{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2003-03-11","aktenzeichen":"XI ZR 403/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"GG Art. 1 Abs. 3, 3 Abs. 1, 21 BGB § 134 AGB Sparkassen Nr. 26 Abs. 1 a) Sparkassen sind als Anstalten des öffentlichen Rechts im Bereich staatlicher Daseinsvorsorge unmittelbar an die Grundrechte (Art. 1-19 GG) gebunden. b) Die ohne sachgerechten Grund erklärte Kündigung eines Girovertrages durch eine Sparkasse gemäß Nr. 26 Abs. 1 AGB Sparkassen verstößt gegen das in Art. 3 Abs. 1 GG zum Ausdruck kommende Willkürverbot und ist gemäß § 134 BGB nichtig. c) Eine Sparkasse kann ihren Girovertrag mit einer politischen Partei nicht mit der Begründung, diese verfolge verfassungsfeindliche Ziele, kündi- gen, solange das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit der Partei nicht festgestellt hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n11. März 2003\nHerrwerth,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nXI ZR 403/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: ja\n\nBGHR: ja\n_____________________\n\nGG Art. 1 Abs. 3, 3 Abs. 1, 21\nBGB § 134\nAGB Sparkassen Nr. 26 Abs. 1\n\na) Sparkassen sind als Anstalten des öffentlichen Rechts im Bereich staatlicher\n\nDaseinsvorsorge unmittelbar an die Grundrechte (Art. 1-19 GG) gebunden.\n\nb) Die ohne sachgerechten Grund erklärte Kündigung eines Girovertrages\ndurch eine Sparkasse gemäß Nr. 26 Abs. 1 AGB Sparkassen verstößt\ngegen das in Art. 3 Abs. 1 GG zum Ausdruck kommende Willkürverbot\nund ist gemäß § 134 BGB nichtig.\n\nc) Eine Sparkasse kann ihren Girovertrag mit einer politischen Partei nicht\nmit der Begründung, diese verfolge verfassungsfeindliche Ziele, kündi-\ngen, solange das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit\nder Partei nicht festgestellt hat.\n\nBGH, Urteil vom 11. März 2003 - XI ZR 403/01 - OLG Dresden\n LG Leipzig\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 11. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die\n\nRichter Dr. Bungeroth, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter\n\nDr. Appl\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Dresden vom 15. November 2001\n\nwird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger, der Landesverband S. der NPD, nimmt die beklagte\n\nSparkasse auf Fortführung eines Girokontos, hilfsweise auf Feststellung\n\nder Unwirksamkeit der Kündigung des Girovertrages und der Rechtswid-\n\nrigkeit der Auflösung des Kontos, in Anspruch.\n\nDer Kläger ließ am 23. März 1999 ein Girokonto bei der Beklagten\n\neröffnen. Am 21. August 2000 berichtete das ARD-Magazin \"Report\" im\n\nZusammenhang mit der öffentlichen Diskussion über einen Verbotsan-\n\ntrag gegen die NPD über Geschäfte dieser Partei mit Kreditinstituten. Die\n\nBeklagte kündigte am 22. August 2000 unter Bezugnahme auf Nr. 26\n\nAbs. 1 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen ohne Angabe von Grün-\n\nden die Geschäftsbeziehung mit dem Kläger. In einem als \"Offener Brief\"\n\nbezeichneten Schreiben vom 29. August 2000 teilte der Kläger der Be-\n\nklagten u.a. mit, daß er diese Handlungsweise weder vergessen noch\n\nakzeptieren werde und mit juristischen Mitteln dagegen vorgehen wolle.