{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2003-03-13","aktenzeichen":"I ZR 290/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Abonnementvertrag BGB § 505 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 (früher: VerbrKrG § 2 Nr. 2) Dem Verbraucher steht beim Abschluß eines Pay-TV-Abonnementvertrages kein Widerrufsrecht aufgrund einer entsprechenden Anwendung des § 505 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB (früher: § 2 Nr. 2 VerbrKrG) in Verbindung mit § 355 BGB zu.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 290/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nja\nNachschlagewerk:\nBGHZ\n nein\n :\nBGHR : ja\n\nVerkündet am:\n13. März 2003\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nAbonnementvertrag\n\nBGB § 505 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 (früher: VerbrKrG § 2 Nr. 2)\n\nDem Verbraucher steht beim Abschluß eines Pay-TV-Abonnementvertrages\nkein Widerrufsrecht aufgrund einer entsprechenden Anwendung des § 505\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB (früher: § 2 Nr. 2 VerbrKrG) in Verbindung mit § 355\nBGB zu.\n\nBGH, Urt. v. 13. März 2003 - I ZR 290/00 - OLG Hamburg\n LG Hamburg\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 13. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann\n\nund die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und\n\nDr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesge-\n\nrichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 16. November 2000 wird auf Ko-\n\nsten des Klägers zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagte betreibt den Pay-TV-Sender \"P. \". Sie schloß mit Kun-\n\nden Verträge über ein \"P. \"-Abonnement, ohne eine Widerrufsbelehrung zu\n\nerteilen. Abonnenten erhielten auf fernmündliche Bestellung eine schriftliche\n\nErklärung, daß der Vertrag geschlossen worden sei, einen - im Eigentum der\n\nBeklagten verbleibenden - Decoder, der es ermöglichte, das weit überwiegend\n\nverschlüsselt ausgestrahlte Fernsehprogramm des Senders auf dem Bildschirm\n\nwahrnehmbar zu machen, sowie eine monatlich erscheinende Programmzeit-\n\nschrift. Die zumindest einjährige Laufzeit des Abonnements, das zur Zahlung\n\neines monatlichen Entgelts verpflichtete, verlängerte sich um ein weiteres Jahr,\n\nwenn der Vertrag nicht zuvor mit einer Frist von sechs Wochen gekündigt wur-\n\nde.\n\nDer klagende Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbrau-\n\ncherverbände hat die Ansicht vertreten, die Beklagte verhalte sich wettbe-\n\nwerbswidrig, wenn sie mit Kunden Abonnementverträge schließe, ohne sie ge-\n\nmäß § 7 Abs. 2 VerbrKrG über ein Widerrufsrecht zu belehren. Auf diese Ver-\n\nträge sei § 2 Nr. 2 VerbrKrG jedenfalls entsprechend anzuwenden. Dieser gelte\n\nnicht nur für Verträge über Sachlieferungen, sondern für alle Verträge, die dem\n\nVerbraucher über einen längeren Zeitraum verteilte Bindungen auferlegten. Die\n\nLeistungen der Beklagten seien - auch wegen der regelmäßigen Lieferung der\n\nProgrammzeitschrift - mit den Leistungen bei einem Zeitschriftenabonnement\n\nvergleichbar.\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\ndie Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen,\nes zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des\nWettbewerbs den Abschluß eines P. -Abonnements mit Ana-\nlogdecoder (Laufzeit zunächst ein Jahr) und mindestens monatli-\ncher Zusendung einer Programm-Vorschau schriftlich zu bestäti-\ngen, wenn die auf den Vertragsabschluß gerichtete Willenserklä-\nrung des Kunden ausschließlich telefonisch abgegeben wurde und\nin bezug auf den o.a. Vertrag keine dem Verbraucherkreditgesetz\ngenügende Widerrufsbelehrung ausgehändigt wurde.