{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2003-03-07","aktenzeichen":"V ZR 11/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 921 Eine Grenzanlage liegt vor, wenn sich die Anlage zumindest teilweise über die Grenze zweier Grundstücke erstreckt und funktionell beiden Grundstücken dient. Eine grenzscheidende Wirkung braucht der Anlage nicht zuzukommen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nV ZR 11/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n7. März 2003\nK a n i k,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nja\n\nja\n\nBGHR: ja\n\nBGB § 921\n\nEine Grenzanlage liegt vor, wenn sich die Anlage zumindest teilweise über die\n\nGrenze zweier Grundstücke erstreckt und funktionell beiden Grundstücken dient.\n\nEine grenzscheidende Wirkung braucht der Anlage nicht zuzukommen.\n\nBGH, Urt. v. 7. März 2003 - V ZR 11/02 - OLG Schleswig\n\n LG Lübeck\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 7. März 2003 durch die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier\n\nund Dr. Schmidt-Räntsch\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Schleswig-\n\nHolsteinischen Oberlandesgerichts \n\nin \n\nSchleswig \n\nvom\n\n21. Dezember 2001 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewie-\n\nsen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerinnen sind Miteigentümerinnen des Hausgrundstücks\n\nR. 10a/10b in B. Sch. . Im hinteren, straßenabgewandten Bereich\n\nihres Grundstücks befinden sich eine Hoffläche und eine Garage. Dort werden\n\nzum Taxibetrieb der Klägerin zu 2 gehörende Kraftfahrzeuge abgestellt und\n\nrepariert. Die Zufahrt erfolgt von der Straße R. aus über einen knapp\n\ndrei Meter breiten asphaltierten Weg, der unmittelbar am Wohnhaus der Kläge-\n\nrinnen entlangführt. Der Weg wird in seinem vorderen, straßenzugewandten\n\nBereich von der Grenze des im Eigentum der Beklagten stehenden Nachbar-\n\ngrundstücks R. 12 schräg durchschnitten. An der Einmündung zur\n\nStraße R. befindet sich der Weg mit einer Breite von knapp 90 cm auf\n\ndem Grundstück der Klägerinnen, im übrigen auf dem Grundstück der Beklag-\n\nten. Erst nach etwa fünfzehn Metern verläuft der Weg in seiner gesamten\n\nBreite auf dem Grundstück der Klägerinnen.\n\nDie Asphaltdecke des Weges wurde Anfang der siebziger Jahre vom\n\nRechtsvorgänger der Klägerinnen, der auf dem Grundstück eine Autovermie-\n\ntung betrieben hatte, auf einen bestehenden Schotterweg aufgebracht. Der\n\ndamalige Eigentümer des Grundstücks der Beklagten nutzte den Weg eben-\n\nfalls. Er diente ihm als Zufahrt zu seinem auf dem Grundstück R. 12\n\nbetriebenen Bäckereiunternehmen. Mit der Asphaltierung des Wegs hatte er\n\nsich in Kenntnis des Umstands einverstanden erklärt, daß der Weg teilweise\n\nüber sein Grundstück verlief.\n\nDer Bäckereibetrieb auf dem Grundstück R. 12 wurde später\n\neingestellt. Die Beklagte erwarb das Grundstück und errichtete auf ihm eine\n\nEigentumswohnungsanlage. In der Absicht, entlang der Grenze zum Grund-\n\nstück der Klägerinnen eine Mauer zu errichten, forderte sie die Klägerinnen\n\nauf, die Asphaltdecke zu entfernen, soweit sie sich auf dem Grundstück\n\nR. 12 befindet. Hierzu sind die Klägerinnen nicht bereit. Mit der Klage\n\nverlangen sie, der Beklagten zu verbieten, den bestehenden Weg ohne ihre\n\nZustimmung so zu verändern, daß die Zufahrt zum hinteren Teil ihres Grund-\n\nstücks beeinträchtigt wird. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die\n\nBerufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der im Berufungsurteil\n\nzugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht meint, bei dem Weg handele es sich um eine\n\nGrenzeinrichtung im Sinne von § 921 BGB, die spätestens aufgrund der zwi-\n\nschen den damaligen Grundstückseigentümern getroffenen Abrede, den be-\n\nstehenden Weg zu asphaltieren, geschaffen worden sei. Zwar diene der Weg\n\nnicht der Trennung und Scheidung der benachbarten Grundstücke. Dies sei für\n\ndie Annahme einer Grenzeinrichtung auch nicht erforderlich. Hierfür reiche es\n\naus, daß die Einrichtung für die Benutzung der Grundstücke in irgendeiner\n\nWeise vorteilhaft sei. Das Bestehen einer Grenzeinrichtung führe zu einer\n\ngrunddienstbarkeitsähnlichen Belastung, die es der Beklagten nach § 922\n\nSatz 3 BGB verbiete, die Einrichtung ohne Zustimmung der Klägerinnen zu\n\nverändern oder zu beseitigen.\n\nDas hält der revisionsrechtlichen Prüfung stand.\n\nII.\n\n1. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, bei dem Zufahrtsweg han-\n\ndele es sich nicht um eine Grenzeinrichtung, weil der Weg zur Grenzscheidung\n\nweder bestimmt noch geeignet ist.\n\na) Ob das Vorliegen einer Grenzeinrichtung im Sinne von § 921 BGB ei-\n\nne grenzscheidende Wirkung der Einrichtung voraussetzt, ist umstritten. Das\n\nReichsgericht war der Auffassung, Grenzeinrichtungen seien nur solche mit\n\ndem Grund und Boden verbundene, auf der Grenze befindliche Anlagen, die\n\ninfolge ihrer Gestaltung und Lage aneinander grenzende Grundstücke vonein-\n\nander scheiden und durch ihre Lage auf der Grenze und ihre die Grundstücke\n\nscheidende Wirkung den benachbarten Grundstücken zum Vorteil dienen\n\n(RGZ 70, 200, 204 f; ebenso OLG Celle, RdL 1958, 210 m. abl. Anm. Rötel-\n\nmann). Im Anschluß hieran ist vornehmlich von der älteren Literatur verlangt\n\nworden, eine Grenzeinrichtung müsse die Grenzscheidung bezwecken (Pa-\n\nlandt/Hoche, BGB, 14. Aufl. 1955, § 921 Anm. 2), oder - unabhängig von ihrer\n\nZweckbestimmung - zumindest tatsächlich geeignet sein, die betroffenen\n\nGrundstücke voneinander zu scheiden (Planck/Strecker, BGB, 5. Aufl. 1933,\n\n§ 921 Anm. 3a; RGRK-BGB/Pritsch, 11. Aufl. 1959, § 921 Anm. 3; RGRK-\n\nBGB/Augustin, 12. Aufl. 1979, § 921 Rdn. 7; Harry Westermann, Lehrbuch des\n\nSachenrechts, 2. Aufl. 1953, § 66 IV 1, S. 314; a.M. Rötelmann, RdL 1958,\n\n211). Dagegen besteht in der neueren Rechtsprechung und Literatur weitge-\n\nhend Einigkeit darüber, daß eine Grenzanlage keine Grenzscheidungsfunktion\n\nhaben muß, sondern daß es ausreicht, daß die auf der Grenze befindliche\n\nEinrichtung in irgendeiner Weise dem Vorteil der benachbarten Grundstücke\n\ndient (OLG Düsseldorf, MDR 1968, 322; LG Mannheim, NJW 1964, 408, 409;\n\nLG Zweibrücken, MDR 1996, 46; MünchKomm-BGB/Säcker, 3. Aufl., § 921\n\nRdn. 3; Palandt/Bassenge, BGB, 62. Aufl., § 921 Rdn. 1; Soergel/J.F.Baur,\n\nBGB, 13. Aufl., § 921 Rdn. 3; Staudinger/Roth, BGB [2001], § 921 Rdn. 8;\n\nDehner, Nachbarrecht, 7. Aufl., B § 7 I 3, S. 8 f).