{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2003-02-27","aktenzeichen":"III ZB 82/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 233 Ff Zur Erteilung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn der Prozeß- bevollmächtigte einen falsch adressierten Fristverlängerungsantrag unter- zeichnet, einem zuverlässigen Angestellten jedoch die - nicht befolgte - Wei- sung erteilt, entsprechend der handschriftlich bereits angebrachten Korrektur eine neue Reinschrift der Seite herzustellen und den Schriftsatz sodann zum Gegenlesen erneut vorzulegen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n27. Februar 2003\n\nin dem Rechtsstreit\n\nIII ZB 82/02\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\nZPO § 233 Ff\n\nZur Erteilung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn der Prozeß-\n\nbevollmächtigte einen falsch adressierten Fristverlängerungsantrag unter-\n\nzeichnet, einem zuverlässigen Angestellten jedoch die - nicht befolgte - Wei-\n\nsung erteilt, entsprechend der handschriftlich bereits angebrachten Korrektur\n\neine neue Reinschrift der Seite herzustellen und den Schriftsatz sodann zum\n\nGegenlesen erneut vorzulegen.\n\nBGH, Beschluß vom 27. Februar 2003 - III ZB 82/02 - LG Saarbrücken\n\nAG Saarlouis\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 2003 durch den\n\nVorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und\n\nGalke\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluß des\n\nLandgerichts Saarbrücken - 11. Zivilkammer - vom 4. Oktober\n\n2002 - 11 S 157/02 - aufgehoben.\n\nDem Beklagten wird wegen der Versäumung der Frist zur Be-\n\ngründung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Saar-\n\nlouis vom 7. Juni 2002 - 29 C 1495/00 - Wiedereinsetzung in den\n\nvorigen Stand gewährt.\n\nGründe\n\nI.\n\nGegen das seinem Prozeßbevollmächtigten am 12. Juni 2002 zuge-\n\nstellte Urteil des Amtsgerichts hat der Beklagte am 24. Juni 2002 Berufung ein-\n\ngelegt. Ein an das Amtsgericht adressierter und dort am 12. August 2002 ein-\n\ngegangener Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um zwei\n\nWochen ging beim Berufungsgericht am 16. August 2002 ein. Nach Hinweis\n\nvom 19. August 2002 auf die Verfristung dieses Antrags beantragte der Be-\n\nklagte am 2. September 2002 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und be-\n\ngründete am gleichen Tag seine Berufung.\n\nDas Berufungsgericht hat die Erteilung von Wiedereinsetzung gegen die\n\nVersäumung der Berufungsbegründungsfrist versagt und die Berufung als un-\n\nzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers.\n\nII.\n\n1.\n\nDie Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1\n\nSatz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch im übrigen zulässig, weil\n\ndie Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des\n\nRechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).\n\n2.\n\nDie Rechtsbeschwerde ist begründet. Zwar hat der Beklagte die Beru-\n\nfungsbegründungsfrist versäumt. Auf seinen rechtzeitigen Antrag ist ihm jedoch\n\ngemäß §§ 233, 234 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen.\n\nDamit wird der die Berufung als unzulässig verwerfende Beschluß des Beru-\n\nfungsgerichts gegenstandslos.\n\na) Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung folgenden Sachverhalt\n\nzugrunde gelegt, der durch anwaltliche Versicherung des Prozeßbevollmäch-\n\ntigten und eidesstattliche Versicherung des Rechtsanwaltsfachangestellten J.\n\nglaubhaft gemacht worden ist: Der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten dik-\n\ntierte am 12. August 2002 einen Fristverlängerungsantrag, der noch an dem-\n\nselben Tag per Telefax an das Gericht übersendet werden sollte. Die Antrags-\n\nschrift wurde von dem Rechtsanwaltsfachangestellten J. gefertigt und dem\n\nProzeßbevollmächtigten zur Unterschrift vorgelegt. Dem Prozeßbevollmäch-\n\ntigten fiel hierbei auf, daß als Adressat fälschlicherweise das Amtsgericht an-\n\ngeführt war. Daraufhin strich der Prozeßbevollmächtigte den Adressaten durch\n\nund setzte das Landgericht als richtigen Adressaten handschriftlich unter die\n\nStreichung. Den Schriftsatz unterzeichnete er sodann auf der zweiten Seite\n\nund gab dem Rechtsanwaltsfachangestellten die mündliche Weisung, den\n\nAdressaten - wie handschriftlich geschehen - zu ändern. Darüber hinaus wies\n\ner diesen an, ihm nach der ausgeführten Korrektur den Schriftsatz nochmals\n\nzum Gegenlesen vorzulegen. Entgegen dieser Anweisung unterließ der\n\nRechtsanwaltsfachangestellte - eine seit drei Jahren bei dem Prozeßbevoll-\n\nmächtigten beschäftigte, geschulte und zuverlässige Bürokraft, die schriftliche\n\nund mündliche Anweisungen immer unverzüglich und fehlerfrei ausführte - die\n\nKorrektur und Wiedervorlage. Vielmehr druckte er die erste Seite des Schrift-\n\nsatzes mit dem Fehler erneut aus und gab den Schriftsatz dann ohne Rück-\n\nsprache der Bürovorsteherin zur Fristenkontrolle.