ist. Denn die\n\nvor ihm die Ehe Schließenden halten ihn gar nicht für einen Standesbeamten,\n\nsondern glauben unabhängig davon an dessen Befugnis, in Deutschland Ehen\n\nzu schließen. Jedenfalls ist die Ehe des Klägers hier nicht in das Familienbuch\n\neingetragen worden. Die erst 1995 vollzogene Eintragung in ein standesamtli-\n\nches Register in Griechenland ist hinsichtlich der heilenden Wirkung nicht mit\n\ndem deutschen Familienbuch gleichzusetzen; nach griechischem Recht war die\n\nEheschließung ohnehin wirksam. Es ist auch nichts zur Bedeutung dieses Re-\n\ngisters dargetan. In ein deutsches Register wurde die Ehe gerade nicht einge-\n\ntragen.\n\n3. § 17 Abs. 2 EheG a.F. ermöglicht eine Heilung dieser Ehe ebenfalls\n\nnicht. Danach war zwar eine Ehe - obwohl die sie begründende Eheschließung\n\nnicht in der durch § 13 EheG vorgesehenen Form stattgefunden hatte - als von\n\nAnfang an gültig anzusehen, wenn die Ehegatten nach der Eheschließung fünf\n\nJahre als Ehegatten miteinander gelebt hatten, es sei denn, daß eine Nichtig-\n\nkeitsklage erhoben war. Diese Vorschrift galt aber ausdrücklich nur für die\n\nHeilung von Formmängeln im Sinne des § 13 EheG a.F. (vgl. Staudin-\n\nger/Strätz, BGB 13. Bearb. § 1310 Rn. 11), dessen erster Absatz als Form der\n\nEheschließung bestimmte, daß die Verlobten vor dem Standesbeamten per-\n\nsönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, die Ehe miteinander ein-\n\ngehen zu wollen (nunmehr § 1311 BGB n.F.). Um diese Form der Erklärungen\n\nder Verlobten geht es hier nicht. Eine Ehe, die gar nicht vor einem Standesbe-\n\namten geschlossen wird, verstößt nicht - nur - gegen die Formvorschriften des\n\n§ 13 EheG a.F., sondern gegen den Grundsatz der obligatorischen Zivilehe.\n\nDieser war in § 11 EheG a.F. (jetzt § 1310 Abs. 1 BGB n.F.) geregelt, auf den\n\n§ 17 EheG a.F. gerade nicht Bezug nahm.\n\nEine entsprechende Anwendung des § 17 Abs. 2 EheG a.F. auf eine\n\ngegen § 15a EheG a.F. verstoßende Ehe scheitert jedenfalls daran, daß damit\n\ndie engen Voraussetzungen umgangen würden, die § 11 Abs. 2 EheG a.F.\n\n(siehe oben 2.) \n\nfür eine Wirksamkeit gerade einer vor einem Nicht-\n\nStandesbeamten geschlossene Ehe vorsah. § 17 Abs. 2 EheG a.F. baut auf\n\nder Voraussetzung auf, daß die Eheleute wenigstens vor dem als allein befugt\n\nangesehenen Standesbeamten gehandelt haben. Damit fehlt es für eine ent-\n\nsprechende Anwendung auf den Fall einer Eheschließung vor einer nicht ord-\n\nnungsgemäß ermächtigten Person an der Vergleichbarkeit der Interessenla-\n\ngen. § 17 Abs. 2 EheG war nicht für den Fall gedacht, daß die Eheschließung\n\nden Grundsatz der obligatorischen Zivilehe verletzt. Folgerichtig nahm § 15a\n\nEheG a.F. den § 17 EheG a.F. auch ausdrücklich von der Anwendung aus.\n\nIm übrigen ließe sich eine Analogie zu § 17 Abs. 2 EheG a.F. - einer\n\nNorm des Sachrechts - nicht ohne weiteres auf \"hinkende\" Ehen beschränken,\n\nsondern müßte alle in Deutschland nicht standesamtlich geschlossenen Ehen\n\nin Betracht ziehen. Dies würde zu einer weitgehenden Auflösung des staatli-\n\nchen Eheschließungsrechts führen und damit gegen einen wesentlichen\n\nGrundsatz des deutschen Eherechts verstoßen.\n\n4. Allein das etwa 26 Jahre dauernde Zusammenleben des Klägers mit\n\nseiner Schein-Ehefrau - beide haben eine gemeinsame, inzwischen erwachse-\n\nne Tochter - reicht nicht aus, um den Mangel der Eheschließung auszuglei-\n\nchen.\n\na) § 11 EheG a.F. lag - ebenso wie Art. 13 Abs. 3 EGBGB a.F. - die Ent-\n\nscheidung des Gesetzgebers zugrunde, eine im Inland geschlossene Ehe nur\n\ndann als wirksam anzusehen, wenn sie vor dem Standesbeamten geschlossen\n\nwurde. Dieser Gleichlauf von Inlandstrauung und Inlandsform (so jetzt auch\n\n§ 1310 Abs. 1 BGB n.F.) beruht auf einer für den Richter bindenden Wertent-\n\nscheidung des Gesetzgebers. Danach soll bei einer Inlandstrauung dem\n\nGrundsatz der obligatorischen Zivilehe eine größere Bedeutung eingeräumt\n\nwerden als dem gemeinsamen Ehewillen. Die Mitwirkung des Standesbeamten\n\nwurde als das entscheidende Merkmal angesehen, um die Ehe von einem Tat-\n\nbestand abgrenzen zu können, der keine Eheschließung darstellt (vgl. Begrün-\n\ndung zum EheG 1938, Deutsche Justiz 1938, S. 1102, 1104). Eine Heilung der\n\nNichtehe war danach bewußt nicht vorgesehen.\n\nDiese - in das Ehegesetz von 1946 unverändert übernommene - Rege-\n\nlung ist nicht spezifisch nationalsozialistisch geprägt (so auch Hepting\n\nIPRax 1994, 355, 359). Zwar hob die Begründung zum Ehegesetz 1938 darauf\n\nab, daß die Mitwirkung des Staates bei der Eheschließung es bewirke, \"die\n\nEheschließung wegen ihrer über das Individualinteresse der Ehegatten weit\n\nhinausreichenden Bedeutung für die Volksgemeinschaft aus dem Kreis der rein\n\nprivatrechtlichen Verträge herauszuheben\" (Begründung aaO S. 1102). Hier-\n\nvon hängt aber der Gedanke einer obligatorischen Zivilehe nicht entscheidend\n\nab. Dies zeigt sich bereits an den in der Sache übereinstimmenden Vorläufer-\n\nbestimmungen in §§ 1317 Abs. 1, 1319 BGB in der Fassung von 1896 und in\n\n§ 41 PStG von 1875 (vgl. Hepting aaO S. 358 f; Staudinger/Strätz, aaO § 1310\n\nRn. 1).\n\nb) Diese gesetzgeberische Wertung besteht fort. Das Gesetz zur Neure-\n\ngelung des internationalen Privatrechts vom 25. Juli 1986 (BGBl I 1142) hat in\n\nArt. 13 Abs. 3 Satz 1 EGBGB den Grundsatz des Gleichlaufs von Inlandstrau-\n\nung und Inlandsform bestätigt. Satz 2 dieser Vorschrift übernahm bewußt nur\n\ndie begrenzte Ausnahmeregelung des § 15a EheG (amtliche Begründung der\n\nBundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Internatio-\n\nnalen Privatrechts, BT-Drucks. 10/504 S. 53). Weitere Ausnahmen wurden in\n\nKenntnis der möglichen Folgen für Nichtehen und insbesondere unter aus-\n\ndrücklicher Erwähnung \"hinkender\" Ehen von Griechen (amtliche Begründung,\n\naaO) ausgeschlossen; hierfür wurde die in Art. 13 Abs. 3 Satz 2 EGBGB über-\n\nnommene Regelung des § 15a EheG a.F. als hinreichende Auflockerung ange-\n\nsehen.\n\nEndlich hat das Gesetz zur Neuordnung des Eheschließungsrechts vom\n\n4. Mai 1998 (BGBl I S. 833) die Entscheidung des Gesetzgebers zugunsten der\n\nobligatorischen Zivilehe mit der Gestaltung des § 1310 BGB n.F. erneut bestä-\n\ntigt. Nach Absatz 3 dieser Vorschrift kann eine ohne Mitwirkung eines Stan-\n\ndesbeamten eingegangene Ehe auch dann als geschlossen gelten, wenn ein\n\nStandesbeamter wenigstens die Ehe in das Heirats- oder Familienbuch oder im\n\nZusammenhang mit der Beurkundung der Geburt eines gemeinsamen Kindes\n\nder Ehegatten in das Geburtenbuch eingetragen oder den Ehegatten eine in\n\nRechtsvorschriften vorgesehene Bescheinigung betreffend eine Erklärung über\n\ndie Wirksamkeit der Ehe erteilt hat. Das bloße, mehrjährige Zusammenleben\n\nder Ehegatten ist zwar zusätzliche Voraussetzung, genügt aber allein nicht. Bei\n\nder Fassung dieser Vorschrift wurden gerade auch die Fälle \"hinkender\" Ehen\n\nbedacht (amtliche Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Geset-\n\nzes zur Neuordnung des Eheschließungsrechts, BT-Drucks. 