{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2003-02-27","aktenzeichen":"III ZB 29/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIII ZB 29/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n27. Februar 2003\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 2003 durch den\n\nVorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und\n\nGalke\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsmittel der Antragstellerin werden der Beschluß des\n\n6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Mai\n\n2002 aufgehoben und der Beschluß der 1. Zivilkammer des Land-\n\ngerichts Wuppertal vom 18. März 2002 abgeändert.\n\nDer Antragstellerin wird für die beabsichtigte Klage auf Zahlung\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:13)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:20)(cid:19)\n\nvon 17.847,28 \n\n DM) nebst 9,26 % Zinsen seit dem\n\n18. August 2001 Prozeßkostenhilfe ohne Zahlungsverpflichtung\n\nbewilligt.\n\nDer Antragstellerin wird im vorbeschriebenen Umfang für die\n\nVerfolgung ihrer Rechte im Rechtsbeschwerderechtszug Prozeß-\n\nkostenhilfe ohne Zahlungsverpflichtung bewilligt; ihr wird insoweit\n\nRechtsanwalt Dr. P. beigeordnet.\n\nDie weitergehenden Rechtsmittel und die weitergehenden Anträ-\n\nge auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe werden zurückgewie-\n\nsen.\n\nEine Gebühr ist nicht zu erheben.\n\nGründe\n\nI.\n\nIm Januar 2001 ging der Antragstellerin ein Versandhandelskatalog der\n\nH. & F. bv. zu. Der Sendung war ein Schreiben der \"K. & P. .\n\n Steuerberatung. Wirtschaftsprüfer\" vom 22. Januar\n\n2001 beigefügt, in dem es unter anderem hieß:\n\n\"Benachrichtigung\nüber die Vergabe von DM 35.000,-/DM 34.906,25,\nfür Frau W. S. <= Antragstellerin> ...\n\nSehr geehrte Frau S. ,\nhiermit teilen wir Ihnen mit, dass Sie auszahlungsberechtigt sind.\nUm Ihren Betrag ordnungsgemäß auszahlen zu können, benöti-\ngen wir umgehend das auf der beiliegenden offiziellen Computer-\nBestätigung befindliche Abruf-Siegel ... als Bestätigung Ihrerseits\nzurück ...\"\n\nIn einem weiteren, der Antragstellerin mitübersandten Schriftstück ohne\n\nDatum und Briefkopf, auf dem ein Fernseher abgebildet war, stand:\n\n\"Dieses Gerät kann schon bald Ihnen gehören!\nWir vergeben 10 x diesen Fernseher oder 4390,- DM in bar ...\"\n\nDie Antragstellerin macht geltend, in den Schreiben sei eine Gewinnzu-\n\nsage im Sinne des § 661a BGB zu sehen. Da es sich bei der H. & F. \n\nbv. um eine Briefkastenfirma der Antragstellerin handele, müsse letztere den\n\nPreis leisten.\n\nDie Antragstellerin begehrt für die beabsichtigte Klage auf Zahlung von\n\n39.296,25 DM (= 34.906,25 DM + 4.390 DM) nebst Zinsen gegen die Antrags-\n\ngegnerin Prozeßkostenhilfe. Landgericht und Oberlandesgericht haben die\n\nProzeßkostenhilfe verweigert. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde ver-\n\nfolgt die Antragstellerin ihr Gesuch um Prozeßkostenhilfe für die Klage weiter;\n\nsie beantragt ferner Prozeßkostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwer-\n\nde.\n\nII.\n\n1.\n\nDas Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des\n\nRechts und Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zur Auslegung des\n\n§ 661a BGB zugelassen; das war nicht zulässig.\n\nIm Verfahren der Prozeßkostenhilfe kommt eine Zulassung der Rechts-\n\nbeschwerde unter dem Gesichtspunkt der Fortbildung des Rechts oder der Si-\n\ncherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) - oder\n\ndem der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 574 Abs. 2 Nr. 1\n\nZPO) - nur in Betracht, wenn es um Fragen des Verfahrens der Prozeßkosten-\n\nhilfe oder der persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht (vgl. BGH,\n\nBeschluß vom 21. November 2002 - V ZB 40/02 Umdruck S. 3 f). Um solche\n\nFragen ging es hier nicht; der Senat ist aber an die - rechtsfehlerhafte - Zulas-\n\nsung gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO).\n\n2.\n\nDie Rechtsbeschwerde ist teilweise begründet. Der Antragstellerin ist für\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:21)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:16)(cid:7)(cid:22)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:6)(cid:13)(cid:8)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:23)(cid:19)\n\ndie beabsichtigte Klage auf Zahlung von 17.847,28 \n\n DM) nebst\n\nZinsen Prozeßkostenhilfe ohne Zahlungsverpflichtung zu bewilligen (§ 577\n\nAbs. 5 ZPO); der weitergehende Antrag ist unbegründet.\n\na) Das Oberlandesgericht hat der Antragstellerin die Prozeßkostenhilfe\n\nversagt, weil die beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg\n\nbiete. Nach § 661a BGB hafte nur derjenige Unternehmer, der als Versender\n\neines täuschenden Gewinnversprechens nach außen in Erscheinung trete.\n\nDem Vorbringen der Antragstellerin sei nicht zu entnehmen, daß dies bei der\n\nAntragsgegnerin der Fall gewesen sei.\n\nHinsichtlich des Teilbetrages von 4.390 DM liege nicht einmal eine Ge-\n\nwinnzusage vor.\n\nb) Die Entscheidung des Oberlandesgerichts hält der rechtlichen Prü-\n\nfung nicht in allen Punkten stand.