\n\nDie Beklagte hat dagegen vorgebracht, die Vorschrift des § 2 VerbrKrG\n\nbeziehe sich nur auf die Lieferung von Sachen und sei auf Verträge über\n\nDienstleistungen, wie sie von ihr angeboten würden, weder unmittelbar noch\n\nentsprechend anwendbar.\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben (LG Hamburg WRP 2000,\n\n650 = ZIP 2000, 974).\n\nAuf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das landge-\n\nrichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen (OLG Hamburg OLG-\n\nRep 2001, 114).\n\nDagegen wendet sich der Kläger mit seiner Revision, deren Zurückwei-\n\nsung die Beklagte beantragt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nA. Der Klageantrag ist hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).\n\nDer Kläger wendet sich mit seinem Antrag - wie aus seinem Klagevorbringen\n\nhervorgeht - nur dagegen, daß die Beklagte mit Verbrauchern Pay-TV-Abon-\n\nnementverträge abschließt, ohne eine Belehrung über ein Widerrufsrecht zu\n\nerteilen. Fallgestaltungen, bei denen zwar eine Widerrufsbelehrung erteilt wird,\n\ndiese aber den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht, sind nicht Gegen-\n\nstand der Klage. Bei dieser Sachlage macht die Verweisung auf das Verbrau-\n\ncherkreditgesetz den Klageantrag nicht unbestimmt.\n\nB. Das Berufungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil die\n\nBeklagte zur Erteilung einer Widerrufsbelehrung nicht verpflichtet war.\n\nI. Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, die Beklagte handele\n\nnicht wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG, wenn sie Pay-TV-Abonne-\n\nmentverträge formlos und ohne Widerrufsbelehrung schließe, weil das Verbrau-\n\ncherkreditgesetz (VerbrKrG) auf solche Verträge nicht anwendbar sei. Eine un-\n\nmittelbare Anwendung des § 2 Nr. 2 i.V. mit § 7 Abs. 2 VerbrKrG scheide aus,\n\nweil der Abonnementvertrag, der den Zugriff auf das Fernsehprogramm von\n\n\"P. \" ermögliche, nicht die Lieferung von Sachen, sondern die Erbringung\n\nvon Dienstleistungen betreffe.\n\nEine entsprechende Anwendung des § 2 VerbrKrG komme nicht in Be-\n\ntracht, weil das Gesetz, das die erfaßten Geschäfte enumerativ aufzähle, inso-\n\nweit keine planwidrige Regelungslücke enthalte. Gegen die Annahme, daß der\n\nGesetzgeber bei der Fassung des § 2 VerbrKrG die Möglichkeit einer Einbezie-\n\nhung gleichgelagerter Dienstleistungsgeschäfte nicht bedacht habe, sprächen\n\neine Reihe von Anhaltspunkten. Nach der Ersetzung des Abzahlungsgesetzes\n\ndurch das Verbraucherkreditgesetz habe § 2 VerbrKrG die Rechtsstellung des\n\nVerbrauchers nach § 1c AbzG zwar beibehalten, aber nicht verbessern sollen.\n\nSchon das Abzahlungsgesetz habe kaufvertragliche Geschäfte betreffend den\n\nErwerb von Sachen und solche dienst- oder werkvertraglicher Art unterschiedli-\n\nchen Regelungen unterworfen.\n\nDie Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur An-\n\ngleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über\n\nden Verbraucherkredit (ABl. Nr. L 42/48 v. 12.2.1987), die durch das Verbrau-\n\ncherkreditgesetz umgesetzt worden sei, habe bei Dienst- oder Werkverträgen,\n\ndie nicht in Zusammenhang mit den in § 2 VerbrKrG genannten Geschäften\n\nstünden, nicht ein Widerrufsrecht und eine Belehrungspflicht vorgeschrieben.\n\nDer Gesetzgeber habe die Möglichkeit, die behauptete Regelungslücke\n\nim Rahmen der geplanten Neuregelung des Verbraucherkreditrechts zu schlie-\n\nßen, bisher nicht wahrgenommen.\n\nII. Diese Beurteilung wird von der Revision ohne Erfolg angegriffen.