{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2003-02-24","aktenzeichen":"II ZR 385/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 31, 705; HGB § 128 a) Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts muß sich zu Schadensersatz ver- pflichtendes Handeln ihrer (geschäftsführenden) Gesellschafter entspre- chend § 31 BGB zurechnen lassen. b) Die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts haben grundsätz- lich auch für gesetzlich begründete Verbindlichkeiten ihrer Gesellschaft per- sönlich und als Gesamtschuldner einzustehen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n24. Februar 2003\nBoppel\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nII ZR 385/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nja\n\nja\n\nBGHR: ja\n\nBGB §§ 31, 705; HGB § 128\n\na) Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts muß sich zu Schadensersatz ver-\n\npflichtendes Handeln ihrer (geschäftsführenden) Gesellschafter entspre-\n\nchend § 31 BGB zurechnen lassen.\n\nb) Die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts haben grundsätz-\n\nlich auch für gesetzlich begründete Verbindlichkeiten ihrer Gesellschaft per-\n\nsönlich und als Gesamtschuldner einzustehen.\n\nBGH, Urteil vom 24. Februar 2003 - II ZR 385/99 - OLG Hamburg\n\n LG Hamburg\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 24. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und\n\nDr. Graf\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des\n\nHanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 17. Mai 1999\n\nwird auf ihre Kosten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin verlangt von den Beklagten aus abgetretenem Recht Rück-\n\nzahlung eines Teilbetrages von 70.000,00 DM einer von der D. Bank\n\nAG \n\nauf \n\nerstes \n\nAnfordern \n\nan \n\ndie \n\nC.\n\nGmbH \n\n(C. GmbH) ausgezahlten und von dieser an die Gesell-\n\nschaft bürgerlichen Rechts M.straße 50 \n\n(im \n\nfolgenden: Gesellschaft\n\noder Grundstücksgesellschaft) weitergeleiteten Bürgschaftssumme.\n\nDie Beklagten sind seit Juni 1991 Gesellschafter jener Gesellschaft, die\n\nEigentümerin des Grundstücks M.straße 50 \n\nin B. war. Weitere Ge-\n\nsellschafterin und zugleich Geschäftsführerin der Gesellschaft war die Co.\n\nGmbH \n\n(Co. GmbH). \n\nDie \n\nvon \n\nder\n\nGesellschaft als Generalunternehmerin eingeschaltete C. GmbH, deren\n\nGeschäftsführer P. R. auch die Geschäfte der Co. GmbH \n\nführte,\n\nerteilte \n\nder Zedentin der Klägerin, \n\nder Da. GmbH \n\n(Da. GmbH),\n\nim Juli 1991 den Auftrag für die Rohbauarbeiten eines Wohn- und Geschäfts-\n\nhauses, das auf dem Gesellschaftsgrundstück errichtet werden sollte. Die\n\nD. Bank AG \n\nübernahm \n\ndie \n\nvon \n\nder Da. GmbH \n\nder C. GmbH\n\nzu stellende Ausführungsbürgschaft auf erstes Anfordern über 719.340,47 DM.\n\nNachdem die Da. GmbH den Rohbauvertrag wegen Baubehinderung\n\nim November 1991 gekündigt hatte, schlossen die C. GmbH, vertreten\n\ndurch P. R., und die Grundstücksgesellschaft, vertreten durch die Co.\n\nGmbH, diese vertreten durch P. R., am 14. Januar 1992 eine Ab-\n\ntretungsvereinbarung, mit der die C. GmbH \n\nihre Ansprüche gegen die\n\nD. Bank AG aus der Bürgschaft \n\n(neben etwaigen Schadensersatzan-\n\nsprüchen gegen die Da. GmbH) zur Sicherung eventueller Mehrkosten aus\n\nder erforderlichen neuen Auftragsvergabe an die Grundstücksgesellschaft ab-\n\ntrat. Letztere ermächtigte die C. GmbH, die Forderung aus der Bürg-\n\nschaft einzuziehen. Auf Aufforderung der C. GmbH zahlte die D.