{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2003-03-13","aktenzeichen":"I ZR 122/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2 Verkündet am: 13. März 2003 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle City Plus Stimmen einzelne Bestandteile von zwei sich gegenüberstehenden Zeichen über- ein, ist nach dem Gesamteindruck des jeweiligen Zeichens zu beurteilen, ob die- ser Bestandteil das Zeichen prägt. Besteht das Klagezeichen nur aus dem über- einstimmenden Teil, ist für die Frage, ob dieser Bestandteil das angegriffene Zei- chen prägt, auch eine durch Benutzung erworbene Kennzeichnungskraft des Kla- gezeichens zu berücksichtigen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 122/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n :\nBGHZ\nBGHR : ja\n\nja\nnein\n\nMarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2\n\nVerkündet am:\n13. März 2003\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nCity Plus\n\nStimmen einzelne Bestandteile von zwei sich gegenüberstehenden Zeichen über-\nein, ist nach dem Gesamteindruck des jeweiligen Zeichens zu beurteilen, ob die-\nser Bestandteil das Zeichen prägt. Besteht das Klagezeichen nur aus dem über-\neinstimmenden Teil, ist für die Frage, ob dieser Bestandteil das angegriffene Zei-\nchen prägt, auch eine durch Benutzung erworbene Kennzeichnungskraft des Kla-\ngezeichens zu berücksichtigen.\n\nBGH, Urt. v. 13. März 2003 – I ZR 122/00 – OLG Düsseldorf\n LG Düsseldorf\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 13. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die\n\nRichter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. April 2000 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwie-\n\nsen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagte ist die Deutsche Telekom AG. Sie ist Inhaberin der mit Zeitrang\n\nvom 6. April 1996 u.a. für Dienstleistungen der Telekommunikation eingetragenen\n\nWortmarke „City Plus“. Sie bietet unter dieser Bezeichnung ihren Festnetzkunden\n\neinen verbilligten Einkauf von Tarifeinheiten für Telefongespräche im Ortsbereich\n\nan.\n\nDie Klägerin betreibt das digitale Mobilfunknetz „D2“. Seit Ende September\n\n1998 wirbt sie für zwei neue Tarife, den Tarif „D2-BestCity“ und den Tarif „D2-\n\nBestCityPlus“. Mit dem Tarif „D2-BestCity“ kann zu günstigeren Bedingungen von\n\neinem beliebigen inländischen Standort in ein vorher bestimmtes Ortsnetz telefo-\n\nniert werden, während der Tarif „D2-BestCityPlus“ günstigere Bedingungen für An-\n\nrufe in das jeweilige Ortsnetz vorsieht, in dem sich der Kunde gerade aufhält.\n\nDie Beklagte sieht in der Verwendung der Bezeichnung „D2-BestCityPlus“\n\neine Verletzung ihrer Rechte an der Marke „City Plus“. Sie hat zunächst gegen die\n\nKlägerin eine einstweilige Verfügung erwirkt, die vom Oberlandesgericht aufgeho-\n\nben worden ist (OLG Düsseldorf MarkenR 1999, 105). Mit der vorliegenden Klage\n\nbegehrt die Klägerin die Feststellung, daß der Beklagten keine Ansprüche wegen\n\nder Benutzung des Zeichens „D2-BestCityPlus“ für einen Mobilfunktarif zustehen.\n\nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat die Ansicht vertreten,\n\nihre Marke „City Plus“ weise eine durch Verkehrsbekanntheit gesteigerte Kenn-\n\nzeichnungskraft auf. Zwischen ihrer Marke und dem von der Klägerin verwendeten\n\nZeichen „D2-BestCityPlus“ bestehe Verwechslungsgefahr.