13/4898 S. 17).\n\nWegen der durch Art. 226 Abs. 3 EGBGB angeordneten Rückwirkung dieser\n\nVorschrift wurde § 1310 Abs. 3 BGB n.F. als ausreichende Heilungsvorschrift\n\nfür bereits zuvor fehlerhaft geschlossene Ehen angesehen. Demnach hat der\n\nGesetzgeber die Frage, ob und unter welchen Umständen Nichtehen geheilt\n\nwerden können, gesehen und entschieden. Liegen die Voraussetzungen des\n\n§ 1310 Abs. 3 BGB n.F. - wie hier - nicht vor, so sind die Interessen der Ehe-\n\ngatten an einer Heilung durch bloßen Zeitablauf gegenüber den Interessen des\n\nStaates am Grundsatz der obligatorischen Zivilehe nachrangig. Ohne die qua-\n\nlifizierte Mitwirkung eines Standesbeamten kommt eine Heilung nicht in Be-\n\ntracht. Das bloße Zusammenleben als Ehegatten genügt dazu weiterhin nicht.\n\nc) Eine Heilung unwirksamer Ehen allein durch bloßes Zusammenleben\n\nist auch bisher nicht in Urteilen oberster Bundesgerichte angenommen worden.\n\nDer Bundesgerichtshof (Urt. v. 5. April 1978 - IV ZR 71/77, FamRZ 1983, 450,\n\n451) und das Bundessozialgericht (NJW 1979, 1792) sind zwar von einer Hei-\n\nlung formnichtiger Ehen ausgegangen, die unter Mitwirkung beider Eheleute\n\nwenigstens in ein deutsches standesamtliches Heiratsregister eingetragen\n\nworden waren. Daran fehlt es aber hier gerade.\n\n5. Aus Art. 6 Abs. 1 GG läßt sich keine allgemeine Heilung der Nichtehe\n\nherleiten. Die gesetzgeberische Wertung, Inlandsehen nur in der Inlandsform\n\nzuzulassen und bei Abweichungen eine Heilung nicht ohne Beteiligung einer\n\nzuständigen deutschen Stelle vorzusehen, hält einer verfassungsrechtlichen\n\nPrüfung stand. Der grundgesetzlich garantierte Schutz der Ehe fordert nicht die\n\n- wenigstens teilweise - Anerkennung von Nichtehen für die Zwecke des Ver-\n\nsorgungsausgleichs oder des nachehelichen Unterhalts. Eine solche Anerken-\n\nnung würde notwendigerweise zu Lasten eines der (Nicht-)Ehegatten gehen.\n\nDas Interesse des einen Ehegatten am (Nicht-)Bestand der Scheinehe verdient\n\nnicht allgemein weniger Schutz als das Vertrauen des anderen Ehegatten auf\n\nden Bestand seiner vermeintlichen Ehe.\n\nZwar steht auch eine \"hinkende\" Ehe grundsätzlich unter dem Schutz\n\ndes Art. 6 Abs. 1 GG (BVerfGE 62, 323, 331). Eine nicht den Regeln der bür-\n\ngerlich-rechtlichen Ehe entsprechende Lebensgemeinschaft kann aber nur\n\ndann der Ehe gleichgestellt werden, wenn anderenfalls die Form der Ehe-\n\nschließung zum Selbstzweck würde (BVerfG NJW 1993, 3316, 3317). Die Mit-\n\nwirkung des Standesbeamten hat den Zweck, die im Hinblick auf die Bedeu-\n\ntung der Ehe erforderliche Mitwirkung des Staates an der Eheschließung si-\n\ncherzustellen. Diese Mitwirkung ist vor allem für die Prüfung der Ehevorausset-\n\nzungen und -hindernisse von Bedeutung. Sie soll auch die Offenkundigkeit der\n\nEheschließung und damit die Klarheit der Rechtsverhältnisse gewährleisten.\n\nDiesem Ordnungselement kommt entscheidende Bedeutung zu. Deshalb hat\n\nder Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Form ei-\n\nner Eheschließung (vgl. BVerfGE 29, 166, 176 f). Ebenso steht dem Gesetzge-\n\nber aus verfassungsrechtlicher Sicht die Regelung frei, unter welchen Voraus-\n\nsetzungen die Heilung einer unter Verletzung des Prinzips der obligatorischen\n\nZivilehe geschlossenen, \"hinkenden\" Ehe möglich ist. Läßt er dazu - wie jetzt in\n\n§ 1310 Abs. 3 BGB - nur die Mitwirkung eines Standesbeamten ausreichen,\n\nhandelt es sich insoweit nicht nur um eine Formalie (so aber OLG Köln\n\nIPRax 1994, 371, 372). Vielmehr schafft erst diese Mitwirkung ein schutzwürdi-\n\nges Vertrauen in die Bestandskraft der Ehe. Eine solche Heilungsmöglichkeit\n\nist als abschließend gedacht (Wagenitz/Bornhofen, Handbuch des Eheschlie-\n\nßungsrechts 2. Teil 4. Abschnitt Rn. 39 ff, insbesondere Rn. 45).\n\nDem steht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Wir-\n\nkung der \"hinkenden\" Ehe im Sozialrecht (BVerfGE 62, 323 ff) nicht entgegen.\n\nDeren Begründung stützt sich maßgeblich auf den sozialrechtlichen Aspekt der\n\nHinterbliebenenversorgung (aaO S. 332 f); dies führt letztlich zu einem be-\n\nsonderen Ehebegriff des Sozialrechts (Staudinger/von Bar/Mankowski, BGB\n\n13. Bearbeitung Art. 13 EGBGB Rn. 532 ff m.w.N.). Der vom Bundesverfas-\n\nsungsgericht entschiedene Fall betrifft das Verhältnis der Ehegatten oder eines\n\nüberlebenden Ehegatten zu Dritten, insbesondere staatlichen Organen. Eine\n\nentsprechende Auslegung des Ehebegriffs familienrechtlicher Normen, die\n\nauch eine \"hinkende\" Ehe einschlösse, wird dadurch nicht vorgegeben. Was\n\nfür den Schutzbereich der staatlichen Sozialversicherung gilt, läßt sich nicht\n\nohne weiteres auf den zivilrechtlichen Ausgleich zwischen Schein-Ehegatten\n\nübertragen. Diese befinden sich potentiell jeweils in der gleichen Ausgangsla-\n\nge: So wie jeder der Schein-Ehegatten im Einzelfall ein Interesse daran haben\n\nkann, daß die nicht bestehende Ehe als wirksam angesehen wird, kann er in\n\nanderen Zusammenhängen ein Interesse daran haben, daß die Verbindung als\n\nNicht-\n\nehe behandelt wird.\n\n6. Endlich steht hier nicht schon aufgrund des rechtskräftigen Schei-\n\ndungsurteils aus dem Jahre 1992 fest, daß die Eheschließung des Klägers als\n\nwirksam zu behandeln sei. Denn im Scheidungsprozeß ist das Bestehen einer\n\nwirksamen Ehe nur eine Vorfrage, die nicht von der materiellen Rechtskraft\n\n(§ 322 Abs. 1 ZPO) des Scheidungsurteils erfaßt wird (vgl. MünchKomm-\n\nBGB/Müller-Gindullis, 3. Aufl. § 11 EheG Rn. 19; Johannsen/Henrich/Jaeger,\n\nEherecht 3. Aufl. § 1564 Rn. 23; LG Bonn IPRax 1985, 353 mit zust. Anm. von\n\nHenrich).\n\nIII.\n\n1. Aufgrund der zuvor dargestellten Rechtslage (s.o. II) hätte der Be-\n\nklagte bei seiner Beauftragung im Mai 1991 dem Kläger raten müssen, jeden-\n\nfalls vorrangig auf Feststellung des Nichtbestehens einer Ehe gemäß § 638\n\nZPO a.F. (§ 632 ZPO n.F.) - statt auf deren Scheidung - zu klagen, weil dies\n\ndie für den Kläger günstigste Lösung war. Sie hätte - anders als eine Ehenich-\n\ntigkeitsklage (§ 26 EheG a.F., § 1318 BGB n.F.) - zur Folge gehabt, daß zwi-\n\nschen dem Kläger und der ihm angetrauten Frau nach deutschem Recht kei-\n\nnerlei familienrechtliche Bindungen bestanden hätten. Rechtlich und wirtschaft-\n\nlich hätte dies dem Kläger persönlich erhebliche Vorteile, aber keine wesentli-\n\nchen Nachteile gebracht. Er wollte, soweit dargetan, als selbständig tätiger Arzt\n\nnicht seinerseits vermögensrechtliche Ansprüche gegen seine Schein-Ehefrau\n\nerheben. Statt dessen mußte er besorgen, daß diese im Falle einer Eheschei-\n\ndung bestrebt sein würde, vermögensrechtliche Folgen aus der vermeintlichen\n\nEhe zu ziehen, zumal sie schon 60 Jahre alt, nicht mehr berufstätig und kör-\n\nperbehindert war.\n\na) Der Kläger hatte nach den Feststellungen des Landgerichts allerdings\n\ndas Ziel, \"möglichst bald aus der Ehe loszukommen\". Dieses Ziel war jedoch,\n\nanders als das Landgericht gemeint hat, mit der Klage auf Feststellung der\n\nNichtigkeit der Ehe nicht wesentlich langwieriger zu erreichen als mit einer\n\nEhescheidungsklage.