\n\nIn dem daraufhin eingeleiteten Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen\n\nVerfügung machten die Prozeßbevollmächtigten des Klägers geltend, die\n\nKündigung sei sittenwidrig und verstoße gegen mehrere Straftatbestän-\n\nde. Wegen dieser Äußerungen erklärte die Beklagte am 26. und\n\n27. September 2000 die fristlose Kündigung. Am 9. April 2001 stellte sie\n\ndie Fortführung des Kontos vorübergehend ein.\n\nDie Beklagte hat die ordentliche Kündigung mit einer verfas-\n\nsungsfeindlichen Zielsetzung der NPD und des Klägers begründet, auf\n\nden Verbotsantrag der Bundesregierung vom 29. Januar 2001 verwiesen\n\nund geltend gemacht, die Fortführung des Kontos sei ihr wegen eines\n\ndrohenden Imageschadens nicht zumutbar.\n\nDas Landgericht hat die Beklagte zur Fortführung des Kontos ver-\n\nurteilt. Das Berufungsgericht (WM 2002, 486 = NJW 2002, 757) hat den\n\nHauptantrag der Klage abgewiesen und auf den Hilfsantrag festgestellt,\n\ndaß der Girovertrag durch die Kündigungen vom 22. August 2000 sowie\n\nvom 26. und 27. September 2000 nicht beendet worden ist und daß die\n\nAuflösung des Girokontos rechtswidrig war. Mit der Revision verfolgt die\n\nBeklagte ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist nicht begründet.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung,\n\nsoweit es der Klage stattgegeben hat, im wesentlichen ausgeführt:\n\nDer Kläger habe ein rechtliches Interesse an der Feststellung der\n\nUnwirksamkeit der Kündigungen und der Rechtswidrigkeit der Kontoauf-\n\nlösung.\n\nDie ordentliche Kündigung vom 22. August 2000 sei als unzulässi-\n\nge Rechtsausübung im Sinne des § 242 BGB unwirksam, weil sie allein\n\nwegen der politischen Zielsetzung des Klägers ausgesprochen worden\n\nsei. Bei der Anwendung des § 242 BGB sei die mittelbare Drittwirkung\n\nder Grundrechte zu berücksichtigen. Die Beklagte könne sich zwar auf\n\ndie durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete Privatautonomie berufen. Die-\n\nse werde jedoch durch die Grundrechte des Klägers gemäß Art. 5 Abs. 1,\n\n9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 GG und sein Recht auf Chan-\n\ncengleichheit gemäß Art. 3 Abs. 1, 21 Abs. 1 GG begrenzt. Bei der Ab-\n\nwägung dieser Grundrechtspositionen gebühre der Freiheit der politi-\n\nschen Betätigung der Vorrang. Die Betätigung des Klägers als politischer\n\nPartei vollziehe sich außerhalb des Giroverhältnisses der Parteien. Der\n\nKläger sei auf das Girokonto essentiell angewiesen, um seine Aufgaben\n\nerfüllen zu können. Die Beklagte nehme als Anstalt des öffentlichen\n\nRechts Aufgaben der öffentlichen Daseinsvorsorge wahr und dürfe die\n\nGeschäftsbeziehung zum Kläger nicht allein wegen dessen politischen\n\nStandorts kündigen. Die verfassungsfeindliche Ausrichtung des Klägers\n\nsei wegen des Parteienprivilegs gemäß Art. 21 Abs. 2 GG belanglos,\n\nsolange das Bundesverfassungsgericht die NPD nicht für verfassungs-\n\nwidrig erklärt habe. Auf einen Imageschaden könne die Beklagte sich\n\nnicht berufen, weil die bloße Führung eines Girokontos auf Guthabenba-\n\nsis in der Öffentlichkeit nicht als Förderung der politischen Ziele des\n\nKontoinhabers verstanden werde.