\n\naa) Das Oberlandesgericht hat die Erfolgsaussicht zu Unrecht verneint,\n\nsoweit die beabsichtigte Klage auf die \"Benachrichtigung über die Vergabe von\n\nDM 35.000,-/DM 34.906,25\" vom 22. Januar 2001 gestützt und Zahlung von\n\n(cid:0)(cid:24)(cid:1)(cid:25)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:13)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:20)(cid:19)\n\n17.847,28 \n\n DM) nebst Zinsen verlangt wird.\n\nDie beabsichtigte Rechtsverfolgung hat in aller Regel bereits dann hin-\n\nreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO), wenn die Entscheidung von der\n\nBeantwortung schwieriger Rechts- oder Tatfragen abhängt. Die Prüfung der\n\nErfolgsaussicht darf nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsver-\n\nteidigung in das Nebenverfahren der Prozeßkostenhilfe vorzuverlagern und\n\ndieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozeß-\n\nkostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz\n\nerfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen (BVerfGE 81, 347,\n\n357 ff; BVerfG NJW 1994, 241, 242 und 2000, 1936, 1937; Senatsbeschluß\n\nvom 12. September 2002 - III ZB 43/02 - NJW 2002, 3554; BGH, Beschluß vom\n\n9. September 1997 - IX ZB 92/97 - NJW 1998, 82 und vom 26. April 2001\n\n- IX ZB 25/01 - MDR 2001, 1007). Im Streitfall ist das Oberlandesgericht im\n\nGrunde selbst davon ausgegangen, daß eine schwierige, bislang ungeklärte\n\nFrage des materiellen Rechts zu entscheiden ist. Denn es hat die Rechtsbe-\n\nschwerde unter anderem mit der Erwägung zugelassen, der Fall gebe Veran-\n\nlassung, Grundsätze für die Auslegung des § 661a BGB zu entwickeln und\n\nzwar dazu, wer als (Ver-)Sender der Gewinnzusage anzusehen sei. Eine sol-\n\nche grundsätzliche Frage ist nicht in dem summarischen Prozeßkostenhilfe-\n\nverfahren, sondern im ordentlichen Klageverfahren auf der Grundlage der dort\n\nnach vertiefter Erörterung getroffenen Feststellungen zu entscheiden.\n\nbb) Die in Aussicht genommene Klage bietet hingegen keine Aussicht\n\nauf Erfolg, soweit sie auf Zahlung von 4.390 DM (nebst Zinsen) gerichtet ist.\n\nInsoweit hat das Oberlandesgericht - unbeanstandet von der Rechtsbeschwer-\n\nde - festgestellt, daß in der Ankündigung \"Dieses Gerät kann schon bald Ihnen\n\ngehören! Wir vergeben 10 x diesen Fernseher oder 4390,- DM in bar.\" weder\n\neine Gewinnzusage noch eine vergleichbare Mitteilung (§ 661a BGB) gesehen\n\nwerden kann. Auf die vorbeschriebene grundsätzliche Frage kommt es hier\n\nnicht an.\n\ncc) Die Antragstellerin hat belegt, daß sie nach ihren persönlichen und\n\nwirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht aufbringen\n\nkann.\n\nIII.\n\nDer Antragstellerin ist, weil sie nach seinen persönlichen und wirtschaft-\n\nlichen Verhältnissen die Kosten ihrer Rechtsverfolgung im Rechtsbeschwerde-\n\nrechtszug nicht aufbringen kann, im selben Umfang wie für die beabsichtigte\n\nKlage Prozeßkostenhilfe für den Rechtsbeschwerderechtszug zu bewilligen.\n\nDer Grundsatz, daß für das Prozeßkostenhilfeverfahren Prozeßkostenhilfe\n\nnicht gewährt werden kann (BGHZ 91, 311), steht nicht entgegen (vgl. Senats-\n\nbeschluß vom 19. Dezember 2002 - III ZB 33/02, Umdruck S. 5 f).\n\nRinne\n\nStreck\n\nSchlick\n\nKapsa\n\nGalke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-27/iii-zb-29-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 661a","ref_norm":"661a","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-27/iii-zb-29-02","retrieved":"2026-07-10 14:02:22.380876+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-02-27/iii-zb-29-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"III. Zivilsenat","date":"2003-02-27","dockets":["III ZB 29/02"],"decision_type":"Beschluß","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 27.02.2003 – III ZB 29/02","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-27/iii-zb-29-02","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Rechtsmittel der Antragstellerin werden der Beschluß des\n\n6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Mai\n\n2002 aufgehoben und der Beschluß der 1. Zivilkammer des Land-\n\ngerichts Wuppertal vom 18. März 2002 abgeändert.\n\nDer Antragstellerin wird für die beabsichtigte Klage auf Zahlung\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:13)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:20)(cid:19)\n\nvon 17.847,28\n\n DM) nebst 9,26 % Zinsen seit dem\n\n18. August 2001 Prozeßkostenhilfe ohne Zahlungsverpflichtung\n\nbewilligt.\n\nDer Antragstellerin wird im vorbeschriebenen Umfang für die\n\nVerfolgung ihrer Rechte im Rechtsbeschwerderechtszug Prozeß-\n\nkostenhilfe ohne Zahlungsverpflichtung bewilligt; ihr wird insoweit\n\nRechtsanwalt Dr. P. beigeordnet.\n\nDie weitergehenden Rechtsmittel und die weitergehenden Anträ-\n\nge auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe werden zurückgewie-\n\nsen.\n\nEine Gebühr ist nicht zu erheben.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BGB/661a","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"661a","label":"§ 661a BGB","mentions":5},{"id":"ZPO/574","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"574","label":"§ 574 ZPO","mentions":3},{"id":"ZPO/114","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"114","label":"§ 114 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/577","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"577","label":"§ 577 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T14:02:22.380876+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}