{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2003-02-27","aktenzeichen":"III ZB 30/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIII ZB 30/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n27. Februar 2003\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 2003 durch den\n\nVorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und\n\nGalke\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsmittel der Antragstellerin werden der Beschluß des\n\n6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Mai\n\n2002 aufgehoben und der Beschluß der 1. Zivilkammer des Land-\n\ngerichts Wuppertal vom 20. März 2002 abgeändert.\n\nDer Antragstellerin wird für die beabsichtigte Klage Prozeßko-\n\nstenhilfe ohne Zahlungsverpflichtung bewilligt.\n\nDer Antragstellerin wird für die Verfolgung ihrer Rechte im\n\nRechtsbeschwerderechtszug Prozeßkostenhilfe ohne Zahlungs-\n\nverpflichtung bewilligt; ihr wird Rechtsanwalt Dr. P. beigeord-\n\nnet.\n\nGründe\n\nI.\n\nIm Juni 2001 ging der Antragstellerin ein Versandhandelskatalog der\n\nC. S.L. zu. Der Sendung lag eine \"Dokumentation der letzten\n\nChance für J. B. 75.000,00 DM plus 369,86 DM zu erhalten.\" der\n\n\"Dr. W. & P. Rechtsanwaltskanzlei\" bei.\n\nIm Juli 2001 erhielt die Antragstellerin einen Katalog des Versandhau-\n\nses H. & H. , \"präsentiert\" durch H. & F. bv. Die Sendung um-\n\nfaßte ferner eine \"Losvergabe\", wonach die Antragstellerin nach dem \"Stand\n\nder letzten offiziellen Ziehung\" \"Berechtigter des 250.000,00 DM-Guthabens\"\n\nsein sollte.\n\nDie Antragstellerin macht geltend, in den Schreiben seien Gewinnzusa-\n\ngen im Sinne des § 661a BGB zu sehen. Da es sich bei C. \n\nS.L., H. & H. und H. & F. bv. um Briefkastenfirmen der Antrags-\n\ngegnerin handele, müsse letztere den Preis leisten.\n\nDie Antragstellerin begehrt für die beabsichtigte Klage gegen die An-\n\ntragsgegnerin Prozeßkostenhilfe. Landgericht und Oberlandesgericht haben\n\ndie Prozeßkostenhilfe verweigert. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde\n\nverfolgt die Antragstellerin ihr Gesuch um Prozeßkostenhilfe für die Klage\n\nweiter; sie beantragt ferner Prozeßkostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbe-\n\nschwerde.\n\nII.\n\n1.\n\nDas Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des\n\nRechts und Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zur Auslegung des\n\n§ 661a BGB zugelassen; das war nicht zulässig.\n\nIm Verfahren der Prozeßkostenhilfe kommt eine Zulassung der Rechts-\n\nbeschwerde unter dem Gesichtspunkt der Fortbildung des Rechts oder der Si-\n\ncherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) - oder\n\ndem der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 574 Abs. 2 Nr. 1\n\nZPO) - nur in Betracht, wenn es um Fragen des Verfahrens der Prozeßkosten-\n\nhilfe oder der persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht (vgl. BGH,\n\nBeschluß vom 21. November 2002 - V ZB 40/02 Umdruck S. 3 f). Um solche\n\nFragen ging es hier nicht; der Senat ist aber an die - rechtsfehlerhafte - Zulas-\n\nsung gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO).\n\n2.\n\nDie Rechtsbeschwerde ist begründet; der Antragstellerin ist für die be-\n\nabsichtigte Klage Prozeßkostenhilfe ohne Zahlungsverpflichtung zu bewilligen\n\n(§ 577 Abs. 5 ZPO).\n\na) Das Oberlandesgericht hat der Antragstellerin die Prozeßkostenhilfe\n\nversagt, weil die beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg\n\nbiete. Nach § 661a BGB hafte nur derjenige Unternehmer, der als Versender\n\neines täuschenden Gewinnversprechens nach außen in Erscheinung trete.\n\nDem Vorbringen der Antragstellerin sei nicht zu entnehmen, daß dies bei der\n\nAntragsgegnerin der Fall gewesen sei.\n\nb) Die Entscheidung des Oberlandesgerichts hält der rechtlichen Prü-\n\nfung nicht stand. Das Oberlandesgericht hat die Erfolgsaussicht zu Unrecht\n\nverneint.\n\nDie beabsichtigte Rechtsverfolgung hat in aller Regel bereits dann hin-\n\nreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO), wenn die Entscheidung von der\n\nBeantwortung schwieriger Rechts- oder Tatfragen abhängt. Die Prüfung der\n\nErfolgsaussicht darf nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsver-\n\nteidigung in das Nebenverfahren der Prozeßkostenhilfe vorzuverlagern und\n\ndieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozeß-\n\nkostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz\n\nerfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen (BVerfGE 81, 347,\n\n357 ff; BVerfG NJW 1994, 241, 242 und 2000, 1936, 1937; Senatsbeschluß\n\nvom 12. September 2002 - III ZB 43/02 - NJW 2002, 3554; BGH, Beschluß vom\n\n9. September 1997 - IX ZB 92/97 - NJW 1998, 82, vom 26. April 2001 - IX ZB\n\n25/01 - MDR 2001, 1007 und vom 21. November 2002 - V ZB 40/02, Umdruck\n\nS. 4). Im Streitfall ist das Oberlandesgericht im Grunde selbst davon ausge-\n\ngangen, daß eine schwierige, bislang ungeklärte Frage des materiellen Rechts\n\nzu entscheiden ist. Denn es hat die Rechtsbeschwerde unter anderem mit der\n\nErwägung zugelassen, der Fall gebe Veranlassung, Grundsätze für die Ausle-\n\ngung des § 661a BGB zu entwickeln und zwar dazu, wer als (Ver-)Sender der\n\nGewinnzusage anzusehen sei. Eine solche grundsätzliche Frage ist nicht in\n\ndem summarischen Prozeßkostenhilfeverfahren, sondern im ordentlichen Kla-\n\ngeverfahren auf der Grundlage der dort nach vertiefter Erörterung getroffenen\n\nFeststellungen zu entscheiden.\n\nc) Die Antragstellerin hat belegt, daß sie nach ihren persönlichen und\n\nwirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht aufbringen\n\nkann.\n\nIII.\n\nDer Antragstellerin ist, weil sie nach ihren persönlichen und wirtschaftli-\n\nchen Verhältnissen die Kosten ihrer Rechtsverfolgung im Rechtsbeschwerde-\n\nrechtszug nicht aufbringen kann, Prozeßkostenhilfe auch für den Rechtsbe-\n\nschwerderechtszug zu bewilligen. Der Grundsatz, daß für das Prozeßkosten-\n\nhilfeverfahren Prozeßkostenhilfe nicht gewährt werden kann (BGHZ 91, 311),\n\nsteht nicht entgegen (vgl. Senatsbeschluß vom 19. Dezember 2002 - III ZB\n\n33/02).\n\nRinne\n\nStreck\n\nSchlick\n\nKapsa\n\nGalke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-27/iii-zb-30-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 661a","ref_norm":"661a","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-27/iii-zb-30-02","retrieved":"2026-07-10 14:04:43.356438+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-02-27/iii-zb-30-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"III. 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