{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2003-02-25","aktenzeichen":"1 StR 474/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 474/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n25. Februar 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Mordes u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 2003 gemäß\n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Stuttgart vom 21. Juni 2002 im Schuldspruch dahin ge-\n\nändert, daß der Angeklagte\n\na) im ersten Tatkomplex des Mordes und der Brandstiftung so-\n\nwie\n\nb) im zweiten Tatkomplex der Brandstiftung\n\nschuldig ist.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das vor-\n\nbezeichnete Urteil wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und wegen Brand-\n\nstiftung in fünf tateinheitlichen Fällen unter Einbeziehung weiterer Straftaten zu\n\nlebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe und darüber hinaus wegen einer\n\nweiteren Brandstiftung in neun tateinheitlichen Fällen zu einer gesonderten\n\nFreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision des\n\nAngeklagten, die die Verletzung sachlichen Rechts beanstandet, führt lediglich\n\nzu einer Änderung der Schuldsprüche hinsichtlich der Verurteilungen wegen\n\nder Brandstiftungen. Im wesentlichen ist sie indessen aus dem vom General-\n\nbundesanwalt in seiner Antragsschrift dargelegten Erwägungen unbegründet\n\nim Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der weiteren Begründung bedarf nur folgen-\n\ndes:\n\n1. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe bei den beiden\n\nBrandstiftungstaten jeweils mehrere in Tateinheit stehende Gesetzesverletzun-\n\ngen begangen, begegnet rechtlichen Bedenken, die der Senat als durchgrei-\n\nfend erachtet und die zur Schuldspruchänderung führen. Der Angeklagte hat\n\nnicht dasselbe Strafgesetz mehrmals verletzt (§ 52 Abs. 1 StGB). Die beiden\n\nfestgestellten Sachverhalte ergeben vielmehr, daß er durch eine Handlung - im\n\nzweiten Falle durch eine Handlung im natürlichen Sinne - denselben Tatbe-\n\nstand nicht mehrfach, sondern nur einfach verletzt hat.\n\nGleichartige Idealkonkurrenz scheidet aus, wenn der Tatbestand auf die\n\nVerletzung von sog. Gesamtheiten abstellt, also eine \"quantitative Steigerung\n\ndes Angriffsobjekts\" schon einschließt und nicht etwa höchstpersönliche\n\nRechtsgüter betroffen sind. Dann verletzt dieselbe Handlung das Strafgesetz\n\nauch nicht bereits deshalb \"mehrmals\", weil verschiedene Rechtsgutsträger\n\ngeschädigt sind (vgl. Rissing-van Saan in LK 11. Aufl. § 52 Rdn. 35 f.; Stree in\n\nSchönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 52 Rdn. 23 ff.; Samson/Günther in SK-\n\nStGB § 52 Rdn. 25 ff.).\n\nHier war es so, daß der Angeklagte im ersten Falle in der Tiefgarage der\n\nWohnanlage, in der sich die Wohnung der Familie D. befand, ein abge-\n\nstelltes Fahrzeug anzünden wollte, um sich an M. D. und deren Eltern\n\nzu \"rächen\". Bei der zweiten Brandlegung am selben Ort verhielt es sich ähn-\n\nlich: Er wollte sich durch eine \"zweite, größere Brandlegung\" an M. D. \n\nrächen und \"seiner Wut entäußern\". Im ersten Falle steckte er ein abgestelltes\n\nFahrzeug in Brand, das völlig ausbrannte. An drei weiteren Fahrzeugen ent-\n\nstanden hitzebedingte Schäden. Solche wurden darüber hinaus auch an der\n\nGebäudesubstanz der Tiefgarage hervorgerufen, in deren Folge eine Betonsa-\n\nnierung mit Kosten in Höhe von ca. 380.000 DM erforderlich wurde. Im zweiten\n\nBrandstiftungsfall entzündete er einen Pkw und an zwei weiteren Stellen in der\n\nTiefgarage entweder Reifenstapel oder die Reifen eines Autos. Sieben Fahr-\n\nzeuge brannten aus; zwei Fahrzeuge wiesen Brandschäden auf. An der Tiefga-\n\nrage selbst entstand ein Gebäudeschaden in Höhe von ca. 519.000 DM.\n\nDamit liegt der Fall hier anders als etwa beim Inbrandsetzen mehrerer\n\nauf offener Straße abgestellter Fahrzeuge. Dem Angeklagten ging es ersicht-\n\nlich darum, in der Tiefgarage einen Brand zu legen, um der Familie D. da-\n\ndurch Ungemach zu bereiten. Dies geschah im ersten Fall durch eine Ausfüh-\n\nrungshandlung; im zweiten Falle legte der Angeklagte den Brand im unmittel-\n\nbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang an mehreren Stellen, jedoch\n\nersichtlich in der Absicht, durch ein Feuer in der Tiefgarage sein Racheziel zu\n\nerreichen. Dabei handelt es sich angesichts des Tatbildes und des Tatablaufes\n\njeweils um eine Brandlegung, verwirklicht in den Begehungsformen des In-\n\nbrandsetzens und der teilweisen Zerstörung von Tatobjekten.