{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2003-02-20","aktenzeichen":"IX ZR 81/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"InsO §§ 170, 171 Abs. 1 Die 4 %ige Feststellungskostenpauschale gebührt der Insolvenzmasse auch für sicherungshalber abgetretene Forderungen, die nach Insolvenzeröffnung durch direkte Leistung an den absonde- rungsberechtigten Gläubiger getilgt werden. InsO §§ 22, 159, 170, 171 Für sicherungshalber abgetretene Forderungen, die vor Insolvenzeröffnung getilgt werden, ge- bühren der späteren Insolvenzmasse grundsätzlich weder Feststellungs- noch Verwertungsko- sten. InsO § 21 Abs. 1 Satz 1, § 23 Abs. 1 Satz 3 Das für das Eröffnungsverfahren erlassene insolvenzgerichtliche Verbot an Drittschuldner, an den (Insolvenz-)Schuldner zu zahlen, die Ermächtigung des vorläufigen Insolvenzverwalters zum Forderungseinzug sowie das Gebot an die Drittschuldner, an den vorläufigen Verwalter zu zah- len, wirken von sich aus nicht gegenüber Sicherungsnehmern. InsO § 169 Satz 2 Eine Verzinsungspflicht nach § 169 Satz 2 InsO setzt voraus, daß gerade auch der anspruch- stellende Gläubiger durch gerichtliche Anordnung an der Verwertung gehindert worden ist. InsO § 21 Abs. 2 Nr. 3, § 169 Satz 2 Das vom Insolvenzgericht für das Eröffnungsverfahren erlassene Zwangsvollstreckungsverbot hindert für sich Sicherungsnehmer nicht, ihre vertraglichen Rechte ohne Vollstreckungsmaßnah- men durchzusetzen. InsO § 169 Satz 1 Verzinsung abgetretener Forderungen gebührt dem absonderungsberechtigten Sicherungsneh- mer regelmäßig erst ab dem Tage nach dem Zahlungseingang, sofern sich der Insolvenzver- walter vom Berichtstermin an ordnungsgemäß um den Forderungseinzug bemüht hat. InsO § 169 Die Zinszahlungspflicht der Insolvenzmasse endet nicht schon mit der Verwertungshandlung, sondern erst mit der Auskehr des Erlöses an den Absonderungsberechtigten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 81/02\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n20. Februar 2003\nPreuß\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nja\n\nja\n\nInsO §§ 170, 171 Abs. 1\n\nDie 4 %ige Feststellungskostenpauschale gebührt der Insolvenzmasse auch für sicherungshalber\nabgetretene Forderungen, die nach Insolvenzeröffnung durch direkte Leistung an den absonde-\nrungsberechtigten Gläubiger getilgt werden.\n\nInsO §§ 22, 159, 170, 171\n\nFür sicherungshalber abgetretene Forderungen, die vor Insolvenzeröffnung getilgt werden, ge-\nbühren der späteren Insolvenzmasse grundsätzlich weder Feststellungs- noch Verwertungsko-\nsten.\n\nInsO § 21 Abs. 1 Satz 1, § 23 Abs. 1 Satz 3\n\nDas für das Eröffnungsverfahren erlassene insolvenzgerichtliche Verbot an Drittschuldner, an\nden (Insolvenz-)Schuldner zu zahlen, die Ermächtigung des vorläufigen Insolvenzverwalters zum\nForderungseinzug sowie das Gebot an die Drittschuldner, an den vorläufigen Verwalter zu zah-\nlen, wirken von sich aus nicht gegenüber Sicherungsnehmern.\n\nInsO § 169 Satz 2\n\n \n\nEine Verzinsungspflicht nach § 169 Satz 2 InsO setzt voraus, daß gerade auch der anspruch-\nstellende Gläubiger durch gerichtliche Anordnung an der Verwertung gehindert worden ist.\n\nInsO § 21 Abs. 2 Nr. 3, § 169 Satz 2\n\nDas vom Insolvenzgericht für das Eröffnungsverfahren erlassene Zwangsvollstreckungsverbot\nhindert für sich Sicherungsnehmer nicht, ihre vertraglichen Rechte ohne Vollstreckungsmaßnah-\nmen durchzusetzen.\n\nInsO § 169 Satz 1\n\nVerzinsung abgetretener Forderungen gebührt dem absonderungsberechtigten Sicherungsneh-\nmer regelmäßig erst ab dem Tage nach dem Zahlungseingang, sofern sich der Insolvenzver-\nwalter vom Berichtstermin an ordnungsgemäß um den Forderungseinzug bemüht hat.\n\nInsO § 169\n\nDie Zinszahlungspflicht der Insolvenzmasse endet nicht schon mit der Verwertungshandlung,\nsondern erst mit der Auskehr des Erlöses an den Absonderungsberechtigten.\n\nBGH, Urteil vom 20. Februar 2003- IX ZR 81/02 - OLG Stuttgart\n\n LG Hechingen\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 20. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter\n\nKirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des 9. Zivil-\n\nsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27. März 2002 und\n\ndas Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hechingen vom\n\n2. November 2001 teilweise aufgehoben. Das letztgenannte Urteil\n\nwird insgesamt wie folgt neu gefaßt:\n\nDer Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.526,72 \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:7)(cid:6)\n\n4 % Zinsen aus 18.832,74 \n\n(cid:8)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:13)(cid:16)(cid:15)\n\n Februar bis\n\n(cid:1)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:1)\n\n(cid:6)(cid:21)(cid:20)(cid:23)(cid:22)(cid:4)(cid:24)(cid:26)(cid:25)(cid:28)(cid:27)(cid:16)(cid:29)\n\n22. März 2000,\n\naus 20.018,93 \n\n(cid:8)(cid:30)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:16)(cid:13)(cid:16)(cid:15)\n\n 23. März bis 26. April 2000,\n\n(cid:1)(cid:31)(cid:17)(cid:19)(cid:1)\n\n(cid:6)(cid:12)(cid:20)(cid:23)(cid:22)(cid:4)(cid:24)\n\naus 20.137,55 \n\n April 2000,\n\n(cid:24)!