\n\nDie ordentliche Kündigung vom 22. August 2000 sei auch deshalb\n\nunwirksam, weil dem Kläger der Abschluß eines neuen Girovertrages mit\n\neinem anderen Kreditinstitut nicht möglich und der Beklagten die Auf-\n\nrechterhaltung der Geschäftsverbindung zumutbar sei. Der Kläger habe\n\nSchreiben zahlreicher Kreditinstitute vorgelegt, die den Abschluß eines\n\nGirovertrages abgelehnt hätten. Daß der Kläger über ein anderes Giro-\n\nkonto verfüge, sei nicht ersichtlich. Die Beklagte habe die Geschäftsbe-\n\nziehung zum Kläger erst am 23. März 1999 aufgenommen, als die politi-\n\nschen Aktivitäten des Klägers bereits Gegenstand öffentlicher Diskussio-\n\nnen gewesen seien.\n\nDie außerordentlichen Kündigungen vom 26. und 27. September\n\n2000 seien unwirksam, weil kein wichtiger Grund zur Kündigung vorliege.\n\nDas Schreiben des Klägers vom 29. August 2000 sei nicht als verhüllte\n\nDrohung zu verstehen. Der Vorwurf, die Beklagte habe gegen Straftatbe-\n\nstände verstoßen, sei als Wahrnehmung prozessualer Rechte gemäß\n\n§ 193 StGB gerechtfertigt.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im Ergebnis\n\nstand.\n\n1. Der Kläger hat, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ange-\n\nnommen hat und die Revision nicht in Zweifel zieht, ein rechtliches Inter-\n\nesse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO an den mit dem Hilfsantrag be-\n\ngehrten Feststellungen.\n\n2. Der Feststellungsantrag ist auch in der Sache begründet.\n\na) Die Kündigung vom 22. August 2000 verstößt gegen das in\n\nArt. 3 Abs. 1 GG zum Ausdruck kommende Willkürverbot und ist gemäß\n\n§ 134 BGB nichtig (vgl. zur Anwendbarkeit des § 134 BGB auf Grund-\n\nrechtsverstöße: BGHZ 65, \n\n284, \n\n287; MünchKomm/Mayer-Maly/\n\nArmbrüster, BGB 4. Aufl. § 134 Rdn. 33).\n\naa) Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien unterliegt, an-\n\nders als das Berufungsgericht meint, nicht nur einer mittelbaren Drittwir-\n\nkung der Grundrechte. Die Beklagte ist vielmehr unmittelbar an die\n\nGrundrechte gebunden (vgl. Boemke JuS 2001, 444, 446; Brömmelmeyer\n\nWuB I A 3 Nr. 26 AGB-Sparkassen 1993 - 1.02), ohne selbst grund-\n\nrechtsfähig zu sein (BVerfGE 75, 192, 197).\n\nGemäß Art. 1 Abs. 3 GG binden die Grundrechte die vollziehende\n\nGewalt als unmittelbar geltendes Recht. Sparkassen sind als Anstalten\n\ndes öffentlichen Rechts im Bereich staatlicher Daseinsvorsorge Teil der\n\nvollziehenden Gewalt (BVerfGE 75, 192, 197 ff.; BGH, Urteil vom\n\n10. März 1983 - 4 StR 375/82, NJW 1983, 2509, 2511; BVerwGE 41,\n\n195, 196 f.; NRWVerfGH NVwZ 1987, 211, 212; BayVerfGH DVBl. 1986,\n\n39, 41). Der Auftrag der Beklagten zur Daseinsvorsorge ergibt sich aus\n\n§ 2 Abs. 1 Satz 1 SächsSparkG. Danach haben Sparkassen die Aufgabe,\n\nin ihrem Geschäftsbereich die Versorgung mit geld- und kreditwirtschaft-\n\nlichen Leistungen sicherzustellen. Dazu gehört auch die Eröffnung der\n\nTeilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr durch die Führung von Gi-\n\nrokonten.\n\nDaß die Beklagte ihre Aufgaben der Daseinsvorsorge mit Mitteln\n\ndes Privatrechts erfüllt und der Girovertrag zwischen den Parteien privat-\n\nrechtlicher Natur ist, ändert an der unmittelbaren Grundrechtsbindung\n\nder Beklagten nichts. Die öffentliche Hand ist auch dann unmittelbar an\n\ndie Grundrechte gebunden, wenn sie öffentliche Aufgaben in privatrecht-\n\nlichen Rechtsformen wahrnimmt (BGHZ 29, 76, 80; 33, 230, 233; 36, 91,\n\n95 f.; 37, 1, 27; 52, 325, 328; 65, 284, 287; 91, 84, 96 f.).