{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2003-03-06","aktenzeichen":"4 StR 493/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nUrteil\n\nvom\n\n6. März 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n4 StR 493/02\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\nwegen Mordes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. März 2003,\n\nan der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Tepperwien,\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nMaatz,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:20)(cid:1)(cid:20)(cid:21)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)(cid:20)(cid:25)\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ernemann,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\n\nSost-Scheible\n\n als beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt \nfür den Angeklagten V. ,\nRechtsanwalt \nfür den Angeklagten R. ,\nRechtsanwalt \nfür den Angeklagten F. \n als Verteidiger,\n\nJustizamtsinspektorin \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. \n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der An-\n\ngeklagten R. und F. wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Neubrandenburg vom 13. März 2002, soweit es\n\ndiese Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen - aus-\n\ngenommen denjenigen zum äußeren Sachverhalt - auf-\n\ngehoben.\n\nDie weiter gehenden Revisionen werden verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\n\nRechtsmittel, an eine als Schwurgericht zuständige\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nII. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das vorbe-\n\nzeichnete Urteil, soweit es den Angeklagten V. be-\n\ntrifft, und die Revision des Angeklagten V. werden\n\nverworfen.\n\nDie Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels der\n\nStaatsanwaltschaft und die dadurch dem Angeklagten\n\nV. entstandenen notwendigen Auslagen. Es wird da-\n\nvon abgesehen, diesem Angeklagten Kosten und Ausla-\n\ngen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 109 i.V.m.\n\n§ 74 JGG).\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die drei Angeklagten jeweils des Mordes und der\n\ngefährlichen Körperverletzung für schuldig befunden und den Angeklagten\n\nV. zu einer Jugendstrafe von neun Jahren, den Angeklagten R. zu einer\n\nGesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren sowie den Angeklagten F. zu einer\n\nGesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen\n\ndieses Urteil wenden sich die Staatsanwaltschaft und die drei Angeklagten mit\n\nihren Revisionen. Die Staatsanwaltschaft beanstandet hinsichtlich des Ange-\n\nklagten V. die Anwendung von Jugendrecht und erstrebt hinsichtlich der\n\nAngeklagten R. und F. deren Verurteilung wegen durch positives Tun\n\nanstatt durch Unterlassen begangenen Mordes. Die - vom Generalbundesan-\n\nwalt vertretenen - Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft haben hinsichtlich der\n\nAngeklagten R. und F. ebenso wie die sowohl auf Verfahrensbeschwer-\n\nden als auch auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revi-\n\nsionen dieser Angeklagten jeweils mit der Sachrüge Erfolg. Dagegen haben die\n\nden Angeklagten V. betreffende Revision der Staatsanwaltschaft und die\n\nallein auf die Sachrüge gestützte Revision dieses Angeklagten keinen Erfolg.\n\nA.