{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2003-02-20","aktenzeichen":"V ZB 59/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 574 Abs. 1, 3 Die Zulassung einer kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde durch das Beru- fungsgericht bindet das Rechtsbeschwerdegericht nicht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n20. Februar 2003\n\nin dem Rechtsstreit\n\nV ZB 59/02\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nZPO § 574 Abs. 1, 3\n\nDie Zulassung einer kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde durch das Beru-\n\nfungsgericht bindet das Rechtsbeschwerdegericht nicht.\n\nBGH, Beschl. v. 20. Februar 2003 - V ZB 59/02 - OLG Rostock\n\n LG Schwerin\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. Februar 2003 durch die\n\nRichter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und Dr. Schmidt Räntsch\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Rostock vom 22. Oktober 2002 wird auf\n\nKosten der Beklagten als unzulässig verworfen.\n\nDer Gegenstandswert wird auf 12.338,60 \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:4)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:9)(cid:1)(cid:10)(cid:5)(cid:12)(cid:11)(cid:9)(cid:5)(cid:14)(cid:13)\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Parteien streiten darüber, ob und in welchem Umfang die Beklagte\n\ndem Kläger Ersatz für Einbußen in der Bewirtschaftung von gepachteten Acker-\n\nflächen zu zahlen hat, die dieser ihr für den Bau der Bundesautobahn A 20\n\nüberlassen hatte. Das Landgericht hat der Klage durch ein der Beklagten am\n\n15. Juli 2002 zugestelltes Urteil dem Grunde nach stattgegeben. Die von der\n\nBeklagten hiergegen am 15. August 2002 eingelegte Berufung hat das Ober-\n\nlandesgericht durch Beschluß als unzulässig verworfen, weil die Beru-\n\nfungsschrift von dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten nicht unterschrie-\n\nben sei. Das am Ende der Berufungsschrift angebrachte Schriftgebilde sei nur\n\neine Paraphe, keine Unterschrift. Dagegen richtet sich die von dem Oberlan-\n\ndesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde.\n\nII.\n\nDie Rechtsbeschwerde ist unzulässig.\n\n1. Sie ist zwar nach §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO von\n\nGesetzes wegen statthaft, weil sie sich gegen einen Beschluß richtet, durch\n\nden die Berufung als unzulässig verworfen worden ist. Zulässig ist sie aber\n\nnach § 574 Abs. 2 ZPO nur, wenn auch die dort bestimmten weiteren Voraus-\n\nsetzungen gegeben sind. Das ist nicht der Fall.\n\n2. Das Berufungsgericht hat die Rechtsbeschwerde zwar zugelassen\n\nund damit implizit das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Zu-\n\nlassung der Rechtsbeschwerde bejaht, ohne dies allerdings näher auszufüh-\n\nren. An diese Beurteilung ist der Senat aber nicht gebunden, weil § 574 Abs. 3\n\nSatz 2 ZPO, der eine solche Bindung bestimmt, auf Rechtsbeschwerden, die\n\nkraft Gesetzes statthaft sind, nicht anwendbar ist. Die Zulässigkeit einer\n\nRechtsbeschwerde hängt zwar in der Sache stets davon ab, daß die Voraus-\n\nsetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO gegeben sind. Anders als bei der Revision,\n\ndie bei Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen von den Berufungsgerichten\n\nund, wenn diese eine zulassungsfähige Revision nicht zulassen, (im Rahmen\n\neiner Nichtzulassungsbeschwerde) auch vom Revisionsgericht, zugelassen\n\nwerden kann, sind bei Rechtsbeschwerden Verfahren und Entscheidungskom-\n\npetenz in den beiden Fallgruppen des § 574 Abs. 1 ZPO unterschiedlich gere-\n\ngelt. Grundsätzlich soll die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde von ihrer