\n\nbb) Die Kündigung vom 22. August 2000 ist mit Art. 3 Abs. 1 GG\n\nnicht vereinbar.\n\n(1) Die Grundrechtsverletzung ergibt sich allerdings nicht bereits\n\naus einem Verstoß gegen das durch Art. 3 GG in Verbindung mit Art. 21\n\nGG gewährleistete Recht politischer Parteien auf Chancengleichheit (vgl.\n\nBVerfGE 104, 14, 19 f. m.w.Nachw.). Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ParteiG\n\nsollen alle Parteien gleich behandelt werden, wenn ein Träger öffentli-\n\ncher Gewalt politischen Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt oder\n\nandere öffentliche Leistungen gewährt. Dies gilt auch für die Eröffnung\n\nder Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr aufgrund eines Giro-\n\nvertrages (OVG Hamburg, Beschluß vom 16. September 2002 - 1 Bs\n\n243/02, Umdr. S. 10). Ein Anspruch auf Gleichbehandlung setzt aber\n\nvoraus, daß eine bestimmte Leistung einer anderen Partei tatsächlich\n\nerbracht wird. Daran fehlt es hier. Das Berufungsgericht hat nicht festge-\n\nstellt, daß die Beklagte ein Girokonto für eine andere politische Partei\n\nführt. Der Kläger hat dies auch nicht geltend gemacht.\n\n(2) Auch eine Ungleichbehandlung des Klägers im Verhältnis zu\n\nanderen Girokunden der Beklagten verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1\n\nGG. § 5 Abs. 1 Satz 1 ParteiG bindet Träger öffentlicher Gewalt nicht in\n\nder Entscheidung, ob sie für politische Parteien bestimmte Leistungen\n\nerbringen wollen. Da die Beklagte gemäß § 5 SächsSpkVO nur gegen-\n\nüber natürlichen Personen verpflichtet ist, unter bestimmten Vorausset-\n\nzungen Girokonten zu führen, ist sie nicht gehindert, diesen Personen-\n\nkreis und andere Personen, zu denen auch politische Parteien zählen,\n\nungleich zu behandeln.\n\n(3) Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG erschöpft sich nicht in\n\ndem Verbot einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung verschiedener\n\nPersonen oder Personengruppen, sondern bringt als fundamentales\n\nRechtsprinzip ein Willkürverbot zum Ausdruck (BVerfGE 55, 72, 89; 78,\n\n232, 248; 99, 367, 388; 105, 73, 110; jeweils m.w.Nachw.). Das Willkür-\n\nverbot ist verletzt, wenn sich bei verständiger Würdigung der das Grund-\n\ngesetz beherrschenden Gedanken ein sachgerechter Grund für eine\n\nMaßnahme der öffentlichen Gewalt nicht finden läßt (BVerfGE 55, 72,\n\n89 f.; 78, 232, 248). Gemessen hieran hat die Beklagte mit der Kündi-\n\ngung vom 22. August 2000 Art. 3 Abs. 1 GG verletzt.\n\n(a) Die Beklagte kann sich zur Rechtfertigung der Kündigung nicht\n\nauf eine verfassungsfeindliche Zielsetzung des Klägers berufen. Dem\n\nsteht die Sperrwirkung des Art. 21 Abs. 2 Satz 2 GG entgegen. Nach\n\ndieser Bestimmung entscheidet über die Verfassungswidrigkeit einer\n\nPartei das Bundesverfassungsgericht. Hierbei handelt es sich nicht um\n\neine bloße Zuständigkeitsregelung, sondern - in Verbindung mit Art. 21\n\nAbs. 1 GG - um eine Privilegierung der politischen Parteien gegenüber\n\nanderen Vereinigungen und Verbänden. Bis zu einer Entscheidung des\n\nBundesverfassungsgerichts kann deshalb niemand die Verfassungswid-\n\nrigkeit einer Partei rechtlich geltend machen (BVerfGE 12, 296, 304; 40,\n\n287, 291). Die Partei soll in ihren politischen Aktivitäten von jeder recht-\n\nlichen Behinderung frei sein, solange sie mit allgemein erlaubten Mitteln\n\narbeitet (BVerfGE 13, 123, 126; 39, 334, 357; 40, 287, 291; 47, 130, 139;\n\nBVerfG NJW 2001, 2076, 2077).