\n\nb) Der Senat hat zu dieser Frage bislang nicht abschließend Stellung\n\ngenommen. Im Urteil vom 9. November 1965 (V ZR 84/63, WM 1966, 143,\n\n144 f) hat er einen weniger als einen Meter breiten begehbaren Zwischenraum\n\nzwischen zwei Gebäuden als Grenzeinrichtung angesehen. In der Entschei-\n\ndung vom 23. November 1984 (V ZR 176/83, NJW 1985, 1458, 1459), die\n\neinen auf der Grundstücksgrenze errichteten Holz-Spriegelzaun zum Gegen-\n\nstand hatte, hat er darauf hingewiesen, daß eine Anlage im Sinne von § 921\n\nBGB auch andere Zwecke als die bloße Grenzscheidung haben könne. Im\n\nUrteil vom 22. Juni 1990 (BGHZ 112, 1 ff), das eine das gesamte Grundstück\n\ndes einen Nachbarn erfassende Durchfahrt betraf, hat er die Frage offen ge-\n\nlassen, weil die Einrichtung nicht zwischen den Grundstücken gelegen war. Im\n\nUrteil vom 18. Mai 2001 (V ZR 119/00, WM 2001, 1903, 1904) hat der Senat\n\nausgeführt, eine Grenzeinrichtung sei dadurch gekennzeichnet, daß sie von\n\nder Grundstücksgrenze durchschnitten werde und beiden Grundstücken nutze,\n\nauf denen sie mit Zustimmung der Nachbarn errichtet sei. Eine Giebelmauer,\n\ndie allein auf einem Grundstück errichtet sei, werde nicht dadurch zu einer\n\nGrenzeinrichtung, daß der Eigentümer des Nachbargrundstücks einen Anbau\n\nan die Mauer vornehme.\n\nc) Die Entscheidung des vorliegenden Rechtstreits kann nicht ohne Be-\n\nantwortung der Frage erfolgen, ob eine Grenzeinrichtung im Sinn von § 921\n\nBGB es erfordert, daß die Einrichtung der Grenzscheidung dient oder hierzu\n\ntatsächlich geeignet ist, oder ob es hinreichend ist, daß die Einrichtung dem\n\nVorteil der benachbarten Grundstücke in anderer Weise dient. Der Senat ent-\n\nscheidet diese Frage in letzterem Sinne.\n\naa) Der Wortlaut von § 921 BGB läßt Raum für beide Auslegungen. So-\n\nweit es heißt, daß zwei Grundstücke durch eine Einrichtung \"voneinander ge-\n\nschieden“ werden, kann hieraus zwar nicht gefolgert werden, daß die Grund-\n\nstücksnachbarn eine entsprechende Zweckbestimmung getroffen haben müs-\n\nsen. Im Sinne einer tatsächlichen Eignung der Einrichtung zur Grenzscheidung\n\nließe sich der Gesetzeswortlaut aber durchaus verstehen. Unklar bliebe dabei\n\njedoch, warum die Vorschrift ausdrücklich voraussetzt, daß die Einrichtung\n\n\"zum Vorteil beider Grundstücke dient“, da bereits die grenzscheidende Wir-\n\nkung als solche für beide Nachbargrundstücke vorteilhaft ist (Staudin-\n\nger/Seufert, BGB, 11. Aufl., § 921 Rdn. 2; Dehner, aaO., B § 7 I 3, S. 9). Es\n\nliegt daher näher, das Gesetz dahin zu verstehen, daß die Einrichtung \"zwi-\n\nschen den Grundstücken“ gelegen, d. h. von der Grenzlinie durchschnitten sein\n\nmuß, ohne dabei eines der Nachbargrundstücke insgesamt zu erfassen (vgl.