\n\nb) Das Berufungsgericht sieht ein dem Beklagten zuzurechnendes Ver-\n\nschulden seines Prozeßbevollmächtigten darin, daß dieser einen als falsch\n\nadressiert erkannten Schriftsatz nach handschriftlicher Korrektur unterschrie-\n\nben habe. Im Hinblick auf den Umstand, daß an diesem Tag die Berufungsbe-\n\ngründungsfrist abgelaufen sei, hätte er den falsch adressierten Schriftsatz vor\n\nder Korrektur entweder nicht unterzeichnen dürfen oder er hätte vor Tagesab-\n\nlauf bemerken müssen, daß ihm der Schriftsatz entgegen seiner Weisung nicht\n\nvorgelegt worden sei.\n\nDamit werden die Anforderungen an die Sorgfalt eines Prozeßbevoll-\n\nmächtigten überspannt. Zwar trägt ein Anwalt die Verantwortung dafür, daß\n\neine Rechtsmittelschrift rechtzeitig bei dem zuständigen Gericht eingeht. Inso-\n\nfern muß er sich - wie auch hier geschehen - bei deren Unterzeichnung davon\n\nüberzeugen, daß sie zutreffend adressiert ist. Der Anwalt darf aber auf der an-\n\nderen Seite grundsätzlich darauf vertrauen, daß ein Büroangestellter, der sich\n\nbisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung befolgt. Ihn\n\ntrifft unter solchen Umständen nicht die Verpflichtung, sich anschließend über\n\ndie Ausführung seiner Weisung zu vergewissern (vgl. BGH, Beschluß vom\n\n13. April 1997 - XII ZB 56/97 - NJW 1997, 1930; Senatsbeschluß vom\n\n31. Oktober 2002 - III ZB 23/02 - Umdruck S. 5). Es kann ihm - wie der Bun-\n\ndesgerichtshof in einem vergleichbaren Fall entschieden hat - unter diesen\n\nUmständen auch nicht als Verschulden zugerechnet werden, daß er den\n\nSchriftsatz vor der von ihm für erforderlich gehaltenen Korrektur unterzeichnet\n\nhat (vgl. BGH, Beschluß vom 10. Februar 1982 - VIII ZB 76/81 - VersR 1982,\n\n471). Dies gilt nicht nur für den Fall einer allgemein erteilten Weisung, wie mit\n\nzu korrigierenden Schriftstücken zu verfahren ist, sondern erst recht für eine\n\nauf einen speziellen Fall zugeschnittene Einzelweisung, wie sie hier erteilt\n\nworden ist.\n\nc) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den\n\nbis zum 31. Dezember 2001 geltenden Berufungsvorschriften kann ein Rechts-\n\nanwalt in aller Regel erwarten, daß seinem ersten Antrag auf Verlängerung der\n\nBerufungsbegründungsfrist entsprochen wird, wenn ein erheblicher Grund im\n\nSinne des § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO a.F. geltend gemacht wird (vgl. nur BGH,\n\nBeschluß vom 24. Oktober 1996 - VII ZB 25/96 - NJW 1997, 400). Für die\n\nMöglichkeit der Verlängerung nach § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO n.F. gilt insoweit\n\nnichts anderes. Daß die Begründungsfrist bei rechtzeitiger Antragstellung – der\n\nAntrag wurde mit dem Jahresurlaub des sachbearbeitenden Rechtsanwalts\n\nbegründet - verlängert worden wäre, ergibt sich ferner aus der Begründung des\n\nangefochtenen Beschlusses und aus der anwaltlichen Versicherung des Pro-\n\nzeßbevollmächtigten, ihm sei am Morgen des 12. August 2002 auf telefonische\n\nAnfrage zugesagt worden, daß die erbetene Fristverlängerung gewährt werde.\n\nDa dem Fristverlängerungsantrag somit zu entsprechen gewesen wäre und die\n\nBerufungsbegründung innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO nachgeholt\n\nworden ist, kann der Senat selbst dem Beklagten die begehrte Wiedereinset-\n\nzung erteilen.\n\nRinne\n\nWurm\n\n Kapsa\n\nDörr\n\nGalke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-27/iii-zb-82-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-27/iii-zb-82-02","retrieved":"2026-07-10 14:02:11.196411+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-02-27/iii-zb-82-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"III. 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