\n\n1. Der Kläger ist gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG (in der seit dem 1. Juli\n\n2000 geltenden Fassung) für den geltend gemachten Anspruch aus § 1 UWG\n\nklagebefugt, da er in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG ein-\n\ngetragen ist (vgl. auch BGH, Urt. v. 31.10.2002 - I ZR 132/00, GRUR 2003, 252,\n\n253 = WRP 2003, 266 - Widerrufsbelehrung IV).\n\n2. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Unterlassungsanspruch aus\n\n§ 1 UWG zu.\n\na) Ein Unternehmer, der einen Verbraucher als Vertragspartner nicht\n\nüber ein Widerrufsrecht belehrt, das diesem nach den gesetzlichen Vorschriften\n\nzusteht, handelt grundsätzlich wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG (vgl.\n\nBGH, Urt. v. 11.4.2002 - I ZR 306/99, GRUR 2002, 720 = WRP 2002, 832\n\n- Postfachanschrift; Urt. v. 4.7.2002 - I ZR 55/00, GRUR 2002, 1085, 1087 f. =\n\nWRP 2002, 1263 - Belehrungszusatz, jeweils m.w.N.). Ein Unterlassungsan-\n\nspruch wegen der Verletzung einer Pflicht zur Belehrung über ein Widerrufs-\n\nrecht setzt, wenn er - wie hier - auf Wiederholungsgefahr gestützt ist, zum einen\n\nvoraus, daß ein solcher Verstoß stattgefunden hat, und zum anderen, weil der\n\nUnterlassungsanspruch in die Zukunft gerichtet ist, daß die Belehrungspflicht in\n\nentsprechenden Fällen nach der im Zeitpunkt der Entscheidung geltenden\n\nRechtslage fortbesteht. Beide Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.\n\nb) Entgegen der Ansicht des Klägers unterlag die Beklagte zur Zeit der\n\nletzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht beim Abschluß von\n\nPay-TV-Abonnementverträgen in Fällen, in denen nur der Kunde seine Ver-\n\ntragserklärung fernmündlich abgegeben hat, keiner Pflicht zur Belehrung über\n\nein Widerrufsrecht. Das Berufungsgericht hat zu Recht entschieden, daß der\n\ndamals noch geltende § 2 VerbrKrG in solchen Fällen nicht anwendbar war.\n\nNach dem gegenwärtigen Rechtszustand gilt nichts anderes. Die Vor-\n\nschrift des § 2 VerbrKrG ist wie das Verbraucherkreditgesetz insgesamt durch\n\nArt. 6 Nr. 3 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. No-\n\nvember 2001 (BGBl. I S. 3138, SchuldRModG) aufgehoben worden. An ihre\n\nStelle ist ohne für den Streitfall wesentliche Änderungen § 505 BGB getreten\n\n(vgl. Palandt/Putzo, BGB, 62. Aufl., § 505 Rdn. 1), der dem Verbraucher ein\n\nWiderrufsrecht gemäß § 355 BGB einräumt.\n\naa) Eine unmittelbare Anwendung des § 2 Nr. 2 VerbrKrG (nunmehr\n\n§ 505 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB) scheidet aus, weil sich diese Vorschrift nur auf\n\ndie Lieferung von Sachen gleicher Art bezieht.\n\nDas Programmangebot der Beklagten hat - wie bereits das Berufungsge-\n\nricht zutreffend dargelegt hat - Dienstleistungscharakter. Die Beklagte bietet\n\nden Abonnenten die Möglichkeit, ihr Fernsehprogramm, das sie an eine breite\n\nÖffentlichkeit ausstrahlt, gegen ein nach Zeitabschnitten bemessenes Entgelt\n\nzu nutzen. Der zur Entschlüsselung der Programmsignale erforderliche De-\n\ncoder wird mietweise zur Verfügung gestellt. Die regelmäßige Übersendung der\n\nProgrammzeitschrift ist eine typische Nebenleistung, die an der Rechtsnatur\n\ndes Abonnementvertrages insgesamt nichts ändert.\n\nbb) Das Berufungsgericht hat weiterhin zu Recht entschieden, daß § 2\n\nNr. 2 VerbrKrG (§ 505 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB) auf Dienstleistungsverträge der\n\nvorliegenden Art auch nicht entsprechend anwendbar ist.