{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Notarsachen","decided":"2003-03-10","aktenzeichen":"NotSt (Brfg) 3/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nNotSt (Brfg) 3/02\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n10. März 2003\nFreitag\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Disziplinarverfahren\n\ngegen\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat in der Sitzung vom\n\n10. März 2003, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Rinne\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof Seiffert und Dr. Kurzwelly\n\nsowie die Notare Dr. Lintz und Eule\n\nals beisitzende Richter\n\nBundesanwalt Dr. Schnarr\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Lütz-Binder aus Landau/Pfalz,\n\nRechtsanwalt Dr. Bracher aus Bonn und\n\nRechtsanwalt Dr. Kleine-Cosack aus Freiburg\n\nals Verteidiger,\n\nJustizamtsinspektor Freitag\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Berufung des Notars wird das Urteil des Notarsenats\n\ndes Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 10. Juni\n\n2002 im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und wie folgt ge-\n\nfaßt:\n\nDer Notar ist eines (einheitlichen) Dienstvergehens schuldig.\n\nGegen ihn werden ein Verweis und eine Geldbuße von\n\n15.000,00 \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:13)(cid:12)(cid:15)(cid:14)\n\n2. Der Notar hat die Kosten des Disziplinarverfahrens erster In-\n\nstanz einschließlich derjenigen des behördlichen Verfahrens zu\n\ntragen.\n\n3. Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Notar darin\n\nentstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse\n\nund dem Notar je zur Hälfte zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI.\n\nDas Oberlandesgericht hat den Notar wegen mehrfacher Verletzung\n\ndienstlicher Pflichten eines - einheitlichen - Dienstvergehens für schuldig befun-\n\nden und gegen ihn auf Entfernung aus dem Amt erkannt. Dagegen richtet sich\n\ndie gemäß § 105 BNotO i.V.m. §§ 80 ff. BDO zulässige, zunächst unbeschränkt\n\neingelegte Berufung des Notars, mit der er die Einstellung des Disziplinarver-\n\nfahrens, hilfsweise einen Freispruch erstrebt hat. In der Berufungshauptver-\n\nhandlung hat der Notar sodann mit Zustimmung des Vertreters der Bundesan-\n\nwaltschaft seine Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Das sol-\n\nchermaßen beschränkte Rechtsmittel hat dahingehend Erfolg, daß nicht auf\n\nEntfernung aus dem Amt, sondern lediglich auf Verweis und Geldbuße zu er-\n\nkennen ist.\n\nII.\n\n1. Die Beschränkung der Berufung ist - was von Amts wegen zu prüfen\n\nwar - wirksam. Insbesondere besteht ein zur Einstellung des Disziplinarverfah-\n\nrens zwingendes Verfahrenshindernis gemäß §§ 109 BNotO, 76 Abs. 3, 64\n\nAbs. 1 Nr. 1 BDO nicht.\n\na) Die Disziplinarklage in Verbindung mit dem Nachtragsschriftsatz vom\n\n13. Juli 2001 genügt den an eine ordnungsgemäße Anschuldigungsschrift zu\n\nstellenden Anforderungen (§ 109 BNotO i.V.m. § 65 BDO bzw. § 61 Abs. 2\n\nLDG). Zumindest nach der Präzisierung im Nachtragsschriftsatz, der entgegen\n\nder Ansicht des Notars keine Nachtragsanklage darstellt, ist das dem Notar\n\nvorgeworfene, \"in täglicher Praxis begangene Fehlverhalten\" in den Ämtern\n\nG. und M. zeitlich und örtlich begrenzt und bezüglich der Art\n\nder fehlerhaften Dienstverrichtung ausreichend präzise dargelegt.\n\nb) Der strafgerichtliche Freispruch des Landgerichts F. (Urt. v.