{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2003-03-13","aktenzeichen":"I ZR 143/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Erbenermittler UWG § 1; RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1, § 5 Nr. 1 Auch beim Erbenermittler kann für die Einstufung als erlaubnispflichtige Rechtsbesorgung angesichts dessen, daß nahezu alle Lebensbereiche recht- lich durchdrungen sind und daher eine wirtschaftliche Betätigung kaum ohne rechtsgeschäftliches Handeln möglich ist oder ohne rechtliche Wirkung bleibt, nicht allein auf die rechtlichen Formen und Auswirkungen des Verhaltens abge- stellt werden. Erforderlich ist vielmehr eine abwägende Beurteilung des jeweils beanstandeten Verhaltens danach, ob es sich bei ihm um Rechtsbesorgung oder um eine Tätigkeit handelt, die ohne Beeinträchtigung ihrer Qualität oder der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und der zu ihrer Aufrechterhaltung be- nötigten Rechtsberater auch von anderen Dienstleistern erfüllt werden kann.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 143/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\nBGHR: ja\n\nja\nnein\n\nVerkündet am:\n13. März 2003\nFühringer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nErbenermittler\n\nUWG § 1; RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1, § 5 Nr. 1\n\nAuch beim Erbenermittler kann für die Einstufung als erlaubnispflichtige\n\nRechtsbesorgung angesichts dessen, daß nahezu alle Lebensbereiche recht-\n\nlich durchdrungen sind und daher eine wirtschaftliche Betätigung kaum ohne\n\nrechtsgeschäftliches Handeln möglich ist oder ohne rechtliche Wirkung bleibt,\n\nnicht allein auf die rechtlichen Formen und Auswirkungen des Verhaltens abge-\n\nstellt werden. Erforderlich ist vielmehr eine abwägende Beurteilung des jeweils\n\nbeanstandeten Verhaltens danach, ob es sich bei ihm um Rechtsbesorgung\n\noder um eine Tätigkeit handelt, die ohne Beeinträchtigung ihrer Qualität oder\n\nder Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und der zu ihrer Aufrechterhaltung be-\n\nnötigten Rechtsberater auch von anderen Dienstleistern erfüllt werden kann.\n\nBGH, Urt. v. 13. März 2003 - I ZR 143/00 - OLG Karlsruhe\n\n LG Baden-Baden\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 13. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann\n\nund die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und\n\nDr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 7. Juni 2000 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie klagende Rechtsanwaltskammer nimmt die Beklagten wegen Ver-\n\nstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz (RBerG) und das UWG auf Unter-\n\nlassung in Anspruch.\n\nDie Beklagten sind Erbenermittler (Genealogen). Sie bezeichnen ihre\n\nGeschäftstätigkeit als \"Internationale Erbenermittlungen, Bearbeitung von Nach-\n\nlaßangelegenheiten\". Über eine Erlaubnis gemäß Art. 1 § 1 RBerG verfügen sie\n\nnicht.\n\nMit Schreiben vom 29. Januar 1999 übersandten die Beklagten einer er-\n\nmittelten Erbin den Entwurf einer Honorarvereinbarung sowie einer Vollmacht.\n\nNach dieser sollten die Beklagten ermächtigt sein, die Erbin in allen den Nach-\n\nlaß betreffenden Angelegenheiten zu vertreten, Ermittlungen von Verwandt-\n\nschaftszusammenhängen durchzuführen, entsprechende Beweismittel zu be-\n\nschaffen, für die Erbin Eigentumshandlungen jeder Art vorzunehmen, Eintra-\n\ngungen in das Grundbuch zu bewilligen und zu beantragen, die Werte in Emp-\n\nfang zu nehmen, darüber zu quittieren und Entlastung zu erteilen.