(cid:25)(cid:4)\"(cid:16)(cid:29)\n\naus 39.451,09 \n\n(cid:8)(cid:30)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:16)(cid:13)(cid:16)(cid:15)\n\n(cid:1)(cid:31)(cid:17)(cid:19)(cid:1)\n\n(cid:6)(cid:12)(cid:20)(cid:23)(cid:22)(cid:4)(cid:24)#(cid:25)(cid:28)$(cid:16)(cid:29)%(cid:3)\n\n(cid:5)’&(cid:12)()(cid:29)\n\n April 2000\n\n(cid:1)*(cid:17)(cid:19)(cid:1)\n\n(cid:6)(cid:16)(cid:20)(cid:23)(cid:22)(cid:4)(cid:24)(cid:26)+,(cid:29)(cid:4)(cid:3)\n\n(cid:5)-$)(cid:29)\n\nund 5 % Zinsen aus 39.451,09 \n\n(cid:8)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:19)(cid:13)(cid:16)(cid:15)\n\n Mai\n\n2000,\n\naus 39.658,68 \n\n(cid:8)(cid:30)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:16)(cid:13)(cid:16)(cid:15)\n\n Mai 2000,\n\n(cid:1)(cid:31)(cid:17)(cid:19)(cid:1)\n\n(cid:6)(cid:12)(cid:20)(cid:23)(cid:22)(cid:4)(cid:24)/.(cid:16)(cid:29),(cid:3)\n\n(cid:5)0+(cid:12)+,(cid:29)\n\naus 40.251,78 \n\n(cid:8)(cid:30)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:16)(cid:13)(cid:16)(cid:15)\n\n Mai bis 11. Juli 2000,\n\n(cid:1)(cid:31)(cid:17)(cid:19)(cid:1)\n\n(cid:6)(cid:12)(cid:20)(cid:23)(cid:22)(cid:4)(cid:24)1+(cid:7)(cid:25)2(cid:29)\n\naus 26.417,12 \n\n(cid:8)(cid:30)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:16)(cid:13)(cid:16)(cid:15)\n\n Juli bis 4. August 2000,\n\n(cid:1)(cid:31)(cid:17)(cid:19)(cid:1)\n\n(cid:6)(cid:12)(cid:20)(cid:23)(cid:22)(cid:4)(cid:24)1+(cid:7)(cid:25)2(cid:29)\n\naus 28.165,35 \n\n(cid:8)(cid:30)(cid:9)(cid:12)(cid:11)3(cid:13)(cid:16)(cid:15)\n\n August bis 7. September\n\n(cid:1)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:1)\n\n(cid:6)4(cid:20)(cid:23)(cid:22)(cid:4)(cid:24)(cid:26)(cid:27)(cid:16)(cid:29)\n\n2000,\n\naus 17.456,28 \n\n(cid:8)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)5(cid:13))(cid:15)\n\n September 2000 bis\n\n(cid:1)6(cid:17)7(cid:1)\n\n(cid:6)8(cid:20)(cid:23)(cid:22)(cid:4)(cid:24)\n\n$(cid:16)(cid:29)\n\n8. Mai 2001,\n\n(cid:15)\n(cid:15)\n \n(cid:15)\n(cid:15)\n(cid:15)\n(cid:15)\n(cid:15)\n(cid:15)\n(cid:15)\n(cid:15)\n(cid:15)\n(cid:15)\n\naus 6.289,67 \n\n(cid:8)(cid:30)(cid:9)(cid:12)(cid:11)’(cid:13))(cid:15)\n\n Mai bis 31. August 2001\n\n(cid:1)9(cid:17)(cid:19)(cid:1)\n\n(cid:6):(cid:20)(cid:23)(cid:22)(cid:4)(cid:24)\n\n.(cid:16)(cid:29)\n\nund\n\naus 4.628,18 \n\n September 2001\n\n(cid:5);(cid:1)\n\n(cid:6)7+,(cid:29)\n\nzu zahlen.\n\nDie weitergehende Klage wird abgewiesen.\n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts und\n\ndie weitergehenden Rechtsmittel des Beklagten werden zurück-\n\ngewiesen.\n\nDie Kosten des ersten Rechtszugs fallen der Klägerin zu 3/5 und\n\ndem Beklagten zu 2/5 zur Last. Die Kosten des Berufungsverfah-\n\nrens werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten des Revisi-\n\nonsverfahrens haben die Klägerin zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3\n\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin war Hausbank der S. GmbH (nach-\n\nfolgend: GmbH oder Schuldnerin), die ihr als Sicherheit für gewährte Kredite\n\nu.a. alle Forderungen aus dem Geschäftsverkehr mit Dritten abgetreten hatte.\n\nNach Kündigung der gewährten Kredite legte die Klägerin die Abtretungen of-\n\nfen und forderte die Kunden auf, nur noch an sie zu zahlen. Auf einen Insol-\n\n(cid:15)\n(cid:15)\n\nvenzantrag der GmbH wurde der Beklagte am 26. Oktober 1999 zum vorläufi-\n\ngen Insolvenzverwalter bestellt. In dem Beschluß erließ das Amtsgericht einen\n\nZustimmungsvorbehalt sowie ein Vollstreckungsverbot und ermächtigte den\n\nBeklagten, \"für die Schuldnerin zu handeln\". Der Beschluß enthielt u.a. die\n\nSätze:\n\n\"Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten,\n\nan die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter\n\nwird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der\n\nSchuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzu-\n\nnehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter\n\nBeachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3\n\nInsO).\"\n\nDer Beklagte führte den schon eingestellten Geschäftsbetrieb der GmbH\n\nnicht fort. Er forderte die Schuldner der GmbH auf, an ihn zu zahlen, und ver-\n\nlangte von der Klägerin die Weiterleitung von Zahlungseingängen. Bis zum\n\n13. Januar 2000 gingen beim Beklagten Zahlungen der Drittschuldner von ins-\n\ngesamt 15.655,65 DM und nach dem an diesem Tag erlassenen Eröffnungsbe-\n\nschluß solche von weiteren 45.543,24 DM ein. Die Klägerin ihrerseits erhielt\n\nwährend der entsprechenden Zeiträume Zahlungen von insgesamt 39.425 DM\n\nund 71.526,66 DM. Der Beklagte führte mehrfach bei ihm eingegangene Geld-\n\nbeträge an die Klägerin ab, macht aber auch Ansprüche der Insolvenzmasse\n\nauf eine 4 %ige Feststellungskostenpauschale wegen aller Zahlungseingänge\n\nsowie auf eine 5 %ige Verwertungskostenpauschale wegen aller bei ihm ein-\n\ngegangenen Zahlungen geltend.