\n\n21. Dezember 2000 - 1 KLs - 5470 Js 14560/97) stellt ebenfalls kein Prozeß-\n\nhindernis für das Disziplinarverfahren dar, weil ein sog. disziplinarischer Über-\n\nhang besteht (vgl. § 17 Abs. 5 BDO). Das gilt - abgesehen davon, daß das\n\nStrafurteil die Vorfälle im Amt G. aufgrund der dortigen Verfahrensbe-\n\nschränkung auf die Vorgänge in M. nicht betraf - für sämtliche An-\n\nschuldigungen im Disziplinarverfahren, weil die danach in Betracht kommenden\n\netwaigen Verstöße gegen § 30 Abs. 3 DONot a.F., § 25 Abs. 1 BNotO a.F. und\n\n§ 44 BeurkG sich im Verhältnis zu dem Gegenstand des Strafverfahrens auf\n\nunterschiedlicher Ebene bewegen; derartige disziplinarrechtliche Verstöße be-\n\ngründen nicht zwangsläufig eine Strafbarkeit nach §§ 348, 267, 274, 133 StGB.\n\n2. Infolge der wirksamen Berufungsbeschränkung sind der Schuldspruch\n\nund die diesem zugrundeliegenden - die Bindungswirkung des freisprechenden\n\nStrafurteils gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 LDG/§ 18 Abs. 1 Satz 1 BDO berücksich-\n\ntigenden - Feststellungen des Urteils des Oberlandesgerichts in Rechtskraft\n\nerwachsen. Der Senat hatte daher von folgendem auszugehen:\n\na) Nach den Feststellungen im rechtskräftigen Strafurteil verfuhr der No-\n\ntar bei den Beurkundungen im Notariat M. in der Regel in der Weise,\n\ndaß er die vorbereiteten Entwürfe der Niederschrift mit den Mandanten be-\n\nsprach und sie - falls notwendig - inhaltlich, stilistisch und orthographisch hand-\n\nschriftlich änderte, ohne aber Randvermerke über die Abänderungen anzubrin-\n\ngen. Danach verlas er die Entwürfe und ließ die Mandanten auf einem geson-\n\nderten Blatt unterschreiben, das den Vermerk trug: \"Vorgelesen vom Notar, von\n\nden Beteiligten genehmigt und eigenhändig unterschrieben\". Seine eigene Un-\n\nterschrift setzte er unter die Unterschriften der Mandanten, woraufhin er sie ent-\n\nließ. Bevor er die Entwürfe mit den Unterschriftenblättern in den Geschäftsgang\n\ngab, ließ er von den Banddiktaten der Entwürfe Reinschriften ausdrucken, die\n\ner mit den Entwürfen verglich. Es kam vor, daß er die Reinschriften abermals\n\nverbesserte und sie dann nochmals ausdrucken ließ, bis sie seine Zufriedenheit\n\ngefunden hatten. Die Entwürfe wurden mit den Ausdrucken (\"Reinschriften\")\n\nsowie mit den Unterschriftenblättern durch eine Büroklammer verbunden und\n\nden Sachbearbeitern übergeben, die ihre Begleitverfügungen anhefteten. Die\n\nSchreibkräfte verbanden mittels Heftrücken die Ausdrucke mit den Unterschrif-\n\ntenblättern und legten die Entwürfe daneben in der Aktenmappe ab. Die Aus-\n\nfertigungen und Abschriften wurden aus den Reinschriften und den Unter-\n\nschriftenblättern gefertigt und abgesandt. Nach Anfertigung oder auch erst nach\n\nAbsendung der Ausfertigungen und Abschriften wurden die Reinschriften ge-\n\nsiegelt und mit den Unterschriftenblättern vernäht. Die Entwürfe wurden in den\n\nNebenakten abgelegt. In den Fällen, in denen noch Zustimmungserklärungen\n\nund Unbedenklichkeitsbescheinigungen einzuholen waren, geschah die Siege-\n\nlung und Vernähung erst, wenn die Erklärungen und Bescheinigungen einge-\n\ngangen waren. Wenn ausnahmsweise - wie z.B. bei kurzen Beurkundungen -\n\ndie Ausdrucke aus den Entwürfen schon vorlagen, bevor die Mandanten die\n\nbeurkundeten Erklärungen genehmigten und unterschrieben, wurden die Ent-\n\nwürfe sogleich vernichtet. Das Zusammenheften der nicht vorgelesenen und\n\ngenehmigten, sondern erst später erstellten Reinschriften mit den Unterschrif-\n\ntenblättern, das Vernähen der Reinschriften mit den Unterschriftenblättern und\n\ndas Ablegen der vorgelesenen und von den Mandanten genehmigten