{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2003-02-27","aktenzeichen":"I ZR 58/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"CMR Art. 31 Abs. 1; EuGVÜ Art. 20 Abs. 1, Art. 57 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. a Auch Art. 57 Abs. 1 EuGVÜ ist i.V. mit Art. 31 Abs. 1 CMR eine die internatio- nale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts begründende Bestimmung i.S. von Art. 20 Abs. 1 EuGVÜ.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 58/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ\n\n :\n\n nein\n\nBGHR : ja\n\nVerkündet am:\n27. Februar 2003\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nCMR Art. 31 Abs. 1; EuGVÜ Art. 20 Abs. 1, Art. 57 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. a\n\nAuch Art. 57 Abs. 1 EuGVÜ ist i.V. mit Art. 31 Abs. 1 CMR eine die internatio-\n\nnale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts begründende Bestimmung i.S.\n\nvon Art. 20 Abs. 1 EuGVÜ.\n\nBGH, Urt. v. 27. Februar 2003 - I ZR 58/02 - OLG Oldenburg\n\n LG Osnabrück\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 27. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof.\n\nDr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Pokrant und\n\nDr. Büscher\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Ober-\n\nlandesgerichts Oldenburg vom 1. Februar 2002 wird auf Ko-\n\nsten der Beklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagte wird von der Klägerin, einem Transportversicherer, wegen\n\neines Transportschadens in Anspruch genommen. Die in Dänemark ansässige\n\nBeklagte hatte von der Versicherungsnehmerin, der G. GmbH, den\n\nAuftrag erhalten, Frischfleisch von Dissen im Teutoburger Wald nach Spanien\n\nzu transportieren. Die Beklagte setzte eine dänische Firma als Frachtführer\n\nein. Die Klägerin regulierte gegenüber der G. GmbH einen Schaden\n\nin Höhe von 18.340 DM.\n\nDie Klägerin macht geltend, das Fleisch sei verspätet entladen worden\n\nund deshalb zum Teil verdorben. Die verspätete Entladung sei darauf zurück-\n\nzuführen, daß der Frachtführer die Ware beim Laden nicht entsprechend der\n\nReihenfolge der vorgesehenen Entladungen sortiert habe.\n\nDie Beklagte hat die internationale Zuständigkeit des deutschen Ge-\n\nrichts gerügt und sich darauf berufen, daß das Fleisch bereits bei dessen La-\n\ndung verdorben gewesen sei.\n\nDas Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von\n\n18.340 DM nebst Zinsen verurteilt.\n\nDie Berufung ist ohne Erfolg geblieben.\n\nMit der (zugelassenen) Revision, deren Zurückweisung die Klägerin be-\n\nantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat das Landgericht für international zuständig\n\nund die Beklagte für ersatzpflichtig gehalten. Dazu hat es ausgeführt:\n\nDa die Ware in Deutschland übernommen worden sei und sowohl\n\nDeutschland als auch Dänemark Unterzeichnerstaaten der CMR seien, ergebe\n\nsich die internationale Zuständigkeit des deutschen Gerichts aus Art. 31 CMR.\n\nDessen Anwendung sei nicht durch Art. 57 Abs. 2 Buchst. a i.V. mit Art. 20\n\nAbs. 1 EuGVÜ ausgeschlossen. Sinn und Zweck dieser Regelung sei, daß der\n\nBeklagte nicht allein deshalb vor dem ausländischen Gericht erscheinen müs-\n\nse, um dessen Unzuständigkeit zu rügen. Es solle lediglich sichergestellt wer-\n\nden, daß der Schutz des Art. 20 Abs. 1 EuGVÜ auch dann eingreife, wenn sich\n\ndie internationale Zuständigkeit aus einem Spezialabkommen ergebe.\n\nDie Klage sei auch begründet. Die Berufung bringe gegenüber den zu-\n\ntreffenden Ausführungen in dem landgerichtlichen Urteil nichts Erhebliches vor.\n\nII. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.\n\n1. Das Berufungsgericht hat angenommen, die internationale Zuständig-\n\nkeit des deutschen Gerichts bestimme sich nach der Regelung des Art. 31\n\nAbs. 1 CMR, weil es im Streitfall um einen grenzüberschreitenden Gütertrans-\n\nport gehe, der nach Art. 1 CMR den Bestimmungen dieses Abkommens unter-\n\nliege. Daraus folge die Zuständigkeit des deutschen Gerichts, weil das Trans-\n\nportgut in Deutschland übernommen worden sei und der Kläger die Gerichte\n\neines Staates anrufen könne, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des\n\nGutes liege (Art. 31 Abs. 1 Buchst. b CMR). Das ist aus Rechtsgründen nicht\n\nzu beanstanden.\n\n2. Das Berufungsgericht ist weiter rechtsfehlerfrei davon ausgegangen,\n\ndaß die Anwendung der Regelung des Art. 31 CMR nicht durch Art. 57 Abs. 1\n\nund 2 i.V. mit Art. 20 EuGVÜ ausgeschlossen ist.\n\nDiese Bestimmungen haben, soweit im Streitfall von Interesse, folgen-\n\nden Wortlaut:\n\nArt. 57\n\n(1) Dieses Abkommen läßt Übereinkommen unberührt, denen die\nVertragsstaaten angehören oder angehören werden und die für be-\nsondere Rechtsgebiete die gerichtliche Zuständigkeit ... regeln.