\n\nEine solche Klage bot objektiv keine zuverlässige Aussicht auf eine er-\n\nhebliche Abkürzung der eherechtlichen Auseinandersetzung. Denn bei der\n\nFeststellungsklage waren weder Trennungsfristen (§ 1565 Abs. 2 BGB) noch\n\nFolgesachen im Verbund mit einer Ehescheidung (§§ 628, 629 ZPO) zu be-\n\nachten. Zwar hätte im Rahmen einer Feststellungsklage berücksichtigt werden\n\nmüssen, daß ein solches Verfahren wegen rechtlicher Zweifel an einer Heilung\n\nder formfehlerhaften Eheschließung (s.o. II) bis in die dritte Instanz betrieben\n\nwerden würde. Eine vergleichbare Verzögerung war aber auch im Falle einer\n\nEhescheidung nicht auszuschließen. Abgesehen davon, daß das Familienge-\n\nricht möglicherweise die Unwirksamkeit der Ehe erkennen könnte, lag eine\n\nVerzögerung aus tatsächlichen Gründen nahe, falls die Parteien des Schei-\n\ndungsrechtsstreits sich nicht über alle Folgesachen einigen würden. Bei dem\n\nKläger als freiberuflich Tätigem konnte eine Aufklärung der wirtschaftlich er-\n\nheblichen Tatsachen erfahrungsgemäß eine längere Zeit dauern. Der spätere,\n\nmehrjährige Prozeß des Klägers mit seiner geschiedenen Frau über den Zu-\n\ngewinnausgleich bestätigt eine solche Erfahrung.\n\nb) Daß die vor dem griechisch-orthodoxen Geistlichen abgeschlossene\n\nEhe nach griechischem Recht voll wirksam war und hieran möglicherweise\n\nauch ein in Deutschland zu erwirkender gerichtlicher Ausspruch auf Nichtigkeit\n\nder Ehe nichts geändert hätte, stand dem Vorschlag einer solchen Feststel-\n\nlungsklage nicht entgegen. Soweit es um die eherechtliche Bindung ging,\n\nbrauchte der Kläger, der inzwischen nur noch deutscher Staatsangehöriger\n\nwar, die Rechtslage in Griechenland nicht besonders zu berücksichtigen. Ver-\n\nmögensrechtliche Folgen einer nach griechischem Recht fortwirkenden Ehe\n\nhätte er in Deutschland aufgrund des vorausgehenden Feststellungsurteils\n\nnach Maßgabe des Art. 3 Nr. 1 Halbs. 2 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 des deutsch-\n\ngriechischen Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrages vom 4. November\n\n1961 (BGBl 1963 II, S. 110) oder - insbesondere für Unterhalt - gemäß Art. 27\n\nAbs. 1 Nr. 3 und 4 EuGVÜ grundsätzlich abwehren können. Dafür, daß ihn\n\nmögliche Folgen in Griechenland beeinflußt hätten, ist nichts dargetan. Einer\n\nzusätzlichen Ehescheidungsklage in Griechenland bedurfte es aus seiner Sicht\n\nnicht.\n\n2. Der objektiv fehlerhafte Rat des Beklagten, eine Ehescheidungsklage\n\nzu erheben, beruhte auf Fahrlässigkeit. Unstreitig wußte er, daß der Kläger im\n\nJahre 1962 in Deutschland - nur - vor einem Geistlichen geheiratet hatte. Er\n\nhat selbst mit Schreiben vom 23. Mai 1991 bei der Stadtverwaltung H. an-\n\ngefragt, ob die kirchlich geschlossene Ehe im Personenstandsregister des\n\nStandesamtes H. eingetragen war (Anlage K 1 zum Schriftsatz des Klä-\n\ngers vom 12. Oktober 1998, S. 3 f). Ferner wurde in der vom Beklagten einge-\n\nreichten Scheidungsklage der Antrag wie folgt gefaßt: \"Die am 18.08.62 vor\n\ndem Pfarramt der griechisch-orthodoxen Kirche in H. geschlossene Ehe\n\nder Parteien wird geschieden\".\n\nDen in Deutschland geltenden Grundsatz der obligatorischen Zivilehe\n\n(§ 11 Abs. 1 EheG a.F., § 1310 Abs. 1 BGB n.F.) muß jeder Rechtsanwalt be-\n\nachten, der einen Mandanten bei einer eherechtlichen Auseinandersetzung\n\nberät. Eine erkannte Abweichung davon muß ihm Anlaß zur Nachprüfung ge-\n\nben, ob die Ehe wirksam zustande gekommen ist. Hierbei hätte der Beklagte\n\nauf § 15a EheG a.F. (nunmehr § 1310 Abs. 3 BGB) stoßen und erwägen müs-\n\nsen, ob die Voraussetzungen dieser Ausnahmevorschrift erfüllt waren. Der\n\nKurzkommentar von Palandt/Diederichsen (BGB 50. Aufl./1991, § 15a EheG\n\nRn. 4) enthielt dazu den Hinweis, daß nur diejenigen griechisch-orthodoxen\n\nGeistlichen in Deutschland zur Eheschließung ermächtigt seien, die in der Ver-\n\nbalnote der griechischen Regierung benannt seien; insoweit wurde auf den\n\nAbdruck dieser Verbalnote (vom 15. Juni 1964) in der Zeitschrift \"Das Stan-\n\ndesamt\" 1965, Seite 15 hingewiesen. Dieser Veröffentlichungszeitpunkt lag\n\nerheblich später als die hier fragliche Eheschließung. Ferner wurde in der\n\nKommentarstelle auf die Entscheidung BGHZ 43, 222 dafür verwiesen, daß\n\neine spätere Ermächtigung keine rückwirkende Kraft habe.\n\nEine fahrlässige Vertragsverletzung vermag der Beklagte nicht durch die\n\nBehauptung in Frage zu stellen, er habe den Kläger darauf hingewiesen, daß\n\ner - Beklagter - das griechische Recht nicht kenne. Denn im vorliegenden Zu-\n\nsammenhang geht es allein um die Anwendung deutschen Rechts.\n\n3. Da der Beklagte jedenfalls vorrangig den Rat schuldete, eine Fest-\n\nstellungsklage auf Nichtbestehen der Ehe zu erheben, spricht die Vermutung\n\nberatungsgerechten Verhaltens (vgl. hierzu BGHZ 123, 311, 315 ff; weitere\n\nNachweise bei Zugehör/Fischer, Handbuch der Anwaltshaftung Rn. 1049 bis\n\n1052) dafür, daß der Kläger einem solchen Rat gefolgt wäre. Es ist nichts dar-\n\ngetan, was diese auf der eindeutigen Interessenlage des Klägers (s.o. 1) beru-\n\nhende Vermutung erschüttern könnte.\n\n4. Der von der Vertragsverletzung des Beklagten ausgehende Zurech-\n\nnungszusammenhang ist - auch unter Berücksichtigung des Beschlusses des\n\nBundesverfassungsgerichts vom 12. August 2002 (NJW 2002, 2937) - nicht\n\ndadurch unterbrochen worden, daß das angerufene Familiengericht die Un-\n\nwirksamkeit der Eheschließung ebenfalls übersehen hat. Denn der im Interesse\n\ndes Klägers tätige Beklagte hatte vor allen anderen die Aufgabe, die seinem\n\nMandanten günstigste Klage zu erheben. Mit der Wahl der Klageart übte er\n\nden entscheidenden Einfluß auf die weitere rechtliche Gestaltung aus, weil der\n\ndeutsche Zivilprozeß der Parteiherrschaft unterliegt.\n\nZwar hätte das Familiengericht die ihm vorgegebene Ehescheidungskla-\n\nge abweisen müssen, weil eine gar nicht bestehende Ehe nicht geschieden\n\nwerden kann. Dieser mitwirkende Fehler des Gerichts verdrängt aber nicht\n\ndenjenigen des Beklagten. Nach allgemeinen zivilrechtlichen Regeln haben bei\n\nmitwirkender Schadensverursachung zum Schutz des Geschädigten die meh-\n\nreren Schädiger gemeinsam den angerichteten Schaden zu ersetzen (s.u.\n\nV 4 c). Der Umstand, daß der daraus üblicherweise folgende Innenausgleich\n\n(§§ 426, 254 BGB) hier durch das Spruchrichterprivileg des § 839 Abs. 2\n\nSatz 1 BGB gestört wird, kann nicht dazu führen, daß die durch zwei neben-\n\neinander handelnde Organe der Rechtspflege geschädigte Partei regelmäßig\n\nkeinen Ersatz ihres Schadens erlangen könnte.\n\nEtwas anderes ist nach allgemeinen zivilrechtlichen Abwägungsgrund-\n\nsätzen allenfalls anzunehmen, falls der Schadensbeitrag des Gerichts denjeni-\n\ngen des anwaltlichen Parteivertreters so weit überwiegt, daß dieser daneben\n\nganz zurücktritt. Das traf hier nicht zu. Aufgrund der zu § 254 BGB entwickelten\n\nRegeln ist - wie zum Beispiel auch bei der Abwägung von Schadensbeiträgen\n\nmehrerer Rechtsanwälte untereinander - darauf abzustellen, ob die Verhal-\n\ntensweise eines Beteiligten den Eintritt des Schadens in wesentlich höherem\n\nMaße wahrscheinlich gemacht hat als das Verhalten des anderen (BGH, Urt. v.