\n\nDaß hier Tatobjekte betroffen waren, die zum Teil in der Nr. 1 (Gebäu-\n\nde), zum Teil in Nr. 4 (Kraftfahrzeuge) des § 306 Abs. 1 StGB aufgeführt sind,\n\nändert daran nichts. Maßgeblich ist, daß der Angeklagte hier in der Tiefgarage\n\nals einer \"Gesamtheit\" einschließlich der dort abgestellten Fahrzeuge je eine\n\nBrandlegung wollte und auch so vorging. Es liegt auch kein Fall vor, in dem\n\ndas Unrecht der Tat nur als mehrfache Gesetzesverletzung erschöpfend ge-\n\nkennzeichnet werden kann. Insofern verhält es sich ähnlich, wie wenn ein Ge-\n\nbäude angezündet wird, in dem auch noch mehrere Gegenstände zerstört wer-\n\nden, welche anderen Rechtsgutsträgern zuzuordnen sind.\n\nDanach kommt es nicht mehr darauf an, daß in den Urteilsgründen hin-\n\nsichtlich einiger Tatobjekte die Vollendung des Tatbestandes für sich gesehen\n\nnicht dargetan ist. Das sind diejenigen Fahrzeuge, zu denen das Landgericht\n\nlediglich hitzebedingte Schäden etwa an Gummileisten und Plastikstoßfängern\n\noder einen nicht näher gekennzeichneten Brandschaden in Höhe von ca. 500\n\nDM festgestellt hat. Ein selbständiges Weiterbrennen dieser Tatobjekte ist hier\n\nebensowenig belegt wie eine teilweise Zerstörung der Fahrzeuge. Letzteres\n\nhätte vorausgesetzt, daß ein für die ganze Sache zwecknötiger Teil unbrauch-\n\nbar geworden wäre und das Fahrzeug selbst damit jedenfalls für eine nicht un-\n\nbeträchtliche Zeit wegen der tatbedingt erforderlichen Reparaturarbeiten nicht\n\nbenutzbar gewesen wäre (vgl. BGH NStZ 2001, 252; siehe weiter BGH StV\n\n2003, 27, 29).\n\nDie Änderung des Schuldspruchs dahin, daß der Angeklagte jeweils nur\n\neiner Brandstiftung schuldig ist, gefährdet nicht den Bestand der jeweiligen\n\nEinzelstrafen. Denn durch die abweichende Beurteilung des Konkurrenzver-\n\nhältnisses wird der Unrechtsgehalt der Taten hier ersichtlich nicht berührt.\n\n2. Soweit das Landgericht in den Feststellungen zum Mord an \n\nL. alternative Tatabläufe für möglich hält und diese feststellt, begegnet\n\ndas keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Urteilsgründe sind in-\n\nsoweit nicht unklar oder lückenhaft. Ihr Gesamtzusammenhang, namentlich\n\nauch die Beweiswürdigung (UA S. 122), ergibt, daß die Sachverhaltsalternati-\n\nvität sich im wesentlichen auf den Zeitpunkt des Erstickens des Opfers durch\n\nden Angeklagten beschränkt (gegen 1.30 Uhr oder gegen 5.00 Uhr). Auch für\n\ndie erste Alternative (Ersticken L. s gegen 1.30 Uhr) geht die Strafkammer\n\nersichtlich davon aus, daß der Angeklagte gegen Morgen (ca. 5.00 Uhr) an den\n\nTatort zurückkehrte, sich vergewisserte und die Toilettentür von außen wieder\n\nverschloß (UA S. 54, 122). Diese Würdigung ist möglich; sie beruht angesichts\n\nder Beweisumstände im übrigen auch auf einer hinreichend tragfähigen Tatsa-\n\nchengrundlage.\n\n3. Bei der Beweiswürdigung zu den Brandstiftungstaten führt die Straf-\n\nkammer u.a. aus, der Angeklagte habe kein Alibi für die Tatzeiten (UA S. 124,\n\n128). Das wäre rechtsfehlerhaft, wenn die Kammer damit hätte zum Ausdruck\n\nbringen wollen, daß sie das fehlende Alibi als Indiz für die Täterschaft des An-\n\ngeklagten gewertet hätte (vgl. BGHSt 41, 153; BGHR StPO § 261 Aussagever-\n\nhalten 13). Sogar eine widerlegte Alibibehauptung oder ein unterbliebener Ali-\n\nbibeweisantritt trotz sich aufdrängender Möglichkeit dazu dürfte nicht ohne\n\nweiteres zu Lasten des Angeklagten gewertet werden (vgl. dazu weiter BGHR\n\nStPO § 261 Überzeugungsbildung 11, 30). Der Senat entnimmt den Urteils-\n\ngründen in ihrem Zusammenhang jedoch, daß die Strafkammer bei sinnge-\n\nrechtem Verständnis der bezeichneten Wendungen lediglich hervorheben\n\nwollte, daß gegen die Täterschaft sprechende Beweisumstände insoweit nicht\n\nfeststellbar waren. So gesehen liegt ein durchgreifender Rechtsmangel nicht\n\nvor.\n\nNack Boetticher Schluckebier\n\n Hebenstreit Elf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-25/1-str-474-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-25/1-str-474-02","retrieved":"2026-07-10 14:01:49.260071+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-02-25/1-str-474-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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