{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2003-02-27","aktenzeichen":"4 StR 59/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 59/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n27. Februar 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 27. Februar 2003 gemäß § 349\n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Münster vom 10. Oktober 2002\n\na) \n\nim Schuldspruch dahin geändert, daß der Ange-\n\nklagte der gefährlichen Körperverletzung schuldig\n\nist,\n\nb) \n\nim Strafausspruch mit den Feststellungen aufgeho-\n\nben.\n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere - allgemeine - Strafkam-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in\n\nTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier\n\nJahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision,\n\nmit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechts-\n\nmittel hat mit der Sachrüge den aus der Beschlußformel ersichtlichen Teiler-\n\nfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Die Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt und deshalb unzuläs-\n\nsig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\n2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat keinen\n\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, soweit ihn das Landge-\n\nricht der zum Nachteil seiner Ehefrau begangenen gefährlichen Körperverlet-\n\nzung für schuldig befunden hat. Entgegen den Einwendungen der Revision\n\nbegegnet auch die Wertung des Landgerichts, der Angeklagte habe bei der Tat\n\nmit bedingtem Tötungsvorsatz auf seine Ehefrau eingestochen, keinen durch-\n\ngreifenden rechtlichen Bedenken.\n\nGleichwohl hat die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Tot-\n\nschlags keinen Bestand, weil das Landgericht einen strafbefreienden Rücktritt\n\ndes Angeklagten vom Versuch des Totschlags gemäß § 24 Abs. 1 StGB mit\n\nrechtlich nicht zutreffender Begründung abgelehnt hat.\n\na) Nach den Feststellungen des Landgerichts wurde als erster der Zeu-\n\nge G. auf das Tatgeschehen aufmerksam. Er lief auf den Angeklagten zu\n\nund rief ihm zu aufzuhören. Der Angeklagte reagierte darauf jedoch nicht, son-\n\ndern stach weiter auf seine Frau ein. Sodann wurde durch die Schreie der\n\nEhefrau des Angeklagten die Zeugin W. aus etwa 30 bis 40 m Entfernung\n\nauf das Tatgeschehen aufmerksam. Die Zeugin fuhr mit dem Fahrrad direkt auf\n\nden Angeklagten zu und schrie ihn dabei an. Der Angeklagte \"zuckte zusam-\n\nmen und ließ von seiner Frau ab. Er blickte erst auf seine Hand, in der er das\n\nMesser hielt, dann zur Zeugin und schließlich auf seine vor ihm liegende Frau.\n\nNach einiger Zeit legte er sein Messer zur Seite\" (UA 9).\n\nb) Das Landgericht hat zu Recht einen unbeendeten Versuch ange-\n\nnommen, einen strafbefreienden Rücktritt jedoch verneint, weil der Angeklagte\n\ndie Tatausführung nicht freiwillig aufgegeben habe. Es meint, für den Ange-\n\nklagten habe sich, als er auf die Schreie der Zeugin W. hin von seiner\n\nFrau abgelassen habe, \"das Risiko einer Entdeckung wesentlich erhöht, denn\n\ner realisierte, daß bereits Zeugen, nämlich auch der Zeuge G. , anwesend\n\nwaren und er einer Entdeckung nicht entgehen konnte\" (UA 18).\n\nDer Senat vermag dieser Wertung nicht zu folgen. Für die Frage der\n\nFreiwilligkeit des Rücktritts ist entscheidend, ob aus der Sicht des Täters ein\n\nfür ihn zwingendes Hindernis vorlag oder ob er Herr seiner Entschlüsse geblie-\n\nben ist; sie ist deshalb zu bejahen, wenn der Täter weder durch eine äußere\n\nZwangslage noch durch seelischen Druck unfähig gewesen ist, die Tat zu\n\nvollenden (st. Rspr.; BGHSt 35, 184, 186; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1\n\nFreiwilligkeit 5, 8). Dabei sind Zweifel an der Freiwilligkeit des Rücktritts grund-\n\nsätzlich zu Gunsten des Täters zu lösen (BGHR aaO Freiwilligkeit 26). Daß\n\näußere Umstände den Angeklagten unfähig gemacht haben, weiter auf seine\n\nEhefrau einzustechen, hat auch das Landgericht nicht angenommen, zumal es\n\nder Aussage der Geschädigten gefolgt ist, \"man habe ihn nicht wegziehen\n\nmüssen\" (UA 12). Ebensowenig ergeben die Feststellungen, daß der Ange-\n\nklagte sich aus zwingenden inneren Beweggründen an der Fortsetzung der Tat\n\ngehindert sah. Entgegen der Annahme des Landgerichts steht der Umstand,\n\ndaß die Tat in Gegenwart von Zeugen begangen wurde, also bereits entdeckt\n\nwar, der Annahme freiwilligen Rücktritts nicht entgegen (vgl. BGHR aaO Frei-\n\nwilligkeit 15). Dafür, daß der Angeklagte von seiner Ehefrau etwa deshalb ab-\n\ngelassen haben könnte, weil er mit einem alsbaldigen Einschreiten der Polizei\n\nund seiner Bestrafung rechnete (BGHR aaO Freiwilligkeit 16, 18), geben die\n\nFeststellungen nichts her. Schließlich kann ein freiwilliger Rücktritt entgegen\n\nder Auffassung des Landgerichts auch nicht mit der Begründung verneint wer-\n\nden, es handele sich hier nicht um einen Fall \"nach einer Affektentladung, bei\n\ndem der Täter nach einem 'Aufwachen' aus der Tat seine Steuerungsfähigkeit\n\nwiedererlangt und die Tat dann aus autonomen Motiven, wenn auch mögli-\n\ncherweise angestoßen von außen, aufgibt\" (UA 18). Der Umstand, daß der\n\nTäter die weitere Tatausführung aufgibt, nachdem seine affektive Erregung\n\nabgeklungen ist, steht der Annahme der Freiwilligkeit gerade nicht entgegen\n\n(vgl. BGHR aaO Freiwilligkeit 3 und 6). Dabei kommt es nicht darauf an, wie\n\ndas Landgericht meint, ob der Affekt von der Stärke eines \"übermächtigen\n\nZwanges\" war.\n\n3. Im Hinblick auf die bisher getroffenen Feststellungen und die beste-\n\nhende Beweislage ist nicht zu erwarten, daß in einer neuen Hauptverhandlung\n\nFeststellungen getroffen werden könnten, die einen strafbefreienden Rücktritt\n\nvom Tötungsversuch entfallen lassen. Der Senat ändert deshalb entsprechend\n\n§ 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch dahin, daß der Angeklagte lediglich der\n\ngefährlichen Körperverletzung schuldig ist. Die Schuldspruchänderung hat die\n\nAufhebung des Strafausspruchs zur Folge.\n\nDer Senat verweist die Sache an eine allgemeine Strafkammer des\n\nLandgerichts zurück, nachdem Gegenstand des Verfahrens nicht mehr eine die\n\nZuständigkeit des Schwurgerichts begründende Tat ist.\n\nTepperwien Maatz Kuckein\n\n Athing Ernemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-27/4-str-59-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-27/4-str-59-03","retrieved":"2026-07-10 14:03:28.526815+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-02-27/4-str-59-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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