{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2003-03-11","aktenzeichen":"XI ZR 196/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXI ZR 196/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n11. März 2003\nHerrwerth,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 11. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die\n\nRichter Dr. Bungeroth, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter\n\nDr. Appl\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des\n\nKammergerichts in Berlin vom 12. April 2002 wird auf\n\nKosten des Klägers zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger nimmt die beklagte Bank aus einer Bürgschaft gemäß\n\n§ 7 Makler- und Bauträgerverordnung (im folgenden: MaBV) in Anspruch.\n\nDem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:\n\nMit notariellem Vertrag vom 23. September 1995 verpflichtete sich\n\ndie S. Immobilien und Bau AG (im folgenden: S.) dem Kläger, einem\n\nSteuerberater, Teileigentum an einem noch zu errichtenden Wohn- und\n\nGewerbeobjekt in Z. bei L. zu verschaffen. Als Fertigstellungs- und\n\nÜbergabetermin war der 31. Dezember 1996 vereinbart. Der Kaufpreis\n\nvon ca. 6,6 Millionen DM sollte in Raten nach Baufortschritt gezahlt wer-\n\nden. In einer Zusatzvereinbarung verpflichtete sich die S., die zu erstel-\n\nlenden Ladenlokale und Büroeinheiten in vermietetem Zustand zu über-\n\ngeben. Die Gesamtmiete sollte sich auf mindestens 415.116 DM p.a.\n\nbelaufen.\n\nAls sich Ende 1996 eine Verzögerung der Baufertigstellung ab-\n\nzeichnete, wollte der Kläger einen Betrag von 2.540.834,66 DM bis zum\n\nJahresende als Vorauszahlung leisten, um so noch in den Genuß der\n\nauslaufenden 50%igen steuerlichen Sonderabschreibung zu gelangen.\n\nNach Besprechungen stellte die Rechtsvorgängerin der Beklagten am\n\n27. Dezember 1996 zwei selbstschuldnerische Bürgschaften aus, wäh-\n\nrend der Kläger die Vorauszahlung an die S. tätigte. In der ersten Urkun-\n\nde \"gem. § 7 Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV)\" heißt es, die\n\nRechtsvorgängerin der Beklagten übernehme bis zu einem Höchstbetrag\n\nvon 2.540.834,66 DM die Bürgschaft für die Ansprüche des Klägers ge-\n\ngen die S. \"auf Rückgewähr oder Auszahlung der vorgenannten Vermö-\n\ngenswerte\". Die zweite Bürgschaft lautete über 268.000 DM und sollte\n\ndie Erfüllung der Zusatzvereinbarung zum Kaufvertrag, insbesondere die\n\nzukünftigen Mietpreiszahlungen, sichern.\n\nWegen Mietmindereinnahmen hat die Rechtsvorgängerin der Be-\n\nklagten im Jahre 1997 auf die zweite (Mietgarantie-)Bürgschaft bereits\n\nZahlungen in Höhe von 268.000 DM geleistet. Mit der Behauptung, auf-\n\ngrund nicht fristgerechter Baufertigstellung und dadurch bedingter Nicht-\n\nvermietung der Gewerbeeinheiten seien ihm in den Jahren 1997 bis 1999\n\nweitere Mietausfallschäden entstanden, nimmt der Kläger die Beklagte\n\nauf Zahlung von 432.192 DM nebst Zinsen aus der Höchstbetragsbürg-\n\nschaft über 2.540.834,66 DM in Anspruch.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht\n\nhat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der - zugelassenen -\n\nRevision verfolgt der Kläger seinen Zahlungsanspruch weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision des Klägers ist nicht begründet.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat eine Bürgenhaftung der Beklagten ver-\n\nneint und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:\n\nDie über 2.540.834,66 DM lautende \"MaBV-Bürgschaft\" könne\n\n- schon nach ihrem ausdrücklichen Wortlaut - nicht für Mietminderein-\n\nnahmen in Anspruch genommen werden. Den Ausgleich solcher Schä-\n\nden habe - ausweislich der in der Urkunde hervorgehobenen Zweckbe-\n\nstimmung, zukünftige Mietpreiszahlungen abzusichern - vielmehr allein\n\ndie am selben Tag ausgestellte zweite, mittlerweile durch Erfüllung erlo-\n\nschene, Bürgschaft über 268.000 DM sichern sollen. Aus der Existenz\n\nder zweiten Bürgschaft könne auf eine Einschränkung der ersten Bürg-\n\nschaft geschlossen werden.