\n\n12. Juli 1988 - VI ZR 283/87, VersR 1988, 1238, 1239). Im vorliegenden Falle\n\nverantwortete zwar der Familienrichter allein das Ehescheidungsurteil mit der\n\nAnordnung des Versorgungsausgleichs. Keinesfalls in geringerem Maße hat zu\n\ndem vom Kläger erlittenen Schaden aber der vom Beklagten vertragswidrig\n\nfehlgestaltete Prozeß beigetragen, der erst die Gefahrenlage schuf, in welcher\n\nsich der Fehler des Gerichts auswirken konnte. Gericht und Beklagten traf zu-\n\ndem derselbe Vorwurf einfacher Fahrlässigkeit.\n\nIm übrigen wäre mit einer Abweisung der Scheidungsklage allein eine\n\nBelastung des Klägers mit Getrenntlebensunterhalt (§ 1361 BGB) nicht zu\n\nvermeiden gewesen. Zur Begründung der nachehelichen Unterhaltsverpflich-\n\ntung hat der Beklagte durch seine Mitwirkung beim Vergleichsabschluß beige-\n\ntragen (s.u. V 4).\n\nDarüber hinaus hat der Beklagte auch nach dem Scheidungsurteil ver-\n\ntragswidrig Maßnahmen unterlassen, die den Schadenseintritt - einschließlich\n\nder Übertragung von Versorgungsanwartschaften - hätten verhindern können.\n\nEr hätte die Scheidungsklage noch innerhalb der Rechtsmittelfrist wirksam zu-\n\nrücknehmen können. Statt dessen hat er dabei mitgewirkt, daß im Termin vom\n\n30. Juni 1992 vor dem Familiengericht hinsichtlich des Scheidungsausspruchs\n\nauf Rechtsmittel verzichtet wurde.\n\nFerner hätte der Beklagte - für den Kläger - auch nach Rechtskraft des\n\nEhescheidungsurteils das Nichtbestehen der Ehe im Wege der Feststellungs-\n\nklage weiter geltend machen können. Denn wird eine Nichtehe versehentlich\n\ngeschieden, so wird damit weder festgestellt, daß die Ehe vorher bestanden\n\nhat, noch kommt dem Ausspruch anderweit rechtserzeugende Kraft zu (s.o.\n\nII 5; ferner Henrich in Anm. FamRZ 1987, 950; a.M. - ohne Begründung - von\n\nSchwind RabelsZ Bd. 38 [1974], 523, 529). Sogar für den Fall eines Eheaufhe-\n\nbungsgrundes im Sinne von §§ 28, 29 EheG a.F. (§§ 1313 ff BGB n.F.) hatte\n\nein Scheidungsurteil nicht die Wirkung, daß sich der geschiedene Ehegatte\n\nnicht nachträglich auf das sich aus § 37 Abs. 2 EheG a.F. ergebende, für den\n\nAufhebungsgrund spezifische Ausschlußrecht hätte berufen dürfen (BGHZ 133,\n\n227, 233 f). Für den Fall einer von Anfang an nicht bestehenden Ehe gilt das\n\nerst recht.\n\n5. Schadensersatzansprüche des Klägers gegen den Beklagten sind\n\nnicht verjährt.\n\nZwar ist die dreijährige Verjährungsfrist des § 51 BRAO a.F. (§ 51b\n\nBRAO n.F.) abgelaufen. Denn ein Schaden des Klägers trat - erst - mit der\n\nmündlichen Verhandlung vom 30. Juni 1992 und dem an diesem Tage abge-\n\nschlossenen Vergleich ein. Die dreijährige Verjährungsfrist lief folglich am\n\n30. Juni 1995 ab, während die hier vorliegende Klage erst am 11. November\n\n1996 eingereicht und am 27. November 1996 zugestellt wurde.\n\nJedoch hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, daß sich der\n\nBeklagte auf den Ablauf dieser Verjährungsfrist nach den Grundsätzen der Se-\n\nkundärverjährung (BGHZ 94, 380, 384 ff; Zugehör, Handbuch der Anwaltshaf-\n\ntung Rn. 1252 ff m.w.N.) nicht berufen kann. Denn der Beklagte hatte Anlaß,\n\nnoch vor Beendigung seines Mandats den Kläger auf den vorangegangenen\n\nBeratungsfehler hinzuweisen. Spätestens als er während des Zugewinnaus-\n\ngleichsverfahrens im Jahre 1994 die Fehlerhaftigkeit der Eheschließung er-\n\nkannte, hätte der Beklagte darauf hinweisen müssen, daß seine eigene Haf-\n\ntung wegen des Betreibens der Ehescheidungsklage und des Abschlusses des\n\nUnterhaltsvergleichs vom 30. Juni 1992 in Betracht kam. Da er dies schuldhaft\n\nunterlassen hat, schloß sich eine zweite Verjährungsfrist an, die bis zum\n\n30. Juni 1998 lief. Innerhalb dieser Frist ist auch der Schriftsatz des Klägers\n\nvom 4. Juni 1998 zugestellt worden, mit dem der erhöhte Anspruch auf Ersatz\n\neines Unterhaltsschadens angekündigt wurde.\n\nIV.\n\nHätte der Beklagte den Kläger richtig beraten (s.o. III 1), so wäre zu\n\ndessen Lasten kein Versorgungsausgleich durchgeführt worden (§ 249 BGB).\n\nDieser knüpft nach §§ 1587 ff BGB an eine Ehescheidung an, zu der es im\n\nFalle des Nichtbestehens einer Ehe von Rechts wegen nicht kommen kann.\n\nDas griechische Recht kennt, soweit dargetan, einen Versorgungsausgleich\n\ninsgesamt nicht.\n\nSogar für den Fall, daß in Griechenland die Ehefrau eine Ehescheidung\n\nerwirkt hätte, wäre ein Versorgungsausgleich in Deutschland trotz Art. 17\n\nAbs. 3 EGBGB (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 30. September 1992 - XII ZB 100/89,\n\nNJW 1992, 3293, 3294 f) nicht durchzuführen gewesen. Denn auch diese Vor-\n\nschrift setzt voraus, daß eine Ehe bestanden hat.\n\nDies ist insoweit wiederum nach deutschem Recht zu beurteilen. Die\n\nVorfrage, ob eine Ehe besteht, ist im Rahmen des Art. 17 Abs. 3 EGBGB nach\n\nherrschender Ansicht gemäß dem Recht des Urteilsstaates anzuknüpfen\n\n(Soergel/Schurig, BGB 12. Aufl. Art. 17 EGBGB Rn. 9; Staudinger/\n\nvon Bar/Mankowski, aaO Art. 17 EGBGB Rn. 73 und 292 m.w.N.). Jene Kollisi-\n\nonsnorm setzt eine wirksam zustande gekommene Ehe voraus. Aber auch eine\n\nunselbständige Anknüpfung gemäß dem Scheidungsstatut (vgl. Johann-\n\nsen/Henrich aaO Art. 17 EGBGB Rn. 53 ff) würde hier zu keinem anderen Er-\n\ngebnis führen, weil ein Versorgungsausgleich nur auf der Grundlage deutschen\n\nRechts hätte durchgeführt werden können (vgl. Art. 14 Abs. 1 EGBGB).\n\nDementsprechend beruht diese Rechtsfolge allein auf der fehlerhaften\n\nBeratung durch den Beklagten. Er hat daran nach der gerichtlichen Anordnung\n\ndes Versorgungsausgleichs insbesondere noch durch die Erklärung des\n\nRechtsmittelverzichts mitgewirkt (s.o. III 4).\n\nV.\n\nWegen seiner Unterhaltsverpflichtung aufgrund des Vergleichs vom\n\n30. Juni 1992 kann der Kläger im Wege des Schadensersatzes vom Beklagten\n\nZahlung - in Höhe von insgesamt 191.200 DM (97.759,01 \n\n& - wegen derjeni-\n\ngen Raten verlangen, die bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhand-\n\nlung vor dem Berufungsgericht (Januar 1999) an die Ehefrau geleistet worden\n\nsind. Es handelt sich um monatlich 2.560 DM für die Zeit vom 1. Juli 1992 bis\n\n31. Januar 1997 und monatlich 2.100 DM seither. Wegen der späteren Raten\n\nbedarf es hingegen ergänzender Feststellung (s.u. 5).\n\n1. Auch in bezug auf die Ehefolgesache Unterhalt bestand zwischen den\n\nParteien ein Vertragsverhältnis. Durch seine fehlerhafte Beratung (s.o. III 1) hat\n\nder Beklagte seine Vertragspflichten insoweit schuldhaft verletzt.