\n\nDie Klägerin, die wegen ihrer vorangegangenen Offenlegung der Forde-\n\nrungsabtretung Kostenbeiträge für die Insolvenzmasse nicht anerkennen woll-\n\nte, verlangt mit der Klage die Weiterleitung beim Beklagten eingegangener\n\nKundenzahlungen. Ferner fordert sie Zinsen wegen vermeintlich verspäteter\n\nAbführung der Eingänge.\n\nDas Landgericht hat der Klage teilweise und das Berufungsgericht hat\n\nihr in weitergehendem Umfang stattgegeben, indem es den Beklagten zur\n\nZahlung von 5.847,07 DM (2.989,56 \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:7)(cid:6)>=(cid:23)(cid:1)\n\n(cid:6)(cid:30)?\n\n(cid:1)(cid:12)(cid:5)(cid:7)(cid:6)\n\n(cid:1)(cid:16)?\n\n(cid:6)G(cid:1)(cid:4)(cid:0)H(cid:17)\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:5);(cid:1)I(cid:0)H(cid:20)(cid:23)(cid:22)(cid:4)(cid:0)\n\n(cid:15)A@CBED\n\n C(cid:8)F(cid:8)\n\nbis zu 5 % seit 26. Januar 2000 verurteilt hat. Dagegen richtet sich die\n\n- zugelassene - Revision des Beklagten.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDas Rechtsmittel ist teilweise begründet.\n\nI.\n\n1. Das Berufungsgericht hat den Beklagten zur Zahlung des Betrages\n\nvon 5.847,07 DM aufgrund folgender Berechnung verurteilt: Der Beklagte habe\n\ndie bei ihm eingegangenen Kundenzahlungen \n\nin Höhe von \n\ninsgesamt\n\n(15.655,65 DM + 45.543,24 DM =) 61.198,89 DM an die Klägerin auszukehren,\n\nabzüglich bereits bezahlter 48.003,35 DM, anderweitig anerkannter\n\n3.249,58 DM und berechtigter Kostenforderungen von 4.098,89 DM. Dieser\n\nBetrag errechne sich als (9 %ige) Kostenpauschale auf alle abgetretenen For-\n\n<\n(cid:15)\n(cid:15)\n\nderungen, die ab Insolvenzeröffnung (in Höhe von zusammen 45.543,24 DM)\n\nan die Insolvenzmasse erfüllt worden seien.\n\nDagegen könne der Beklagte keine Kostenbeiträge auf sämtliche bei der\n\nKlägerin eingegangenen Zahlungen und keine \"Verwertungskosten\" auf solche\n\nZahlungen verlangen, die vor dem Eröffnungsbeschluß bei der Schuldnerin\n\neingegangen seien. Denn der erst vorläufige Insolvenzverwalter habe kein\n\nVerwertungsrecht.\n\nDer Umstand, daß die Klägerin den Rechtsstreit in erster Instanz in Hö-\n\nhe von 800 DM einseitig für erledigt erklärt habe, hindere es nicht, ihr auch\n\ndiesen Betrag auf ihren Antrag in zweiter Instanz zuzusprechen. Die Berufung\n\nsei insoweit zulässig, weil der erstinstanzliche Antrag der Klägerin, die Erledi-\n\ngung in Höhe von 800 DM festzustellen, zurückgewiesen worden sei. Die Klä-\n\ngerin könne insoweit auch in zweiter Instanz wieder zur Leistungsklage über-\n\ngehen, weil sich der Beklagte der Erledigungserklärung nicht angeschlossen\n\nhabe.\n\n2. Zinsen schulde der Kläger - so das Berufungsgericht - gemäß § 169\n\nSatz 2 InsO ab 26. Januar 2000, weil das Insolvenzgericht in seinem Beschluß\n\nvom 26. Oktober 1999 ein Vollstreckungsverbot nach Maßgabe des § 21 Abs. 2\n\nNr. 3 InsO angeordnet habe. Auf eine - gar schuldhaft - verzögerliche Verwer-\n\ntung durch den Insolvenzverwalter komme es insoweit nicht an. Auch sei es\n\nunerheblich, ob eine Verzinsung im Einzelfall wirtschaftlich gerechtfertigt sei,\n\nweil der Gesetzgeber dem absonderungsberechtigten Gläubiger für die Entzie-\n\nhung des Sicherungsgutes eine abstrakte Nutzungsentschädigung habe zubil-\n\nligen wollen.\n\nDie Zinspflicht beginne gemäß § 169 Satz 2 InsO in dem Zeitpunkt, der\n\ndrei Monate nach der Anordnung i.S.v. § 21 InsO liege - also ab 26. Januar\n\n2000 -, und erlösche mit Ausschüttung des Veräußerungserlöses. Die Schuld-\n\nnerin habe nach Kündigung des Kreditverhältnisses durch die Klägerin Ver-\n\nzugszins in Höhe von 5 % gemäß § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. i.V.m. § 352\n\nAbs. 1 Satz 1 BGB zu entrichten.\n\nII.\n\nDemgegenüber rügt die Revision:\n\n1. In Höhe von 800 DM habe nicht lediglich eine einseitige Erledigungs-\n\nerklärung vorgelegen. Vielmehr habe sich der Beklagte durch Schriftsatz vom\n\n23. August 2001 einer Erledigungserklärung der Klägerin angeschlossen.\n\nFeststellungs- und Verwertungskosten seien der Insolvenzmasse auch\n\nwährend der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters zuzubilligen. Dieser\n\nsei bereits zur Verwertung befugt, weil eine möglichst schnelle Feststellung\n\nund Verwertung von Forderungen im Interesse aller Gläubiger liege. Die Fest-\n\nstellungspauschale gebühre der Insolvenzmasse auch für solche Beträge, die\n\nvon den Drittschuldnern unmittelbar an die Klägerin bezahlt wurden.