\n\nEine Analogie ist nur zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Rege-\n\nlungslücke enthält (vgl. dazu BGHZ 149, 165, 174; Larenz/Canaris, Methoden-\n\nlehre der Rechtswissenschaft, 3. Aufl. 1995, S. 194 ff.; Canaris, Festschrift für\n\nBydlinski, 2002, S. 47, 82 ff.) und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher\n\nHinsicht so weit mit dem Tatbestand vergleichbar ist, den der Gesetzgeber ge-\n\nregelt hat, daß angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer\n\nInteressenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten\n\nlassen wie bei dem Erlaß der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem glei-\n\nchen Abwägungsergebnis gekommen (vgl. BGHZ 105, 140, 143; 110, 183, 193;\n\n120, 239, 252). Beide Voraussetzungen sind nach § 2 VerbrKrG in Fällen der\n\nvorliegenden Art nicht gegeben (h.M.; vgl. OLG Dresden ZIP 2000, 830, 833;\n\nMünchKomm.BGB/Ulmer, 3. Aufl., § 2 VerbrKrG Rdn. 4; Bruchner/Ott/Wagner-\n\nWieduwilt, Verbraucherkreditgesetz, 2. Aufl., § 2 Rdn. 9; Staudinger/Kessal-\n\nWulf, BGB, Bearb. 2001, § 2 VerbrKrG Rdn. 8; Laukemann, WRP 2000, 624,\n\n626 ff.; vgl. auch v. Westphalen/Emmerich/v. Rottenburg, Verbraucherkreditge-\n\nsetz, 2. Aufl., § 2 Rdn. 4; a.A. LG Koblenz VuR 1998, 266, 267; Erman/Reb-\n\nmann, BGB, 10. Aufl., § 2 VerbrKrG Rdn. 4; Soergel/Häuser, BGB, 12. Aufl., § 2\n\nVerbrKrG Rdn. 11; Schmittmann, MMR 2000, 711; vgl. weiter - de lege ferenda\n\n- Mankowski, VuR 2001, 112, 113 f.; ders., K&R 2001, 365, 366 f.; offengelas-\n\nsen in BGH, Urt. v. 10.7.2002 - VIII ZR 199/01, NJW 2002, 3100, 3101).\n\n(1) Der Ausschluß von Verträgen über Dienstleistungen aus dem Rege-\n\nlungsbereich des § 2 VerbrKrG (§ 505 BGB) stellt keine planwidrige Rege-\n\nlungslücke des Gesetzes dar.\n\nDie Vorschrift des § 2 VerbrKrG enthält eine enumerative Aufzählung der\n\nTatbestände, bei denen eine Widerrufsbelehrung nach § 7 VerbrKrG vorge-\n\nschrieben ist. Schon dies spricht gegen die Annahme einer Regelungslücke\n\n(vgl. Staudinger/Kessal-Wulf aaO § 2 VerbrKrG Rdn. 7). Die Vorschrift ist zu-\n\ndem mit der Begründung eines Widerrufsrechts nicht nur eine Ausnahme vom\n\nGrundsatz der Vertragsfreiheit, sondern auch innerhalb des Verbraucherkredit-\n\ngesetzes, das Kreditverträge zum Gegenstand hat, ein Fremdkörper (vgl. dazu\n\nSoergel/Häuser aaO § 2 VerbrKrG Rdn. 1; Mankowski, K&R 2001, 365).\n\nDie Gesetzesgeschichte des § 2 VerbrKrG spricht ebenfalls gegen die\n\nAnnahme, die Unanwendbarkeit der Vorschrift auf Dienstleistungsverträge stel-\n\nle eine planwidrige Regelungslücke dar. Dazu hat das Berufungsgericht bereits\n\nzutreffend ausgeführt, daß die Einfügung dieser Vorschrift in das Verbraucher-\n\nkreditgesetz lediglich dem Zweck diente, eine Verschlechterung des Verbrau-\n\ncherschutzes im Verhältnis zum früheren Abzahlungsgesetz zu verhindern (vgl.\n\ndazu die Stellungnahme des Bundesrates zu Art. 1 des Regierungsentwurfs\n\neines Gesetzes über Verbraucherkredite, zur Änderung der Zivilprozeßordnung\n\nund anderer Gesetze, BT-Drucks. 11/5462 S. 35; MünchKomm.BGB/Ulmer aaO\n\n§ 2 VerbrKrG Rdn. 1; Mankowski, K&R 2001, 365). Das Abzahlungsgesetz war\n\nnach der zu ihm ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grund-\n\nsätzlich nur auf Kaufverträge über bewegliche Sachen anwendbar. Eine aus-\n\ndehnende Anwendung dieses Sondergesetzes auf anders geartete Verträge\n\nwurde mit der Begründung abgelehnt, dem stehe der sozialpolitische Zweck\n\ndes Gesetzes entgegen, den bei Ratenzahlungskäufen (bzw. bei längerfristigen\n\nBezugsbindungen) besonders gefährdeten Käufer beweglicher Sachen zu\n\nschützen. Das Risiko, daß ein Interessent den Werbemethoden geschulter Ver-\n\ntriebsberater unterliege und sich zu einem übereilten, ihn längerfristig binden-\n\nden Vertragsabschluß bereitfinde, bestehe im Geschäftsleben allgemein, ohne\n\ndaß daraus - falls Zahlung in