\n\nDie Klägerin erblickt hierin einen Verstoß der Beklagten gegen Art. 1 § 1\n\nAbs. 1 RBerG und damit zugleich gegen § 1 UWG. Der Text der übersandten\n\nVollmacht weise aus, daß sich an die von den Beklagten betriebene, erlaubnis-\n\nfrei zulässige Erbenermittlung eine erlaubnispflichtige Rechtsberatung und\n\nRechtsbesorgung im Rahmen der Nachlaßabwicklung, insbesondere durch die\n\nVornahme von Eigentumshandlungen, die Bewilligung und Beantragung von\n\nEintragungen in das Grundbuch, die Annahme von Werten sowie deren Quittie-\n\nrung und die Erteilung von Entlastung anschließe.\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\ndie Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel\nzu verurteilen, es zu unterlassen, in Nachlaßangelegenheiten\nrechtsberatend und rechtsbesorgend tätig zu werden, insbesondere\nes zu unterlassen,\n\nEigentumshandlungen jeder Art für potentielle Erben vorzunehmen,\n\nEintragungen in das Grundbuch zu bewilligen und zu beantragen,\n\nEntlastungen zu erteilen, soweit keine Erlaubnis nach dem Rechts-\nberatungsgesetz vorliegt.\n\nDie Beklagten sind der Klage entgegengetreten. Sie haben vorgetragen,\n\ndie Vorbereitung eines Erbscheinsantrags, die in der Vollmacht enthaltenen\n\nVollmachtshandlungen, mit denen der Erbe jeden Dritten beauftragen könne,\n\nsowie das Entgegennehmen von Werten stellten keine Rechtsberatung dar.\n\nSoweit dem Nachlaßpfleger Entlastung erteilt werde oder Grundbuchanträge zu\n\nstellen seien, handele es sich um völlig untergeordnete Tätigkeiten, die keiner\n\nErlaubnis bedürften. Zumindest aber seien diese Tätigkeiten im Rahmen des\n\nArt. 1 § 5 RBerG, der am Schutz des Berufsbildes des Genealogen orientiert\n\nverfassungskonform auszulegen sei, zulässig.\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten\n\nist ohne Erfolg geblieben (OLG Karlsruhe ZEV 2001, 36).\n\nMit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Klageabwei-\n\nsung weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat den von der Klägerin geltend gemachten\n\nUnterlassungsanspruch für gemäß § 1 UWG i.V. mit Art. 1 § 1 RBerG begrün-\n\ndet erachtet. Zur Begründung hat es ausgeführt:\n\nDie Beklagten stellten im Berufungsrechtszug nicht mehr in Abrede, daß\n\ndie Tätigkeiten, die sie nach der von ihnen an ermittelte Erben übersandten\n\nVollmacht im Geschäftsverkehr anbieten würden, Rechtsbesorgungen i.S. von\n\nArt. 1 § 1 RBerG darstellten. Der geschäftsmäßigen Besorgung fremder\n\nRechtsangelegenheiten im Sinne dieser Vorschrift unterfielen alle Tätigkeiten,\n\ndie darauf gerichtet und geeignet seien, konkrete fremde Rechte zu verwirkli-\n\nchen oder konkrete fremde Rechtsverhältnisse zu gestalten. Der in Art. 1 § 1\n\nAbs. 1 RBerG normierte Erlaubnisvorbehalt für rechtsberatende und rechtsbe-\n\nsorgende Tätigkeiten sei mit Art. 12 GG vereinbar. Für eine Anwendung des\n\nArt. 1 § 5 Nr. 1 RBerG fehle es an dem erforderlichen unmittelbaren Zusam-\n\nmenhang zwischen der erlaubnisfreien Erbenermittlung und der danach ange-\n\nbotenen konkreten Rechtsberatung. Die Rechtsanwaltschaft verfüge auch über\n\ndie erforderliche Kompetenz für die rechtsbesorgende und rechtsberatende Tä-\n\ntigkeit im Rahmen einer Nachlaßabwicklung. Die Heranziehung des Rechtsbe-\n\nratungsgesetzes