\n\n2. Zinsansprüche stünden der Klägerin nicht zu. Die gegenteilige Auf-\n\nfassung des Berufungsgerichts hätte zur Folge, daß dem Gläubiger zu Lasten\n\nder Insolvenzmasse Zahlungen zugute kämen, denen kein Nachteil oder Scha-\n\nden gegenüberstehe. Dafür, daß der Beklagte die Verwertung verzögert habe,\n\nfehle jeder Anhaltspunkt, zumal er bereits als vorläufiger Verwalter mit dem\n\nForderungseinzug begonnen habe. § 169 Satz 2 InsO rechtfertige eine Zah-\n\nlung von Zinsen nur, wenn der Gläubiger schon im Vorfeld der Insolvenz ver-\n\nsucht habe, den Gegenstand zu verwerten, und aufgrund einer Sicherungs-\n\nmaßnahme des Insolvenzgerichts daran gehindert worden sei.\n\nIII.\n\nDie Weiterleitung von Zahlungseingängen kann die Klägerin nur noch in\n\nHöhe von 1.526,72 \n\n DM) vom Beklagten verlangen. Denn der Insol-\n\n(cid:25)2(cid:29)K.(cid:12)$,L\n\nvenzmasse stehen Gegenansprüche auf Kostenbeiträge in Höhe von insge-\n\nsamt 3.558,57 \n\n DM) gegen die Klägerin zu.\n\nL2(cid:29)K.(cid:12)(cid:27)(cid:12).)MN.,L\n\n1. Die 4 %ige Feststellungskostenpauschale gemäß § 171 Abs. 1 InsO\n\ngebührt der Insolvenzmasse auch für solche sicherungshalber abgetretenen\n\nForderungen, welche die Drittschuldner - hier \n\nin Höhe von \n\ninsgesamt\n\n71.526,66 DM - nach Insolvenzeröffnung durch Zahlung unmittelbar an die\n\nKlägerin selbst getilgt haben. Daraus errechnet sich ein Betrag von\n\n2.861,07 DM über die schon vom Berufungsgericht zuerkannten 4.098,89 DM\n\nhinaus.\n\na) Das Verwertungsrecht auch für diese Forderungen stand dem Be-\n\nklagten unabhängig davon zu, daß die Klägerin vorher die Abtretung offenge-\n\nlegt hatte (vgl. Senatsurt. v. 11. Juli 2002 - IX ZR 262/01, ZIP 2002, 1630 ff).\n\nDann gebühren ihr auch die Feststellungskosten dafür (Smid, InsO 2. Aufl.\n\n§ 166 Rn. 39). Denn der Insolvenzverwalter muß die Wirksamkeit des Abson-\n\nderungsrechts auch dann feststellen, wenn Schuldner die abgetretenen Forde-\n\nJ\nJ\n\nrungen nach Insolvenzeröffnung unmittelbar an den Absonderungsgläubiger\n\nzahlen (Häcker, Abgesonderte Befriedigung aus Rechten Rn. 1025). Wäre die\n\nAbtretung nicht rechtswirksam oder insolvenzbeständig, hätte der Insolvenz-\n\nverwalter die Abführung des Erlöses von den Gläubigern zu verlangen.\n\nb) Der Wortlaut des § 170 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 InsO, auf den das\n\nBerufungsgericht (im Anschluß an Nerlich/Römermann/Becker, InsO § 170\n\nRn. 4) entscheidend abgestellt hat, steht diesem Ergebnis nicht entgegen.\n\nDenn er beruht noch auf der ursprünglichen Fassung des § 195 des Regie-\n\nrungsentwurfs einer Insolvenzordnung (BT-Drucks. 12/2443). Dieser Entwurf\n\nsah in § 191 Abs. 2 ein Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters an abgetre-\n\ntenen Forderungen nur vor, solange die Abtretung den Drittschuldnern nicht\n\nangezeigt worden war. Diese Einschränkung hat der Bundestag auf Vorschlag\n\nseines Rechtsausschusses aufgegeben (Beschlußempfehlung und Bericht des\n\nRechtsausschusses des Bundestages, BT-Drucks. 12/7302 zu § 191 Abs. 2).\n\nHierbei wurden mögliche Folgewirkungen auf den Wortlaut des jetzigen § 170\n\nInsO im einzelnen nicht bedacht (vgl. Beschlußempfehlung, aaO zu § 195,\n\nS. 177). Insbesondere wurde nicht die Rechtsfolge geregelt, die eintreten soll-\n\nte, wenn der Absonderungsberechtigte unter Verstoß gegen § 166 Abs. 2\n\nSatz 1 InsO in der Gesetz gewordenen Verfassung selbst die abgetretenen\n\nForderungen einzieht.\n\nc) Durch ein solches, objektiv rechtswidriges Verhalten nach Insolvenz-\n\neröffnung darf der Absonderungsberechtigte keine wirtschaftlichen Vorteile er-\n\nlangen. Er kann keinesfalls bessergestellt werden, als hätte ihm der Insolvenz-\n\nverwalter die Forderungen zur Verwertung überlassen; in diesem Falle wären\n\ndie Feststellungskosten gemäß § 170 Abs. 2 InsO ebenfalls zu erstatten. Nach\n\nInsolvenzeröffnung hat der Gläubiger den Insolvenzverwalter - wie in dem vom\n\nSenat am 11. Juli 2002 entschiedenen Fall (IX ZR 262/01, aaO) - wenigstens in\n\ndie Verwertung einzuschalten. Denn nur dann hat der an den nicht mehr ein-\n\nzugsbefugten Absonderungsberechtigten leistende Drittschuldner die Gewähr,\n\ndaß er durch diese Leistung von seiner Zahlungspflicht frei wird. Der Senat\n\nbraucht insoweit nicht allgemein zu entscheiden, ob der Drittschuldner in ent-\n\nsprechender Anwendung der §§ 408, 407 Abs. 1 letzter Halbs. BGB und des\n\n§ 82 InsO noch mit befreiender Wirkung an den materiell berechtigten Abtre-\n\ntungsempfänger leisten kann, wenn jener die Insolvenzeröffnung - und den\n\ndamit verbundenen Übergang des Einziehungsrechts - kennt (verneinend Uh-\n\nlenbruck, InsO 12. Aufl. § 166 Rn. 16; Braun/Gerbers, InsO § 166 Rn. 16; Pape\n\nNZI 2000, 301, 302; Smid, aaO § 166 Rn. 40; bejahend