{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Steuerberatersachen und Steuerbevollmaechtigtensachen","decided":"2003-02-25","aktenzeichen":"StbSt (R) 2/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StBerG § 57 Abs. 4 Nr. 1 Zu gemeinsamen Werbeveranstaltungen von Steuerberatern und einer Bank.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt : nein\nVeröffentlichung: ja\n\nStBerG § 57 Abs. 4 Nr. 1\n\nZu gemeinsamen Werbeveranstaltungen von Steuerberatern\nund einer Bank.\n\nBGH, Urt. vom 25. Februar 2003 - StbSt (R) 2/02\n OLG Celle –\n\nStbSt (R) 2/02\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom 25. Februar 2003\nin dem berufsgerichtlichen Verfahren\ngegen\n\n1. \n\n2. \n\n3. \n\nwegen Berufspflichtverletzung\n\nDer Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Bun-\n\ndesgerichtshof hat in der Sitzung vom 25. Februar 2003, an der teilgenom-\n\nmen haben:\n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Harms,\n\nRichter am Bundesgerichtshof Häger,\n\nRichter am Bundesgerichtshof Schaal\n\nals beisitzende Richter,\n\nSteuerberater G\n\nSteuerberater B\n\nals ehrenamtliche Richter,\n\nBundesanwalt\n\nRechtsanwalt Br\n\nRechtsanwalt H\n\nRechtsanwalt Bra\n\nJustizangestellte\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nals Verteidiger des Steuerberaters P\n\nals Verteidiger des Steuerberaters Ga\n\nals Verteidiger der Steuerberaterin Has\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Steuerberater wird das Urteil des Se-\n\nnats für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen\n\nbei dem Oberlandesgericht Celle vom 20. August 2001 mit\n\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Steuerberater werden freigesprochen.\n\nDie Steuerberaterkammer trägt die Kosten des Verfahrens\n\nund die dadurch den Steuerberatern entstandenen notwen-\n\ndigen Auslagen.\n\n– Von Rechts wegen –\n\nG r ü n d e\n\nDie Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen\n\ndes Landgerichts Hannover hat gegen die drei Steuerberater wegen einer\n\nBerufspflichtverletzung jeweils die berufsgerichtlichen Maßnahmen des Ver-\n\nweises und einer Geldbuße von 6.000 DM verhängt. Der Senat für Steuerbe-\n\nrater- und Steuerbevollmächtigtensachen des Oberlandesgerichts Celle hat\n\ndie Berufungen der drei Steuerberater verworfen und die Revisionen nicht\n\nzugelassen. Auf die Beschwerden der Steuerberater hat der Senat die Revi-\n\nsionen gemäß § 129 Abs. 5 Satz 1 StBerG zugelassen. Die Revisionen der\n\nSteuerberater haben mit der Sachrüge Erfolg.\n\nI.\n\nDas Oberlandesgericht hat folgendes festgestellt:\n\nDie überregional \n\ntätige T H GmbH Steuerberatungs-\n\ngesellschaft (fortan „T H “) befaßt sich insbesondere mit der\n\nsteuerlichen und wirtschaftlichen Beratung von Apothekern und Inhabern von\n\nApotheken. Die drei Steuerberater boten für das Jahr 1999 nach gemeinsa-\n\nmer Abstimmung in ihrer Funktion als Geschäftsführer der T H \n\n über diese GmbH als Veranstalter drei verschiedene kostenpflichtige\n\nSeminare für Apotheker an; bei den Seminaren 1 und 3 war jeweils die D \n\n bank e. G. als Mitveranstalter genannt, während\n\ndies bei dem Seminar 2 infolge eines nicht rechtzeitig bemerkten Fehlers des\n\nSetzers nicht ausdrücklich geschah. Zudem wurde die bezeichnete Bank auf\n\ndem zu sämtlichen Seminaren verwendeten