\n\nDie Kündigung vom 22. August 2000 stellt eine unzulässige recht-\n\nliche Behinderung dar. Sie greift zwar nicht unmittelbar in die politische\n\nTätigkeit des Klägers ein, beeinträchtigt seine Betätigungsfreiheit aber\n\nwesentlich. Der Kläger ist bei seiner Arbeit auf die Teilnahme am bar-\n\ngeldlosen Zahlungsverkehr angewiesen. Anders kann er Zahlungen von\n\nexistentieller Bedeutung, nämlich die staatliche Teilfinanzierung (§ 19\n\nAbs. 1 Satz 2 ParteiG), nicht entgegennehmen. Auch die Begleichung\n\nvon Mieten, Telefongebühren oder von Rechnungen im Zusammenhang\n\nmit Parteiveranstaltungen ist in weitem Umfang ohne Girokonto praktisch\n\nnicht durchführbar.\n\nOb eine rechtlich erhebliche Behinderung des Klägers ausge-\n\nschlossen wäre, wenn er ein Girokonto bei einem anderen Kreditinstitut\n\nunterhielte oder eröffnen könnte, bedarf keiner Entscheidung. Das Be-\n\nrufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß dies nicht der Fall ist.\n\nAnders als die Revision meint, kann eine unzulässige rechtliche Behin-\n\nderung auch nicht mit der Begründung verneint werden, der Kläger kön-\n\nne ein Treuhandkonto, etwa seines Prozeßbevollmächtigten, in Anspruch\n\nnehmen.\n\n(b) Die Beklagte kann die Kündigung nicht mit einem Imagescha-\n\nden rechtfertigen, der nach ihrer Darstellung bei Fortführung der Ge-\n\nschäftsverbindung mit dem Kläger droht. Ein solcher Schaden ist nach\n\nden rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts\n\nnicht zu erwarten. Zudem befürchtet die Beklagte diesen Schaden allein\n\naufgrund einer Verfassungsfeindlichkeit des Klägers, die, wie dargelegt,\n\nvor einer entsprechenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts\n\nrechtlich nicht geltend gemacht werden kann.\n\n(c) Auch die Forderung des Klägers nach \"Überwindung der kapi-\n\ntalistischen Zinswirtschaft\" ist kein begründeter Anlaß für eine Kündi-\n\ngung. Sie ist Teil der mit allgemein erlaubten Mitteln arbeitenden partei-\n\noffiziellen Tätigkeit, die wegen der Sperrwirkung des Art. 21 Abs. 2\n\nSatz 2 GG nicht zum Anlaß rechtlicher Sanktionen genommen werden\n\ndarf (vgl. BVerfGE 40, 287, 291). Einen Verstoß gegen die allgemeinen\n\nStrafgesetze, der eine andere Beurteilung rechtfertigen würde, hat die\n\nBeklagte nicht dargetan. Anhaltspunkte dafür, daß die Guthaben auf dem\n\nGirokonto für verbotene oder strafbare Aktivitäten genutzt werden, oder\n\ndaß die für den Kläger handelnden Personen Straftaten begangen ha-\n\nben, sind nicht vorgetragen.\n\nb) Die fristlosen Kündigungen vom 26. und 27. September 2000\n\nsind unwirksam, weil, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei erkannt\n\nhat, kein wichtiger Grund im Sinne der Nr. 26 Abs. 2 Satz 1 der Allge-\n\nmeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten vorliegt.\n\naa) Ob ein bestimmtes Verhalten als ein die fristlose Kündigung\n\nrechtfertigender wichtiger Grund zu werten ist, ist weitgehend eine Tat-\n\nsachenfrage (BGH, Urteil vom 8. Dezember 1994 - II ZR 9/94, WM 1995,\n\n709, 710). Die revisionsrechtliche Nachprüfung dieser Entscheidung ist\n\nim wesentlichen darauf beschränkt, ob das Berufungsgericht den\n\nRechtsbegriff des wichtigen Grundes verkannt hat, ob ihm von der Revi-\n\nsion gerügte Verfahrensfehler unterlaufen sind und ob es den Tatsa-\n\nchenstoff vollständig gewürdigt hat (BGH, Urteil vom 17. Januar 2001\n\n- VIII ZR 186/99, WM 2001, 1031, 1032).