\n\nNach den Feststellungen trafen die drei Angeklagten, in deren Beglei-\n\ntung sich auch der inzwischen verstorbene Andreas Vo. befand, in der Tat-\n\nnacht am 22. April 2001 gegen 1.45 Uhr an einer Tankstelle in G. auf den\n\n31jährigen algerischen Asylbewerber Mohamed B. , mit dem die Angeklagten\n\nV. und F. ein Geschäft über ein halbes Kilogramm Haschisch verein-\n\nbarten, das im Asylbewerberheim in Z. lagern sollte. Auf der gemeinsamen\n\nFahrt mit B. dorthin im Pkw des Angeklagten F. gewannen die Ange-\n\nklagten den Eindruck, B. wolle sie nur ins Asylbewerberheim locken und\n\nihnen dort das Kaufgeld abnehmen. Der Angeklagte F. hielt deshalb auf\n\nAufforderung der anderen zunächst in J. an einer einsamen Stelle, wo die\n\nanderen B. \"eine Lektion verpassen\" wollten. B. wurde dort von den an-\n\nderen geschlagen und getreten, während der Angeklagte F. ihm lediglich\n\neinen Stoß mit dem Knie in den Magen versetzte. Als sich B. anschließend\n\nentfernte und um Hilfe zu rufen begann, äußerte der Angeklagte V. - mögli-\n\ncherweise schon zu diesem Zeitpunkt zur Tötung entschlossen - B. müsse\n\n\"ganz weg\", um eine Anzeige wegen der vorangegangenen Körperverletzung\n\nzu verhindern, während der Angeklagte F. vergeblich darauf hinzuwirken\n\nsuchte, B. laufen zu lassen. Sie veranlaßten B. , wieder in den Pkw des\n\nAngeklagten F. einzusteigen. Auf Vorschlag des Angeklagten R. fuhren\n\nsie sodann in den W. Wald, wo B. noch \"gequält\" werden sollte. Dort\n\nangekommen, ging der Angeklagte V. mit einem Fäustel auf B. zu, um\n\nihn zu töten, was der Angeklagte F. allerdings verhindern konnte. Schließ-\n\nlich machte der Angeklagte R. - möglicherweise auch er zu diesem Zeitpunkt\n\nschon in der Absicht, B. zu töten, um eine Anzeige wegen der begangenen\n\nKörperverletzung zu verhindern - den Vorschlag, B. im Ölhafen von G. \n\nins Wasser zu werfen. Sie fuhren mit B. auch dorthin, sahen sich aber durch\n\nein Fahrzeug des Bundesgrenzschutzes gehindert, ihr Vorhaben dort auszu-\n\nführen. Stattdessen fuhren sie auf Vorschlag des Angeklagten V. zum K. \n\nbei Z. , wobei V. während der Fahrt wieder äußerte, daß \"der Algerier\n\nganz weg\" müsse. An einer Tankstelle in G. - inzwischen war es 3.25 Uhr\n\n- hielt der Angeklagte F. an, kaufte dort Alkohol und gab B. eine Fla-\n\nsche Korn in der Erwägung, wenn der Algerier völlig betrunken sei, glaube ihm\n\nkeiner mehr. Nachdem sie nach der Weiterfahrt, während der B. die Flasche\n\nKorn leer trank, am K. bei Z. angelangt waren, zog der Angeklagte\n\nF. B. gewaltsam aus dem Fahrzeug. Sodann schlugen Vo., R. und\n\nV. den Geschädigten zu Boden. Danach entschlossen sie sich, B. \"zum\n\nWasser zu bringen\", und schleiften ihn – nunmehr alle gemeinsam – über eine\n\nStrecke von ca. 80 m bis an die Kante eines 10 m hohen Abhangs am Ufer und\n\nstießen ihn den Abhang hinunter. Als der Geschädigte auf halber Höhe am\n\nHang liegen blieb, kletterte der Angeklagte F. ihm nach und stieß ihn den\n\nAbhang vollends hinunter, so daß er an der Wasserkante liegen blieb. Auf\n\nAufforderung des Angeklagten V. ging B. taumelnd in das Wasser.\n\nWährend Vo., R. und F. sich schon entfernten, warf V. dem Opfer in\n\ndirekter Tötungsabsicht einen großen Stein mitten ins Gesicht, worauf B. -\n\nwas alle Angeklagten sahen - nach vorn und seitlich in das flache Wasser\n\nsank. Allein der Kopf des Geschädigten lag außerhalb des Wasserbereiches,\n\nder Mund unmittelbar an der Wasserkante. In dieser Lage ließen die Ange-\n\nklagten das Tatopfer zurück, das der Angeklagte F. - anders als der Ange-\n\nklagte R. - zunächst für tot hielt. Sie fuhren sodann in Richtung G. , bis\n\nallenfalls zehn Minuten nach der Tat der Pkw wegen Benzinmangels stehen\n\nblieb. \n\nWährend \n\nV. \n\n- inzwischen war es kurz vor 6.00 Uhr - Benzin holte, konnte der Angeklagte\n\nR. den Angeklagten F. davon