Obermüller/Hess, InsO\n\n3. Aufl. Rn. 1398; Häcker, aaO Rn. 1012 f). Dies mag immerhin zweifelhaft\n\nsein, soweit der Insolvenzmasse die Feststellungskosten gemäß §§ 170, 171\n\nInsO gebühren, insbesondere dann, wenn diese vom Absonderungsberechtig-\n\nten nicht mehr zu erlangen sind. Letztlich genügt es im vorliegenden Zusam-\n\nmenhang, daß der Insolvenzverwalter von Rechts wegen für den Forderungs-\n\neinzug nach Insolvenzeröffnung zuständig ist. Damit ist er an der \"Verwertung\"\n\ni.S.v. § 170 InsO beteiligt. Das gilt um so mehr, als der Insolvenzverwalter die\n\nForderung auch auf andere Weise als durch Einziehung - etwa durch Verkauf\n\nan Dritte - verwerten darf (vgl. hierzu MünchKomm-InsO/Lwowski, § 166\n\nRn. 148; Uhlenbruck, aaO Rn. 13, 16; Gottwald, Insolvenzrechts-Handbuch\n\n2. Aufl. § 42 Rn. 113 m.w.N.).\n\nAus § 170 Abs. 2 InsO ergibt sich, entgegen der Auffassung des Beru-\n\nfungsgerichts, nichts Abweichendes: Wenn der Absonderungsberechtigte die\n\nFeststellungskosten sogar im Falle einer berechtigten Verwertung abzuführen\n\nhat, gilt das erst recht im Falle einer unberechtigten Verwertung.\n\nDa dieses Normverhältnis unmittelbar aus dem Zusammenhang zwi-\n\nschen § 170 Abs. 1 und § 166 Abs. 2 Satz 1 InsO abzuleiten ist, bedarf es\n\n- anders als das Berufungsgericht meint - auch keiner Analogie.\n\nd) Nachdem die Klägerin die Forderungen eingezogen hat, muß sie die\n\nFeststellungskosten in entsprechender Anwendung des § 170 Abs. 2 InsO an\n\nden Beklagten abführen. Ob ein Anspruch der Insolvenzmasse auch auf\n\n§§ 667, 681 Satz 2 und § 687 Abs. 2 Satz 1 oder § 816 Abs. 1 Satz 2 BGB ge-\n\nstützt werden könnte (vgl. Nerlich/Römermann/Becker, InsO § 166 Rn. 8;\n\nBraun/Gerbers, InsO § 166 Rn. 16), kann offenbleiben.\n\nVom Umfang des Feststellungsaufwands im Einzelfall hängt der pau-\n\nschalierte Ersatz der Feststellungskosten nicht ab (Senatsurt. v. 11. Juli 2002\n\n- IX ZR 262/01, aaO S. 1633).\n\n2. Dagegen ist die Revision unbegründet, soweit der Beklagte Feststel-\n\nlungs- und/oder Verwertungskosten für Zahlungen verlangt, die vor der Insol-\n\nvenzeröffnung bei der Klägerin oder bei der Schuldnerin eingegangen sind.\n\nDenn dem erst vorläufigen Insolvenzverwalter stehen Kostenbeiträge nach\n\n§§ 170, 171 InsO regelmäßig nicht zu (ebenso Uhlenbruck, aaO § 170 Rn. 6;\n\nKübler/Prütting/Kemper, InsO § 166 Rn. 15; Klasmeyer/Elsner/Ringstmeier,\n\nKölner Schrift zur InsO 2. Aufl. S. 1083, 1096 zu Rn. 53, 54).\n\na) Diese Vorschriften beziehen sich nach ihrem Wortlaut nur auf den\n\n(endgültigen) \"Insolvenzverwalter\". Auch ihre systematische Stellung im dritten\n\nAbschnitt des vierten Teils der Insolvenzordnung - betreffend \"Verwaltung und\n\nVerwertung der Insolvenzmasse\" - deutet auf eine Anwendbarkeit allein im er-\n\nöffneten Insolvenzverfahren hin.\n\nb) Demgegenüber ist der erst vorläufige Insolvenzverwalter grundsätz-\n\nlich nicht zur Verwertung der Insolvenzmasse befugt (BGHZ 146, 165, 172 f).\n\nGegenüber dem Gläubiger stehen ihm - von besonderen gerichtlichen Anord-\n\nnungen (dazu s.u. c) und Sicherungsmöglichkeiten abgesehen - nur die zwi-\n\nschen Gläubiger und Schuldner vertraglich vereinbarten Rechte am Siche-\n\nrungsgut zu. Daß diese hier ausnahmsweise eine Kostenbeteiligung der Gläu-\n\nbiger am Verwertungserlös vorsehen, macht der Beklagte selbst nicht geltend.\n\naa) Durch eine unbefugte Verwertung kann der vorläufige Insolvenzver-\n\nwalter von Rechts wegen nicht die Kostenpauschale nach §§ 170, 171 InsO für\n\ndie spätere Insolvenzmasse erlangen. Daran ändert der Hinweis der Revision\n\nnichts, daß eine möglichst schnelle Verwertung im Interesse aller Gläubiger\n\nliege. Diesem Interesse wird dadurch entsprochen, daß das Insolvenzverfahren\n\nselbst möglichst schnell eröffnet wird. Dies entspricht der Wertung des Ge-\n\nsetzgebers, der mit der Einführung der Insolvenzordnung eine wesentliche\n\nVerkürzung des Eröffnungsverfahrens erreichen wollte (amtliche Begründung\n\nder Bundesregierung zum Entwurf einer Insolvenzordnung, aaO S. 84 ff); die\n\nAufgaben des vorläufigen Insolvenzverwalters hat er eng begrenzt, um \"das\n\nVerfahren vor der Eröffnung ... so kurz wie möglich\" zu halten (amtliche Be-\n\ngründung aaO zu § 26, S. 117). Dies hat der Bundestag nur für die Prüfung\n\neingeschränkt, \"welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des\n\nSchuldners bestehen\" (§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a.E. InsO; vgl. dazu Beschluß-\n\nempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses des Bundestages, aaO S. 158\n\nzu § 26). Darum ging es hier von vornherein nicht, weil schon die Schuldnerin\n\nselbst ihr Unternehmen unstreitig eingestellt hatte und der Beklagte nicht dar-\n\ngetan hat, eine Wiederaufnahme je erwogen zu haben.