scheide ferner nicht deshalb aus, weil Rechtsanwälte dem\n\nVerbot eines Erfolgshonorars unterlägen. Der dem Beschluß des Bundesver-\n\nfassungsgerichts vom 29. Oktober 1997 (BVerfGE 97, 12) zugrundeliegende\n\nSachverhalt sei mit dem Streitfall nicht vergleichbar, da es dort um eine einfa-\n\nche kaufmännische Hilfstätigkeit gegangen sei, die keine Rechtskenntnisse er-\n\nfordert habe. Die anwaltliche Tätigkeit im Rahmen der Nachlaßabwicklung stelle\n\ndemgegenüber eine substantielle Rechtsberatung dar, die nicht erlaubnisfrei\n\ndurchgeführt werden dürfe. Der Unterlassungsanspruch der Klägerin erstrecke\n\nsich auch auf das Entgegennehmen von Nachlaßwerten, deren Quittierung und\n\ndie Erteilung der Entlastung; denn diese Tätigkeiten stünden typischerweise im\n\nZusammenhang mit der den Beklagten verbotenen Abwicklung von Nachlässen\n\nim Rahmen einer Erbauseinandersetzung.\n\nII. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\n1. Keine Bedenken bestehen dagegen, daß das Berufungsgericht von\n\nder Klagebefugnis der Klägerin nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG ausgegangen ist.\n\nDenn die Klägerin macht geltend, daß die Beklagten wettbewerbswidrig han-\n\ndeln, soweit sie sich mit den von ihnen angebotenen Nachlaßregulierungen in\n\nWettbewerb mit den Mitgliedern der Klägerin stellen (vgl. BGH, Urt. v.\n\n30.4.1997 - I ZR 154/95, GRUR 1997, 914, 915 = WRP 1997, 1051 - Die Be-\n\nsten II).\n\n2. Der Klageantrag ist jedoch in seiner abstrakten Form nicht hinreichend\n\nbestimmt und daher unzulässig. Der mit \"insbesondere\" eingeleitete Teil des\n\nAntrags genügt zwar den Anforderungen an die Bestimmtheit; das dort um-\n\nschriebene Verhalten verstößt aber nicht stets gegen das Rechtsberatungsge-\n\nsetz. Eine Reduzierung des Antrags auf die stets verbotenen Verhaltensweisen\n\nist in der Revisionsinstanz nicht möglich.\n\na) Mit Recht rügt die Revision aber, daß der Klageantrag mit dem ab-\n\nstrakt gefaßten Klagebegehren (\"in Nachlaßangelegenheiten rechtsberatend\n\nund rechtsbesorgend tätig zu werden\") und damit auch der ihm entsprechende\n\nUrteilsausspruch den Bestimmtheitsanforderungen der § 253 Abs. 2 Nr. 2,\n\n§ 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nicht genügen.\n\nNach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muß ein Unterlassungsantrag - und nach\n\n§ 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - so deutlich gefaßt\n\nsein, daß der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entschei-\n\ndungsbefugnis des Gerichts klar umrissen sind, sich der Beklagte umfassend\n\nverteidigen kann und die Entscheidung darüber, was ihm verboten ist, nicht im\n\nErgebnis dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt.\n\nv. 24.11.1999 - I ZR 189/97, GRUR 2000, 438, 440 = WRP 2000, 389 - Geset-\n\nzeswiederholende Unterlassungsanträge; Urt. v. 6.12.2001 - I ZR 101/99,\n\nGRUR 2002, 993, 994 = WRP 2002, 970 - Wie bitte?!, m.w.N.). Unterlassungs-\n\nanträge, die lediglich den Wortlaut eines Gesetzes wiederholen, erfüllen diese\n\nVoraussetzungen nur ausnahmsweise. So ist ein entsprechender Verbotsantrag\n\ndann hinreichend bestimmt, wenn bereits der gesetzliche Verbotstatbestand\n\nselbst entsprechend eindeutig und konkret gefaßt ist und auch zwischen den\n\nParteien kein Streit besteht, welche von mehreren Verhaltensweisen ihm un-\n\nterfällt (vgl. BGH, Urt. v. 2.4.1992 - I ZR 131/90, WRP 1992, 482,\n\n483 - Ortspreis [insoweit in BGHZ 118, 1 nicht abgedruckt]; Köhler in Köh-\n\nler/Piper, UWG, 3. Aufl., Vor § 13 Rdn. 284 m.w.N.). Dasselbe gilt, wenn der\n\nAnwendungsbereich einer Rechtsnorm durch eine gefestigte Auslegung geklärt\n\nund daher allein zu prüfen ist, ob der den Wortlaut der Norm wiederholende\n\nKlageantrag zu weit geht und mithin insoweit unbegründet ist (vgl. Köhler, Anm.