Entwürfe\n\nin den Nebenakten geschah auf allgemeine Weisung des Notars. Am 22. April\n\n1997 führte der Landgerichtspräsident eine Geschäftsprüfung im Notariat\n\nM. durch und beanstandete die bisherige Beurkundungspraxis des Notars\n\ndahin, daß es nicht angehe, die Unterschriftenblätter mit den \"Reinschriften\" zu\n\nverbinden und die handschriftlich verbesserten Entwürfe (\"Urschriften\") getrennt\n\nund in den Nebenakten zu verwahren. Auf Veranlassung des Notars wurden in\n\nmindestens 105 Fällen die mit den Reinschriften vernähten Unterschriftenblätter\n\ndurch die Schreibkräfte von den Reinschriften wieder getrennt und statt dessen\n\nmit den Urschriften, die zu diesem Zweck aus den Nebenakten herausgenom-\n\nmen wurden, mitsamt den Reinschriften neu vernäht und gesiegelt. Die Rein-\n\nschriften wurden mit dem eigens angefertigten Stempel \"maschinelle Rein-\n\nschrift\" und die Urschriften mit dem ebenfalls eigens angefertigten Stempel\n\n\"Urschrift\" versehen.\n\nInsgesamt konnte nicht festgestellt werden, daß die mit den Unterschrif-\n\ntenblättern verbundenen, nicht vorgelesenen und von den Mandanten nicht ge-\n\nnehmigten Reinschriften inhaltlich etwas anderes besagten, als die vom Notar\n\nhandschriftlich verbesserten und von den Mandanten genehmigten und auf ge-\n\nsonderten Seiten unterschriebenen Entwürfe.\n\nb) Die Vorgehensweise des Notars bei seinen Beurkundungen im Amt\n\nM. entsprach seiner zuvor im Amt G. praktizierten Handha-\n\nbung. Auch während der Tätigkeit des Notars in G. wurde nicht nur in\n\neinzelnen Fällen, sondern in großer Zahl regelmäßig wiederkehrend die jeweili-\n\nge gesiegelte und mit den gesonderten Unterschriftsblättern vernähte Rein-\n\nschrift erst nach Unterschriftsleistung hergestellt, während der jeweilige tat-\n\nsächlich verlesene und bei Unterzeichnung vorhandene, handschriftlich geän-\n\nderte Entwurf nicht Bestandteil der gesiegelten und vernähten Urkunde wurde.\n\nWährend der sog. \n\n\"Container-Aktion\" vor der Geschäftsprüfung vom\n\n27. November 1996 wurden derartige in den Nebenakten abgelegten Teile der\n\n\"Urschriften\" mit den handschriftlichen Änderungen - sofern dies nicht zum Teil\n\nschon zuvor alsbald nach dem Vollzug der Urkunde geschehen war - vernichtet,\n\nso daß bei der anschließenden Geschäftsprüfung die Geschäftsvorgänge schon\n\näußerlich keinen Anlaß zu Beanstandungen gaben.\n\n3. Nach den getroffenen Feststellungen hat der Notar zumindest grob\n\nfahrlässig gegen § 30 Abs. 3 DONot a.F. (Fassung v. 20. Dezember 1984) da-\n\ndurch verstoßen, daß er bei seinen Beurkundungen sowohl in M. als\n\nauch in G. in großem Umfang handschriftliche Zusätze und erhebliche\n\nÄnderungen vorgenommen hat, ohne diese am Ende der Urkunde vor den Un-\n\nterschriften oder am Rande zu vermerken und besonders zu unterzeichnen. Er\n\nhat auch fortlaufend grob fahrlässig und leichtfertig gegen die Sollvorschrift des\n\n§ 44 Satz 1 BeurkG verstoßen, indem er nicht die jeweils aus mehreren Blättern\n\nbestehende Urschrift der Niederschrift (Originaltext mit handschriftlichen Ände-\n\nrungen sowie Unterschriftsblatt), sondern die erst nach Unterschriftsleistung\n\ngefertigten maschinellen Reinschriften und das Originalunterschriftsblatt mit\n\nSchnur und Prägesiegel verbunden und in die Verwahrung genommen hat.\n\nZugleich hat er dadurch gegen die ihm obliegende Verpflichtung aus § 25\n\nAbs. 1 BNotO a.F. (jetzt: § 45 Abs. 1 BeurkG) verstoßen, die Urschrift der von\n\nihm errichteten notariellen Urkunden zu verwahren.