Werbematerial in hervorgeho-\n\nbener Position genannt. Dem lag eine entsprechende Absprache zwischen\n\nder T H und der Bank zugrunde, an die man sich in der Fol-\n\ngezeit auch hielt. Beide Institutionen waren an der Veranstaltung der Semi-\n\nnare interessiert und teilten sich die Kosten. Jedes der Seminare wurde\n\ndurch einen eigenen Einladungsprospekt angeboten. Im einzelnen handelte\n\nes sich um folgende Seminare:\n\nErstes Seminar: „Verpachtung oder Verkauf einer Apotheke“. Semi-\n\nnarinhalt waren folgende Themen: Verpachtung einer Apotheke – rechtliche\n\nGrundlagen, Pachtzins –; Verkauf der Apotheke mit dem Unterthema aktuelle\n\nEntwicklung der Verkaufspreise; steuerliche Aspekte des Verkaufes gegen\n\nBarzahlung, gegen Rentenzahlung; Abwägung Verpachtung/Verkauf; Alters-\n\nsicherung der Apotheker. Die Teilnahmegebühr betrug 250 DM. Sie schloß\n\nSeminarunterlagen, Getränke und einen Imbiß ein. Dieses Seminar wurde an\n\nvier Terminen zwischen Februar und November 1999 in Stuttgart, Hannover,\n\nLeipzig und München durchgeführt. Dem Einladungsprospekt war eine\n\nRückantwortkarte zur namentlichen Anmeldung beigefügt. Auf dieser Karte\n\nkonnten u.a. folgende Punkte angekreuzt werden: „Ich möchte mich persön-\n\nlich beraten lassen“ und „Bitte rufen Sie mich an“.\n\nZweites Seminar: „Übergabe der Apotheke innerhalb der Familie“ mit\n\nden Schwerpunkten: Alternativen bei der Übergabe einer Apotheke in der\n\nFamilie; Verkauf der Apotheke; Vorweggenommene Erbfolge; Verpachtung\n\nder Apotheke; Übergabe von Todes wegen. Bei diesem Seminar betrug die\n\nTeilnahmegebühr 400 DM und schloß Seminarunterlagen, Getränke und ein\n\nMittagessen ein. Dieses Seminar wurde an vier Terminen zwischen Februar\n\nund November 1999 in München, Frankfurt, Hannover und Berlin durchge-\n\nführt. Dem Prospekt lag eine Rückantwortkarte – wie zuvor beschrieben –\n\nbei.\n\nDrittes Seminar: „Erfolgreiche Existenzgründung“ mit den Themen:\n\nNeugründung/Pacht/Kauf/Finden einer geeigneten Apotheke; wirtschaftliche\n\nVoraussetzungen für die Selbständigkeit; Neugründung einer Apotheke;\n\nPacht einer Apotheke (mit Unterthemen, z. B. aktuelle Pachtzinsen für Apo-\n\ntheken); Kauf einer Apotheke (mit Unterthemen, u.a. Kaufpreisfindung); Fi-\n\nnanzierungsfragen der Existenzgründung. Die Teilnahmegebühr betrug\n\n150 DM und schloß Seminarunterlagen, Getränke und ein Mittagessen ein.\n\nDieses Seminar wurde an fünf Terminen zwischen April und November 1999\n\nin Stuttgart, Münster, Hannover, Frankfurt und Rostock durchgeführt. Ein\n\nweiterer in dem Prospekt angebotener Termin in Erfurt fand mangels ausrei-\n\nchender Anmeldungen nicht statt.\n\nDen Einladungsprospekten waren – wie genannt – Rückantwortkarten\n\nbeigefügt, die bei den ersten zwei Seminaren an die T H und\n\nbei dem dritten Seminar an die Bank zu richten waren. Ein Beratungsangebot\n\nenthielten sie nicht.\n\nZur Organisation und Abwicklung dieser Seminare hatte die T \n\nH bei der Bank ein spezielles Konto errichtet. Hierüber wurden die\n\nEinnahmen und die anfallenden Kosten abgerechnet. Dabei wurde ein Teil\n\nder Seminarkosten von der Bank getragen. Im Gesamtergebnis entstand für\n\ndas Jahr 1999 allein bei der T H eine Unterdeckung von\n\ndurchschnittlich 2.400 DM für jedes Seminar. Gewinne aus der Seminarver-\n\nanstaltung unmittelbar waren von vornherein nicht einkalkuliert worden. An\n\nden Seminaren nahmen sowohl Mandanten als auch Nichtmandanten der\n\nT H teil. Die Prospekte wurden auf dem im Herbst 1999\n\ndurchgeführten Deutschen Apothekertag in Leipzig als Standmaterial aus-\n\ngelegt.