{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2003-03-04","aktenzeichen":"4 StR 381/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 381/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n4. März 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\n Menge u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts am 4. März 2003 beschlossen:\n\nDie Anträge des Rechtsanwalts T. vom 4. Januar 2003\n\nwerden zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht Darmstadt hat den Angeklagten am 19. Juni 2002 we-\n\ngen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\n\nund anderer Straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und\n\nneun Monaten verurteilt, einen sichergestellten Geldbetrag für verfallen erklärt\n\nund eine Maßregel nach den §§ 69, 69 a StGB angeordnet. Gegen dieses Ur-\n\nteil hat der Angeklagte durch seinen in der Hauptverhandlung anwesenden\n\nWahlverteidiger, Rechtsanwalt D. , dessen Vollmacht sich bei den Akten be-\n\nfindet (SA Bd. I Bl. 188), Revision einlegen und - nach Zustellung des Urteils\n\nan Rechtsanwalt D. - das Rechtsmittel durch diesen mit der Rüge der Verlet-\n\nzung materiellen Rechts form- und fristgerecht begründen lassen. Mit Beschluß\n\nvom 5. November 2002 hat der Senat das angefochtene Urteil teilweise abge-\n\nändert; die weiter gehende Revision des Angeklagten wurde gemäß § 349\n\nAbs. 2 StPO verworfen.\n\nMit Schriftsatz vom 4. Januar 2003 beantragt der weitere Wahlverteidi-\n\nger des Angeklagten, Rechtsanwalt T. , der zu dem Hauptverhandlungs-\n\ntermin vor dem Landgericht geladen worden war (SA Bd. V Bl. 9 R, 10, 15),\n\nsich an dem weiteren Verfahren bis zur Rechtskraft des Urteils aber nicht be-\n\nteiligt hatte, dem Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen\n\nVersäumung der Frist zur abschließenden Revisionsbegründung zu gewähren,\n\nden Senatsbeschluß vom 5. November 2002 aufzuheben und die Vollstrek-\n\nkung, gegebenenfalls gegen eine angemessene Sicherheitsleistung, aufzu-\n\nschieben. Zur Begründung führt er aus, der Angeklagte sei ohne Verschulden\n\ndaran gehindert gewesen, die Frist zur abschließenden Begründung der Revi-\n\nsion einzuhalten, weil ihm - Rechtsanwalt T. - das Urteil nicht zugestellt\n\nworden und er auch nicht von der Zustellung des Urteils unterrichtet worden\n\nsei.\n\nDie Anträge haben keinen Erfolg.\n\n1. Gegen die Senatsentscheidung vom 5. November 2002 ist eine Wie-\n\ndereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich, weil es sich um eine rechts-\n\nkräftige Sachentscheidung handelt, die das Verfahren zum Abschluß gebracht\n\nhat (st. Rspr., vgl. nur BGHSt 17, 94, 96 f.; 23, 102, 103; 25, 89, 91; BGHR\n\nStPO § 33 a Satz 1 Anhörung 1).\n\nDie von Rechtsanwalt T. geltend gemachte Fristversäumnis liegt im\n\nübrigen nicht vor, weil mit der Erhebung der allgemeinen Sachrüge durch\n\nRechtsanwalt D. die Revision ordnungsgemäß begründet wurde. Die Wirk-\n\nsamkeit der Zustellung des Urteils war weder dadurch berührt, daß es an nur\n\neinen der Wahlverteidiger zugestellt wurde (vgl. BVerfG NJW 2001, 2532 f.;\n\nBGHSt 22, 221, 222; 34, 371, 372), noch dadurch, daß Rechtsanwalt T. \n\nvon der Zustellung des Urteils an den anderen Wahlverteidiger nicht unter-\n\nrichtet worden war (vgl. BVerfG NJW 2002, 1640; BGH NJW 1977, 640; BGHR\n\nStPO § 145 a Unterrichtung 1; Laufhütte in KK 4. Aufl. § 145 a Rdn. 3, 6 f.).\n\n2. Die Voraussetzungen des § 33 a StPO liegen ebenfalls nicht vor;\n\ndenn der Senat hat bei seiner Entscheidung zum Nachteil des Angeklagten\n\nkeine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen er nicht gehört\n\nworden ist (vgl. hierzu BGHR StPO § 33 a Satz 1 Anhörung 1, 2, 3, 6; Meyer-\n\nGoßner StPO 46. Aufl. § 33 Rdn. 12 m.w.N.). Der Angeklagte hatte ausrei-\n\nchend rechtliches Gehör: Er hatte seit der Zustellung des Urteils an Rechtsan-\n\nwalt D. am 29. Juli 2002 bis zur Entscheidung des Senats am 5. November\n\n2002 Gelegenheit zum Beschwerdevorbringen. Der Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts zu seiner Revision wurde Rechtsanwalt D. am 18. September\n\n2002 zugestellt. Nachdem dieser in seiner Revisionsbegründungsschrift vom\n\n19. August 2002 angekündigt hatte, die Rüge der Verletzung materiellen\n\nRechts werde noch ausgeführt (vgl. hierzu BGHSt 23, 102 f.), hat der Senat bis\n\nzum 5. November 2002 mit einer Entscheidung gewartet. Er hat dann – nach-\n\ndem eine weitere Revisionsbegründung nicht eingegangen war (und bis heute\n\nnicht vorliegt) - das Urteil aufgrund der erhobenen Sachrüge umfassend über-\n\nprüft.\n\n3. Der Antrag auf Aufschub der Vollstreckung (§ 47 Abs. 2 StPO) ist mit\n\ndieser Entscheidung gegenstandslos.\n\nTepperwien Maatz Kuckein\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:20)(cid:1)(cid:20)(cid:21)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)\n\n(cid:25)(cid:27)(cid:26)(cid:28)(cid:7)(cid:10)(cid:29)(cid:31)(cid:30) (cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:22)(cid:7)","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-04/4-str-381-02","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 33a","ref_norm":"33a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-04/4-str-381-02","retrieved":"2026-07-10 14:12:08.641472+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-03-04/4-str-381-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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