\n\nBlieb danach nur eine Liquidation des Schuldnervermögens, so hatte\n\nder Beklagte auf eine möglichst schnelle Eröffnung des Insolvenzverfahrens\n\nhinzuwirken. Falls er sich von einer Verlängerung - möglicherweise im Hinblick\n\nauf den Bezug von Insolvenzgeld - wirtschaftliche Vorteile versprochen haben\n\nsollte, so hatte er diese gegen den Nachteil abzuwägen, daß der Insolvenz-\n\nmasse Feststellungs- und Verwertungskosten durch eine Verwertung schon im\n\nEröffnungsverfahren entgehen würden.\n\nZwar mag der Insolvenzverwalter nach der Verfahrenseröffnung pflicht-\n\ngemäß gehalten sein, den rechtlichen Bestand auch solcher Sicherungsrechte\n\nzu prüfen, die schon vorher durch Zahlung abgelöst worden sind. Diese allge-\n\nmeine Amtspflicht beschränkt sich aber nicht allein auf das Eröffnungsverfah-\n\nren, sondern reicht weiter zurück. Dies gehört zu den allgemeinen Verwal-\n\ntungsaufgaben des Insolvenzverwalters; für ihre Erfüllung hat der Gesetzgeber\n\nkeine besondere Leistung an die Insolvenzmasse vorgesehen. Mit den §§ 170,\n\n171 InsO hat er eine Sonderregelung getroffen, welche gerade die Mehrver-\n\ngütung ausgleichen soll, die durch die Bearbeitung von Absonderungsrechten\n\ninnerhalb des Insolvenzverfahrens - jetzt gem. § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1 Buchst. a\n\nInsVV - anfällt (vgl. Amtliche Begründung, aaO zu § 195). Diese knüpft an die\n\nVerwertung innerhalb des Insolvenzverfahrens an. Eine zeitliche Ausdehnung\n\nwar erkennbar nicht beabsichtigt.\n\nbb) Im übrigen rechtfertigte es auch eine Unternehmensfortführung\n\nnicht, schon dem vorläufigen Insolvenzverwalter regelmäßig Verwertungsbefu-\n\ngnisse i.S.d. §§ 159 ff InsO zuzuerkennen. Zwar darf und muß ein vorläufiger\n\nVerwalter zur Erfüllung einer solchen Aufgabe im Rahmen seiner Verwal-\n\ntungstätigkeit unter anderem die aus dem Unternehmen erwirtschafteten For-\n\nderungen zügig einziehen, um das Unternehmen unter Einsatz des Erlöses\n\nfortführen zu können (vgl. Klasmeyer/Elsner/Ringstmeier, aaO Rn. 52). Das ist\n\naber keine unzulässige \"Verwertung\" im bezeichneten, funktionalen Sinne.\n\nDieser Begriff wird im zweiten Abschnitt des vierten Teils der Insolvenzordnung\n\n- insbesondere in § 159 - in einen Gegensatz zu der von der Gläubigerver-\n\nsammlung anzuordnenden Unternehmensfortführung (§ 157, vgl. auch § 158\n\nInsO) gestellt und damit im Sinne der endgültigen Umwandlung realen Schuld-\n\nnervermögens in Geld unmittelbar zum Zwecke der Gläubigerbefriedigung (vgl.\n\n§ 1 Satz 1 InsO) verwendet, sei es durch Liquidation einzelner Bestandteile\n\noder einheitliche übertragende Sanierung. Der laufende Umsatz der Erzeug-\n\nnisse eines fortgeführten Unternehmens, mit dem dieses aufrechterhalten wer-\n\nden soll, während des Eröffnungsverfahrens bereitet eine solche spätere Ver-\n\nwertung allenfalls vor. Im Verhältnis zu den wenigen formell Beteiligten jedes\n\neinzelnen Eröffnungsverfahrens handelt es sich dabei noch um eine erlaubte\n\nVerwaltungstätigkeit.\n\nDamit allein wird dem vorläufigen Insolvenzverwalter aber keine Befug-\n\nnis zum Eingriff auch in Rechte Dritter verliehen, insbesondere absonderungs-\n\nberechtigter Gläubiger, die erst mit der Insolvenzeröffnung förmlich in das\n\nVerfahren eingebunden werden. Für diese gilt grundsätzlich der Sicherungs-\n\nvertrag fort (s.o. b vor aa), soweit nicht besondere gerichtliche Sicherungsan-\n\nordnungen in zulässiger Weise eingreifen (s.u. c). Danach blieb der Forde-\n\nrungseinzug hier unbefugt.\n\ncc) Allerdings verweist die Revision zutreffend auf die Gefahr einer\n\ndenkbaren Verschlechterung der Vermögensverhältnisse von Drittschuldnern,\n\ndie während eines Eröffnungsverfahrens eintreten könnte. Unter dieser Vor-\n\naussetzung einer Gefahr im Verzuge wäre ausnahmsweise eine Einziehung\n\nvon Außenständen schon im Eröffnungsverfahren zum Zwecke der Verwertung\n\nstatthaft und geboten (vgl. amtliche Begründung, aaO S. 117 zu § 26 mit dem\n\nBeispiel \"Notverkauf verderblicher Waren\"). Sie würde mittelbar auch dem Si-\n\ncherungsnehmer nützen, weil sie zugleich den wirtschaftlichen Bestand seines\n\nSicherungsrechts erhält.\n\nIm vorliegenden Fall braucht jedoch nicht entschieden zu werden, ob\n\neine auf solche Weise befugte Verwertung schon im Eröffnungsverfahren auch\n\ndie Kostenbeiträge der §§ 170, 171 InsO auslöst. Denn hier hat der Beklagte\n\nfür die genannte Voraussetzung in tatsächlicher Hinsicht nichts dargelegt. Es\n\nist nicht ersichtlich, daß einzelnen der zahlenden Drittschuldner ein Vermö-\n\ngensverfall drohte. Erst recht ist nicht vorgetragen, daß diejenigen Drittschuld-\n\nner, die tatsächlich an den Beklagten leisteten, dieselbe Zahlung nicht auch an\n\ndie Klägerin erbracht hätten, wenn nicht der Beklagte die Einziehungsbefugnis\n\nschon während des Eröffnungsverfahrens beansprucht hätte.