\n\nDas Oberlandesgericht Celle findet in dem festgestellten Verhalten der\n\ndrei Steuerberater zwar keine unerlaubte Werbung nach § 57a StBerG. Es\n\nbewertet dieses Verhalten jedoch als gewerbliche Tätigkeit im Sinne des\n\n§ 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG und des § 41 Abs. 1 der Berufsordnung der Bun-\n\ndessteuerberaterkammer (BOStB). Zur Begründung hierfür stellt das Ober-\n\nlandesgericht insbesondere auf folgendes ab: Mit den Seminarveranstaltun-\n\ngen sei ein erwerbswirtschaftlicher Zweck verfolgt worden. Auch wenn un-\n\nmittelbare Gewinnerzielung nicht beabsichtigt gewesen und auch nicht er-\n\nreicht worden sei, weil die Seminare nicht schon unmittelbar Gewinn abge-\n\nworfen hätten, habe doch die mittelbare Gewinnerwartung im Vordergrund\n\ngestanden. Im Grunde hätten die Steuerberater zusammen mit der Bank eine\n\nMaßnahme zur Pflege des vorhandenen und zukünftigen Kundenstammes\n\nbetrieben. Denn die Steuerberater hätten sich genau wie die offen gewerblich\n\ntätige Bank davon leiten lassen, durch die Seminare sich die schon gewor-\n\nbenen Kunden zu erhalten und neue Kunden zu gewinnen, um auch zukünf-\n\ntig aus dem so betreuten Kundenstamm gewinnbringende Einnahmen zu\n\nerzielen. Eine derartige mittelbare Gewinnerzielungsabsicht werde von dem\n\nBegriff der gewerblichen Tätigkeit miterfaßt.\n\nII.\n\nDie Verurteilung hält sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand.\n\n1. Allerdings geht das Oberlandesgericht zu Recht davon aus, daß die\n\nvon den Steuerberatern getragenen Veranstaltungen einschließlich der Wer-\n\nbung hierfür keine unerlaubte Werbung \n\njenseits der Grenzen des\n\n§ 57a StBerG darstellen.\n\nDie nach dem Senatsurteil BGH NJW 1998, 1965 \n\n(vgl. auch\n\nBGH NJW 2001, 2087 zu Informationsveranstaltungen von Rechtsanwälten;\n\nvgl. ferner Gehre, StBerG 4. Aufl. § 57a Rdn. 7 ff.; Kuhls/Maxl, StBerG 1995\n\n§ 57a Rdn. 4 ff.; Weniger DStR 1992, 1829; Lorz NJW 2002, 169) gemäß\n\nden dort genannten Kriterien anzustellende Abwägung im Einzelfall ergibt\n\nhier folgendes: Die äußere Form und der Inhalt der Einladungsprospekte sind\n\nnicht zu beanstanden. Die Prospekte waren auch nicht unmittelbar auf die\n\nErteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet. Insbesondere überschritten\n\ndie den Prospekten beigefügten Rückantwortkarten mit den etwa anzukreu-\n\nzenden Punkten „Ich möchte mich persönlich beraten lassen“ und „Bitte rufen\n\nSie mich an“ nicht die Grenzen zulässiger Werbung. In der Sache handelte\n\nes sich um eine freie Vortragstätigkeit der Steuerberater, die durch\n\n§ 57 Abs. 3 Nr. 5 StBerG ausdrücklich als mit dem Beruf des Steuerberaters\n\nvereinbar erklärt ist. Der inhaltliche Themenkreis der Vortragsveranstaltun-\n\ngen hält sich im Rahmen dessen, was Gegenstand steuerberatender Tätig-\n\nkeit ist. Es ist nicht festgestellt, daß die Vorträge und Auskünfte über dasjeni-\n\nge hinausgegangen wären, was im Rahmen steuerrechtlicher Beratung zu-\n\nlässig ist.