\n\nzu BGH LM § 13 UWG Nr. 101 - Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträ-\n\nge), sowie dann, wenn der Kläger hinreichend deutlich macht, daß er nicht ein\n\nVerbot im Umfang des Gesetzeswortlauts beansprucht, sondern sich mit sei-\n\nnem Unterlassungsbegehren an der konkreten Verletzungshandlung orientiert\n\n(BGH, Urt. v. 9.11.2000 - I ZR 167/98, GRUR 2001, 529, 531 = WRP 2001,\n\n531 - Herz-Kreislauf-Studie). Diesen Anforderungen entspricht der weiterge-\n\nhende abstrakte Teil des Klageantrags nicht.\n\nb) Der mit \"insbesondere\" eingeleitete Teil des Klageantrags ist zwar hin-\n\nreichend bestimmt, geht aber sachlich zu weit. Die dort angeführten Beispiels-\n\nfälle dienen zum einen dazu, das in erster Linie begehrte abstrakte Verbot zu\n\nerläutern; sie sollen zum anderen deutlich machen, daß Gegenstand des Kla-\n\ngebegehrens und damit Streitgegenstand nicht allein das umfassende abstrakte\n\nVerbot sein sollte, sondern - quasi hilfsweise - jedenfalls die Unterlassung der\n\nkonkret beanstandeten Verhaltensweisen (vgl. BGH, Urt. v. 8.10.1998 - I ZR\n\n94/97, WRP 1999, 509, 511 - Kaufpreis je nur 1,-- DM; Teplitzky, Wettbewerbs-\n\nrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., Kap. 51 Rdn. 36 f., je m.w.N.). In\n\ndieser konkretisierten Form ist der Antrag zwar in dem genannten Sinn hinrei-\n\nchend bestimmt, er geht aber - wie sich aus den Ausführungen zu nachstehend\n\nIII. ergibt - sachlich zu weit, weil die danach zu untersagenden Verhaltenswei-\n\nsen nicht schlechthin, sondern nur unter bestimmten Voraussetzungen gegen\n\ndas Rechtsberatungsgesetz verstoßen und damit wettbewerbswidrig sind. Die\n\nAbgrenzung des erlaubten vom verbotenen Tätigkeitsbereich erfordert in recht-\n\nlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht weitergehendes Vorbringen der Partei-\n\nen und damit ein nochmaliges Tätigwerden des Tatrichters.\n\n3. Die Klage kann beim derzeitigen Verfahrensstand allerdings auch\n\nnicht (teilweise als unzulässig, teilweise als unbegründet) abgewiesen werden.\n\nDie Fragen der Bestimmtheit des abstrakten Teils des Klageantrags und des\n\nsachlich zu weiten Umfangs des konkretisierten Klagebegehrens sind in den\n\nVorinstanzen nicht angesprochen worden. Unter diesen Umständen hätte das\n\nBerufungsgericht der Klägerin nach § 139 Abs. 1 ZPO Gelegenheit geben müs-\n\nsen, ihren Klageantrag zu prüfen und gegebenenfalls neu zu fassen sowie\n\nsachdienlichen Vortrag dazu zu halten. Dementsprechend ist hier im Hinblick\n\nauf den Grundsatz des Vertrauensschutzes und den Anspruch der Parteien auf\n\nein faires Gerichtsverfahren von der Abweisung der Klage als unzulässig abzu-\n\nsehen (vgl. BGH GRUR 2000, 438, 441 - Gesetzeswiederholende Unterlas-\n\nsungsanträge; BGH, Urt. v. 12.7.2001 - I ZR 261/98, GRUR 2002, 77, 78 =\n\nWRP 2002, 85 - Rechenzentrum; Urt. v. 12.7.2001 - I ZR 40/99, GRUR 2002,\n\n86, 89 = WRP 2001, 1294 - Laubhefter, jeweils m.w.N.).