\n\nc) Der Beklagte ist endlich nicht durch das Insolvenzgericht ermächtigt\n\nworden, Schuldnervermögen schon während des Eröffnungsverfahrens zu ver-\n\nwerten.\n\nDie im Beschluß des Insolvenzgerichts vom 26. Oktober 1999 ausge-\n\nsprochene - ohnehin unzulässige (vgl. Senatsurt. v. 18. Juli 2002 - IX ZR\n\n195/01, WM 2002, 1888, 1891, z.V.b. in BGHZ 151, 353) - Ermächtigung des\n\nBeklagten, \"mit rechtlicher Wirkung für die Schuldnerin zu handeln\", betraf al-\n\nlein dessen Rechtsstellung gegenüber den Organen der Schuldnerin. Sie er-\n\nweiterte nicht seine Rechte gegenüber Gläubigern.\n\nDas ebenfalls in den Beschluß aufgenommene Verbot an die Dritt-\n\nschuldner, an die Schuldnerin zu zahlen, sowie die dem Beklagten erteilte Er-\n\nmächtigung, Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gel-\n\nder entgegenzunehmen, entsprach § 23 Abs. 1 Satz 3 InsO. Eine solche An-\n\nordnung regelt allein die Empfangszuständigkeit zwischen Schuldnerin und\n\nvorläufigem Insolvenzverwalter gegenüber Drittschuldnern in einer Weise, die\n\n§ 80 Abs. 1 und § 82 InsO sowie § 829 Abs. 1 Satz 1 und 2 und § 835 Abs. 1\n\nZPO entspricht. Beide Anordnungen betreffen dagegen nicht eine etwaige\n\nRechtsbeziehung des Schuldners zu Sicherungsnehmern.\n\nDer Senat braucht deshalb nicht zu entscheiden, ob und inwieweit eine\n\nErstreckung jener Anordnungen auch \"auf Absonderungsberechtigte\" - wie in\n\ndem später in einem anderen Verfahren ergangenen Beschluß des Insolvenz-\n\ngerichts Hechingen vom 10. Dezember 2001 vorgesehen - schon während des\n\nEröffnungsverfahrens rechtswirksam ist, oder ob damit der Bereich zulässiger\n\nsichernder Maßnahmen überschritten wird.\n\n3. Mit Recht hat das Berufungsgericht es endlich für zulässig gehalten,\n\ndaß die Klägerin mit ihrer Berufung ihren Zahlungsantrag wieder um 800 DM\n\nerhöhte. Ob etwas anderes gelten würde, wenn der Rechtsstreit wegen dieses\n\nForderungsteils in erster Instanz übereinstimmend für erledigt erklärt worden\n\nwäre, mag offenbleiben. Denn der Beklagte hat der Erledigung in diesem Um-\n\nfang - entgegen der Rüge der Revision - nicht erkennbar zugestimmt. Seine\n\nZustimmungserklärung vom 23. August 2001 [Bl. 47 GA] bezog sich allein auf\n\ndie vorangegangene Erklärung der Klägerin, ihr - im ursprünglichen Klagean-\n\ntrag zu 2 enthaltenes - Auskunftsverlangen sei erledigt [Bl. 35, 2 GA]. Unter\n\ndiesen Umständen brauchte das Berufungsgericht das vom Beklagten in der\n\nmündlichen Verhandlung vor dem Landgericht gestellte Begehren \"Klageab-\n\nweisung und Kostenantrag\" [Bl. 57 GA] nicht als Zustimmung zur Erledigung\n\nauch eines Teils des Zahlungsverlangens auszulegen.\n\nIV.\n\nDer Zinsantrag der Klägerin ist nur teilweise begründet.\n\n1. Die Klägerin kann Zinsen nicht für eine vor dem 25. Februar 2000 lie-\n\ngende Zeit verlangen.\n\na) Gemäß § 169 Satz 1 InsO sind dem Gläubiger vom Berichtstermin an\n\nlaufend die geschuldeten Zinsen aus der Insolvenzmasse zu zahlen, solange\n\nein Gegenstand, zu dessen Verwertung der Insolvenzverwalter nach § 166 be-\n\nrechtigt ist, nicht verwertet wird. Wann der Berichtstermin im hier fraglichen\n\nInsolvenzverfahren stattgefunden hat, ist nicht dargetan. Gemäß § 29 Abs. 1\n\nNr. 1 InsO soll er nicht über sechs Wochen nach dem Eröffnungsbeschluß\n\n- hier: vom 13. Januar 2000 - hinaus angesetzt werden. Da die für ihren Zins-\n\nanspruch darlegungsbelastete Klägerin keinen früheren Berichtstermin vorge-\n\ntragen hat, kommt hier eine Verzinsung nach Ablauf der Sechs-Wochen-Frist in\n\nBetracht, mithin ab 25. Februar 2000.\n\nb) Nach § 169 Satz 2 InsO sind allerdings die geschuldeten Zinsen\n\nschon von einem früheren Zeitpunkt an zu zahlen, wenn der Gläubiger bereits\n\nvor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgrund einer Anordnung nach\n\n§ 21 an der Verwertung des Gegenstands gehindert worden ist. Die Vorschrift\n\nsoll vermeiden, daß Absonderungsberechtigte durch eine solche im Gesamt-\n\ninteresse ergangene Maßnahme einen Schaden erleiden (Amtliche Begrün-\n\ndung, aaO S. 180 zu § 194 Abs. 3). Ein derartiger, auszugleichender Nachteil\n\nkann nur eintreten, wenn und soweit die gerichtliche Anordnung Absonde-\n\nrungsberechtigte jeweils an der Durchsetzung ihrer individuellen Sicherungs-\n\nrechte im Einzelfall hindert. Diese Voraussetzung ist hier, entgegen der Auffas-\n\nsung des Berufungsgerichts, nicht erfüllt.\n\nZwar hat das Insolvenzgericht in seinem Beschluß vom 26. Oktober\n\n1999 ein Vollstreckungsverbot erlassen. Dieses hinderte die Klägerin aber\n\nnicht an der Verwertung ihrer Sicherungsrechte. Denn die Durchsetzung einer\n\nrechtsgeschäftlich erklärten Abtretung wird von einem Verbot der Zwangsvoll-\n\nstreckung im Sinne von § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO grundsätzlich nicht berührt.