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand. Die\n\nKlage ist - ohne daß es der vom Berufungsgericht mit Rücksicht auf die\n\nzweite Bürgschaft rechtsfehlerfrei vorgenommenen einschränkenden\n\nAuslegung der \"MaBV-Bürgschaft\" bedurft hätte - schon deshalb unbe-\n\ngründet, weil die von dem Kläger ersetzt verlangten Mietausfallschäden\n\nwegen verzögerter Fertigstellung des Objekts auch bei isolierter Be-\n\ntrachtung der Höchstbetragsbürgschaft gemäß § 7 MaBV nicht von die-\n\nser erfaßt werden.\n\n1. Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 18. Juni 2002\n\n- XI ZR 359/01, BGHZ 151, 147 ff., im einzelnen ausgeführt hat, sichert\n\neine Bürgschaft nach § 7 MaBV sowohl Ansprüche des Auftraggebers\n\nauf Ersatz von Aufwendungen für die Mängelbeseitigung als auch An-\n\nsprüche auf Rückgewähr der Vorauszahlung, die aus einer auf Mängel\n\ndes Bauwerks gestützten Wandelung oder Minderung oder aus einem\n\nSchadensersatzanspruch wegen (teilweiser) Nichterfüllung resultieren\n\n(vgl. auch BGH, Urteil vom 14. Januar 1999 - IX ZR 140/98, WM 1999,\n\n535, 537; Senatsurteil vom 22. Oktober 2002 - XI ZR 393/01, WM 2002,\n\n2411, 2412). Entscheidend ist, daß dem Auftraggeber - gleichgültig aus\n\nwelchem Grund - ein Anspruch auf (teilweise) Rückgewähr seiner Vor-\n\nauszahlung zusteht, weil der Bauträger seine kauf- oder werkvertragliche\n\nVerpflichtung (teilweise) nicht oder schlecht erfüllt hat.\n\nEine solche Auslegung entspricht auch dem Schutzzweck der\n\nBürgschaft. Durch die nach § 7 Abs. 1 MaBV vom Bauträger zu stellende\n\nBankbürgschaft soll der Vertragsgegner einen angemessenen Ausgleich\n\nfür die von ihm eingegangene Verpflichtung erhalten, die Vergütung für\n\ndas herzustellende Werk sofort zu entrichten, und nicht erst, entspre-\n\nchend der gesetzlichen Regelung in § 641 Abs. 1 Satz 1 BGB, bei Ab-\n\nnahme oder, wie es § 3 Abs. 2 MaBV gestattet, in Raten entsprechend\n\ndem Bauablauf nach Bauabschnitten. Eine Vorleistungspflicht benachtei-\n\nligt den Erwerber nämlich in erheblichem Maße. Er verliert insbesondere\n\ndie Möglichkeit, sein gesetzliches Leistungsverweigerungsrecht nach\n\n§ 320 BGB geltend zu machen oder mit (Schadensersatz-)Ansprüchen\n\naufzurechnen, wenn der Bauträger die ihm obliegende Pflichten nicht\n\noder schlecht erfüllt (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 1999, aaO S. 537;\n\nSenatsurteile vom 22. Oktober 2002, aaO S. 2412 und vom 21. Januar\n\n2003 - XI ZR 145/02, WM 2003, 485, 486).\n\n2. Ob eine solche weite, an dem Schutzzweck der Bürgschaft ori-\n\nentierte Auslegung auch dann geboten ist, wenn - wie hier - die durch die\n\nBürgschaft gesicherte Vorauszahlung nicht auf einer vertraglichen Ver-\n\npflichtung beruht, sondern auf Initiative des Auftraggebers aus steuerli-\n\nchen Gründen erfolgt, kann dahinstehen. Die Bürgschaft nach § 7 MaBV\n\nsichert auch bei weiter Auslegung keine Ansprüche des Auftraggebers\n\nauf Ersatz entgangener Steuervorteile oder Nutzungen, die durch Über-\n\nschreitung der Bauzeit entstanden sind. Dies hat der erkennende Senat\n\nmit Urteil vom 18. Juni 2002 (aaO S. 1658) bereits für einen vertraglich\n\nvereinbarten Anspruch des Bauherrn auf Zahlung einer pauschalierten\n\nNutzungsausfallentschädigung angenommen. Ferner hat er in den zi-\n\ntierten Urteilen vom 22. Oktober 2002 (aaO) und vom 21. Januar 2003\n\n(aaO) entschieden, daß für einen gesetzlichen Anspruch des Bauherrn\n\naus §§ 284, 286 Abs. 1 BGB a.F. auf Ersatz eines Mietausfallschadens\n\nnichts anderes gelten kann.