\n\nIII. Danach ist auf die Revision der Beklagten das angefochtene Urteil\n\naufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an\n\ndas Berufungsgericht zurückzuverweisen.\n\nFür das weitere Verfahren wird auf folgendes hingewiesen:\n\n1. Ohne Erfolg stellt die Revision zur Überprüfung, ob die Vorschrift des\n\nArt. 1 § 1 Abs. 1 RBerG einer Überprüfung anhand der Art. 3 Abs. 1, Art. 12\n\nAbs. 1 GG standhält. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfas-\n\nsungsgerichts gehört die genannte Bestimmung zur verfassungsmäßigen Ord-\n\nnung, wobei sie unter anderem durch den Gemeinwohlbelang gerechtfertigt ist,\n\nden Einzelnen und die Allgemeinheit vor nicht sachkundigem Rechtsrat zu\n\nschützen; auch genügt sie dem Gebot der Erforderlichkeit und entspricht dem\n\nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGE 97, 12, 26 f. = NJW 1998,\n\n3481; BVerfG NJW 2000, 1251; BRAK-Mitt. 2001, 80, 81; WRP 2002, 1423,\n\n1424).\n\n2. Ebenfalls vergebens wendet sich die Revision gegen die Beurteilung\n\ndes Berufungsgerichts, die von den Parteien übereinstimmend als erlaubnisfrei\n\nzulässig angesehene Tätigkeit des Erbensuchers umfasse nicht die Verhal-\n\ntensweisen der Beklagten, welche die Klägerin zum Anlaß für die Erhebung der\n\nvorliegenden Klage genommen hat.\n\nDie Erlaubnispflicht nach Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG für die Besorgung\n\nfremder Rechtsangelegenheiten gilt grundsätzlich für alle geschäftsmäßigen\n\nTätigkeiten, die darauf gerichtet und geeignet sind, konkrete fremde Rechte zu\n\nverwirklichen oder konkrete fremde Rechtsverhältnisse zu gestalten. Es ist da-\n\nher zu fragen, ob die Tätigkeit überwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet liegt\n\nund die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange bezweckt oder ob die rechtliche\n\nSeite der Angelegenheit im Vordergrund steht und es wesentlich um die Klä-\n\nrung rechtlicher Verhältnisse geht. Für die Einstufung als erlaubnispflichtige\n\nRechtsbesorgung kann angesichts dessen, daß nahezu alle Lebensbereiche\n\nrechtlich durchdrungen sind und daher eine wirtschaftliche Betätigung kaum\n\nohne rechtsgeschäftliches Handeln möglich ist oder ohne rechtliche Wirkung\n\nbleibt, nicht allein auf die rechtlichen Formen und Auswirkungen des Verhaltens\n\nabgestellt werden. Erforderlich ist vielmehr eine abwägende Beurteilung des\n\njeweils beanstandeten Verhaltens danach, ob es sich bei ihm um Rechtsbesor-\n\ngung oder um eine Tätigkeit handelt, die ohne Beeinträchtigung ihrer Qualität\n\noder der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und der zu ihrer Aufrechterhaltung\n\nbenötigten Rechtsberater auch von anderen Dienstleistern erfüllt werden kann\n\n(vgl. BGH, Urt. v. 25.6.1998 - I ZR 62/96, GRUR 1998, 956, 957 = WRP 1998,\n\n976 - Titelschutzanzeigen für Dritte; Urt. v. 30.3.2000 - I ZR 289/97, GRUR\n\n2000, 729, 730 = WRP 2000, 727 - Sachverständigenbeauftragung; BGH\n\nGRUR 2002, 993, 995 - Wie bitte?!, jeweils m.w.N.). Dabei sind die öffentlichen\n\nBelange, die den Erlaubnisvorbehalt des Rechtsberatungsgesetzes rechtferti-\n\ngen, gegen die Berufsfreiheit desjenigen abzuwägen, dem wegen des Fehlens\n\neiner entsprechenden Erlaubnis die Vornahme bestimmter Handlungen unter-\n\nsagt werden soll (BVerfG WRP 2002, 1423, 1425).