Teilbeträgen vereinbart sei - stets die Anwendung\n\nabzahlungsrechtlicher Bestimmungen hergeleitet werden könnte (vgl. BGHZ 87,\n\n112, 115 f., 120; 105, 374, 377 f. - Präsentbücher; vgl. weiter BGHZ 97, 351,\n\n360; BGH, Urt. v. 25.5.1983 - VIII ZR 51/82, NJW 1983, 2027). Der Annahme,\n\ndas Abzahlungsgesetz könne auf regelmäßig wiederkehrende oder dauernd zu\n\nerfüllende Dienstleistungsverträge entsprechend angewendet werden, stand\n\nweiter entgegen, daß dies die Vorschrift des § 1b Abs. 4 AbzG über den Wider-\n\nruf bei gemischten Verträgen gegenstandslos gemacht hätte.\n\n(2) Für eine entsprechende Anwendung des § 2 VerbrKrG (§ 505 BGB)\n\nauf Dienstleistungsverträge könnte nur der Zweck dieser Vorschrift sprechen.\n\nSie soll wie § 1c AbzG, an dessen Stelle sie getreten ist, den Verbraucher da-\n\nvor schützen, sich unüberlegt und unter dem Druck der von der Gegenseite ak-\n\ntiv geführten Vertragsverhandlungen mit einer Verpflichtung zu belasten, die\n\nsich nach Dauer und Höhe erst in der Zukunft realisiert (vgl. BGH NJW 2002,\n\n3100, 3101 m.w.N.). Ein solches Schutzinteresse besteht bei einer langfristigen\n\nVerpflichtung zur entgeltlichen Entgegennahme von Dienstleistungen nicht an-\n\nders als beim laufenden Bezug von Sachen. Eine analoge Anwendung eines\n\nGesetzes kann jedoch nicht schon damit begründet werden, daß bei einem\n\nnicht geregelten Tatbestand auf seiten eines Beteiligten ein Interesse vorliegt,\n\ndas demjenigen vergleichbar ist, dessen Schutz der Gesetzgeber durch die Ge-\n\nsetzesvorschrift in deren unmittelbarem Anwendungsbereich bezweckt hat. Ei-\n\nne solche Betrachtungsweise würde die Interessen der anderen Beteiligten zu\n\nUnrecht vernachlässigen (vgl. BGHZ 105, 140, 143; 110, 183, 193; 120, 239,\n\n251 f.). Der Gesetzgeber hat in § 2 VerbrKrG (§ 505 BGB) - wie in der Vorgän-\n\ngervorschrift des § 1c AbzG - gerade keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz auf-\n\ngestellt, daß einem Verbraucher bei langfristigen Verträgen mit laufenden Zah-\n\nlungsverpflichtungen ein Widerrufsrecht zusteht (vgl. MünchKomm.BGB/Ulmer\n\naaO § 2 VerbrKrG Rdn. 4; Staudinger/Kessal-Wulf aaO § 2 VerbrKrG Rdn. 7).\n\nDie wirtschaftliche Bindung des Verbrauchers ist etwa bei langfristigen Mietver-\n\nträgen meist stärker als bei längerfristigen Verträgen über die Lieferung von\n\nSachen; ein Widerrufsrecht ist gleichwohl für Verträge dieser Art nicht vorgese-\n\nhen. Diese bewußte Beschränkung des Anwendungsbereichs auf Verträge über\n\ndie Lieferung oder den Bezug von Sachen spricht gegen eine analoge Anwen-\n\ndung im andersartigen Bereich der Dienstleistungen. Durch Analogie darf eine\n\nvom Gesetzgeber als Ausnahme gewollte Regelung nicht zum allgemeinen\n\nPrinzip erhoben werden (vgl. Canaris, Die Feststellung von Lücken im Gesetz,\n\n2. Aufl. 1983, S. 181).\n\n(3) Eine auf Pay-TV-Abonnementverträge beschränkte entsprechende\n\nAnwendung des § 2 Nr. 2 VerbrKrG (§ 505 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB) kommt\n\nebensowenig in Betracht (a.A. Bülow, Verbraucherkreditrecht, 5. Aufl., § 505\n\nBGB Rdn. 40 m.w.N.).\n\nEine solche auf einen einzelnen Sachverhalt bezogene Analogie wäre\n\nbereits unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit nicht unbedenklich. Ge-\n\nrade wenn es - wie hier - um die Wirksamkeit von Verträgen geht, sind die be-\n\ntroffenen Unternehmen in besonderer Weise auf feste Rahmenbedingungen\n\nangewiesen.