\n\nSenat, BGHZ 112, 1, 2 f). Bestätigt wird dies durch die Gesetzgebungsge-\n\nschichte. Sowohl in § 854 Abs. 1 des ersten Entwurfs als auch in § 834 des\n\nzweiten Entwurfs war von einer \"auf der Grenze zweier Grundstücke“ befindli-\n\nchen Einrichtung die Rede. Hieran sollte durch die dem heutigen Gesetzes-\n\nwortlaut entsprechende Neufassung der Vorschrift in § 905 des dritten Entwurfs\n\nin der Sache nichts geändert werden. Es sollte vielmehr lediglich klar gestellt\n\nwerden, daß die Vermutung eines gemeinschaftlichen Nutzungsrechts nicht\n\nvom Nachweis der Grenze abhängt (Planck/Strecker, § 921 Anm. 3b; Staudin-\n\nger/Seufert, § 921 Rdn. 2; Rötelmann, RdL 1958, 211).\n\nbb) Auch im übrigen findet sich in den Gesetzesmaterialien kein Hinweis\n\ndarauf, daß eine Grenzeinrichtung nach den Vorstellungen des Gesetzgebers\n\nzur Grenzscheidung bestimmt oder geeignet sein müßte. Ausreichend und\n\nerforderlich soll vielmehr sein, daß die auf der Grundstücksgrenze gelegene\n\nEinrichtung ihrer objektiven Beschaffenheit nach zum Vorteil der beiderseitigen\n\nGrundstücke dient. Gerade weil eine Grenzeinrichtung unterschiedlichen Zwe-\n\ncken dienen kann, hat sich der Gesetzgeber zur Verdeutlichung durch Bei-\n\nspiele entschlossen (Motive III, 275). Dies wäre entbehrlich gewesen, wenn\n\nGrenzeinrichtungen nur durch ihre grenzscheidende Funktion gekennzeichnet\n\nwären. Durch das Beispiel des \"Zwischenraums“ kommt zum Ausdruck, daß für\n\ndie Annahme einer Grenzeinrichtung eine zur gemeinsamen Benutzung ver-\n\nwendete und eingerichtete Fläche genügt (Motive III, 275). Hierunter fällt auch\n\nein von den Grundstücksnachbarn gemeinsam benutzter Zufahrtsweg, auch\n\nwenn er nicht geeignet ist, den genauen Grenzverlauf zu markieren (so auch\n\nOLG Düsseldorf, MDR 1968, 322; LG Mannheim, NJW 1964, 408, 409; LG\n\nZweibrücken, MDR 1996, 46; Staudinger/Roth, § 921 Rdn. 5).\n\ncc) Von wesentlicher Bedeutung ist schließlich, daß die Beschränkung\n\nvon § 921 BGB auf Einrichtungen, die der Grenzscheidung dienen, dem Zweck\n\nder Regelung zuwiderläuft. Die Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, daß\n\nder Ursprung von Einrichtungen, die dem gemeinsamen Vorteil benachbarter\n\nGrundstücke dienen, oftmals weit zurückreicht und sich nicht mehr aufklären\n\nläßt. Deshalb und angesichts der Lage zwischen den Grundstücken mit bis-\n\nweilen unsicherem Grenzverlauf können die rechtlichen Verhältnisse ebenso\n\nleicht streitig werden, wie sie schwierig zu ermitteln sind. Dem will § 921 BGB\n\ndurch die Vermutung eines Rechts zur gemeinschaftlichen Benutzung der\n\nEinrichtung begegnen. Damit soll Streitigkeiten zwischen den Nachbarn vorge-\n\nbeugt und eine volkswirtschaftlich schädliche Zerstörung von für beide\n\nGrundstücke vorteilhaften Anlagen verhindert werden (Senat, BGHZ 143, 1, 3 f;\n\nStaudinger/Roth, § 921 Rdn. 1; Staudinger/Seufert, § 921 Rdn. 1, 2; Motive III,\n\n274). Diese Gefahr besteht bei allen zwischen zwei Grundstücken gelegenen,\n\nbeiderseits nutzbaren Einrichtungen unabhängig davon, ob sie eine Grenz-\n\nscheidungsfunktion haben oder nicht. Derartige Einrichtungen sind auch dann\n\nerhaltenswert, wenn sie funktionell den benachbarten Grundstücken andere\n\nVorteile als die Markierung der Grenzlinie bieten. Auch in diesen Fällen ist es\n\ngerechtfertigt, die aus dem Eigentum folgende Befugnis der Grundstücksnach-\n\nbarn zur Veränderung oder Beseitigung der Einrichtung auf dem jeweiligen\n\nGrundstück zu beschränken, weil derartige Maßnahmen den mit der Einrich-\n\ntung verbundenen Nutzen oftmals vollständig beseitigen würden.