\n\nDer Notar hat auch schuldhaft gehandelt. Wenn er etwa unzutreffend\n\nsubsumiert oder sich aufgrund unzureichender Auseinandersetzung mit den\n\nseine Amtspflichten regelnden Vorschriften zu seiner Handlungsweise für be-\n\nrechtigt gehalten haben sollte, so würde das sein Verschulden nicht entfallen\n\nlassen. Bei gehörigem Nachdenken oder auch der gebotenen Nachfrage bei\n\nder zuständigen Notarkammer hätte er ohne weiteres zu der Erkenntnis gelan-\n\ngen können und müssen, daß er durch seine Handlungsweise die ihm gemäß\n\n§ 30 DONot a.F., § 44 BeurkG und § 25 BNotO a.F. obliegenden Amtspflichten\n\nverletzte.\n\nIII.\n\nZu den persönlichen Verhältnissen und zum beruflichen Werdegang des\n\nNotars sowie zum bisherigen Verfahrensablauf - insbesondere auch hinsichtlich\n\nder seit dem 24. Juni 1997 andauernden vorläufigen Amtsenthebung des No-\n\ntars - und zu dem gegen ihn geführten, mit einem Freispruch rechtskräftig ab-\n\ngeschlossenen Strafverfahren hat die Berufungshauptverhandlung im wesentli-\n\nchen zu denselben Feststellungen wie in erster Instanz geführt; auf die Dar-\n\nstellung unter I. der Gründe des angefochtenen Urteils wird daher Bezug ge-\n\nnommen. Ergänzend hat die Anhörung des Notars in der Berufungshauptver-\n\nhandlung ergeben, daß er während der Dauer der vorläufigen Amtsenthebung\n\neinen monatlichen Unterhaltsbeitrag (80 % des Richtergehalts der Besoldungs-\n\nstufe R 1) von der Notarkasse erhalten hat; ansonsten haben ihm und seiner\n\nEhefrau lediglich noch das von dieser als Lehrerin verdiente Gehalt für die Le-\n\nbensführung zur Verfügung gestanden. Sie wohnen in einer ihnen zu Eigentum\n\ngehörenden Wohnung und haben - trotz hoher Anwaltskosten - bislang keine\n\nSchulden.\n\nIV.\n\nDie festgestellten Dienstpflichtverletzungen des Notars sind als einheitli-\n\nches Dienstvergehen zu ahnden (§ 95 BNotO).\n\nNachdem der Notar wegen der ihm angelasteten Beurkundungspraktiken\n\nim Strafverfahren von dem Vorwurf der Falschbeurkundung im Amt gemäß\n\n§ 348 StGB - und damit zugleich von den ebenfalls in Betracht kommenden\n\nVorwürfen der Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB und der Urkundenver-\n\nnichtung gemäß § 274 StGB - freigesprochen worden ist, hält der Senat zur\n\nAhndung des verbliebenen disziplinarischen Überhangs in Form schuldhafter\n\nVerstöße gegen § 30 Abs. 3 DONot a.F., § 44 BeurkG und § 25 BNotO a.F.\n\nunter Berücksichtigung der Gesamtumstände - anders als das Oberlandesge-\n\nricht - die Entfernung des Notars aus dem Amt als schwerste Disziplinarmaß-\n\nnahme gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1, 3. Variante BNotO nicht für geboten.\n\nAllerdings ist die aufgezeigte Beurkundungspraxis des Notars als\n\nschwerwiegendes Dienstvergehen zu bewerten. Sie ist nicht lediglich ein \"for-\n\nmaler\" Rechtsverstoß, sondern betrifft einen Bereich, der wegen der Bedeutung\n\nfür die vorsorgende Rechtspflege die uneingeschränkte Korrektheit der Amts-\n\nführung, insbesondere die strikte Beachtung der für das Beurkundungswesen\n\ngeltenden Vorschriften erfordert. Durch das vom Notar praktizierte Verfahren\n\nwird zwar nicht die Wirksamkeit der errichteten Urkunden, wohl aber deren Be-\n\nweiskraft in Frage gestellt. Hinsichtlich des Amtes in G. läßt sich nicht\n\nsicher ohne weiteres feststellen, ob die gesiegelten und vernähten Texte in der\n\nUrkundensammlung die vorgelesenen und unterschriebenen Niederschriften,\n\nalso die Urschriften, darstellen oder ob es sich um eine nachträglich erstellte\n\nReinschrift, nur verbunden mit dem Original des Unterschriftsblattes handelt. Im\n\nletztgenannten Fall