\n\nIn diesem Zusammenhang ist insbesondere von Bedeutung, ob der Auf-\n\ntraggeber im Rahmen der Geschäftsbesorgung eine besondere rechtliche Prü-\n\nfung des Inhalts des Geschäfts oder der mit diesem verbundenen Risiken aus-\n\ndrücklich wünscht oder zumindest erkennbar erwartet. Die dementsprechende\n\nErwartung richtet sich im Zweifel nach der Person und der Qualifikation des\n\nGeschäftsbesorgers, nach den verkehrstypischen Gepflogenheiten und nach\n\nden objektiven Maßstäben des jeweiligen Geschäfts (BGH GRUR 2000, 729,\n\n730 - Sachverständigenbeauftragung, m.w.N.). Eine nach dem Rechtsbera-\n\ntungsgesetz erlaubnispflichtige Rechtsbesorgung liegt vor, wenn die ordnungs-\n\ngemäße Erfüllung der Tätigkeit eine umfassende Beratung auf mindestens ei-\n\nnem Teilgebiet des Rechts auf der Grundlage von Kenntnissen und Fertigkeiten\n\nerfordert, die durch ein Studium oder durch langjährige Berufserfahrung ver-\n\nmittelt werden (vgl. BVerfGE 97, 12, 28 f.). Dem stehen solche Tätigkeiten wirt-\n\nschaftlicher Art gegenüber, bei denen eine besondere rechtliche Prüfung weder\n\nverkehrsüblich noch im Einzelfall offensichtlich geboten noch auch vom Auf-\n\ntraggeber ausdrücklich gewünscht ist, sondern die notwendige rechtliche Betä-\n\ntigung in für die angesprochenen Verkehrskreise so geläufigen Bahnen verläuft,\n\ndaß sie nicht mehr als ein Handeln auf dem Gebiet des Rechts empfunden wird\n\n(BGH, Urt. v. 16.3.1989 - I ZR 30/87, GRUR 1989, 437, 439 = WRP 1989, 508\n\n- Erbensucher; BGH GRUR 2000, 729, 730 f. - Sachverständigenbeauftragung).\n\nEntsprechende kaufmännische Hilfstätigkeiten sind dadurch gekennzeichnet,\n\ndaß sie typischerweise keine individuelle Beratung über rechtliche Sachverhalte\n\nunter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls erfordern, daß\n\nsie nicht darauf gerichtet sind, dem Auftraggeber im Einzelfall bei auf dem Ge-\n\nbiet des Rechts liegenden Entscheidungsprozessen Hilfestellung zu leisten,\n\ndaß die Aufgabenwahrnehmung keine maßgebliche rechtliche Vorbildung erfor-\n\ndert und daß sie sich auf eindeutige rechtliche Grundlagen stützen kann (vgl.\n\nBVerfGE 97, 12, 28-30; Birkenheier, Festschrift für Isensee, 2002, S. 149, 165).\n\nAllerdings ist bei kaufmännischen Hilfstätigkeiten ebenfalls zu fragen, ob die\n\nkonkrete Tätigkeit im Einzelfall im Hinblick auf die das Rechtsberatungsgesetz\n\ntragenden Gemeinwohlbelange des Schutzes der Rechtssuchenden und des\n\nSchutzes der Rechtspflege nicht doch als \"Hilfstätigkeit zur Rechtsberatung\" in\n\nden Erlaubnisvorbehalt einzubeziehen ist (BVerfGE 97, 12, 30-32; Birkenheier\n\naaO S. 166-173). Andererseits ist auch zu prüfen, ob ein sich danach ergeben-\n\ndes etwaiges Betätigungsverbot dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ent-\n\nspricht (BVerfGE 97, 12, 32-34; Birkenheier aaO S. 174 f.).\n\n3. Die Beklagten können sich zur Verteidigung ihres Standpunkts nicht\n\nauf die Bestimmung des Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG stützen. Danach greifen die\n\nVorschriften des Rechtsberatungsgesetzes nicht ein, wenn ein kaufmännisches\n\noder sonstiges gewerbliches Unternehmen für seine Kunden rechtliche Angele-\n\ngenheiten erledigt, die mit einem Geschäft des Gewerbebetriebes in unmittelba-\n\nrem Zusammenhang stehen. Diese Regelung soll sicherstellen, daß Berufe, die\n\nohne gleichzeitige Rechtsberatung nicht ausgeübt werden können, nicht am\n\nRechtsberatungsgesetz scheitern (BGHZ 102, 128, 132; Grunewald, ZEV 2001,\n\n37, 38 m.w.N.). Sie betrifft daher nicht nur solche Fälle, in denen die Haupttä-\n\ntigkeit des Unternehmers ohne die Erledigung rechtlicher Angelegenheiten für\n\nseine Kunden überhaupt unmöglich wäre, sondern gilt auch dann, wenn die\n\nHaupttätigkeit nicht sachgemäß erledigt werden könnte (BGHZ 102, 128, 134;\n\nBGH, Urt. v. 26.4.1994 - VI ZR 305/93, NJW-RR 1994, 1081, 1083). Dieses trifft\n\nfür die Tätigkeit des Erbensuchers, der im Rahmen seines Hauptgeschäfts nicht\n\nzugleich als Nebengeschäft den Nachlaß abwickeln kann, jedoch nicht zu (vgl.