\n\nBank AG dieser im Juni 1992 die Bürgschaftssumme unter Vorbehalt der\n\nRückforderung aus, belastete die Da. GmbH mit dem entsprechenden Be-\n\ntrag und trat dieser den Rückzahlungsanspruch ab. Die C. GmbH ver-\n\nanlaßte, daß die Bürgschaftssumme Anfang September 1992 der Grundstücks-\n\ngesellschaft überwiesen wurde.\n\nDie Da. GmbH erwirkte gegen die C. GmbH ein 1995 \n\nrechts-\n\nkräftig gewordenes Urteil auf Rückzahlung der Bürgschaftssumme, ohne dar-\n\naus jedoch noch vollstrecken zu können. Die C. GmbH wurde im Sep-\n\ntember 1995 im Handelsregister gelöscht, die Löschung der Co. GmbH\n\nerfolgte im November 1996. 1997 trat die Da. GmbH ihre Ansprüche aus\n\nunberechtigter Inanspruchnahme der Bürgschaft an die Klägerin ab.\n\nDie Klägerin ist der Ansicht, der Bürgschaftsfall sei nicht eingetreten. Ihre\n\nzunächst auf positive Vertragsverletzung und ungerechtfertigte Bereicherung\n\ngestützte Klage blieb in erster Instanz ohne Erfolg. Ihre Berufung, mit der sie\n\nauch eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung der Da. GmbH durch die\n\nGrundstücksgesellschaft geltend gemacht hat, führte zur Verurteilung der Be-\n\nklagten. Mit ihrer Revision streben die Beklagten die Wiederherstellung des\n\nlandgerichtlichen Urteils an.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist nicht begründet.\n\nI. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagten hafteten als Ge-\n\nsellschafter der Grundstücksgesellschaft, die für Schadensersatzansprüche der\n\nKlägerin einzustehen habe bzw. der die Bürgschaftssumme unberechtigt zuge-\n\nflossen sei, als Gesamtschuldner, und zwar sowohl aus ungerechtfertigter Be-\n\nreicherung nach § 812 Abs. 1 BGB, jedenfalls in Verbindung mit § 822 BGB, als\n\nauch wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung nach § 826 BGB. Für die\n\nAuszahlung der Bürgschaftssumme an die C. GmbH habe ein Rechts-\n\ngrund nicht bestanden. Der C. GmbH hätten, wie \n\nim Rechtsstreit\n\n15 O 844/92 des Landgerichts B. festgestellt worden sei, wegen der Nicht-\n\nausführung der Rohbauarbeiten keine Ansprüche gegen die Da. GmbH zu-\n\ngestanden, jedenfalls seien solche Ansprüche im vorliegenden Verfahren nicht\n\neinmal vorgetragen worden. Auch Schadensersatzansprüche der Grundstücks-\n\ngesellschaft gegen die C. GmbH seien weder vorgetragen noch sonst\n\nersichtlich. Der Tatbestand der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung der\n\nDa. GmbH sei erfüllt, weil der Geschäftsführer der C. GmbH die\n\nBürgschaftssumme eingezogen habe, obwohl der C. GmbH keine durch\n\ndie Bürgschaft gesicherten Ansprüche erwachsen seien, und er das Geld zu\n\neinem Zeitpunkt an die Grundstücksgesellschaft weitergeleitet habe, in dem die\n\nC. GmbH bereits überschuldet und konkursreif gewesen sei.\n\nII. Das hält revisionsrechtlicher Prüfung im Ergebnis stand.\n\n1. Mit Recht \n\nrügt die Revision allerdings die Annahme eines\n\nbereicherungsrechtlichen Anspruchs der Klägerin.