\n\na) Nach deutschem Recht war der Kläger aufgrund der nicht bestehen-\n\nden Ehe nicht unterhaltspflichtig, weil die §§ 1569 ff BGB eine wirksame Ehe\n\nvoraussetzen. Zwar hätte die Schein-Ehefrau des Klägers möglicherweise für\n\nihre Mitwirkung bei Aufbau und Betrieb seiner Arztpraxis Ausgleichsansprüche\n\nauf gesellschafts- oder bereicherungsrechtlicher Grundlage oder in entspre-\n\nchender Anwendung der §§ 611, 612 BGB geltend machen können. Darum\n\ngeht es hier aber nicht. Denn als der Unterhaltsvergleich abgeschlossen wur-\n\nde, arbeitete die Schein-Ehefrau nicht mehr in der Praxis des Klägers. Zu fort-\n\nlaufendem Unterhalt für die Zukunft wäre der Kläger keinesfalls verpflichtet\n\ngewesen. Hiernach kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, daß auch für\n\nRechtsgrund und Umfang solcher Ausgleichsansprüche im einzelnen im vorlie-\n\ngenden Rechtsstreit nichts Konkretes vorgetragen worden ist.\n\nb) Nach griechischem Recht bestand ein Anspruch der Ehefrau auf\n\nnachehelichen Unterhalt aufgrund des Vortrags der Parteien ebenfalls nicht.\n\nDies ist aus Rechtsgründen nicht angreifbar. Nach den insoweit nicht ange-\n\nfochtenen Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. V. B. in seinem\n\nGutachten vom 13. Mai 1998 sehen die Art. 1442 und 1443 des griechischen\n\nZivilgesetzbuchs einen Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau nur vor,\n\nwenn sie ihren Lebensunterhalt nicht durch eigene Einkünfte oder Vermögen\n\nsicher stellen kann. Um den eigenen Unterhalt zu decken, ist grundsätzlich\n\nauch der Stamm des Vermögens zu verwerten, soweit dies nicht unwirtschaft-\n\nlich oder im Einzelfall unbillig ist (Hohloch, Internationales Scheidungs- u.\n\nScheidungsfolgenrecht 1998, Griechenland, 2 B Rn. 148; Stamatiadis, Die\n\nEhescheidung im deutsch-griechischen Rechtsverkehr, 1994, S. 70). Nach dem\n\nVortrag des Klägers verfügt die Ehefrau über ausreichendes Vermögen in\n\nGriechenland. Dem ist der Beklagte nicht entgegengetreten.\n\nDemzufolge hätte der Beklagte dem Kläger abraten müssen, Unterhalts-\n\nverpflichtungen im Vergleichswege einzugehen.\n\n2. Die Vertragsverletzung des Beklagten war ursächlich dafür, daß den\n\nKläger eine Unterhaltspflicht gegenüber seiner Schein-Ehefrau trifft.\n\nHätte der Beklagte den Kläger pflichtgemäß darauf hingewiesen, daß\n\ndie Ehe nach deutschem Recht nicht bestand und daher auch keine nacheheli-\n\nchen Unterhaltsansprüche begründete, besteht eine tatsächliche Vermutung\n\ndafür, daß der Kläger sich im eigenen Interesse beratungsgerecht verhalten\n\nund keine Unterhaltsverpflichtung übernommen hätte.\n\n3. Die Begründung, mit welcher das Berufungsgericht die Ursächlichkeit\n\ndes Beratungsfehlers für den eingetretenen Schaden verneint oder ein über-\n\nwiegendes Mitverschulden des Klägers angenommen hat, hält den Angriffen\n\nder Revision nicht stand.\n\na) Das Berufungsgericht stellt nicht in bestimmter, nachvollziehbarer\n\nWeise fest, daß der Kläger bei Abschluß des Unterhaltsvergleichs gewußt\n\nhätte, der geschiedenen Ehefrau nach deutschem Recht keinen Unterhalt zu\n\nschulden. Derartiges hat auch keine Partei dargetan. Der Kläger kannte sei-\n\nnerzeit die Unwirksamkeit der Ehe aufgrund des Beratungsfehlers des Beklag-\n\nten nicht. Ging er von einer wirksamen Eheschließung aus, so hätte eine Un-\n\nterhaltspflicht seinerseits angesichts der verhältnismäßig langen Dauer der\n\nvermeintlichen Ehe und des Alters der Frau (§§ 1571, 1572 BGB) allenfalls im\n\nHinblick auf § 1577 BGB entfallen können, also solange und soweit sich die\n\nEhefrau aus ihren Einkünften und ihrem Vermögen selbst hätte unterhalten\n\nkönnen.\n\nHierfür fehlt es an hinreichenden Feststellungen des Berufungsgerichts\n\nund auch an entsprechendem Vortrag des Beklagten. Angesichts der Einkom-\n\nmensverhältnisse in Deutschland - die Ehefrau bezog hier aufgrund der Anga-\n\nben im Scheidungsantrag des Klägers nur eine Berufsunfähigkeitsrente von\n\nmonatlich 444 DM - lag die Annahme fern, daß sie ohne Unterhaltszahlungen\n\ndes Klägers imstande sein würde, ein den ehelichen Lebensverhältnissen ent-\n\nsprechendes (vgl. § 1578 BGB) Leben zu führen. Zwar hat der Kläger während\n\ndes Ehescheidungsverfahrens durch Schreiben vom 12. April 1992 den Be-\n\nklagten auf angeblichen Grundbesitz der Ehefrau in Griechenland hingewiesen\n\nund hinzugefügt: \"Sie ist finanziell unabhängig - Millionärin -.\" Soweit die Frau\n\ndanach eine Wohnung und eine Villa besitzen sollte, ergab sich daraus allein\n\nnach deutschem Recht aber schon kein unmittelbarer Bezug zur Unterhalts-\n\npflicht. Denn gemäß § 1577 Abs. 3 BGB braucht der Unterhaltsberechtigte den\n\nStamm des Vermögens nicht zu verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaft-\n\nlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnis-\n\nse unbillig wäre. Dies ließ sich nicht zuverlässig beurteilen, zumal der Kläger\n\nselbst in Deutschland unstreitig Eigentümer eines Hausgrundstücks war.\n\nDarüber hinaus sollte die Ehefrau aufgrund des bezeichneten Schrei-\n\nbens etwa ein Jahr zuvor einen Betrag von etwas mehr als 143.000 DM von\n\neinem gemeinsamen Sparbuch abgehoben sowie eine kleine Wohnung ver-\n\nkauft haben. Auch daraus ließen sich zuverlässige Rückschlüsse im Hinblick\n\nauf einen Unterhaltsanspruch gemäß deutschem Recht erfahrungsgemäß nicht\n\nziehen. Dies gilt erst recht, wenn auf der anderen Seite die Einkommensver-\n\nhältnisse eines selbständig berufstätigen Arztes zu bestimmen sind. Der Be-\n\nklagte hat selbst darauf verwiesen, daß das Einkommen des Klägers seinerzeit\n\nweitaus höher gewesen sein müsse als angegeben (S. 3 seines Schriftsatzes\n\nv. 27. Januar 1999 = Bl. 312 GA).\n\nEine positive Kenntnis des Klägers vom komplexen Zusammenhang ei-\n\nner Unterhaltsverpflichtung läßt sich daraus schon aus Rechtsgründen nicht\n\nableiten. Es kommt somit nicht mehr entscheidend darauf an, daß auch die\n\nEinschätzung des Wertes von vorhandenem Grundvermögen durch die Partei-\n\nen erfahrungsgemäß oft zweckbestimmt und unsicher ist.\n\nb) Ob der Kläger wußte, daß er nach griechischem Recht keinen Unter-\n\nhalt schuldete, ist - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - unerheb-\n\nlich. Der Beklagte hatte den Kläger über die Rechtslage nach deutschem Recht\n\nzu unterrichten. Dieses wäre nicht nur für den Fall des Nichtbestehens der\n\nEhe, sondern sogar im Falle ihrer Wirksamkeit gemäß Art. 18 Abs. 5 i.V.m.\n\nArt. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB maßgeblich gewesen (s.o. 1 c). Eine etwaige\n\nKenntnis des Klägers von der Rechtslage in anderen Rechtsordnungen ist\n\ndemgegenüber bedeutungslos.\n\n4. An der Begründung der Unterhaltspflicht des Klägers hat der Beklagte\n\nauch durch den Abschluß des Vergleichs selbst mitgewirkt (s.o. III 4). Seine\n\nSchadensersatzpflicht ist nicht dadurch entfallen, daß der Kläger - vertreten\n\ndurch einen anderen Rechtsanwalt - aufgrund eines am 12. Dezember 1995\n\ngeschlossenen Vergleichs seine Unterhaltspflicht gegenüber der geschiedenen\n\nEhefrau bestätigt hat.