\n\n(2) Um eine einheitliche Auslegung des Absatzes 1 zu sichern, wird\ndieser Absatz in folgender Weise angewandt:\n\na) Dieses Übereinkommen schließt nicht aus, daß ein Gericht\neines Vertragsstaates, der Vertragspartei eines Übereinkom-\nmens über ein besonderes Rechtsgebiet ist, seine Zuständig-\nkeit auf ein solches Übereinkommen stützt, und zwar auch\ndann, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz in dem Hoheitsge-\nbiet eines Vertragsstaates hat, der nicht Vertragspartei eines\nsolchen Übereinkommens ist. In jedem Fall wendet dieses Ge-\nricht Artikel 20 des vorliegenden Übereinkommens an.\n...\n\nArt. 20\n\n(1) Läßt sich der Beklagte, der seinen Wohnsitz in dem Hoheitsge-\nbiet eines Vertragsstaates hat und der vor den Gerichten eines an-\nderen Vertragsstaates verklagt wird, auf das Verfahren nicht ein, so\nhat sich das Gericht von Amts wegen für unzuständig zu erklären,\nwenn seine Zuständigkeit nicht aufgrund der Bestimmungen dieses\nÜbereinkommens begründet ist.\n...\n\nNach Art. 57 Abs. 2 Buchst. a Satz 2 EuGVÜ soll zwar in jedem Fall ein\n\nGericht, das seine Zuständigkeit auf ein Übereinkommen i.S. von Abs. 1 stützt,\n\nArt. 20 EuGVÜ anwenden. Daraus ergibt sich aber - wovon das Berufungsge-\n\nricht zutreffend ausgegangen ist - nicht, daß es dem Beklagten freisteht, durch\n\nNichterscheinen oder durch die Rüge der fehlenden Zuständigkeit, trotz der\n\nZuständigkeitsregelung des Art. 31 CMR die Unzuständigkeit des deutschen\n\nGerichts herbeizuführen (OLG Hamm TranspR 2001, 397; OLG Schleswig\n\nTranspR 2002, 76; OLG Karlsruhe NJW-RR 2002, 1722; a.A. OLG Dresden\n\nTranspR 1999, 62, 64; OLG München TranspR 2001, 399).\n\nIn Art. 20 EuGVÜ ist nämlich ausdrücklich auf die Zuständigkeitsrege-\n\nlung \"dieses Übereinkommens\" abgehoben, also auch auf die Regelung des\n\nArt. 57 Abs. 1 EuGVÜ, diese wiederum erläutert in Abs. 2 Buchst. a. Art. 57\n\nAbs. 1 EuGVÜ bestimmt, daß andere dort näher gekennzeichnete Abkommen\n\nbezüglich ihrer Zuständigkeitsregelung unberührt bleiben und regelt damit eine\n\nZuständigkeit aufgrund der \"Bestimmungen des Übereinkommens\" im Sinne\n\ndes Art. 20 Abs. 1 EuGVÜ (MünchKomm.ZPO/Gottwald, Art. 57 EuGVÜ Rdn. 4;\n\nOLG Karlsruhe NJW-RR 2002, 1722, 1723; ähnlich: Dißars, TranspR 2001,\n\n387, 389; Heuer, TranspR 2002, 221). Anhaltspunkte dafür, daß die in Art. 20\n\nAbs. 1 EuGVÜ angeführte Zuständigkeit sich aus Titel II des Übereinkommens\n\nselbst ergeben muß, sind nicht erkennbar. Der Zweck der in Art. 57 EuGVÜ\n\nübernommenen Zuständigkeit aus besonderen Übereinkommen besteht gerade\n\ndarin, die Beachtung der darin enthaltenen Zuständigkeitsregeln zu gewährlei-\n\nsten, da diese unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Rechtsgebiete,\n\nauf die sie sich beziehen, aufgestellt wurden (EuGH, Urt. v. 6.12.1994\n\n- Rs. C-406/92, EuZW 1995, 309 Tz. 24).\n\nEs bleibt deshalb dabei, daß die durch Art. 31 Abs. 1 CMR begründete\n\nZuständigkeit des deutschen Gerichts gegeben ist, ohne daß es weiterer Aus-\n\nführungen zur Frage der Einlassung auf das Verfahren oder der Rüge der Un-\n\nzuständigkeit bedarf.\n\n3. Das Berufungsgericht hat zur Sache ausgeführt, daß die Beklagte im\n\nBerufungsverfahren gegenüber den zutreffenden Ausführungen des Landge-\n\nrichts nichts Erhebliches vorgebracht habe. Dagegen wendet sich die Revision\n\nohne Erfolg mit der Rüge, das Landgericht habe erheblichen - hilfsweisen -\n\nVortrag der Beklagten außer acht gelassen.\n\nDie Beklagte hat vorgebracht, das Fleisch sei schon bei der Übernahme\n\nin mangelhaftem Zustand gewesen; ein Verderben des Fleisches auf dem\n\nTransport sei ausgeschlossen, weil die Ladung ständig auf eine Temperatur\n\nvon ein Grad Celsius gekühlt gewesen sei. Dieser Vortrag, auf den sie sich in\n\nder Berufungsbegründung bezogen hat, greift jedoch gegenüber den vom\n\nLandgericht festgestellten Schäden nicht durch. Als maßgeblich hat das Land-\n\ngericht nicht die Frage der Temperatur beim Transport angesehen, sondern die\n\nim Schadensgutachten angeführte Tatsache, daß das Frischfleisch wegen des\n\ndurch mehrfaches Anfahren der Abladestellen langdauernden Transports an\n\nder Oberfläche ausgetrocknet gewesen sei. Auf die Frage der Kühlung und den\n\ndarauf bezogenen Vortrag der Beklagten kommt es mithin nicht an.\n\nIII. Danach war die Revision auf Kosten der Beklagten (§ 97 Abs. 1\n\nZPO) zurückzuweisen.\n\nUllmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nStarck\n\nPokrant\n\nBüscher","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-27/i-zr-58-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-27/i-zr-58-02","retrieved":"2026-10-15 10:15:44.076136+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-02-27/i-zr-58-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. 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