\n\na) Der sich aus einem vom Bauträger zu vertretenden Leistungs-\n\nverzug ergebende Anspruch des Auftraggebers gemäß §§ 284, 286\n\nAbs. 1 BGB a.F. ist nämlich kein unselbständiger Rechnungsposten im\n\nRahmen der Schlußabrechnung, der zu einer durch die Bankbürgschaft\n\n\"gemäß § 7 MaBV\" gesicherten Rückzahlungsforderung führen kann. In\n\ndie Schlußabrechnung des Bauvorhabens sind grundsätzlich nur solche\n\nAnsprüche einzustellen, die auf einer Minderung der Gebrauchstauglich-\n\nkeit oder des Wertes der Unternehmerleistung, also einer Äquivalenzstö-\n\nrung, beruhen und das im Bauträgervertrag angelegte Gleichgewicht der\n\ngegenseitigen Leistungen wiederherstellen sollen (siehe auch Gero\n\nFischer WM 2003, 1, 2, m.w.Nachw.). Allein bei ihnen besteht nämlich\n\ndie Gefahr, daß der um sein Leistungsverweigerungsrecht gebrachte Er-\n\nwerber im Falle der Insolvenz des Bauträgers oder vergleichbarer Lei-\n\nstungshindernisse nicht das erhält, was ihm nach dem Bauträgervertrag\n\nzusteht. Der vom Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch\n\ngemäß §§ 284, 286 Abs. 1 BGB a.F. ist seiner Natur nach nicht auf die\n\nHerstellung einer Gleichwertigkeit von (Voraus-)Leistung und Gegenlei-\n\nstung gerichtet, sondern auf Ersatz eines selbständigen, weitergehenden\n\nVerzögerungsschadens. Infolgedessen tritt er neben etwaige Ansprüche\n\ndes Auftraggebers wegen Nicht- oder Schlechterfüllung des Bauträger-\n\nvertrages und bleibt von einem Rücktritt des Gläubigers vom Vertrag un-\n\nberührt (BGHZ 88, 46, 49 f.; U. Huber, Leistungsstörungen Bd. I § 21 I b,\n\nS. 495; jeweils m.w.Nachw.). Ein solcher Anspruch, der nicht darauf be-\n\nruht, daß die Unternehmerleistung hinter der vertraglich vorausgesetzten\n\nGebrauchstauglichkeit oder Werthaltigkeit zurückbleibt, wird entgegen\n\nder Ansicht der Revision von der Bürgschaft nach § 7 MaBV grundsätz-\n\nlich nicht erfaßt (vgl. Senatsurteil vom 21. Januar 2003, aaO).\n\nb) Eine andere Betrachtungsweise ist auch mit dem Wortlaut der\n\nvon der Beklagten übernommenen Bürgschaft gemäß § 7 MaBV nicht zu\n\nvereinbaren. Die Begriffe der \"Rückgewähr\" oder \"Auszahlung\" knüpfen\n\nan die vom Auftraggeber an den Bauträger aufgrund der Vorleistung be-\n\nreits überlassenen und bei einem Zurückbleiben der Gegenleistung wie-\n\nder ganz oder teilweise zurückzuzahlenden Vermögenswerte an. Selbst\n\nbei großzügiger Auslegung und strikter Anwendung des § 5 AGBG a.F.\n\nspricht nichts dafür, daß danach auch ein aus Überschreitung der ver-\n\neinbarten Bauzeit resultierender Vermögensschaden im Sinne des § 286\n\nAbs. 1 BGB a.F. zu den durch die Bankbürgschaft gesicherten Risiken\n\nzählt.\n\nDer Sicherungszweck einer Bürgschaft gemäß § 7 MaBV würde\n\nunzulässigerweise ausgedehnt, wenn die Bürgenhaftung auf alle vor der\n\nAbnahmereife entstandenen Ansprüche des Auftraggebers unabhängig\n\nvon einer Beeinträchtigung des vertraglichen Äquivalenzverhältnisses\n\nerstreckt würde. Soll das den Regeln des § 7 MaBV zugrunde liegende\n\nRisikoverteilungsmodell zu Lasten des Bürgen geändert werden und die-\n\nser auch für die regelmäßig unabsehbaren Folgen verspäteter - sonst\n\naber völlig einwandfreier - Leistung des Bauträgers einstehen, so muß\n\nsich ein solcher Wille grundsätzlich aus der Vertragsurkunde ergeben\n\n(§ 766 BGB). Davon kann hier jedoch keine Rede sein. Infolgedessen ist\n\neine Bürgenhaftung der Beklagten für verzugsbedingte Mietausfälle nicht\n\ngegeben.\n\nIII.\n\nDie Revision des Klägers war daher zurückzuweisen.\n\nNobbe Bungeroth Joeres\n\n Mayen Appl","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-11/xi-zr-196-02","cited_norms":[{"jurabk":"GewO§34cDV","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":9},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 320","ref_norm":"320","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 641","ref_norm":"641","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 766","ref_norm":"766","n":1},{"jurabk":"GewO§34cDV","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-11/xi-zr-196-02","retrieved":"2026-07-10 14:13:47.919500+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-03-11/xi-zr-196-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XI. 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