\n\nBGH GRUR 1989, 437, 438 f. - Erbensucher). Dem steht nicht entgegen, daß\n\nder Erbensucher von einem von ihm ermittelten Erben keinerlei Vergütung be-\n\nanspruchen kann, wenn dieser, ohne eine Honorarvereinbarung abzuschließen,\n\naufgrund der erteilten Informationen den Nachlaß selbst auffindet (vgl. BGH,\n\nUrt. v. 23.9.1999 - III ZR 322/98, NJW 2000, 72 f.). Das insoweit für den Erben-\n\nsucher selbst bei erfolgreicher Erbenermittlung bestehende Geschäftsrisiko\n\nrechtfertigt es nicht, das Rechtsberatungsgesetz in einer seinen Schutzzwecken\n\nwidersprechenden Weise auszulegen (Grunewald aaO S. 38). Außerdem steht\n\nder Umstand, daß die Nachlaßabwicklung jedenfalls nicht ohne weiteres er-\n\nlaubnisfrei vorgenommen werden kann, einer sinnvollen Arbeitsteilung zwi-\n\nschen Rechtsanwälten und Erbensuchern in diesem Bereich geschäftlicher\n\nBetätigung nicht entgegen (a.A. Kleine-Cosack, NJW 2000, 1593, 1601). Denn\n\nauch hier besteht in vielen Fällen noch ein Bedarf an genealogischen Informa-\n\ntionen, die der Rechtsanwalt, da er regelmäßig über kein entsprechendes Ar-\n\nchiv verfügt, nur durch die Einschaltung eines Erbenermittlers erlangen kann\n\n(vgl. Grunewald aaO S. 38).\n\n4. Nach den Ausführungen zu vorstehend 2. reichte allerdings ein Gebot\n\nan die Beklagten, sich im Rahmen der Abwicklung von Nachlässen jeglicher\n\nBetätigung zu enthalten, zu weit. Auch eine Abgrenzung der den Beklagten er-\n\nlaubten Geschäftsbesorgungen ihrer Art nach - etwa danach, ob ein vom Ge-\n\nricht bestellter Nachlaßpfleger für das betreffende Geschäft gemäß § 1960\n\nAbs. 2, §§ 1962, 1915, 1812, 1821, 1822 BGB einer gerichtlichen Genehmi-\n\ngung bedürfte - scheidet aus. Denn die genannten Bestimmungen dienen aus-\n\nschließlich dem Interesse an der Erhaltung des verwalteten Vermögens, wäh-\n\nrend die Erlaubnispflicht nach dem Rechtsberatungsgesetz sich auf diejenigen\n\nGeschäfte bezieht, in denen eine rechtliche Prüfung und gegebenenfalls eine\n\nrechtliche Beratung gewünscht oder jedenfalls erkennbar erwartet wird. Dies\n\nkann bei von der Genehmigung durch das Vormundschafts- bzw. Nachlaßge-\n\nricht abhängigen Geschäften der Fall sein, wenn es sich dabei nicht um reine\n\nkaufmännische Hilfstätigkeiten handelt.\n\nAus den bereits dargelegten Gründen kann entgegen der Auffassung der\n\nRevision umgekehrt aber ebensowenig davon ausgegangen werden, daß auf\n\ndie Eintragung der Rechtsnachfolge in das Grundbuch und die Erteilung eines\n\nErbscheins gerichtete Anträge oder gar \"Eigentumshandlungen jeder Art\" er-\n\nlaubnisfrei zulässig seien. Bei der Verwertung und Auseinandersetzung um-\n\nfangreicher Nachlässe, zu denen etwa Unternehmen oder Unternehmensbetei-\n\nligungen gehören, kann eine umfangreiche rechtliche Prüfung üblich oder ge-\n\nboten sein. Maßgebend sind auch insoweit die gesamten Umstände des jewei-\n\nligen Einzelfalles, wobei dem Wert der betroffenen Vermögensgegenstände\n\neine