\n\nSchließlich begründet es keine unzulässige Werbung, daß die Durch-\n\nführung der Seminare von der Hoffnung getragen wurde, auf diese Weise die\n\nT H Dritten bekanntzumachen und dadurch zu einem späte-\n\nren Zeitpunkt von diesen auch bei Mandatierungen berücksichtigt zu werden.\n\nDenn eine solche Absicht ist jeder Werbemaßnahme mittelbar zu eigen, sie\n\nist die eigentliche Triebfeder von Werbung überhaupt (BGH NJW 1998,\n\n1965 f.).\n\n2. Indes findet sich in dem festgestellten Verhalten der Steuerberater\n\nkeine gewerbliche Tätigkeit im Sinne des § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG und des\n\n§ 41 Abs. 1 BOStB.\n\na) Nach § 57 Abs. 2 Satz 1 StBerG haben Steuerberater und Steuer-\n\nbevollmächtigte sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die mit ihrem Beruf oder mit\n\ndem Ansehen des Berufs nicht vereinbar ist. Als nicht vereinbar mit dem Be-\n\nruf gilt nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG insbesondere eine gewerbliche Tätig-\n\nkeit. Dieses Verbot der gewerblichen Tätigkeit ist die Folge der Regelung in\n\n§ 32 Abs. 2 StBerG, wonach Steuerberater und Steuerbevollmächtigte einen\n\nfreien Beruf und kein Gewerbe ausüben. Sie sind – den Rechtsanwälten ver-\n\ngleichbar – ein unabhängiges Organ der Steuerrechtspflege. Das Berufsbild\n\nist ausgerichtet auf den Vorrang der persönlichen berufsspezifischen Lei-\n\nstung vor den wirtschaftlichen Aspekten der Tätigkeit. Es ist geprägt durch\n\ndie unabhängige und unparteiliche Erfüllung der den steuerberatenden Be-\n\nrufen übertragenen Aufgabe, eine umfassende Hilfeleistung in Steuersachen\n\nzu gewährleisten. Der Begriff der gewerblichen Tätigkeit im berufsrechtlichen\n\nSinne ist nicht abschließend geklärt. In Anlehnung an die steuerrechtliche\n\nund gewerberechtliche Definition hat die Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs die nicht vereinbare (vom Berufsbild des freien Berufs nicht mehr\n\nerfaßte) gewerbliche Tätigkeit im Sinne von § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG als\n\nselbständiges, gleichmäßig fortgesetztes und maßgebend von erwerbswirt-\n\nschaftlichem Streben nach Gewinn bestimmtes Handeln gekennzeichnet\n\n(BGHSt 42, 55, 60; BGH StB 1976, 219; BGH NJW 1981, 399; ebenso Geh-\n\nre aaO § 57 Rdn. 89). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Steuerberater\n\nim eigenen oder im fremden wirtschaftlichen Interesse handelt und in welcher\n\nRechtsform die gewerbliche Tätigkeit ausgeübt wird (Kuhls/Maxl aaO § 57\n\nRdn. 412 m. w. N.).\n\nb) Im vorliegenden Fall wurden unmittelbare Gewinne aus den Semi-\n\nnarveranstaltungen weder erwartet noch erlangt. Die erwarteten und ent-\n\nstandenen Kosten teilten die T H und die Bank untereinan-\n\nder. Die Erwartung mittelbarer Gewinne kann kein Kriterium für das Vorliegen\n\ngewerblicher Tätigkeit sein. So trägt insbesondere nicht der vom Oberlan-\n\ndesgericht für wesentlich erachtete Gesichtspunkt, daß für die Steuerberater\n\ndie mittelbare Gewinnerwartung im Vordergrund gestanden habe, indem sie\n\ngehandelt hätten, um schon vorhandene Kunden zu erhalten und neue Kun-\n\nden zu gewinnen, um auch zukünftig aus dem so betreuten Kundenstamm\n\ngewinnbringende Einnahmen zu erzielen. Die damit beschriebene Absicht\n\nmittelbarer Gewinnerzielung ist nichts anderes als das Motiv jeder Werbung\n\n(BGH NJW 1998, 1965, 1966). In diesem Motiv ein Indiz, gar eine hinrei-\n\nchende Voraussetzung für das Vorliegen einer gewerblichen Tätigkeit zu fin-\n\nden, hieße, aus Werbung auf gewerbliche Tätigkeit zu schließen. Dies wider-\n\nspräche dem Verhältnis der Regelungen in § 57a StBerG einerseits und\n\n§ 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG andererseits.