\n\nDas Landgericht hat der negativen Feststellungsklage stattgegeben. Das\n\nOberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.\n\nHiergegen wendet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihren Antrag\n\nauf Abweisung der Feststellungsklage weiterverfolgt. Die Klägerin beantragt, die\n\nRevision zurückzuweisen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat eine Verletzung der Marke „City Plus“ verneint.\n\nZur Begründung hat es ausgeführt:\n\nZwischen dem Zeichen „D2-BestCityPlus“ und der Marke „City Plus“ bestehe\n\nkeine Verwechslungsgefahr. Dabei komme es auf eine Ähnlichkeit der Dienstlei-\n\nstungen, für die die Marke und das angegriffene Zeichen verwendet würden, nicht\n\nan, weil es an einer Zeichenähnlichkeit völlig fehle. Werde aus einer (älteren) Mar-\n\nke gegen ein (jüngeres) Zeichen vorgegangen, das aus der Marke und zusätzli-\n\nchen Bestandteilen bestehe, könne zwar dem mit der Marke übereinstimmenden\n\nBestandteil eine besondere, das gesamte Zeichen prägende Kennzeichnungskraft\n\nzukommen mit der Folge, daß die Gesamtbezeichnung und die Marke verwechselt\n\nwerden könnten. Der mit der Marke übereinstimmende Teil bestimme aber nicht\n\nnotwendig den Gesamteindruck des angegriffenen Zeichens. Im Streitfall genüge\n\nes nicht, daß „City Plus“ für den Gesamteindruck von „D2-BestCityPlus“ mitprä-\n\ngend erscheine; erforderlich sei, daß die weiteren Bestandteile des angegriffenen\n\nZeichens in einer Weise zurückträten, daß sie für den Gesamteindruck vernach-\n\nlässigt werden könnten. Davon könne im Streitfall keine Rede sein. Das angegrif-\n\nfene Zeichen „D2-BestCityPlus“ werde überwiegend durch „D2“ geprägt. Der Be-\n\nstandteil „CityPlus“ habe allenfalls mitprägenden Charakter. Der Kombination der\n\nbeiden beschreibenden Bezeichnungen „City“ und „Plus“ könne von Haus aus nur\n\neine schwache Unterscheidungskraft beigemessen werden. Die Beklagte habe\n\nauch nicht dargetan, daß ihrer Marke im Kollisionszeitpunkt durch Werbung und\n\nBerichterstattung eine normale, geschweige denn eine erhöhte Kennzeichnungs-\n\nkraft zukomme. Es reiche nicht aus, lediglich vorzutragen, welche Anstrengungen\n\nunternommen worden seien, um bekannt zu werden. Denn es komme nicht auf die\n\nMühen, sondern auf den Erfolg an. Die Beklagte hätte vielmehr das Ergebnis ei-\n\ngener Marktforschungserhebungen vortragen müssen. Der angetretene Beweis\n\neiner Verkehrsbefragung sei ungeeignet, weil es heute nicht mehr möglich sei\n\nfestzustellen, wie bekannt „City Plus“ im September 1998 gewesen sei. Aber\n\nselbst bei normaler Kennzeichnungskraft könne der Bestandteil „City Plus“ die an-\n\ngegriffene Bezeichnung „D2-BestCityPlus“ nicht prägen, weil der weitere Be-\n\nstandteil „D2“ normale Kennzeichnungskraft habe, jedenfalls nicht derart zurück-\n\ntrete, daß er für den Gesamteindruck zu vernachlässigen sei. Dabei komme es\n\nnicht darauf an, ob es sich bei „D2“ um eine erkennbare Herstellerangabe hande-\n\nle.\n\nDas Ergebnis lasse sich auch mit § 23 Nr. 2 MarkenG begründen. Denn eine\n\nMarke, die eine beschreibende Angabe abwandele, dürfe nicht dazu verwendet\n\nwerden, die beschreibende Angabe zu unterbinden. Die Marke „City Plus“ lehne\n\nsich an die glatt beschreibende Bezeichnung „City-Tarif Plus“ an. Daher könne die\n\nBeklagte nicht gegen die als beschreibend anzusehende Verwendung der Angabe\n\n„BestCityPlus“ durch die Klägerin vorgehen.