\n\na) Dieser Vergleich wurde im Rahmen eines von der geschiedenen\n\nEhefrau eingeleiteten Prozesses auf Zahlung von Zugewinnausgleich abge-\n\nschlossen. Im Verlaufe dieses Rechtsstreits trug der Beklagte - für den Kläger -\n\nerstmals Bedenken gegen die nur vor einem Geistlichen geschlossene Ehe\n\nvor. Nachdem daraufhin das Familiengericht die Klage abgewiesen hatte, ver-\n\nurteilte das im Wege der Berufung angerufene Oberlandesgericht den jetzigen\n\nKläger, der geschiedenen Ehefrau Auskunft über seine den Zugewinnausgleich\n\nbetreffenden Vermögensverhältnisse zu gewähren. Es nahm hierbei an, daß\n\ndie Unwirksamkeit der Ehe in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 2\n\nEheG geheilt sei. Der Kläger legte dagegen die zugelassene Revision ein, be-\n\nendete das Mandat mit dem Beklagten und beauftragte einen anderen Rechts-\n\nanwalt, ihn - den Kläger - in einem gleichzeitig von der geschiedenen Ehefrau\n\ngeführten Arrestverfahren zu vertreten. Diese hatte aufgrund eines von ihr er-\n\nwirkten dinglichen Arrests unter anderem die Honoraransprüche des Klägers\n\npfänden lassen. In diesem Verfahren einigte sich der Kläger, vertreten durch\n\nden neuen Rechtsanwalt, durch Vergleich vom 12. Dezember 1995 mit der ge-\n\nschiedenen Ehefrau darüber, alle gegenseitigen Ansprüche zu erledigen. Ne-\n\nben einer Verpflichtung des Klägers zur Zahlung von Zugewinnausgleich ent-\n\nhielt der Vergleich unter Nr. 4 die Bestimmung:\n\n\"Die Parteien sind sich weiterhin darüber einig, daß die Vereinba-\n\nrung vom 30. Juni 1992 ... ohne Einschränkung aufrechterhalten\n\nbleibt. Herr Dr. A. verzichtet darauf, eventuelle Einwen-\n\ndungen dem Grunde nach gegen die genannte Vereinbarung vor-\n\nzubringen. Er verzichtet dem Grunde nach auch auf etwaige Ein-\n\nwendungen gegen die im Verbundurteil des Amtsgerichts K. \n\n vom 30. Juni 1992 ... getroffene Regelung hinsichtlich des\n\nVersorgungsausgleichs\".\n\nb) Durch diese vertragliche Unterhaltsbestätigung ist der Zurechnungs-\n\nzusammenhang zwischen der fehlerhaften Beratung des Beklagten und der\n\nUnterhaltspflicht des Klägers sogar dann nicht unterbrochen worden, wenn\n\nauch dem inzwischen für den Kläger tätigen Rechtsanwalt eine schuldhafte\n\nPflichtverletzung zur Last fiele.\n\nEin eigener selbständiger Willensakt des Geschädigten schließt es\n\ngrundsätzlich nicht aus, demjenigen die Schadensfolge zuzurechnen, der die\n\nschädigende Kausalkette in Gang gesetzt hat. Bestand für die mitwirkende\n\nHandlung des Mandanten aufgrund des haftungsbegründenden Ereignisses\n\nein rechtfertigender Anlaß, so bleibt der Zurechnungszusammenhang zu einem\n\nfrüheren, schädigenden Verhalten des Rechtsanwalts bestehen. Ein solcher\n\nrechtfertigender Anlaß liegt bereits vor, wenn der Mandant eine Entschließung\n\ntrifft, die nicht als ungewöhnlich oder gänzlich unangemessen zu bewerten ist\n\n(Senatsurt. v. 15. April 1999 - IX ZR 328/97, NJW 1999, 2183, 2187; Zuge-\n\nhör/Fischer, Handbuch der Anwaltshaftung Rn. 1065 m.w.N.). Die Beendigung\n\neiner rechtlichen Auseinandersetzung durch Vergleich ist regelmäßig als ver-\n\nnünftige Reaktion in dem bezeichneten Sinne anzusehen (Senatsurt. v. 11. Fe-\n\nbruar 1999 - IX ZR 14/98, NJW 1999, 1391, 1392). Hat der Rechtsanwalt sei-\n\nnen Mandanten durch einen Beratungsfehler in eine ungünstige Situation ge-\n\ngenüber dessen Vertragspartner gebracht, ist es nach der Lebenserfahrung\n\nnicht ungewöhnlich, daß dieser daraus Vorteile zu ziehen sucht; entschließt\n\nsich der Mandant in einer solchen Lage, dem Begehren des Vertragsgegners\n\nnachzugeben und es nicht auf einen Prozeß ankommen zu lassen, handelt es\n\nsich im allgemeinen um einen normalen Geschehensablauf, der die Zurechung\n\nbestehen läßt (BGH, Urt. v. 11. März 1980 - VI ZR 91/79, VersR 1980, 649,\n\n650).\n\nDavon ist auch im vorliegenden Falle auszugehen. Durch den Bera-\n\ntungsfehler des Beklagten war der Kläger bereits titulierten Unterhaltsansprü-\n\nchen der geschiedenen Ehefrau ausgesetzt. Der Beklagte hat bis zur Beendi-\n\ngung seines Mandats nichts unternommen, um diese Unterhaltsverpflichtung\n\nzu beseitigen. Zwar hatte er zwischenzeitlich im Zugewinnausgleichsverfahren\n\nauf die Fehlerhaftigkeit der Eheschließung hingewiesen. Er hat den Kläger\n\naber nicht darüber belehrt, daß weiterhin noch eine Klage auf Feststellung der\n\nNichtigkeit der Ehe zulässig war (s.o. III 4). Ferner hat er den Kläger, soweit\n\ndargetan, nicht darauf hingewiesen, daß die vergleichsweise übernommenen\n\nUnterhaltsfolgen möglicherweise auf prozessualem Wege zu beseitigen wären,\n\nweil die im Vergleich vorausgesetzte Wirksamkeit der Eheschließung nicht\n\nvorlag (§ 779 Abs. 1 BGB).\n\nDemgegenüber war der Kläger inzwischen von seiner Schein-Ehefrau\n\nmit einer Klage auf Leistung zusätzlichen, erheblichen Zugewinnausgleichs\n\nund mit Vollstreckungsmaßnahmen überzogen worden. Wenn er sich in dieser\n\nprozessualen Situation - ohne umfassende vorangegangene Beratung durch\n\nden Beklagten - zu einer einvernehmlichen Gesamtlösung mit seiner Schein-\n\nEhefrau entschloß, war dies noch durch den vorangegangenen Beratungsfeh-\n\nler des Beklagten mit herausgefordert. Zwar hat er hierbei im Wege gegensei-\n\ntigen Nachgebens (§ 779 BGB) durch seine ausdrückliche Bestätigung der\n\nUnterhaltspflicht auch die Möglichkeit einer späteren prozessualen Abhilfe be-\n\nseitigt. Da er auf diese Möglichkeit zuvor aber nicht hingewiesen wurde, war\n\neine entsprechende Bestätigung im Verhältnis zum Beklagten nicht völlig un-\n\nsachgemäß. Zudem ist nichts dafür dargetan, daß der Kläger - hätte er diesen\n\nzweiten Vergleich nicht abgeschlossen - infolge sachgerechter Beratung durch\n\nDritte zu erfolgreichen Abwehrmaßnahmen gegen den früheren Unterhaltstitel\n\nveranlaßt worden wäre.\n\nc) Allerdings hat auch der neue Rechtsanwalt, der kurz vor Abschluß\n\ndes Vergleichs die Beratung des Klägers übernommen hatte, diesen nicht auf\n\ndie zuvor aufgezeigten rechtlichen Abwehrmöglichkeiten hingewiesen. Sogar\n\nwenn darin ebenfalls eine schuldhafte Vertragsverletzung gegenüber dem Klä-\n\nger läge, würde dies den Beklagten im Verhältnis zum Kläger nicht entlasten.\n\nDenn im Zivilrecht gelten grundsätzlich alle Schadensursachen als gleichwertig\n\n(§§ 421, 830, 840 BGB). Greifen weitere Personen in ein schadensträchtiges\n\nGeschehen ein, so entlasten sie damit regelmäßig nicht den Erstschädiger,\n\nsondern begründen - zum Schutz des Geschädigten - allenfalls eine eigene,\n\nzusätzliche Haftung. Das Verhalten Dritter beseitigt allgemein die Schadenszu-\n\nrechnung im Verhältnis zu früheren Verursachern nur, sofern es als gänzlich\n\nungewöhnliche Beeinflussung des Geschehensablaufs zu werten ist (vgl.\n\nMünchKomm-BGB/Grunsky, 3. Aufl. \n\nvor § 249 Rn. 57 ff; Staudinger/\n\nSchiemann, BGB 13. Bearb. § 249 Rn. 64 ff; Erman/Kuckuk, BGB 10. Aufl. vor\n\n§ 249 Rn. 68 ff). Dementsprechend wird der von einer früheren Vertragsverlet-\n\nzung eines Rechtsanwalts ausgehende Zurechnungszusammenhang grund-\n\nsätzlich nicht dadurch unterbrochen, daß nach dem pflichtwidrig handelnden\n\nAnwalt eine andere rechtskundige Person mit der Angelegenheit befaßt worden\n\nist und noch in der Lage gewesen wäre, den Schadenseintritt zu verhindern,\n\nwenn sie die ihr obliegende Sorgfaltspflicht beachtet hätte (Senatsurt. v.\n\n18. März 1993 - IX ZR 120/92, NJW 1993, 1779, 1780 f; Zugehör/Fischer, aaO\n\nRn. 1067 ff m.w.N.).