\n\ndd) Das bedeutet nicht, daß jede auf der Grenze errichtete Anlage, die\n\nfür die benachbarten Grundstücke vorteilhaft ist, eine Grenzanlage im Sinne\n\nvon § 921 BGB bildet. Um eine Grenzanlage im Sinne von § 921 BGB handelt\n\nes sich bei einer Anlage nur, wenn sie auf der Grenze errichtet und der Nut-\n\nzung der aneinander grenzenden Grundstücke untergeordnet ist, d.h. ihre\n\nNutzung nicht kennzeichnet, wie es etwa bei der grenzüberschreitenden Er-\n\nrichtung eines selbständig nutzbaren Gebäudes durch die Eigentümer der\n\nNachbargrundstücke der Fall ist (vgl. Staudinger/Roth, § 921 Rdn. 8). Eine\n\nGrenzanlage im Sinne von § 921 BGB liegt auch nicht vor, wenn die Anlage die\n\nNutzung eines der beiden Grundstücke im wesentlichen ausschöpft oder der\n\nVorteil für die beiden Grundstücke sich in der Vereinbarung ihrer gemein-\n\nschaftlichen Nutzung erschöpft.\n\n2. Setzt § 921 BGB danach eine grenzscheidende Wirkung der in Rede\n\nstehenden Anlage nicht voraus, dann handelt es sich, wie das Berufungsge-\n\nricht zu Recht angenommen hat, bei dem teils auf dem Grundstück der Kläge-\n\nrinnen, teils auf dem Grundstück der Beklagten gelegenen und bereits von den\n\nvormaligen Eigentümern einverständlich genutzten Zufahrtsweg um eine\n\nGrenzeinrichtung, zu deren zweckentsprechender Nutzung die Klägerinnen\n\nberechtigt sind (§§ 921, 922 Satz 1 BGB) und deren einseitige Beseitigung\n\noder Veränderung der Beklagten verboten ist (§ 922 Satz 3 BGB). Die Einstel-\n\nlung der Mitbenutzung des Weges durch die Beklagte könnte hieran nichts\n\nändern.\n\nZur Sicherung ihres grunddienstbarkeitsähnlichen (Motive III, 276) Nut-\n\nzungsrechts, das eine Erweiterung ihrer Befugnisse aus dem Eigentum bewirkt\n\n(Staudinger/Roth, § 922 Rdn. 2), steht den Klägerinnen ein vorbeugender\n\nUnterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 BGB zu (Erman/Hagen/Lorenz,\n\nBGB, 10. Aufl., § 922 Rdn. 1; MünchKomm-BGB/Säcker, § 922 Rdn. 7; Soer-\n\ngel/J.F. Baur, § 922 Rdn. 10; vgl. Staudinger/Roth, § 922 Rdn. 5), weil die\n\nBeklagte den einseitigen Rückbau des Zufahrtsweges angekündigt hat.\n\nTropf Krüger Klein\n\n Gaier Schmidt-Räntsch","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-07/v-zr-11-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 921","ref_norm":"921","n":12},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 922","ref_norm":"922","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-07/v-zr-11-02","retrieved":"2026-07-10 14:13:22.069595+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-03-07/v-zr-11-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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