überzeugen, daß B. noch lebe und ihm\n\nmöglicherweise geholfen werden könnte. Beide überlegten, ob man zum K. \n\nzurückfahren sollte, um nachzusehen, ob der Geschädigte noch lebe oder ob\n\nsie telefonisch Hilfe holen sollten. Letztlich verwarfen sie diese Ideen, um nicht\n\nals Täter ermittelt zu werden. Auch „der Angeklagte F. nahm nun bei der\n\nEntscheidung, nichts zu tun, den als möglich vorgestellten Tod des Geschä-\n\ndigten billigend in Kauf, damit er oder seine Mittäter nicht als Täter ermittelt\n\nwerden konnten“. Tatsächlich lebte B. zu diesem Zeitpunkt noch. Sein Tod\n\ntrat maximal zwei Stunden später durch Unterkühlung und späteres Ertrinken\n\nein, weil er sich wegen der Wirkung der Mißhandlungen und wegen des ihm\n\nverabreichten Alkohols geraume Zeit nach der Tat nicht mehr gegen die Wel-\n\nlen wehren konnte. Weiter heißt es in dem angefochtenen Urteil: \"Es ist mit\n\ngroßer Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß, wenn sich R. und F. ent-\n\nschieden hätten, zum K. zurückzufahren und den Geschädigten aus dem\n\nWasser zu ziehen, oder wenn sie Hilfe geholt hätten, das Opfer überlebt hätte\".\n\nB.\n\nI. Revisionen der Staatsanwaltschaft\n\n1. Betreffend den Angeklagten V. \n\nDie hinsichtlich des Angeklagten V. auf den Rechtsfolgenausspruch\n\nbeschränkte Revision hat keinen Erfolg.\n\nDie Begründung, mit der die Jugendkammer auf den Angeklagten V. \n\nentgegen dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen D. gemäß\n\n§ 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG Jugendstrafrecht angewandt hat, hält im Ergebnis der\n\nrechtlichen Prüfung stand. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusam-\n\nmenhang die Rüge der Verletzung des § 261 StPO erhebt und beanstandet,\n\ndie Jugendkammer habe sich im Urteil nicht mit den Angaben der in der Haupt-\n\nverhandlung gehörten Mutter des Angeklagten V. zu dessen persönlicher\n\nEntwicklung auseinandergesetzt, ist die Rüge nicht zulässig ausgeführt (§ 344\n\nAbs. 2 Satz 2 StPO); im übrigen deckt sie auch keinen Verfahrensverstoß auf.\n\nAuch sachlich-rechtlich ist die Entscheidung der Jugendkammer nicht zu bean-\n\nstanden.\n\nOb ein Heranwachsender bei der Tat im Sinne des § 105 Abs. 1 Nr. 1\n\nJGG noch einem Jugendlichen gleich stand, ist im wesentlichen Tatfrage, wo-\n\nbei dem Jugendrichter ein erheblicher Beurteilungsspielraum eingeräumt ist\n\n(vgl. BGHSt 36, 37, 38 m.w.N.; BGH, Urteil vom 5. Dezember 2002 – 3 StR\n\n297/02). Einem Jugendlichen gleichzustellen ist der noch ungefestigte, in der\n\nEntwicklung stehende, noch prägbare Heranwachsende, bei dem Entwick-\n\nlungskräfte noch in größerem Umfang wirksam sind; hat der Täter dagegen\n\nbereits die einen jungen Erwachsenen kennzeichnende Ausformung erfahren,\n\ndann ist er nicht mehr einem Jugendlichen gleichzustellen und auf ihn ist das\n\nallgemeine Strafrecht anzuwenden. Dabei steht die Anwendung von Jugend-\n\noder Erwachsenenstrafrecht nicht im Verhältnis von Regel und Ausnahme;\n\n§ 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG stellt keine Vermutung für die grundsätzliche Anwen-\n\ndung des einen oder anderen Rechts auf. Nur wenn der Tatrichter nach Aus-\n\nschöpfung aller Möglichkeiten Zweifel nicht beheben kann, muß er die Sanktio-\n\nnen dem Jugendstrafrecht entnehmen (BGHSt aaO 40; BGH NJW 2002, 73,\n\n75).