\n\nDavon ist auch hier auszugehen: Der Verursachungsbeitrag und ein\n\nmögliches Verschulden des zweiten Rechtsanwalts wiegen keinesfalls schwe-\n\nrer als die von dem langjährig beratend tätigen Beklagten verschuldete Scha-\n\ndensursache. In derartigen Fällen steht es dem Erstschädiger frei, den Mit-\n\nschädiger als Gesamtschuldner nach Maßgabe der §§ 426, 254 BGB auf antei-\n\nligen Schadensausgleich im Innenverhältnis in Anspruch zu nehmen. Hierbei\n\nmag auch berücksichtigt werden, inwieweit ohne die in dem Vergleich vom\n\n12. Dezember 1995 bestätigte Unterhaltspflicht deren Verringerung oder\n\nWegfall hätte erreicht werden können. Dagegen ist dem Kläger im Außenver-\n\nhältnis gegenüber dem Beklagten nach dem Sach- und Streitstand im vorlie-\n\ngenden Rechtsstreit auch im Hinblick auf die Schadensminderungsobliegenheit\n\ngemäß § 254 Abs. 2 BGB kein mitwirkendes Verschulden seines zweiten\n\nRechtsanwalts zuzurechnen (§ 278 BGB). Eine solche Einwendung steht zur\n\nDarlegungslast des Schädigers, hier also des Beklagten. Dieser hat nichts da-\n\nzu vorgetragen, ob ohne den bestätigenden Vergleich vom 12. Dezember 1995\n\ndie Unterhaltspflicht des Klägers beseitigt worden wäre. Ferner hat er nicht\n\ndargetan, daß der neue Rechtsanwalt etwa schon mit der Verfolgung von Re-\n\ngreßansprüchen gegen den Beklagten betraut gewesen und in diesem Umfang\n\nzum Erfüllungsgehilfen des Klägers geworden wäre.\n\n5. Allerdings ist die Klage derzeit insoweit unbegründet, als der Kläger\n\nErstattung von Unterhalt für die Zeit nach der letzten mündlichen Verhandlung\n\ndes Berufungsgerichts verlangt.\n\nInsoweit steht dem Kläger gegen den Beklagten grundsätzlich ein Frei-\n\nstellungsanspruch bezüglich der Unterhaltspflicht zu. In einen Zahlungsan-\n\nspruch wandelt sich dieses Forderungsrecht erst um, wenn der Kläger seiner-\n\nseits die Unterhaltszahlungen an seine Schein-Ehefrau erbringt. Hierbei han-\n\ndelt es sich um ein ungewisses zukünftiges Ereignis, dessen jeweiliger Eintritt\n\nim Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung durch das Berufungsgericht\n\nnicht zuverlässig zu beurteilen war. Dementsprechend standen die Vorausset-\n\nzungen des Zahlungsanspruchs noch nicht fest. Soweit dieser sich auf die Zu-\n\nkunft erstreckte, war er unbegründet. Insoweit unterscheidet sich die Rechtsla-\n\nge von derjenigen hinsichtlich des Versorgungsausgleichs, weil die auf die Al-\n\ntersversorgung gerichteten Anwartschaften dem Kläger schon endgültig aber-\n\nkannt worden sind.\n\nEine Klage auf zukünftige Leistung vermochte der Kläger auch nicht auf\n\ndie §§ 257, 258 oder § 259 ZPO zu stützen.\n\na) § 257 ZPO ist nicht erfüllt. Zwar war die Unterhaltspflicht des Klägers\n\ngegenüber seiner Schein-Ehefrau kalendermäßig festgelegt. Dies trifft aber\n\nnicht zugleich für den Schadensersatzanspruch des Klägers gegenüber dem\n\nBeklagten zu. Dessen Umwandlung aus einem bloßen Freistellungsanspruch\n\nhing vielmehr von der vorangegangenen Leistung des Klägers an seine\n\nSchein-Ehefrau ab.\n\nb) Ferner macht der Kläger nicht wiederkehrende Leistungen im Sinne\n\nvon § 258 ZPO geltend. Diese beruhen auf einseitigen Verpflichtungen, die\n\nsich in ihrer Gesamtheit als Folge ein- und desselben Rechtsverhältnisses er-\n\ngeben, so daß die einzelne Leistung nur noch vom Zeitablauf abhängt (vgl.\n\nBGH, Urt. v. 10. Juli 1986 - IX ZR 138/85, NJW 1986, 3142; v. 20. Juni 1996\n\n- III ZR 116/94, MDR 1996, 1232). Die letztgenannte Voraussetzung ist hier\n\nnicht erfüllt, weil die Umwandlung des Freistellungsanspruchs in einen Zah-\n\nlungsanspruch zusätzlich durch die tatsächliche Zahlung des Klägers bedingt\n\nist.\n\nc) Endlich scheidet § 259 ZPO als Grundlage für eine Klage auf künftige\n\nLeistung aus. Diese Vorschrift greift nicht ein, wenn der eingeklagte Anspruch\n\nerst künftig entsteht; dieser muß vielmehr in vollem Umfang seine Grundlage in\n\neinem Rechtsverhältnis finden, dessen rechtserzeugende Tatsachen schon\n\neingetreten sind. Die Möglichkeit, daß künftig ein solches Rechtsverhältnis ent-\n\nsteht, reicht grundsätzlich nicht aus (vgl. BGH, Urt. v. 13. März 2001 - VI ZR\n\n290/00 zu § 256 Abs. 1 ZPO). Zwar genügt es, wenn sich der eingeklagte An-\n\nspruch aus einem schon bestehenden Rechtsverhältnis allein aufgrund des\n\neigenen Verhaltens des Beklagten entwickelt (BGH, Urt. v. 14. Dezember 1998\n\n- II ZR 330/97, NJW 1999, 954, 955 zu § 283 BGB a.F.). Darum geht es hier\n\nnicht.\n\nZwar kann das Rechtsverhältnis bedingt sein (BGHZ 43, 28, 31) und\n\ninsbesondere auch unter der Bedingung künftiger Zahlung stehen (vgl. BGHZ\n\n147, 225, 231). Einen bedingten Antrag hat der Kläger hier aber nicht gestellt.\n\nSeinem unbedingten Zahlungsbegehren kann nicht entsprochen werden.\n\nd) Allerdings hätte der Kläger gemäß § 139 Abs. 1 ZPO a.F. auf den\n\nFehler seines Antrags hingewiesen werden müssen. Um ihm die Gelegenheit\n\nzur Anpassung des Antrags zu geben, ist der Rechtsstreit in diesem Umfang an\n\ndas Berufungsgericht zurückzuverweisen.\n\nKreft Kirchhof Raebel\n\n Bergmann \n\n(cid:0)’(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:20)(cid:9)(cid:4)(cid:11)((cid:12)","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-13/ix-zr-181-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1310","ref_norm":"1310","n":11},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 17","ref_norm":"17","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":4},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 426","ref_norm":"426","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 779","ref_norm":"779","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1577","ref_norm":"1577","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 226","ref_norm":"226","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 421","ref_norm":"421","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 611","ref_norm":"611","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 612","ref_norm":"612","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 830","ref_norm":"830","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 840","ref_norm":"840","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1311","ref_norm":"1311","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1317","ref_norm":"1317","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1318","ref_norm":"1318","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1319","ref_norm":"1319","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1361","ref_norm":"1361","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1565","ref_norm":"1565","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1571","ref_norm":"1571","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1572","ref_norm":"1572","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1578","ref_norm":"1578","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 220","ref_norm":"220","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 322","ref_norm":"322","n":1},{"jurabk":"PStG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-13/ix-zr-181-99","retrieved":"2026-07-10 14:11:46.160781+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-03-13/ix-zr-181-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. Zivilsenat","date":"2003-03-13","dockets":["IX