{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2003-02-26","aktenzeichen":"5 StR 20/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 20/03\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 26. Februar 2003\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Februar 2003\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Hamburg vom 3. Juli 2002 nach § 349\n\nAbs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben, soweit\n\nder Angeklagte verurteilt worden ist.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten – unter Freisprechung im übri-\n\ngen – wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in fünf Fällen zu\n\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten hat mit einer auf Verletzung des § 261 StPO\n\ngestützten Verfahrensrüge Erfolg. Zutreffend beanstandet die Revision, daß\n\nein wesentliches Detail einer in der Hauptverhandlung verlesenen Urkunde\n\nmit Feststellungen unvereinbar ist, die für die Beweiswürdigung des Landge-\n\nrichts zum Nachteil des Angeklagten tragend sind.\n\nDie abgeurteilten Taten zum Nachteil der Nebenklägerin, der Stief-\n\ntochter des Angeklagten, wurden nach den Feststellungen des Landgerichts\n\nin folgender Situation aufgedeckt: Am 5. Juli 2001 besuchte der Freund der\n\nNebenklägerin deren Mutter. Diese zeigte ihm ein Schreiben der Prozeßbe-\n\nvollmächtigten des Angeklagten im Scheidungsverfahren vom 2. Juli 2001, in\n\ndem die Übertragung der elterlichen Sorge für den damals 5-jährigen ge-\n\nmeinsamen Sohn der Eheleute auf den Angeklagten beantragt wurde, das\n\ndie Ehefrau und der Freund indes dahin mißverstanden, daß der Angeklagte\n\nauch die Übertragung der elterlichen Sorge für seine damals 17-jährige\n\nStieftochter, die Nebenklägerin, erstrebe. Dies veranlaßte den Freund, sein\n\nSchweigen gegenüber der Mutter der Nebenklägerin zu brechen und ihr sei-\n\nne Kenntnis über den sexuellen Mißbrauch ihrer Tochter durch den Ange-\n\nklagten, von dem die Mutter bis dahin nichts geahnt hatte, zu offenbaren. Am\n\nAbend des Folgetages erstattete die Nebenklägerin, kurz nachdem sie von\n\neiner Klassenreise aus Holland zurückgekehrt war, auf Veranlassung ihrer\n\nMutter in deren Begleitung Strafanzeige gegen den Angeklagten.\n\nDas Landgericht stützt seine die Verurteilung des Angeklagten tragen-\n\nden Feststellungen wesentlich auf die Zeugenaussage der Nebenklägerin,\n\nfür die es in der Aussage des Freundes als Zeugen vom Hörensagen eine\n\ngewisse Bestätigung findet. Maßgeblich aufgrund der festgestellten Umstän-\n\nde zur Offenbarung der Taten schließt das Landgericht ein Komplott zum\n\nNachteil des Angeklagten, veranlaßt von seiner Ehefrau aus Anlaß der Sor-\n\ngerechtsfrage, aus.\n\nDer Ehefrau des Angeklagten wurde anläßlich ihrer Zeugenladung auf-\n\ngegeben, das von ihr in ihrer Aussage bei der Polizei erwähnte Anwalts-\n\nschreiben, das zur Aufdeckung des Tatgeschehens durch den Freund ge-\n\nführt habe, zur Hauptverhandlung mitzubringen. Die Zeugin überreichte dar-\n\naufhin in der Hauptverhandlung das Schreiben der Prozeßbevollmächtigten\n\ndes Angeklagten im Scheidungsverfahren vom 2. Juli 2001, das nach § 249\n\nAbs. 1 StPO verlesen wurde. Dieses Schreiben – die beglaubigte Kopie ei-\n\nnes an das Familiengericht gerichteten, dort (gemäß Stempelaufdruck) am\n\n3. Juli 2001 eingegangenen Schriftsatzes, die ersichtlich von dort an den\n\nProzeßbevollmächtigten der Ehefrau weitergeleitet wurde – trägt einen Ein-\n\ngangsstempel dieses Rechtsanwalts vom 6. Juli 2001.