\n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben\n\nErfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückver-\n\nweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\n1. Die Annahme des Berufungsgerichts, ein markenrechtlicher Anspruch\n\nder Beklagten aus § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 MarkenG scheide schon deswe-\n\ngen aus, weil es an einer Zeichenähnlichkeit zwischen den fraglichen Zeichen –\n\n„City Plus“ auf der einen und „D2-BestCityPlus“ auf der anderen Seite – vollstän-\n\ndig fehle, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\na) Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, daß\n\nin Fällen, in denen einzelne Bestandteile der sich gegenüberstehenden Zeichen\n\nübereinstimmen, jeweils von dem Gesamteindruck der Zeichen auszugehen ist,\n\num zu ermitteln, ob der übereinstimmende Teil das jeweilige Zeichen derart prägt,\n\ndaß die anderen Bestandteile im Rahmen des Gesamteindrucks weitgehend in\n\nden Hintergrund treten. Nicht ausreichend ist es danach, daß der übereinstim-\n\nmende Bestandteil für den Gesamteindruck des Zeichens lediglich mitbestimmend\n\nist (vgl. BGH, Beschl. v. 9.5.1996 – I ZB 11/94, GRUR 1996, 775, 777 = WRP\n\n1996, 903 – Sali Toft; Urt. v. 18.6.1998 – I ZR 15/96, GRUR 1998, 942, 943 – AL-\n\nKA-SELTZER; Beschl. v. 6.5.1999 – I ZB 54/96, GRUR 1999, 995, 997 = WRP\n\n1999, 936 – HONKA; Beschl. v. 8.7.1999 – I ZB 49/96, GRUR 2000, 233, 234 =\n\nWRP 2000, 173 – RAUSCH/ELFI RAUCH). Dies gilt unabhängig davon, ob die\n\nprioritätsältere Marke oder – wie im Streitfall – das angegriffene Zeichen die zu-\n\nsätzlichen Bestandteile aufweist (BGH, Beschl. v. 29.6.1995 – I ZB 22/93, GRUR\n\n1996, 198, 199 = WRP 1997, 443 – Springende Raubkatze; Beschl. v. 14.3.1996 –\n\nI ZB 37/93, GRUR 1996, 406, 407 = WRP 1997, 567 – JUWEL; GRUR 2000,\n\n233 f. – RAUSCH/ELFI RAUCH; kritisch hierzu Ingerl/Rohnke, Markengesetz,\n\n§ 14 Rdn. 421).\n\nb) Zutreffend hat das Berufungsgericht ferner für die Frage des prägenden\n\nCharakters des Bestandteils „CityPlus“ im angegriffenen Zeichen der Klägerin ge-\n\nprüft, ob dieser Bestandteil in Folge des Gebrauchs durch die Beklagte eine er-\n\nhöhte Kennzeichnungskraft erlangt hat. Zwar ist die Feststellung, ob ein Bestand-\n\nteil prägende Bedeutung hat, grundsätzlich nur anhand der Gestaltung der Marke\n\nselbst zu treffen (vgl. BGH GRUR 1996, 198, 199 – Springende Raubkatze;\n\nBeschl. v. 27.1.2000 – I ZB 47/97, GRUR 2000, 895, 896 = WRP 2000, 1301\n\n– EWING). Hat jedoch eine nur wenig unterscheidungskräftige Bezeichnung durch\n\nihre (isolierte) Verwendung im Geschäftsverkehr zunehmend eine herkunftshin-\n\nweisende Funktion erhalten – was die Beklagte hinsichtlich der Marke „City Plus“\n\nfür sich in Anspruch nimmt –, wirkt sich dieser Wandel nicht nur auf die Kenn-\n\nzeichnungskraft des Zeichens selbst aus, sondern bewirkt gleichzeitig, daß dem\n\nZeichen vom Verkehr auch dann ein stärkerer Herkunftshinweis entnommen wird,\n\nwenn es ihm nicht isoliert, sondern als Bestandteil eines anderen Zeichens be-\n\ngegnet.\n\nc) Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch gegen die Beurteilung des Be-\n\nrufungsgerichts, wonach das angegriffene Zeichen der Klägerin überwiegend\n\ndurch „D2“ geprägt werde, während der Bestandteil „CityPlus“ allenfalls mitprä-\n\ngenden Charakter habe.