Zu-\n\nlassung durch das Berufungs- oder Beschwerdegericht abhängen (§ 574\n\nAbs. 1 Nr. 2 ZPO), dem deshalb auch die alleinige Kompetenz zur Entschei-\n\ndung\n\ndarüber zugewiesen ist, ob die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO vorlie-\n\ngen (§ 574 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Das Ergebnis dieser Prüfung soll bei Zulas-\n\nsung wie auch bei Ablehnung bindend sein. In bestimmten, für den Recht-\n\nschutz besonders bedeutsamen Fällen soll die Statthaftigkeit der Rechtsbe-\n\nschwerde dagegen bewußt nicht von einer Zulassung durch das Berufungs-\n\noder Beschwerdegericht abhängen, sondern ohne weiteres gegeben sein\n\n(§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Da in solchen Fällen eine Zulassung nicht stattfindet,\n\nkann die gleichwohl erforderliche Prüfung der Voraussetzungen des § 574\n\nAbs. 2 ZPO sinnvollerweise nur durch das Rechtsbeschwerdegericht erfolgen,\n\ndem diese Prüfung auch allein zugewiesen ist. In diesem Punkt sind die Vor-\n\nschriften über die Zulassung der Rechtsbeschwerde mit den Vorschriften des\n\nfrüheren Revisionsrechts vergleichbar. Jenes hatte mit der Rechtsbeschwerde\n\ngemein, daß die Entscheidungskompetenz über die Durchführung des Rechts-\n\nmittels zwischen dem Ausgangsgericht und dem Rechtsmittelgericht nach\n\nSachkriterien (dort Wert der Beschwer, hier Statthaftigkeit des Rechtsmittels\n\nvon Gesetzes wegen) verteilt war. Eine Entscheidung des Berufungsgerichts in\n\nder dem Revisionsgericht vorbehaltenen Materie war nach der Rechtsprechung\n\ndes Bundesgerichtshofs ohne Wirkung (BGHZ 69, 93, 95; Beschl. v.\n\n30. November 1979, I ZR 30/79, NJW 1980, 786; v. 23. Juni 1983, IVa ZR\n\n136/82, NJW 1984, 927). Nichts anderes gilt hier. Die Zulassung einer kraft\n\nGesetzes statthaften Rechtsbeschwerde durch das Berufungs- oder Beschwer-\n\ndegericht entbehrt einer gesetzlichen Grundlage und löst deshalb auch keine\n\nBindungswirkung aus. Dies entspricht auch den Vorstellungen des Gesetzge-\n\nbers bei Schaffung der Vorschriften über die Zulassung der Rechtsbeschwer-\n\nde. In den Fällen, in denen die Rechtsbeschwerde kraft Gesetzes statthaft ist,\n\n\"obliegt die Überprüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen stets dem Rechts-\n\nbeschwerdegericht\", heißt es dazu in der Gesetzesbegründung (BT-Drucks.\n\n14/4722 S. 116).\n\n3. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Sa-\n\nche hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung in der Sache ist\n\nauch weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen\n\nRechtsprechung erforderlich. Die Anforderungen, die an das Vorliegen einer\n\ngültigen Unterschrift zu stellen sind, sind in der Rechtsprechung des Bundes-\n\ngerichtshofs seit langem geklärt (BGH, Beschl. v. 10. Juli 1997, IX ZR 24/97,\n\nNJW 1997, 3380 f. m.w.N.), was auch die Beschwerdebegründung nicht ver-\n\nkennt. Es geht nur um die Anwendung dieser Rechtsprechung auf den vorlie-\n\ngenden Fall. Diese hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab und\n\nläßt über den Fall hinausreichende Erkenntnisse nicht erwarten. Rechtsfehler,\n\ndie eine Zulassung erfordern könnten, sind nicht ersichtlich.\n\nIII.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nTropf\n\nKrüger\n\n Klein\n\nGaier\n\nSchmidt-Räntsch","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-20/v-zb-59-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":11},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-20/v-zb-59-02","retrieved":"2026-07-10 14:02:57.305327+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-02-20/v-zb-59-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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