\n\nEin Anspruch aus § 812 Abs. 1 BGB besteht nicht, weil es an einer Lei-\n\nstung der D. Bank AG an die Grundstücksgesellschaft fehlt. Die Bürg-\n\nschaftssumme wurde an die C. GmbH gezahlt. Die Abtretung der Forde-\n\nrung an die Grundstücksgesellschaft verbunden mit der Ermächtigung der\n\nC. GmbH zu ihrer Einziehung konnte daran nichts ändern. Denn nach\n\nder Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat die bereicherungsrechtliche\n\nRückabwicklung selbst einer auf Anweisung des Zedenten an den Zessionar\n\nerfolgten Leistung zwischen dem Schuldner und dem Zedenten stattzufinden,\n\nnicht zwischen dem Schuldner und dem Zessionar (BGHZ 105, 365, 369;\n\nBGHZ 122, 46, 50). Etwas anderes gilt nur, wenn der Zessionar die Leistung an\n\nsich veranlaßt oder maßgeblich durch sein Drängen initiiert hat (BGH, Urt. v.\n\n8. Juni 1988 - IV b ZR 51/87, NJW 1989, 161, 162; Urt. v. 25. September 1996\n\n- VIII ZR 76/95, NJW 1997, 461, 464), wofür es hier jedoch an Anhaltspunkten\n\nfehlt.\n\nAuch ein Anspruch aus § 822 BGB kommt nicht in Betracht. Er setzt ne-\n\nben der Unentgeltlichkeit der Weiterleitung des Erlangten voraus, daß der Erst-\n\nempfänger aus Rechtsgründen nicht haftet (BGH, Urt. v. 3. Dezember 1998\n\n- III ZR 288/96, NJW 1999, 1026, 1028), was der Fall ist, wenn er sich auf den\n\nWegfall der Bereicherung berufen kann, § 818 Abs. 3 BGB. Die Berufung auf\n\n§ 818 Abs. 3 BGB war der C. GmbH jedoch verwehrt, weil sie der ver-\n\nschärften Haftung analog § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB unterlag. Denn die Leistung\n\nder D. Bank AG erfolgte unter Vorbehalt der Rückforderung, und ein\n\nWiderspruch der C. GmbH \n\ninsoweit \n\nist nicht ersichtlich (BGH, Urt. v.\n\n8. Juni 1988 aaO).\n\n2. Das Berufungsgericht hat jedoch rechtsfehlerfrei einen Anspruch der\n\nKlägerin gegen die Grundstücksgesellschaft aus § 826 BGB bejaht.\n\na) Die sittenwidrige vorsätzliche Schädigung der Da. GmbH liegt in\n\nder Einforderung der Bürgschaftssumme durch die C. GmbH und der\n\nWeiterleitung an die Gesellschaft durch den Geschäftsführer R. in seiner\n\nDoppelrolle als Geschäftsführer der C. GmbH und zugleich der ge-\n\nschäftsführenden Gesellschafterin der Grundstücksgesellschaft.\n\nDer Grundstücksgesellschaft stand ein entsprechender Zahlungsan-\n\nspruch gegen die C. GmbH nicht zu; die C. GmbH besaß keine\n\nForderung gegen die Da. GmbH, die sie zur Inanspruchnahme der Bürg-\n\nschaft berechtigt hätte. Die Weiterleitung des Geldes an die Grundstücksgesell-\n\nschaft erfolgte zu einem Zeitpunkt, als die C. GmbH überschuldet und\n\nkonkursreif war. Letzteres hat das Berufungsgericht auf Grund des Sachvor-\n\ntrags der Klägerin und der dazu eingereichten Unterlagen rechtsfehlerfrei fest-\n\ngestellt; insoweit erhebt die Revision keine Bedenken. Entsprechendes gilt für\n\ndie Feststellung des Berufungsgerichts, ein Schadensersatzanspruch der\n\nGrundstücksgesellschaft gegen die C. GmbH sei nicht geltend gemacht\n\nworden.\n\nEntgegen der Revision geht das Berufungsgericht auch ohne Rechts-\n\nfehler davon aus, daß der Eintritt des Bürgschaftsfalls nicht schlüssig vorgetra-\n\ngen ist. Die Beklagten haben eine Aufstellung der Kosten, die die Da.\n\nGmbH für die Rohbauarbeiten veranschlagt hatte, und der nach Einschaltung\n\neiner neuen Generalübernehmerin und Beauftragung eines neuen Bauunter-\n\nnehmens tatsächlich entstandenen Kosten vorgelegt und behauptet, der die\n\nveranschlagten Kosten übersteigende Mehrbetrag von rund 892.000,00 DM sei\n\nder der Gesellschaft durch das Verhalten der Da. GmbH entstandene\n\nSchaden. Sie haben jedoch nicht im einzelnen dargelegt, daß und weshalb die\n\nKündigung des Bauvertrages durch die Da. GmbH unberechtigt und für die\n\nEntstehung der Mehrkosten ursächlich war.