\n\naa) Von Haus aus kommt der Bezeichnung „CityPlus“ oder „City Plus“ für ei-\n\nnen Telefontarif an sich nur eine geringe Unterscheidungskraft zu. Mit Recht be-\n\ntont das Berufungsgericht, daß „City Plus“ wegen der Nähe zu „City-Tarif Plus“ –\n\neinem Tarif, der eine Mehrleistung im Ortsbereich verspricht – beschreibende An-\n\nklänge aufweist. Im Streitfall weist die bestehende Nähe zur beschreibenden An-\n\ngabe jedoch nicht notwendig auf eine nur geringe Unterscheidungskraft hin. Den\n\nFeststellungen des Berufungsgerichts läßt sich entnehmen, daß die Bezeichnun-\n\ngen der Telefontarife weitgehend beschreibender Natur sind, weil sie nicht nur ei-\n\nnen Hinweis auf den Anbieter enthalten, sondern auch eine Orientierung im „Ta-\n\nrifdschungel“ ermöglichen sollen. Für die Unterscheidungskraft ist stets auf die\n\nAuffassung der angesprochenen Verkehrskreise abzustellen. Bei einer derartigen\n\nÜbung registriert der Verkehr im allgemeinen den in der Abweichung von der be-\n\nschreibenden Angabe liegenden Herkunftshinweis besonders deutlich.\n\nbb) Das Berufungsgericht hat ferner angenommen, die Beklagte habe eine\n\nSteigerung der Kennzeichnungskraft durch Benutzung der Marke „City Plus“ nicht\n\ndargetan. Damit hat das Berufungsgericht das Vorbringen der Beklagten nicht hin-\n\nreichend gewürdigt. Wie die Revision mit Erfolg rügt, hat die Beklagte gerade auch\n\nfür den Kollisionszeitraum im September 1998 eine intensive Benutzung der Mar-\n\nke vorgetragen. Es geht nicht an, daß das Berufungsgericht einerseits diesen\n\nVortrag als unerheblich abtut, weil es nicht auf die Mühen, sondern allein auf de-\n\nren Erfolg ankomme, andererseits aber die beantragte Beweisaufnahme über den\n\nErfolg der Werbemaßnahmen – nämlich eine Verkehrsbefragung – mit der Be-\n\ngründung ablehnt, der Bekanntheitsgrad der Bezeichnung im Kollisionszeitpunkt\n\nkönne nachträglich nicht durch eine Verkehrsbefragung ermittelt werden. Dies gilt\n\num so mehr, als die letzte mündliche Verhandlung in der ersten Instanz nur etwa\n\nein halbes Jahr, die letzte mündliche Verhandlung im Berufungsverfahren nur et-\n\nwa anderthalb Jahre nach dem Kollisionszeitpunkt stattgefunden hat. Hätte die\n\nVerkehrsbefragung die von der Beklagten behauptete Verkehrsgeltung der Be-\n\nzeichnung „City Plus“ ergeben, hätten sich daraus mit Blick auf die zeitliche Ver-\n\nteilung der Werbemaßnahmen zumindest Rückschlüsse auf eine gesteigerte\n\nKennzeichnungskraft ziehen lassen.\n\nVon der Durchführung einer Verkehrsbefragung durfte das Berufungsgericht\n\nnur absehen, wenn seiner Beurteilung beigetreten werden könnte, eine für einen\n\nfrüheren Zeitpunkt ermittelte Verkehrsbekanntheit der Marke der Beklagten lasse\n\nsich nicht auf den späteren maßgeblichen Zeitpunkt der Kollision beider Zeichen\n\nübertragen. Dies hätte es jedoch erforderlich gemacht, das Vorbringen der Be-\n\nklagten zu den getätigten Werbemaßnahmen sorgfältig zu prüfen, um festzustel-\n\nlen, ob sich daraus nicht eindeutige Hinweise auf eine fortdauernde gesteigerte\n\nKennzeichnungskraft ergeben (vgl. BGH, Urt. v. 17.10.1996 – I ZR 153/94, GRUR\n\n1997, 308, 311 = WRP 1997, 306 – Wärme fürs Leben). Dies ist – wie die Revisi-\n\non mit Erfolg rügt – bislang unterblieben. Das Berufungsgericht hat unter Berufung\n\nauf das landgerichtliche Urteil angenommen, auch nach der Darstellung der Be-\n\nklagten sei