{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2003-02-25","aktenzeichen":"1 StR 15/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n25. Februar 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1 StR 15/03\n\n1.\n\n2.\n\nwegen Bestimmens einer Person unter 18 Jahren zum unerlaubten\n Handeltreiben mit Betäubungsmitteln u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 2003 beschlos-\n\nsen:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Stuttgart vom 8. August 2002 werden als unbegründet ver-\n\nworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-\n\nrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-\n\nklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und\n\ndie dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen not-\n\nwendigen Auslagen zu tragen.\n\nDer Senat merkt ergänzend an:\n\nDas Landgericht hat den Zeugen E. - trotz teils anderweitiger\n\nFormulierungen - erkennbar als unerreichbares Beweismittel be-\n\nhandelt. In dem Beschluß über die Ablehnung der Vernehmung\n\ndieses Zeugen nimmt es in vollem Umfang auf die Gründe des\n\nvorangegangenen Beschlusses Bezug, in dem die Verlesung der\n\nNiederschrift über die polizeiliche Vernehmung des Zeugen an-\n\ngeordnet wurde. Darin führt es aus, es sei nicht damit zu rechnen,\n\ndaß der Zeuge in absehbarer Zeit in der Hauptverhandlung oder\n\nauch kommissarisch vernommen werden könne. Damit stützt das\n\nLandgericht die Verlesung erkennbar auf eine Unmöglichkeit im\n\nSinne des § 251 Abs. 2 Satz 2 StPO, wovon auch die Revisionen\n\nausgehen. Bei dem Zitat von § 251 Abs. 2 Satz 1 StPO handelt es\n\nsich um ein offenkundiges Versehen. Das Landgericht begründet\n\ndie Ablehnung der Vernehmung des Zeugen, der nach amtsärztli-\n\nchem Attest zur Zeit nicht verhandlungs- und vernehmungsfähig\n\nist, mit dessen derzeitigem psychischen Zustand, welcher eine\n\nBesserung vor Ablauf von ca. einem viertel Jahr nicht erwarten\n\nläßt.\n\nEs sieht demnach keine begründete Aussicht, das Beweismittel in\n\nabsehbarer Zeit herbeizuschaffen. Damit bewertet es den Zeugen\n\nE. hier zu Recht - auch angesichts der Bedeutung der Be-\n\nweisfragen - als unerreichbares Beweismittel (BGHR StPO § 244\n\nAbs. 3 Satz 2 Unerreichbarkeit 11). Von einer \"völligen\" Ungeeig-\n\nnetheit gemäß § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO geht das Landgericht\n\nnach Inhalt und Wortlaut beider Beschlüsse nicht aus, sondern\n\nstellt vielmehr auf das Zeitmoment ab. Bei physischem oder psy-\n\nchischem Unvermögen eines Zeugen zur Wahrnehmung oder\n\nWiedergabe können Ungeeignetheit oder Unerreichbarkeit eng\n\nbeieinander liegen (vgl. Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag\n\nim Strafprozeß 5. Aufl. S. 603 ff.).\n\nNack Boetticher Schluckebier\n\n Hebenstreit Elf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-25/1-str-15-03","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-25/1-str-15-03","retrieved":"2026-07-10 14:02:33.859496+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-02-25/1-str-15-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. Strafsenat","date":"2003-02-25","dockets":["1 StR 15/03"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 25.02.2003 – 1 StR 15/03","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-25/1-str-15-03","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[{"id":"StPO/251","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"251","label":"§ 251 StPO","mentions":2},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/244","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"244","label":"§ 244 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T14:02:33.859496+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}