zwar nicht zu vernachlässigende, aber keineswegs allein ausschlaggeben-\n\nde Bedeutung zukommt. So setzt etwa die zum Zwecke der Erbauseinander-\n\nsetzung erfolgende Veräußerung zwar wertvoller, aber gut handelbarer Wirt-\n\nschaftsgüter wie etwa von Kraftfahrzeugen, Antiquitäten oder Schmuckstücken\n\ngrundsätzlich keine Prüfung voraus, ob damit rechtliche Nachteile verbunden\n\nsein können, und ist deren Veräußerung unter dieser Voraussetzung daher\n\nebenso erlaubnisfrei wie etwa regelmäßig die Auflösung eines Haushalts. Je-\n\ndoch kann in solchen Fällen - gegebenenfalls auch bei niedrigen Werten - etwa\n\nim Hinblick auf vom Erblasser getroffene Verfügungen, die entgegenstehen\n\nkönnten, eine rechtliche Überprüfung ebenfalls geboten erscheinen. In gleicher\n\nWeise kann das Anbringen von auf die Berichtigung des Grundbuchs und die\n\nErteilung von Erbscheinen gerichteten Anträgen, selbst wenn es vielfach routi-\n\nnemäßig erfolgen wird, im Einzelfall eine vorherige rechtliche Prüfung und Be-\n\nratung voraussetzen. Auch die Erteilung von Entlastungen wird nach den ge-\n\nnannten Grundsätzen keinesfalls stets ohne eine vorangegangene rechtliche\n\nÜberprüfung durch eine zur Rechtsberatung zugelassene Person erfolgen kön-\n\nnen. In gleicher Weise wird die Auseinandersetzung zwischen mehreren Erben,\n\nwenngleich sie vielfach unproblematisch sein mag, in nicht wenigen Fällen bei\n\nder Anwendung der einschlägigen und jedenfalls bei komplizierten Fallagen\n\ndurchaus nicht einfach zu handhabenden Bestimmungen der §§ 2042 ff. BGB\n\nund der in § 2042 Abs. 2 BGB in Bezug genommenen Vorschriften des Rechts\n\nder Bruchteilsgemeinschaft in rechtlicher Hinsicht Probleme aufwerfen, die eine\n\nqualifizierte rechtliche Prüfung und Beratung geboten erscheinen lassen.\n\n5. Angesichts des mit der Regelung des Art. 1 § 1 RBerG insbesondere\n\nbezweckten Schutzes des einzelnen sowie der Allgemeinheit vor nicht sach-\n\nkundigem Rechtsrat stellte ein Verstoß gegen diese Bestimmung zugleich ein\n\nnach § 1 UWG wettbewerbswidriges Verhalten dar (vgl. BGH GRUR 1989, 437,\n\n438 - Erbensucher; Großkomm.UWG/Teplitzky, § 1 Rdn. G 116 m.w.N. in\n\nFn. 479). Ein entsprechendes Verhalten der Beklagten wäre im Hinblick auf den\n\nRang des dadurch betroffenen Rechtsguts zudem geeignet, den Wettbewerb\n\nauf dem betreffenden Markt i.S. des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG wesentlich zu be-\n\neinträchtigen (vgl. Köhler in Köhler/Piper aaO § 13 Rdn. 16 m.w.N. zu der st.\n\nRspr. in den Fällen, in denen die Volksgesundheit betroffen ist).\n\nUllmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm\n\n Pokrant Schaffert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-13/i-zr-143-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2042","ref_norm":"2042","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1962","ref_norm":"1962","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1812","ref_norm":"1812","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1821","ref_norm":"1821","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1822","ref_norm":"1822","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-13/i-zr-143-00","retrieved":"2026-10-15 10:15:44.076136+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-03-13/i-zr-143-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. 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