\n\nDiese Grundsätze hat das Landgericht nicht verkannt. Allerdings bean-\n\nstandet die Beschwerdeführerin zu Recht, daß es im Urteil an der grundsätzlich\n\ngebotenen Darlegung zu den Ausführungen des Sachverständigen (vgl. BGHR\n\nStPO § 261 Sachverständiger 1, 2, 5; BGH NStZ 2000, 550, 551) fehlt, der sich\n\nabweichend von der Auffassung der Jugendkammer für die Anwendung von\n\nallgemeinem Strafrecht auf den Angeklagten ausgesprochen hat. Darauf beruht\n\ndas Urteil aber nicht. Denn die Jugendkammer hat sich nicht auf den Hinweis\n\nbeschränkt, \"die Einschätzung [des Sachverständigen], daß ein sozial, beruf-\n\nlich und schulisch gescheiterter, knapp [gemeint: knapp über] 18jähriger\n\nMensch, der zudem ein massives, frühzeitig einsetzendes Drogen- und Alko-\n\nholproblem hat, gleichwohl die Reife eines Erwachsenen haben soll, (vermöge)\n\ndie Kammer nicht nachzuvollziehen\". Vielmehr hat der Tatrichter seine Wer-\n\ntung, die persönliche Situation des Angeklagten sei „nicht Ausdruck von er-\n\nreichter Reife, sondern letztlich von ungehindert wirkenden Entwicklungskräf-\n\nten“, ausführlich unter ins einzelne gehender Darlegung der für die Beurteilung\n\nmaßgebenden Umstände begründet, der gegenüber durchgreifende Einwen-\n\ndungen auch von der Revision nicht geltend gemacht werden. Hinzukommt,\n\ndaß eine Prognose völliger Entwicklungsunfähigkeit bereits in der Lebenspha-\n\nse zwischen dem 18. und dem 21. Lebensjahr ohnehin nur ausnahmsweise mit\n\nSicherheit zu stellen sein wird (BGH NJW 2002, 73, 76, Abgrenzung zu BGHSt\n\n22, 41).\n\n2. Betreffend die Angeklagten R. und F. \n\nDas Urteil hält der sachlich-rechtlichen Nachprüfung nicht stand, soweit\n\ndie Jugendkammer die Angeklagten R. und F. lediglich des Mordes\n\ndurch Unterlassen für schuldig befunden hat. Die Beweiswürdigung des ange-\n\nfochtenen Urteils begegnet insoweit durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\nDie Jugendkammer hat eine Beteiligung der Angeklagten R. und\n\nF. an der Tötungshandlung durch aktives Tun mit der Begründung ver-\n\nneint, daß erst der Steinwurf das Opfer unfähig gemacht habe, sich der Kälte\n\nund dem Wasser zu entziehen, was letztlich zu dessen Tod geführt habe; der\n\nSteinwurf sei jedoch als Exzeß des Mitangeklagten V. zu werten, der den\n\nAngeklagten R. und F. nicht zugerechnet werden könne. Diese Wertung\n\ndes Landgerichts wäre nur hinzunehmen, wenn es mit tragfähiger Begründung\n\nausgeschlossen hätte, daß die Angeklagten R. und F. schon zuvor mit\n\nzumindest bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt haben, und sich deshalb der\n\nSteinwurf des Angeklagten V. als eine wesentliche Abweichung des von\n\nihnen vorgestellten Tatverlaufs darstellte. So verhält es sich hier aber nicht.\n\nDaß der Steinwurf nicht abgesprochen war, genügte für sich nicht. Viel-\n\nmehr beanstandet die Beschwerdeführerin die Beweiswürdigung zum Tötungs-\n\nvorsatz zu Recht als widersprüchlich, jedenfalls aber als in den Anforderungen\n\nan die Überzeugungsbildung überspannt, und deshalb als rechtsfehlerhaft. Das\n\nLandgericht hat einerseits gemeint, den Angeklagten R. und F. den Wil-\n\nlen, das Opfer irgendwo laufen zu lassen, nicht widerlegen zu können. Ande-\n\nrerseits hat es bei ihnen für ihre Beteiligung am Tatgeschehen vor dem Stein-\n\nwurf als naheliegend erachtet, daß ihr Handeln von Mordabsicht getragen war;\n\nein anderer Grund, warum die Angeklagten nach der eigentlich nur mit Tö-\n\ntungsabsicht erklärlichen gemeinsamen Entscheidung, B. in das Hafenbek-\n\nken in G. zu werfen und ihn schließlich in gleicher Absicht an den Abhang\n\nzum K. bei Z. zu bringen, sei \"nicht ersichtlich\". Zumal nachdem der\n\nAngeklagte V. in Tötungsabsicht mit dem Fäustel auf B. einschlagen\n\nwollte und zumindest zweimal in der Tatnacht geäußert hatte, der Geschädigte\n\nmüsse \"ganz weg\", der Angeklagte R. vorgeschlagen