\n\nDaß die Entgegennahme der Bürgschaftssumme durch die Gesellschaft\n\nunter diesen - dem für die Geschäftsführerin der Gesellschaft wie für die\n\nC. GmbH handelnden P. R. bekannten - Umständen gegen die\n\nguten Sitten verstieß, kann keinem Zweifel unterliegen. Dabei handelte R. \n\nvorsätzlich und in dem Bewußtsein, den Bürgschaftsbetrag damit zum Schaden\n\nder Da. GmbH deren Zugriff zu entziehen. Deshalb geht auch die Rüge der\n\nRevision fehl, bei den Feststellungen des Berufungsgerichts, R. habe das\n\nGeld an der C. GmbH vorbei auf die Grundstücksgesellschaft überge-\n\nleitet, um so den Zugriff der Gläubiger der C. GmbH darauf zu verhin-\n\ndern, handele es sich um unhaltbare, durch Parteivorbringen nicht gedeckte\n\nbloße Behauptungen des Gerichts.\n\nb) Die Geschäftsführerin der Grundstücksgesellschaft, die Co.\n\nGmbH, muß sich das deliktische Handeln ihres Geschäftsführers R. nach\n\n§ 31 BGB ebenso zurechnen lassen wie die Grundstücksgesellschaft in ent-\n\nsprechender Anwendung dieser Bestimmung das Handeln ihrer geschäftsfüh-\n\nrenden Gesellschafterin. Verfassungsmäßig berufener Vertreter im Sinne der\n\nVorschrift kann auch eine juristische Person sein, wenn diese wie im vorliegen-\n\nden Fall zur Geschäftsführung berechtigte Gesellschafterin einer Gesellschaft\n\nbürgerlichen Rechts ist.\n\naa) Nach einer älteren Entscheidung des Bundesgerichtshofs soll aller-\n\ndings die Vorschrift des § 31 BGB auf die Gesellschaft bürgerlichen Rechts\n\nnicht anwendbar sein, weil sie, anders als die offene Handelsgesellschaft oder\n\ndie Kommanditgesellschaft, zu wenig körperschaftlich organisiert sei, als daß\n\nman die für sie handelnden Gesellschafter als ihre \"Organe\" bezeichnen könnte\n\n(BGHZ 45, 311, 312). Die darin zum Ausdruck kommende - inzwischen nahezu\n\ndurchweg abgelehnte (Nachweise bei K. Schmidt, Gesellschaftsrecht 4. Aufl.\n\n§ 60 II 4, S. 1782 f.) - Auffassung ist geprägt von der damals herrschenden\n\nMeinung, die der Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine eigene Rechts- und\n\nParteifähigkeit absprach und eine akzessorische persönliche Haftung der Ge-\n\nsellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht kannte. Damit\n\nschien der Weg versperrt, über § 31 BGB deliktisches Handeln eines Gesell-\n\nschafters der Gesellschaft zuzurechnen und im Gefolge deren Gesellschafter\n\nakzessorisch für die Verbindlichkeit haften zu lassen.\n\nbb) Diese Auffassung ist jedenfalls durch den inzwischen mit Zustim-\n\nmung aller anderen Zivilsenate des Bundesgerichtshofs vollzogenen Wandel im\n\nVerständnis der Rechtssubjektivität der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und\n\nihrer Haftungsverfassung (Senat, BGHZ 146, 341) überholt. Danach besitzt die\n\nGesellschaft bürgerlichen Rechts Rechtsfähigkeit, soweit sie durch Teilnahme\n\nam Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet; in diesem Rahmen\n\nist sie im Zivilprozeß aktiv und passiv parteifähig. Für die danach von der Ge-\n\nsellschaft bürgerlichen Rechts begründeten Verbindlichkeiten in deren jeweili-\n\ngen Bestand haften ihre Gesellschafter persönlich als Gesamtschuldner.