die besonders öffentlichkeitswirksame Fernsehwerbung „auf längstens\n\nden Zeitraum Winter 1996/97 beschränkt gewesen“. Den Vortrag der Beklagten zu\n\nanderen Werbemaßnahmen hat das Berufungsgericht nicht für ausreichend ge-\n\nhalten; insbesondere sei die Katalogwerbung ebenso wie andere Werbemaßnah-\n\nmen der Beklagten nicht geeignet gewesen, die Kennzeichnungskraft der Marke\n\nder Beklagten zu stärken. Wie die Revision demgegenüber zutreffend darlegt, hat\n\ndie Beklagte substantiiert vorgetragen, daß die Fernsehwerbung mit dem be-\n\nkannten Schauspieler Manfred Krug auch noch zu Beginn des Jahres 1998 aus-\n\ngestrahlt worden sei. Darüber hinaus hat die Beklagte – was die Revision als\n\nübergangen rügt – vorgetragen und durch Vorlage von Kopien der entsprechen-\n\nden Katalogseiten belegt, daß der „City Plus“-Tarif in ihren Katalogen 1998/99,\n\n1999 und 1999/2000 intensiv beworben worden ist. Es ist nicht ersichtlich, wes-\n\nwegen diese Werbung nicht zur Stärkung der Kennzeichnungskraft von „City Plus“\n\nbeigetragen haben soll. Hätte das Berufungsgericht ergänzenden Vortrag zur Hö-\n\nhe der Auflage der verteilten Kataloge erwartet, wäre – was die Revision ebenfalls\n\nrügt – ein Hinweis geboten gewesen. Die Revision hat dargelegt, daß die Beklagte\n\ndie Höhe der Auflage unter Beweisantritt mit 1,6 Millionen angegeben hätte.\n\ncc) Das Berufungsgericht hat schließlich den Standpunkt vertreten, selbst\n\nbei (unterstellt) normaler Kennzeichnungskraft sei „CityPlus“ nicht prägend, viel-\n\nmehr werde das angegriffene Zeichen der Klägerin – „D2-BestCityPlus“ – über-\n\nwiegend durch den Bestandteil „D2“ geprägt. Auch diese Beurteilung ist nicht frei\n\nvon Rechtsfehlern.\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt dem Be-\n\nstandteil eines Zeichens, der – für den Verkehr erkennbar – nicht das Produkt,\n\nsondern das dahinterstehende Unternehmen bezeichnet, im allgemeinen keine\n\nprägende Bedeutung zu (BGH, Beschl. v. 14.3.1996 – I ZB 36/93, GRUR 1996,\n\n404, 405 = WRP 1996, 739 – Blendax Pep; GRUR 1996, 406, 407 – JUWEL;\n\nBeschl. v. 10.7.1997 – I ZB 6/95, GRUR 1997, 897, 898 = WRP 1997, 1186 –\n\nIONOFIL; Beschl. v. 4.2.1999 – I ZB 38/96, GRUR 1999, 583, 584 = WRP 1999,\n\n662 – LORA DI RECOARO; Urt. v. 21.9.2000 – I ZR 143/98, GRUR 2001, 164,\n\n166 = WRP 2001, 165 – Wintergarten). Für den Bestandteil „D2“ im angegriffenen\n\nZeichen gilt dies allerdings nicht uneingeschränkt; denn er erfüllt eine doppelte\n\nFunktion: Zum einen erkennt der Verkehr in „D2“ das Unternehmen, das den Tarif\n\nanbietet. Zum anderen steht „D2“ auch für das Mobilfunknetz, in dem zu dem be-\n\nworbenen Tarif telefoniert werden kann; insofern bezeichnet dieser Bestandteil –\n\nauch wenn er für einen bekannten Anbieter steht – das konkrete Dienstleistungs-\n\nangebot der Klägerin, für das das Zeichen benutzt wird.\n\nDie Frage der Prägung des Zeichens durch einzelne Bestandteile kann in-\n\ndessen nicht abstrakt, sondern nur bezogen auf die in Rede stehende Kollisions-\n\nlage beantwortet werden. Stünden sich beispielsweise „D1-City Plus“ und „D2-\n\nBestCityPlus“ gegenüber, so käme dem Bestandteil „D2“ eine stärkere Unter-\n\nscheidungsfunktion zu, weil dem Verkehr das Zeichen „City Plus“ immer in Kombi-\n\nnation auf das andere Mobilfunknetz begegnen würde. Dem Klagezeichen „Ci-\n\nty Plus“ fehlt jedoch ein solcher Hinweis auf das Netz. Dies führt dazu, daß der\n\nVerkehr, der den Tarif „CityPlus“ aus der Werbung der Beklagten kennt, dieses\n\nProdukt nicht notwendig fest mit der Beklagten verbindet. Trifft der Verkehr auf\n\nden Tarif „D2-BestCityPlus“, wird er den „CityPlus“-Tarif, mit dem er aufgrund der\n\nWerbung möglicherweise positive Assoziationen verbindet, nunmehr der Klägerin\n\nzuordnen.