hatte, ihn ins Wasser\n\nzu werfen, und auch Vo. noch auf der Weiterfahrt zum K. ausgerufen hatte:\n\n\"Ich schlag den tot\", ohne daß sich einer der Angeklagten davon distanziert\n\nhatte, erweist sich die Annahme der Jugendkammer, die Angeklagten R. und\n\nF. hätten das Opfer \"irgendwo laufen lassen\" wollen, als bloß abstrakt-\n\ntheoretische Möglichkeit ohne tatsächliche Anhaltspunkte (vgl. BGHR StPO\n\n§ 61 Beweiswürdigung 5). Zudem setzt sich das Landgericht nicht damit aus-\n\neinander, daß die Angeklagten den Geschädigten nicht etwa am Abhang zum\n\nK. liegen ließen, sondern ihn den Abhang hinunter stießen und der Ange-\n\nklagte F. ihn nochmals weiter stieß, als B. \"auf halber Höhe\" liegen ge-\n\nblieben war. Bei diesem Angeklagten kommt insoweit jedenfalls die Beihilfe\n\nzum Mord in Betracht.\n\nDie zum äußeren Sachverhalt getroffenen Feststellungen sind von dem\n\nRechtsfehler nicht berührt und können deshalb bestehen bleiben. Im übrigen\n\nhat das Urteil, soweit es die Angeklagten R. und F. betrifft, aber insge-\n\nsamt keinen Bestand. Denn der vom Landgericht als selbständige Handlungen\n\nder gefährlichen Körperverletzung gewertete Teil des Tatgeschehens kann zu-\n\ngleich der Beginn der Ausführung eines – wie es die Staatsanwaltschaft mit\n\nihrer Revision verfolgt – durch aktives Tun begangenen Tötungsdelikts sein,\n\ndem gegenüber das weitere von diesen Angeklagten durch Unterlassen ver-\n\nwirklichte Geschehen nur ein rechtlich unselbständiger Teil wäre (vgl. Senats-\n\nurteil vom 12. Dezember 2002 - 4 StR 297/02).\n\nSoweit die Revision der Staatsanwaltschaft gemäß § 301 StPO auch zu\n\nGunsten der Angeklagten R. und F. wirkt, weil nach den getroffenen\n\nFeststellungen bei diesen Angeklagten die Annahme vollendeten Mordes durch\n\nUnterlassen nicht begründet ist, ist dies auf die Revision dieser Angeklagten zu\n\nberücksichtigen (s.u. II. 2.; vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 9 a.E.).\n\nII. Revisionen der Angeklagten\n\n1. Der Angeklagte V. \n\nDie Überprüfung des Urteils aufgrund der allgemeinen Sachrüge hat\n\nkeinen den Angeklagten V. beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Das gilt\n\nauch hinsichtlich des Konkurrenzverhältnisses zwischen der gefährlichen Kör-\n\nperverletzung und dem Mord. Zwar trägt allein der Wechsel vom Körperverlet-\n\nzungs- zum Tötungsvorsatz die Annahme von Tatmehrheit (§ 53 StGB) nicht\n\n(vgl. Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 211 Rdn. 26 a m.N.). Schon mit Blick auf\n\ndie Unterbrechung des Geschehens in J. , wo sich der Geschädigte, dem bis\n\ndahin nur eine „Lektion“ erteilt werden sollte, zunächst entfernen konnte, bevor\n\nder Angeklagte entschied, daß B. „ganz weg“ müsse, hält sich die Wertung\n\ndes Landgerichts, eine natürliche Handlungseinheit sei nicht anzunehmen,\n\nnoch im Rahmen des insoweit dem Tatrichter eröffneten Bewertungsspielraums\n\n(vgl. BGH NStZ-RR 1998, 68 f.).\n\n2. Die Angeklagten R. und F. \n\nDie Verfahrensbeschwerden der Angeklagten R. und F. dringen\n\nnicht durch. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Ausführun-\n\ngen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 9. Dezember 2002.\n\nDie Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat\n\nfür sich genommen auch keinen die Angeklagten beschwerenden sachlich-\n\nrechtlichen Rechtsfehler ergeben, soweit das Landgericht diese Angeklagten\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt hat. Dagegen hält das Urteil der\n\nrechtlichen Nachprüfung nicht stand, soweit das Landgericht die beiden Ange-\n\nklagten jeweils des vollendeten - in Verdeckungsabsicht begangenen - Mordes\n\ndurch Unterlassen für schuldig befunden hat.