\n\nDie Veranstaltung von Seminaren kann bei einem gewissen Umfang\n\nund entsprechender Nachhaltigkeit in gewerbliche Tätigkeit umschlagen (vgl.\n\nKuhls/Maxl aaO § 57 Rdn. 418 m. w. N.). Der hiesige Umfang des Veran-\n\nstaltungsprogramms – vier Seminarprojekte in einem Jahr, wenngleich je-\n\nweils an mehreren Orten durchgeführt – überschreitet diese Grenze jedoch\n\nnoch nicht.\n\nDie hier praktizierte Ansprache von Nichtmandanten und die Technik\n\nvorbereiteter Rückantworten sind Erscheinungsformen zulässiger Werbung.\n\nAus den angekündigten und behandelten Themen der Seminare ergibt sich\n\nnichts anderes.\n\nAuch begründet die Kooperation mit einer Bank hier kein Umschlagen\n\nzulässiger Werbung in gewerbliche Tätigkeit. Denn es war nach allen Um-\n\nständen ohne weiteres erkennbar, daß die Bank gewerblich, die T \n\nH jedoch nur werbend tätig wurde. Daß die Steuerberater mit den\n\nSeminarveranstaltungen auch die Geschäfte der gewerblich tätigen Bank\n\nmittelbar förderten, bleibt ohne Bedeutung. Denn deren Geschäfte wurden\n\ndamit von ihnen nicht „betrieben“ (vgl. Kuhls/Maxl aaO § 57 Rdn. 436 f.). Daß\n\ndie Bank etwa Einfluß auf den Inhalt der Vorträge genommen hätte, ist nicht\n\nerkennbar.\n\nSchließlich ist zu bedenken, daß es bei Kooperationen werbender\n\nSteuerberater mit gewerblich tätigen Unternehmen zu einer Interessenkollisi-\n\non derart kommen kann, daß Mandanten der Steuerberater von dem ge-\n\nwerblich tätigen Mitveranstalter eine Unternehmensberatung erfahren (vgl.\n\nKuhls/Maxl aaO § 57 Rdn. 422). Für eine derartige Interessenkollision beste-\n\nhen im vorliegenden Fall jedoch keinerlei Anhaltspunkte.\n\nIII.\n\nDanach – und angesichts umfassend aufgeklärten Sachverhalts – sind\n\ndie Steuerberater freizusprechen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nHarms Häger Schaal\n\nGuntermann Bareis","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-25/stbst-r-2-02","cited_norms":[{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":7},{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 57a","ref_norm":"57a","n":3},{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-25/stbst-r-2-02","retrieved":"2026-07-10 14:04:23.596467+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-02-25/stbst-r-2-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat fuer Steuerberatersachen und Steuerbevollmaechtigtensachen","date":"2003-02-25","dockets":["StbSt (R) 2/02"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 25.02.2003 – StbSt (R) 2/02","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-25/stbst-r-2-02","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"StBerG § 57 Abs. 4 Nr. 1 Zu gemeinsamen Werbeveranstaltungen von Steuerberatern und einer Bank.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Revisionen der Steuerberater wird das Urteil des Se-\n\nnats für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen\n\nbei dem Oberlandesgericht Celle vom 20. 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