ZR 181/99"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 13.03.2003 – IX ZR 181/99","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-13/ix-zr-181-99","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"EheG a.F. §§ 15a, 17 Abs. 2 (EGBGB n.F. Art. 13 Abs. 3 S. 2; BGB n.F. § 1310); GG Art. 6 Abs. 1 Eine vor einem nicht gemäß § 15a Abs. 1 EheG ermächtigten Geistlichen in Deutschland geschlossene Ehe kann zivilrechtlich nicht allein durch ein Zusam- menleben der Verheirateten als Ehegatten geheilt werden. BGB §§ 675, 276 Hb, 1310 Abs. 1 (EheG a.F. § 11 Abs. 1) Den Grundsatz, daß Ehen in Deutschland regelmäßig nur unter Mitwirkung eines Standesbeamten wirksam geschlossen werden können, muß jeder Rechtsanwalt beachten, der einen Mandanten in einer eherechtlichen Auseinandersetzung berät. BGB §§ 675, 249 Bb, 254 Da, 839 Abs. 2 Satz 1 G Betreibt ein Rechtsanwalt eine Ehescheidungsklage für einen Mandanten, obwohl dieser erkennbar keine wirksame Ehe geschlossen hatte, so wird die Haftung des Anwalts für die Schäden, die dem Mandanten aus der Scheidung erwachsen, regel- mäßig nicht allein dadurch ausgeschlossen, daß auch das Familiengericht das Vor- liegen einer Nichtehe hätte erkennen und deswegen die Scheidungsklage hätte ab- weisen müssen.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Revision des Klägers wird - unter Zurückweisung der Re-\n\nvision des Beklagten - das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom 18. März\n\n1999 zu III und IV des Ausspruchs teilweise aufgehoben, soweit\n\nzum Nachteil des Klägers erkannt worden ist.\n\nUnter weitergehender Abänderung des Urteils der 3. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 3. März 1997 wird der\n\nBeklagte zusätzlich zum Ausspruch unter II des Berufungsurteils\n\nverurteilt, an den Kläger 97.759,01\n\n(cid:13)(cid:15)(cid:14)(cid:17)(cid:16)(cid:18)(cid:14)(cid:20)(cid:19)(cid:22)(cid:21)(cid:24)(cid:23)(cid:4)(cid:23) DM) nebst 4 %\n\nZinsen von 54.974,10\n\n(cid:13)(cid:25)(cid:14)(cid:26)(cid:23)(cid:4)(cid:27)(cid:28)(cid:19)(cid:30)(cid:29)(cid:20)(cid:21)(cid:24)(cid:23) DM) seit 17. September 1996\n\nund von weiteren 42.784,91\n\n(cid:13) (cid:31)\"!(cid:28)(cid:19)$#%(cid:31)(cid:4)(cid:23) DM) seit 9. Juni 1998 zu\n\nzahlen.\n\nSoweit der Kläger Erstattung eines künftigen Unterhaltsschadens\n\nab 1. Februar 1999 verlangt (Klageantrag zu II, 2. Absatz im Tat-\n\nbestand des Berufungsurteils), wird die Sache zur anderweiten\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revi-\n\nsionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BGB/1310","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1310","label":"§ 1310 BGB","mentions":11},{"id":"BGBEG/17","law":"BGBEG","abbreviation":"BGBEG","ref":"17","label":"Art 17 BGBEG","mentions":5},{"id":"BGB/254","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"254","label":"§ 254 BGB","mentions":4},{"id":"BGBEG/13","law":"BGBEG","abbreviation":"BGBEG","ref":"13","label":"Art 13 BGBEG","mentions":4},{"id":"BGB/426","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"426","label":"§ 426 BGB","mentions":2},{"id":"BGB/779","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"779","label":"§ 779 BGB","mentions":2},{"id":"BGB/1577","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1577","label":"§ 1577 BGB","mentions":2},{"id":"BGBEG/226","law":"BGBEG","abbreviation":"BGBEG","ref":"226","label":"Art 226 BGBEG","mentions":2},{"id":"GG/6","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"6","label":"Art 6 GG","mentions":2},{"id":"ZPO/259","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"259","label":"§ 259 ZPO","mentions":2},{"id":"BGB/249","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"249","label":"§ 249 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/278","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"278","label":"§ 278 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/421","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"421","label":"§ 421 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/611","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"611","label":"§ 611 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/612","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"612","label":"§ 612 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/830","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"830","label":"§ 830 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/839","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"839","label":"§ 839 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/840","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"840","label":"§ 840 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/1311","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1311","label":"§ 1311 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/1317","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1317","label":"§ 1317 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/1318","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1318","label":"§ 1318 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/1319","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1319","label":"§ 1319 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/1361","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1361","label":"§ 1361 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/1565","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1565","label":"§ 1565 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/1571","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1571","label":"§ 1571 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/1572","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1572","label":"§ 1572 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/1578","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1578","label":"§ 1578 BGB","mentions":1},{"id":"BGBEG/5","law":"BGBEG","abbreviation":"BGBEG","ref":"5","label":"Art 5 BGBEG","mentions":1},{"id":"BGBEG/14","law":"BGBEG","abbreviation":"BGBEG","ref":"14","label":"Art 14 BGBEG","mentions":1},{"id":"BGBEG/220","law":"BGBEG","abbreviation":"BGBEG","ref":"220","label":"Art 220 BGBEG","mentions":1},{"id":"ZPO/256","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"256","label":"§ 256 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/257","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"257","label":"§ 257 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/258","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"258","label":"§ 258 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/322","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"322","label":"§ 322 ZPO","mentions":1},{"id":"PStG/41","law":"PStG","abbreviation":"PStG","ref":"41","label":"§ 41 PStG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"NJW-RR 2003, 850","basis":"cited_by_decisions","votes":10}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T14:11:46.160781+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}