\n\nd) Das Berufungsgericht ist – ohne dies im einzelnen auszuführen – mit\n\nRecht davon ausgegangen, daß dem Bestandteil „Best“ im angegriffenen Zeichen\n\nkeine prägende Wirkung zukommt. Dies läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen.\n\nDer Zusatz „Best“ – der Superlativ von gut – deutet darauf hin, daß es sich um ei-\n\nnen besonders attraktiven „CityPlus“-Tarif handelt. Diese beschreibende Angabe\n\ntritt gegenüber den anderen Bestandteilen eindeutig in den Hintergrund.\n\n2.\n\nIst die Zeichenähnlichkeit nicht zu verneinen, besteht vielmehr zwischen\n\nder Marke der Beklagten und dem prägenden Bestandteil des angegriffenen Zei-\n\nchens Übereinstimmung, so kann die Verwechslungsgefahr zwischen den sich\n\ngegenüberstehenden Zeichen bei der zu unterstellenden gesteigerten Kennzeich-\n\nnungskraft von „City Plus“ und der großen Ähnlichkeit der Dienstleistungen, für die\n\ndie Zeichen verwendet werden – hier Festnetztarif, dort Mobiltelefontarif –, nicht\n\nverneint werden.\n\n3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts scheitert der Unterlas-\n\nsungsanspruch der Beklagten schließlich nicht an der Schutzschranke des § 23\n\nNr. 2 MarkenG. Denn bei dem Bestandteil „CityPlus“ handelt es sich auch nach\n\nder Ansicht des Berufungsgerichts nicht um eine lediglich beschreibende Angabe.\n\nAuch wenn es der Beklagten – wie das Berufungsgericht annimmt – verwehrt wä-\n\nre, aus ihrer Marke „City Plus“ gegen eine Verwendung der Bezeichnung „City-\n\nTarif Plus“ vorzugehen, hilft dies der Klägerin nicht weiter, weil sie als Bestandteil\n\nihres Zeichens nicht diese Bezeichnung, sondern die abgewandelte, gerade nicht\n\nglatt beschreibende Form „CityPlus“ verwendet.\n\nIII. Danach ist das angegriffene Urteil aufzuheben. Die Sache ist an das Be-\n\nrufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten\n\nder Revision zu übertragen ist. Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird das\n\nBerufungsgericht Gelegenheit haben, das Vorbringen der Beklagten zu einer Stei-\n\ngerung der Kennzeichnungskraft ihrer Marke erneut zu prüfen. Gelangt es dabei\n\nzu der Annahme einer gesteigerten Kennzeichnungskraft, wird es eine Verwechs-\n\nlungsgefahr zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen angesichts der gro-\n\nßen Ähnlichkeit der Dienstleistungen, für die die Zeichen verwendet werden sowie\n\nangesichts der in diesem Fall bestehenden Zeichenähnlichkeit und Kennzeich-\n\nnungskraft der Marke der Beklagten nicht verneinen können.\n\nUllmann\n\nRiBGH Dr. v. Ungern-Sternberg\nist in Urlaub. Er ist verhindert zu\nunterschreiben.\nUllmann\n\n Bornkamm\n\n Pokrant\n\n Schaffert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-13/i-zr-122-00","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-13/i-zr-122-00","retrieved":"2026-07-10 14:12:12.094512+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-03-13/i-zr-122-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. 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