ist zudem ein Vergleich mit den eigentlichen Urschriften\n\nnicht mehr möglich, da diese zumindest zum überwiegenden Teil aus den Ne-\n\nbenakten entfernt worden sind. Ähnliches gilt aber auch für die Amtsführung\n\ndes Notars in M. . Insoweit hat er zwar versucht, durch die Herstellung\n\nder sog. Doppelpacks seinen Fehler zu korrigieren. Das ist ihm im Ergebnis\n\njedoch nicht vollständig gelungen, weil nach seiner eigenen zuletzt vorge-\n\nbrachten Darstellung auch in manchen Fällen die Reinschrift bereits vor der\n\nUnterzeichnung durch die Beteiligten erstellt gewesen sein soll. Demzufolge\n\nmußten sich in den Nebenakten zwangsläufig nur die Konzepte neben solchen\n\nNiederschriften befunden haben, die den Beteiligten zur Unterschrift vorgelegt\n\nworden waren. Beide Arten sind äußerlich nicht voneinander zu unterscheiden.\n\nEs ist daher nicht auszuschließen, daß bei der Herstellung der sog. Doppel-\n\npacks auch Urkunden erfaßt worden sind, bei denen in Wahrheit die Reinschrift\n\nbereits vor der Unterzeichnung vorlag. Danach hat der Notar in solchen Fällen\n\nUrschriften aufgelöst und zu \"maschinellen\" Reinschriften gemacht. Berück-\n\nsichtigt man zudem, daß die Vorschrift des § 30 Abs. 3 DONot a.F. nicht be-\n\nachtet wurde, so hat die Herstellung der Doppelpacks keineswegs dazu geführt,\n\ndie volle Beweiskraft der Urkunden wieder herzustellen; vielmehr sind auch\n\nordnungsgemäß zustande gekommene Urkunden nachträglich hinsichtlich der\n\nBeweiskraft in Frage gestellt worden. Durch seine Art der Behandlung der von\n\nihm errichteten Urkunden hat der Notar zwar nicht gegen § 13 Abs. 1 BeurkG\n\nverstoßen, jedoch ist als verschuldete Auswirkung seiner Handlungsweise\n\ndurch Anheften der gesonderten Unterschriftsblätter an die maschinellen Rein-\n\nschriften der Anschein erweckt worden, daß den Beteiligten diese Niederschrift\n\n(nämlich die Reinschrift) als körperliches Schriftstück vorgelesen, von ihnen\n\ngenehmigt und eigenhändig unterschrieben worden sei, obwohl nicht diese\n\nReinschrift, sondern der handschriftlich geänderte Entwurf hierzu den Beteilig-\n\nten in der Regel vorgelesen worden war und bei Genehmigung und Unterzeich-\n\nnung körperlich vorgelegen hat. Durch das vom Notar gewählte Verfahren sind\n\ndaher die Unterschrift der Beteiligten und der Beweiswert der Niederschrift\n\nnachträglich in einer ganz erheblichen Anzahl von Einzelfällen - selbst wenn der\n\nSenat auf der Grundlage des Zweifelssatzes nur von einer geschätzten Min-\n\ndestzahl von ¼ aller Beurkundungen ausgeht - beeinträchtigt worden. Die be-\n\nrechtigte Erwartung der Urkundsbeteiligten, daß die ihnen vorgelegten, von ih-\n\nnen genehmigten und unterschriebenen Schriftstücke vom Notar aufbewahrt\n\nund zur Sammlung genommen werden, - mithin das Vertrauen in die Ord-\n\nnungsmäßigkeit der Amtsführung des Notars - ist in erheblicher Weise beein-\n\nträchtigt worden.\n\nTrotz dieses beträchtlichen Verschuldens sprechen andererseits gewich-\n\ntige - und letztlich durchgreifende - Umstände dafür, von der Entfernung des\n\nNotars aus dem Amt als schwerstwiegender Disziplinarmaßnahme abzusehen.