\n\nEntscheidend ist aber, daß der Gesetzgeber für solche Verträge trotz der\n\nErörterung dieser Frage in Rechtsprechung und Literatur bis zum gegenwärti-\n\ngen Zeitpunkt kein Widerrufsrecht des Verbrauchers eingeführt hat, obwohl er\n\ndie gesetzliche Regelung, um deren entsprechende Anwendung es geht, wie-\n\nderholt geändert hat. Durch Art. 6 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über Fernabsatz-\n\nverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von\n\nVorschriften auf Euro vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897, 905) wurde der Ein-\n\ngangssatz des § 2 VerbrKrG geändert. Durch das Gesetz zur Modernisierung\n\ndes Schuldrechts wurde das Verbraucherkreditgesetz aufgehoben und § 2\n\nVerbrKrG ohne wesentliche Änderungen durch § 505 BGB ersetzt (vgl. oben\n\nunter B.II.2.b). Diese Gesetzesgeschichte spricht dafür, daß der Gesetzgeber\n\ndie Einbeziehung von Pay-TV-Abonnementverträgen in die für Ratenlieferungs-\n\nverträge geltenden Regelungen nicht als sinnvoll angesehen hat.\n\n(4) Aus dem Vorstehenden folgt, daß einer entsprechenden Anwendung\n\ndes § 2 VerbrKrG (§ 505 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB) auch der in Art. 20 Abs. 3\n\nGG angeordnete Vorrang des Gesetzes entgegensteht, der als Element des\n\nRechtsstaatsprinzips zugleich das Maß an Rechtssicherheit gewährleistet, das\n\nim Interesse der Freiheitsrechte unerläßlich ist (vgl. BVerfGE 82, 6, 12 = NJW\n\n1990, 1593 m.w.N.). Eine Rechtsfortbildung im Wege der Analogie muß des-\n\nhalb ausscheiden, wo den gesetzlichen Regelungen nur ein gegenteiliger Wille\n\ndes Gesetzgebers entnommen werden kann und ein wesentliches Interesse\n\ndaran besteht, Verträge unter sicheren gesetzlichen Rahmenbedingungen\n\nschließen zu können.\n\nc) Der Klageantrag kann auch nicht mit einem Verstoß gegen § 3 des\n\nFernabsatzgesetzes begründet werden. Diese Vorschrift, an deren Stelle nach\n\nder Aufhebung des Fernabsatzgesetzes (durch Art. 6 Nr. 7 SchuldRModG)\n\n§ 312d BGB getreten ist, galt zur Zeit der im Verfahren beanstandeten Verlet-\n\nzungshandlung noch nicht; eine Erstbegehungsgefahr ist nicht festgestellt.\n\n3. Im Hinblick darauf, daß das mit dem Klageantrag beanstandete Ver-\n\nhalten nicht gegen § 2 Nr. 2 VerbrKrG (§ 505 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB) ver-\n\nstößt, kann offenbleiben, ob der Beklagten schon deshalb kein Vorwurf unlaute-\n\nren Wettbewerbshandelns gemacht werden könnte, weil diese sich für ihre\n\nRechtsansicht auf einen eindeutigen Gesetzeswortlaut berufen konnte und ent-\n\ngegenstehende höchstrichterliche Rechtsprechung nicht ergangen war (vgl.\n\ndazu auch BGH, Urt. v. 11.10.2001 - I ZR 172/99, GRUR 2002, 269, 270 =\n\nWRP 2002, 323 - Sportwetten-Genehmigung; vgl. weiter OGH ÖBl. 2001, 261\n\n- Hausdruckerei; Doepner, Festschrift für Helm, 2002, S. 47, 61 f.; v. Ungern-\n\nSternberg, Festschrift für Erdmann, 2002, S. 741, 749).\n\nIII. Aus dem Vorstehenden folgt, daß der Kläger seinen Klageantrag\n\nauch nicht auf §§ 2, 3 UKlaG (früher: §§ 22, 22a AGBG) stützen kann.\n\nC. Die Revision gegen das Berufungsurteil war danach auf Kosten des\n\nKlägers zurückzuweisen (§ 97 Abs. 1 ZPO).\n\nUllmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nBornkamm\n\nPokrant\n\nSchaffert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-13/i-zr-290-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 505","ref_norm":"505","n":12},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 355","ref_norm":"355","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 312d","ref_norm":"312d","n":1},{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-13/i-zr-290-00","retrieved":"2026-10-15 10:16:31.036547+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-03-13/i-zr-290-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. 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