\n\nEs gibt keinen überzeugenden Grund, diese Haftung - anders als bei der\n\nOHG, bei der die Haftung der Gesellschaft auch für gesetzliche Verbindlichkei-\n\nten, insbesondere auch für ein zum Schadensersatz verpflichtendes Verhalten\n\nihrer Gesellschafter, und die entsprechende Anwendbarkeit des § 31 BGB\n\nheute allgemein anerkannt sind - auf rechtsgeschäftlich begründete Verbind-\n\nlichkeiten zu beschränken (Gesmann-Nuissl, WM 2001, 973, 978; Grunewald,\n\nGesellschaftsrecht 5. Aufl. Rdn. 113; Habersack, BB 2001, 477, 481; Hadding;\n\nZGR 2001, 712, 725 f., 735 f.; K. Schmidt, NJW 2001, 993, 998 f.; Ulmer, ZIP\n\n2001, 585, 597; Wiedemann, JZ 2001, 661, 663). Für die Ausdehnung auf ge-\n\nsetzliche Verbindlichkeiten spricht insbesondere der Gedanke des Gläubiger-\n\nschutzes (Ulmer aaO): anders als bei rechtsgeschäftlicher Haftungsbegründung\n\nkönnen sich die Gläubiger einer gesetzlichen Verbindlichkeit ihren Schuldner\n\nnicht aussuchen; dann aber muß erst recht wie bei vertraglichen Verbindlich-\n\nkeiten das Privatvermögen der Gesellschafter als Haftungsmasse zur Verfü-\n\ngung stehen.\n\nDie ausnahmslose Haftung für gesetzliche Verbindlichkeiten ist zudem\n\nim Modell der akzessorischen Haftung angelegt; ohne sie bliebe die Rechts-\n\nsubjektivität der Gesellschaft bürgerlichen Rechts unvollkommen. Die Haftung\n\nfür deliktisches Handeln eines Gesellschafters, soweit dieses nach § 31 BGB\n\nder Gesellschaft zugerechnet werden kann, ist den übrigen Gesellschaftern\n\nauch zumutbar, weil sie in aller Regel auf Auswahl und Tätigkeit der Organmit-\n\nglieder entscheidenden Einfluß besitzen (Ulmer aaO).\n\nDie Stimmigkeit dieses Verständnisses wird im übrigen auch durch die\n\nMöglichkeit der identitätswahrenden Umwandlung der gewerblich tätigen Ge-\n\nsellschaft bürgerlichen Rechts in eine OHG belegt. Denn eine solche Gesell-\n\nschaft bürgerlichen Rechts wird von Gesetzes wegen ohne jeden Publizitätsakt\n\nzu einer personen- und strukturgleichen OHG, sobald ihr Unternehmen nach Art\n\nund Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb\n\nerfordert, §§ 105 Abs. 1, 1 HGB. Da dieser Übergang sich oft gleitend vollzieht\n\nund die Erforderlichkeit kaufmännischer Einrichtungen nur durch eine wertende\n\nBeurteilung festzustellen ist, läßt sich der Zeitpunkt, ab dem es sich nicht mehr\n\num eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, sondern um eine OHG handelt, sel-\n\nten exakt bestimmen. Da sich zudem die Umwandlung auch in umgekehrter\n\nRichtung vollziehen kann, wäre es mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit für\n\nGesellschafter wie Gläubiger unvereinbar, OHG und Gesellschaft bürgerlichen\n\nRechts, was die Geltung des § 31 BGB betrifft, unterschiedlich zu behandeln.\n\nRöhricht\n\nGoette\n\nKurzwelly\n\nMünke\n\nGraf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-24/ii-zr-385-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 822","ref_norm":"822","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 820","ref_norm":"820","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-24/ii-zr-385-99","retrieved":"2026-07-10 14:06:25.074297+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-02-24/ii-zr-385-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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