\n\nDer Notar hat - formal gesehen - nur gegen eine Mußvorschrift (§ 25\n\nBNotO a.F.) verstoßen, während es sich bei den Tatbeständen der §§ 30\n\nDONot a.F. und 44 BeurkG \"lediglich\" um Sollvorschriften handelt. Demgegen-\n\nüber liegt - wie ausgeführt - ein Verstoß gegen die zentrale Beurkundungsvor-\n\nschrift des § 13 BeurkG nicht vor; die Vorschrift ist durch die Handlungsweise\n\ndes Notars lediglich in bezug auf ihren Abs. 1 Satz 2 mittelbar im Sinne ver-\n\nschuldeter Auswirkungen der Tat betroffen. Auch konnte letztlich keine vorsätz-\n\nliche, sondern nur eine grobfahrlässige, leichtfertige Dienstpflichtverletzung\n\nfestgestellt werden. Zudem wird die Vielzahl der von dem Notar begangenen\n\nEinzelverstöße dadurch relativiert, daß sie im Sinne eines Dauerdelikts\n\nzwangsläufig durch die einmal getroffene Fehlbewertung des Notars hinsichtlich\n\nder Zulässigkeit seiner Vorgehensweise faktisch vorgezeichnet war. Sein Fehl-\n\nverhalten beruht auch nicht auf einer Gleichgültigkeit gegenüber den Anforde-\n\nrungen seines Amtes, sondern auf einer - wenn auch gravierenden - Fehlein-\n\nschätzung des Umfangs und der Grenzen der Zulässigkeit der Amtsführung in\n\nbezug auf die Behandlung der von ihm errichteten Urkunden. Zu seinen Guns-\n\nten ist zudem zu berücksichtigen, daß - soweit ersichtlich - ein meßbarer Scha-\n\nden für die Urkundsbeteiligten zumindest bislang nicht entstanden ist, da bisher\n\nkein Fall bekannt geworden ist, in dem Beteiligte über den materiellen Inhalt der\n\nvor dem Notar errichteten Urkunde streiten. Der Notar hat auch sogleich, nach-\n\ndem anläßlich der Geschäftsprüfung in M. seine Verfah-\n\nrensweise von der Dienstaufsicht beanstandet worden war, sich einsichtig ge-\n\nzeigt und erklärt, sich selbstverständlich künftig nach der von der Dienstaufsicht\n\nals korrekt angesehenen Behandlungsweise der Urkunden zu richten. Unter\n\ndiesem Blickwinkel ist die von ihm sogleich in die Wege geleitete sog. Nähakti-\n\non zu sehen. Es handelte sich nicht etwa - wie offenbar die Einleitungsbehörde\n\nausweislich der Disziplinarklage gemeint hat - um einen Vertuschungsversuch,\n\nsondern um das im Schreiben vom 28. April 1997 an die Dienstaufsicht offen\n\nangekündigte Bemühen, die Fehler nachträglich zu beheben; daß dies letztlich\n\nnur unvollkommen gelungen ist, steht einer grundsätzlich positiven Bewertung\n\nseines Bemühens um Schadensbegrenzung nicht entgegen. Auch die sog.\n\nContainer-Aktion in G. konnte dem Notar - unabhängig davon, ob er\n\nletztlich die Anordnung dazu gegeben hat - nicht im Sinne einer bewußten Ver-\n\nnichtung von Beweismitteln angelastet werden; gegen eine derartige Absicht\n\nspricht bereits der - im bisherigen Verfahren - offenbar nur unvollkommen in\n\nBetracht gezogene Umstand, daß der Notar seine langjährige Beurkundungs-\n\npraxis auch in M. - selbst gegen die Bedenken des dortigen Per-\n\nsonals - fortgesetzt hat. Hätte er seinerzeit bereits das Fehlverhalten erkannt\n\nund deshalb Bedarf für die sog. Container-Aktion gesehen, so hätte er sicher-\n\nlich nicht seine bisherige Beurkundungspraxis in M. fortgeführt. Soweit\n\nsich der Notar im Verlaufe des Verfahrens \"prozeßtaktisch\" verhalten, insbe-\n\nsondere sich zur Rechtfertigung seines Verhaltens auf angebliche Irrtümer usw.\n\nberufen hat, und soweit er sich gute Leumundszeugnisse von Urkundsbeteilig-\n\nten hat ausstellen lassen, kann ihm dies im Rahmen der Maßnahmenzumes-\n\nsung nicht zum Nachteil gereichen. Für den Notar steht in dem vorliegenden\n\nDisziplinarverfahren seine berufliche Existenz auf dem Spiel. Gerade deshalb\n\ndarf er sich gegen die erhobenen Vorwürfe mit allen (erlaubten) Mitteln ener-\n\ngisch verteidigen. Es kann nicht festgestellt werden, daß der Notar die Grenzen\n\nzulässiger Verteidigung überschritten hätte, selbst wenn sein Verhalten gegen-\n\nüber früheren Mitarbeitern - insbesondere deren Befragung durch einen Anwalt\n\nund ihre Veranlassung zur Abgabe notarieller eidesstattlicher Versicherungen -\n\nnicht gerade von Zurückhaltung geprägt gewesen sein mag. Zugunsten des\n\nNotars konnte vor allem nicht unberücksichtigt bleiben, daß er durch das Straf-\n\nverfahren - auch wenn es mit einem Freispruch beendet wurde - und die lange\n\nDauer der Vorermittlungen und des förmlichen Disziplinarverfahrens bereits\n\nerheblich belastet worden ist. Dabei konnten insbesondere die Auswirkungen\n\nder seit dem 24. Juni 1997 - also nahezu sechs Jahre - andauernden vorläufi-\n\ngen Amtsenthebung im förmlichen Disziplinarverfahren bei der Bemessung der\n\nDisziplinarmaßnahme nicht außer Betracht gelassen werden. Gerade vor dem\n\nHintergrund dieser Belastungen hat der Senat aufgrund der Berufungsver-\n\nhandlung den Eindruck gewonnen, daß der Notar, selbst wenn er sich über die\n\nlange Dauer des Disziplinarverfahrens hinweg in permanenter Verteidigungs-\n\nhaltung befunden hat, letztlich das Unrecht seines Verhaltens einsieht - wie er\n\nnochmals vor dem Senat glaubhaft bekundet hat - und künftig zu einer bean-\n\nstandungsfreien Amtsführung zurückkehren wird. Unter Berücksichtigung dieser\n\nUmstände ist dem Pflichtenverstoß kein derartiges Gewicht beizumessen, daß\n\ndas Verbleiben des Notars im Amt untragbar wäre.\n\nVon den danach in Betracht kommenden Disziplinarmaßnahmen ist ein\n\nbloßer Verweis als geringste nach § 97 Abs. 1 BNotO überhaupt zulässige Dis-\n\nziplinarmaßnahme nicht hinreichend, weil er allein der Schwere der von dem\n\nNotar begangenen Pflichtwidrigkeit und dem Maß seines Verschuldens nicht\n\ngerecht würde; ein Verweis allein würde auch nicht genügend dazu beitragen,\n\nihn vor weiteren Verfehlungen nachhaltig zu warnen. Es ist vielmehr geboten,\n\nneben dem Verweis zugleich auch eine Geldbuße zu verhängen (§ 97 Abs. 1\n\nSatz 2 BNotO). Dabei darf die Geldbuße nicht gering bemessen werden, weil\n\ndies mit Rücksicht auf das Ausmaß der Pflichtwidrigkeit und die Höhe des Ver-\n\nschuldens nicht angemessen wäre.\n\nDer Senat hält deshalb - auch unter Berücksichtigung der derzeitigen fi-\n\nnanziellen Situation des Notars - innerhalb des zur Verfügung stehenden Rah-\n\nmens gemäß § 97 Abs. 4 BNotO neben dem Verweis eine Geldbuße von\n\n15.000,00 \n\n(cid:16)(cid:18)(cid:17)\n\n(cid:16)(cid:21)(cid:20)\n\nichend.\n\n(cid:3)(cid:19)(cid:1)(cid:4)(cid:3)\n\n(cid:3)(cid:6)(cid:22)(cid:23)(cid:1)(cid:24)(cid:3)(cid:18)(cid:25)(cid:27)(cid:26)(cid:29)(cid:28)(cid:30)(cid:5)(cid:4)(cid:31)(cid:2) (cid:4)!(cid:8)(cid:1)(cid:24)(cid:3)(cid:10) (cid:10)\"(cid:8)(cid:28)#(cid:5)$ (cid:4)\"(cid:13)%#(cid:3)(cid:21)(cid:1)\n\nRinne\n\nSeiffert\n\nKurzwelly\n\nLintz\n\nEule","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-10/notst-brfg-3-02","cited_norms":[{"jurabk":"BeurkG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":4},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 348","ref_norm":"348","n":2},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":2},{"jurabk":"BeurkG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"BeurkG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-10/notst-brfg-3-02","retrieved":"2026-07-10 14:11:13.019217+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-03-10/notst-brfg-3-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat fuer Notarsachen","date":"2003-03-10","dockets":["NotSt (Brfg) 3/02"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 10.03.2003 – NotSt (Brfg) 3/02","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-10/notst-brfg-3-02","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. 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