\n\nDieses Detail verschweigt das Landgericht im Urteil. Die Revision weist\n\nzutreffend darauf hin, daß der Eingangsstempel des Rechtsanwalts dem In-\n\nhalt der Zeugenaussagen der Ehefrau des Angeklagten und des Freundes\n\nder Nebenklägerin widerstreitet, die Ehefrau sei bereits am Tag zuvor im Be-\n\nsitz dieses Schreibens gewesen, wenn sie es von ihrem Rechtsanwalt er-\n\nhalten hatte. Der tagesgenaue Ablauf der Ereignisse der Offenbarung durch\n\nden Freund und der daraufhin veranlaßten Strafanzeige, wie er sich aus den\n\nUrteilsfeststellungen ergibt, ist für die landgerichtliche Beweiswürdigung tra-\n\ngend; die Möglichkeit eines Irrtums über die Daten in diesem Zusammen-\n\nhang scheidet angesichts des eindeutig fixierten Termins der Strafanzeige\n\naus. Mit der unterbliebenen Erörterung der unmittelbar aus dem Inhalt der\n\nverlesenen Urkunde folgenden, für die Beweiswürdigung wesentlichen Ein-\n\nzelheit des notierten Datums des Zugangs des Schriftsatzes beim Prozeßbe-\n\nvollmächtigten der Ehefrau des Angeklagten ist der Inbegriff der Hauptver-\n\nhandlung nicht erschöpft worden; dies begründet die Revision wegen eines\n\nVerfahrensverstoßes gegen § 261 StPO (vgl. BGHSt 38, 14, 16 f.; BGHR\n\nStPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 7, 15, 22, 25, 30).\n\nFreilich sind Erklärungen theoretisch nicht ausgeschlossen, welche den\n\nauf den ersten Blick offenkundigen Widerspruch zwischen dem anwaltlichen\n\nEingangsstempel und den Urteilsfeststellungen zum Zeitpunkt der Kenntnis\n\nder Mandantin von dem Schriftsatz beseitigen würden. Zum einen ist eine\n\nversehentliche Vordatierung des Stempels nicht ganz undenkbar, wenngleich\n\ndie Revision insoweit zutreffend auf die Plausibilität des aufgedruckten Da-\n\ntums nach den familiengerichtlichen Abläufen hinweist. Zum anderen er-\n\nscheint aber – worauf der Generalbundesanwalt verweist – insbesondere\n\nmöglich, daß die Prozeßbevollmächtigte des Angeklagten dem ihr bekannten\n\nProzeßbevollmächtigten seiner Ehefrau vorab einen Abdruck ihres an das\n\nFamiliengericht gerichteten Schriftsatzes übersandt hatte; danach wäre\n\ndenkbar, daß der Ehefrau des Angeklagten bereits am 5. Juli 2001 dieses\n\nStück oder eine Kopie davon vorgelegen hatte, daß sie indes dieses Schrift-\n\nstück nicht mehr fand, sie sich daher auf die gerichtliche Aufforderung eine\n\nweitere Abschrift von ihrem Rechtsanwalt beschaffte und diese – versehen\n\nmit dem späteren, scheinbar unplausiblen Datum des Eingangsstempels –\n\ndem Gericht in der Hauptverhandlung präsentierte.\n\nDer Grundsatz, daß eine freibeweisliche Rekonstruktion der tatgerichtli-\n\nchen Hauptverhandlung in der Revisionsinstanz nicht zu erfolgen hat, ver-\n\nbietet dem Senat, hierüber etwa durch Einholung dienstlicher Erklärungen\n\n– oder sogar durch Beiziehung der Familiengerichtsakten oder Befragung der\n\nim Scheidungsverfahren beteiligten Rechtsanwälte – eine Aufklärung zu ver-\n\nsuchen. Bei der gegebenen Urkundenlage, die einen vom Gericht übersehe-\n\nnen wesentlichen, in der Hauptverhandlung nicht beseitigten Widerspruch zu\n\nden getroffenen Urteilsfeststellungen nahelegt, können verbleibende, auf\n\ndiesem Wege nicht zu beseitigende Zweifel nicht zum Nachteil des Ange-\n\nklagten wirken. Es wäre Sache des Tatgerichts gewesen, sofern es entspre-\n\nchende Zweifel in der Hauptverhandlung aufgrund der Zeugenaussage der\n\nEhefrau ausgeräumt haben sollte, dies im Urteil – unter Umständen auch\n\ndurch einen protokollierten Hinweis in der Hauptverhandlung – zu belegen.\n\nHat das Tatgericht hingegen den Widerspruch zwischen Urkundenlage und\n\nUrteilsfeststellungen übersehen und daher auch nur ungeklärt gelassen, be-\n\ngründet allein dies den gerügten Verstoß gegen § 261 StPO.\n\nDieser zieht die Aufhebung des Urteils nach sich, weil er die Grundlage\n\nfür die Beweiswürdigung des Tatgerichts beseitigt. Daß selbst auf der Basis\n\neiner gegenüber den Zeugenaussagen abweichenden Aufdeckungssituation\n\neine Überführung des Angeklagten bei Berücksichtigung der gesamten Be-\n\nweislage – nicht zuletzt auch im Blick auf zwei weitere, freilich bislang deut-\n\nlich im Hintergrund stehende Zeugen vom Hörensagen – keineswegs un-\n\ndenkbar wäre, vermag an dem Ergebnis der revisionsgerichtlichen Beurtei-\n\nlung nichts zu ändern.\n\nHarms Basdorf Gerhardt\n\nBrause Schaal","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-26/5-str-20-03","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-26/5-str-20-03","retrieved":"2026-07-10 14:05:37.877847+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-02-26/5-str-20-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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