\n\nbb) Dieser Überprüfung hält das Berufungsurteil stand. Das Beru-\n\nfungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß ein wichtiger\n\nGrund zur Kündigung nur vorliegt, wenn bei einer Gesamtwürdigung aller\n\nUmstände des Einzelfalles und einer Abwägung der Interessen beider\n\nVertragsparteien dem Kündigenden die Fortsetzung der Geschäftsbezie-\n\nhung nicht zugemutet werden kann (BGH, Urteile vom 6. März 1986\n\n- III ZR 245/84, WM 1986, 605, 606 und vom 9. November 1992 - II ZR\n\n234/91, WM 1992, 2142, 2143; Bunte, in: Schimansky/Bunte/Lwowski,\n\nBankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 24 Rdn. 28; jeweils m.w.Nachw.). Diese\n\nVoraussetzungen hat das Berufungsgericht unter vollständiger Würdi-\n\ngung der von der Beklagten vorgetragenen Tatsachen rechtsfehlerfrei\n\nverneint.\n\n(1) Das Berufungsgericht hat in dem Schreiben des Klägers vom\n\n29. August 2000 zu Recht keine verhüllte Drohung gesehen. Die Äuße-\n\nrung, der Kläger werde die Handlungsweise der Beklagten nicht verges-\n\nsen, steht in unmittelbarem Sachzusammenhang mit der Ankündigung, er\n\nwerde mit juristischen Mitteln gegen die Kündigung vorgehen. Die An-\n\ndrohung wirtschaftlicher Sanktionen oder körperlicher Gewalt kommt\n\ndarin nicht zum Ausdruck.\n\n(2) Die vom Kläger im vorausgegangenen Verfahren der einstweili-\n\ngen Verfügung vertretene Auffassung, die Kündigung vom 22. August\n\n2000 verstoße gegen die guten Sitten sowie gegen Straftatbestände und\n\nsei deshalb nichtig, war, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt\n\nhat, gemäß § 193 StGB gerechtfertigt und stellt deshalb ebenfalls keinen\n\nwichtigen Grund zur Kündigung dar.\n\ncc) Die fristlosen Kündigungen vom 26. und 27. September 2000\n\nbleiben auch dann unwirksam, wenn sie gemäß § 140 BGB in ordentliche\n\nKündigungen gemäß Nr. 26 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingun-\n\ngen der Beklagten umgedeutet werden. Das Verhalten des Klägers, in\n\ndem die Beklagte einen wichtigen Grund zur Kündigung sieht, ist, wie\n\ndargelegt, rechtlich nicht zu beanstanden und stellt insbesondere unter\n\nBerücksichtigung des Umstands, daß der Kläger lediglich auf vertrags-\n\nwidriges Verhalten der Beklagten reagiert hat, keinen sachgerechten\n\nGrund zur Kündigung des Girovertrages dar.\n\nc) Da die Kündigungen der Beklagten unwirksam sind, hat das Be-\n\nrufungsgericht zu Recht festgestellt, daß die Auflösung des Girokontos\n\nrechtswidrig war.\n\nIII.\n\nDie Revision der Beklagten war daher als unbegründet zurückzu-\n\nweisen.\n\nNobbe Bungeroth Joeres\n\n Mayen Appl","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-11/xi-zr-403-01","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 21","ref_norm":"21","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-11/xi-zr-403-01","retrieved":"2026-07-10 14:14:21.338904+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-03-11/xi-zr-403-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XI. 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