\n\nDas Landgericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen, die Ange-\n\nklagten R. und F. hätten hinsichtlich des Todeseintritts bei B. eine\n\nstrafbewehrte Erfolgsabwendungspflicht aufgrund ihres Vorverhaltens (Inge-\n\nrenz) gehabt. Denn nach der Rechtsprechung begründet auch die Beteiligung\n\nan für sich gesehen noch nicht lebensgefährlichen Mißhandlungen jedenfalls\n\ndann eine Verpflichtung im Sinne des § 13 Abs. 1 StGB, die anschließende\n\nTötung des Tatopfers durch einen anderen Beteiligten zu verhindern, wenn das\n\nvorausgegangene gemeinsame Verhalten eine Gefahrerhöhung für das Opfer\n\ndadurch bewirkte, daß der Täter in seinem zu dessen Tod führenden Vorgehen\n\nbestärkt wurde (BGHR StGB § 13 Abs. 1 Garantenstellung 7 m.w.N.). Davon ist\n\ndas Landgericht zu Recht ausgegangen (vgl. BGH NJW 1999, 69, 72, insoweit\n\nin BGHSt 44, 196 nicht abgedr.; BGH NStZ 2000, 583; Lackner/Kühl StGB\n\n24. Aufl. § 13 Rdn. 11).\n\nGleichwohl hat der Schuldspruch keinen Bestand. Denn ausgehend von\n\nden vom Landgericht getroffenen Feststellungen, denen zufolge die Ange-\n\nklagten R. und F. für den Tod des Tatopfers nur deshalb einzustehen\n\nhaben, weil sie vorsätzlich die ihnen mögliche Einleitung von Rettungsmaß-\n\nnahmen unterlassen haben, könnte ihnen vollendeter Mord nur dann angela-\n\nstet werden, wenn ihr pflichtwidriges Unterlassen für den Tod zumindest mitur-\n\nsächlich geworden wäre (vgl. BGH NStZ 2000, 583; BGHR StGB § 13 Abs. 1\n\nUrsächlichkeit 2). Das ist indes nicht belegt. Vielmehr hat das sachverständig\n\nberatene Landgericht gerade \"nicht sicher\" festzustellen vermocht, sondern\n\nlediglich mit \"großer Wahrscheinlichkeit\" angenommen, daß das Tatopfer,\n\nhätten die Angeklagten R. und F. Hilfe geholt, noch zu retten gewesen\n\nwäre und überlebt hätte. Die bloße, wenn auch große Wahrscheinlichkeit ge-\n\nnügt für die für eine vollendete Tat vorausgesetzte Ursächlichkeit des Unter-\n\nlassens jedoch nicht.\n\nWegen des inneren Zusammenhangs zwischen Körperverletzungs- und\n\nTötungsgeschehen bedarf die Sache deshalb auch auf die Revisionen der An-\n\ngeklagten R. und F. insgesamt neuer Prüfung und Entscheidung. Die\n\nFeststellungen zum äußeren Sachverhalt bleiben hiervon unberührt. Dies\n\nschließt ergänzende Feststellungen durch den neuen Tatrichter, die zu den\n\nbisher getroffenen nicht in Widerspruch stehen, nicht aus.\n\n3. Der Senat verweist die Sache im Umfang der Aufhebung gemäß\n\n§ 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. StPO an eine als Schwurgericht zuständige Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurück, nachdem sich das weitere Verfahren nur\n\nnoch gegen die erwachsenen Angeklagten R. und F. richtet (BGHSt 35,\n\n267).\n\n(cid:26)(cid:28)(cid:27)(cid:19)(cid:29)(cid:22)(cid:29)(cid:10)(cid:27)(cid:19)(cid:30) (cid:31)\n\n!\"(cid:17)(cid:22)(cid:17)(cid:20)(cid:12)$#\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)%(cid:3)&(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:10)(cid:1)’(cid:21)(cid:22)(cid:5)\n\n Ernemann Sost-Scheible\n\n(cid:5)\n(cid:27)\n(cid:7)\n(cid:23)","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-06/4-str-493-02","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":3},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-06/4-str-493-02","retrieved":"2026-07-10 14:14:35.574536+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-03-06/4-str-493-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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