\n\nAuch das vom Amtsgericht an die Drittschuldner erlassene Zahlungs-\n\nverbot hinderte die Klägerin an der Verfolgung der ihr abgetretenen Ansprüche\n\nebensowenig wie die dem Beklagten erteilte Einziehungsermächtigung (siehe\n\noben III 2 c). Dementsprechend hat die Klägerin hier auch andere ihr abgetre-\n\ntene Forderungen während des Eröffnungsverfahrens rechtswirksam eingezo-\n\ngen. § 169 Satz 2 InsO stellt darauf ab, ob \"der Gläubiger\" gerade aufgrund der\n\ngerichtlichen Anordnung an der Verwertung des Gegenstands gehindert wor-\n\nden ist. Die Verzinsungspflicht beginnt demzufolge nur für diejenigen Gläubiger\n\ndrei Monate nach einer gerichtlichen Anordnung, welche durch diese von\n\nRechts wegen an der Verwertung ihrer Sicherungsrechte tatsächlich gehindert\n\nworden sind (vgl. Uhlenbruck, aaO § 169 Rn. 7; Breutigam, in Breuti-\n\ngam/Blersch/Goetsch, InsO § 169 Rn. 5). Fehlt es daran - wie im vorliegenden\n\nFall -, genügen für eine Anwendung des § 169 Satz 2 InsO nicht rein tatsächli-\n\nche Unsicherheiten, die durch Mißverständnisse über die Tragweite der ge-\n\nrichtlichen Anordnung ausgelöst worden sein mögen. Für derartige Fälle ge-\n\nnügt der allgemeine Zinsbeginn gemäß § 169 Satz 1 InsO.\n\nOb ein vorläufiger Insolvenzverwalter sich persönlich schadensersatz-\n\npflichtig machen kann, wenn er während des Eröffnungsverfahrens Absonde-\n\nrungsberechtigte an der Einziehung ihrer Forderungen hindert, braucht hier\n\nnicht entschieden zu werden. Denn jedenfalls könnte dadurch nicht die vorlie-\n\ngend allein verklagte Insolvenzmasse verpflichtet werden; § 55 Abs. 2 InsO\n\ngreift nicht ein, weil ein allgemeines Verfügungsverbot nicht erlassen wurde.\n\n2. Verzinsung ab 25. Februar 2000 kann die Klägerin auch nicht schon\n\nin voller Höhe verlangen, sondern hinsichtlich der abgetretenen Forderungen\n\nnur in demjenigen Umfange, wie die Drittschuldner bis zu jenem Zeitpunkt\n\nschon an die Insolvenzmasse bezahlt hatten. Insgesamt ist zu diesem Zeit-\n\npunkt ein Betrag von 36.833,63 DM (18.832,74 \n\nD(cid:4)(cid:11)\n\n=,O\n\nO(cid:12)(cid:0)\n\n(cid:1)P=,OQ?A(cid:1)\n\n(cid:1)(cid:4)(cid:0)(cid:28)(cid:29)SR(cid:19)(cid:22);TU(cid:1)\n\ndie Zahlungen erst nach dem bezeichneten Tage bei der Insolvenzmasse ein-\n\ngegangen sind, beginnt die Pflicht zur Verzinsung erst mit dem Tag nach dem\n\nEingang.\n\n<\n(cid:13)\nD\n(cid:15)\n(cid:6)\n\na) Der Wortlaut des § 169 Satz 1 InsO unterscheidet allerdings nicht\n\ndanach, ob der Insolvenzverwalter in der Lage war, das Sicherungsgut bis zum\n\nBerichtstermin zu verwerten oder nicht. Die Zinszahlung soll ein Ausgleich da-\n\nfür sein, daß der gesicherte Gläubiger wegen des Verlustes seines Einzie-\n\nhungsrechts (§ 166 InsO) im Interesse der Insolvenzmasse häufig geraume\n\nZeit auf die ihm zustehenden Verwertungserlöse warten muß. Dementspre-\n\nchend knüpft der regelmäßige Beginn der Verzinsungspflicht an den Berichts-\n\ntermin an. Denn nach diesem Termin hat der Insolvenzverwalter gemäß § 159\n\nunverzüglich das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwerten, so-\n\nweit die Beschlüsse der Gläubigerversammlung nicht entgegenstehen. Erhebli-\n\nche Verzögerungen bei der Verwertung beruhen also entweder auf Beschlüs-\n\nsen der Gläubigerversammlung - zum einseitigen Nutzen der Insolvenzmasse -\n\noder auf gestreckten Verwertungshandlungen des Insolvenzverwalters. Hat er\n\neinen berechtigten Grund, die Verwertung aufzuschieben, so darf sich dies\n\nnicht zum Nachteil der absonderungsberechtigten Gläubiger auswirken (amtli-\n\nche Begründung der Bundesregierung, aaO S. 180 zu § 194). Auf ein Ver-\n\nschulden des Insolvenzverwalters kommt es insoweit nicht an.\n\nb) Das bedeutet aber nicht etwa, daß die Insolvenzmasse für die Wert-\n\nhaltigkeit des Sicherungsguts einzustehen hat. § 169 InsO soll - entsprechend\n\nder amtlichen Überschrift zu dieser Vorschrift - dem Gläubiger nur \"Schutz ...\n\nvor einer Verzögerung der Verwertung\" gewähren. Diese Schutzbedürftigkeit\n\nentfällt ausnahmsweise, wenn auch der Gläubiger selbst im Falle einer eigenen\n\nVerwertung seine gesicherten Ansprüche nicht früher hätte verwirklichen kön-\n\nnen. Dementsprechend schließt Satz 3 die Verzinsungspflicht aus, soweit nach\n\nder Höhe der Forderung sowie dem Wert und der sonstigen Belastung des\n\nGegenstands nicht mit einer Befriedigung des Gläubigers aus dem Verwer-\n\ntungserlös zu rechnen ist. Diese einschränkende Bestimmung knüpft - wie\n\n§ 30e Abs. 3 ZVG - erkennbar an die dem Insolvenzverwalter obliegende Ver-\n\nwertung von Sachen an. Den für deren Nutzung von der Insolvenzmasse ge-\n\nschuldeten Ausgleich eines Wertverlusts begrenzt § 172 Abs. 1 Satz 2 InsO\n\nebenfalls auf die Werthaltigkeit des Sicherungsguts. An die Bewertung von\n\nRechten, die keinen zuverlässig schätzbaren Marktwert haben, wurde dagegen\n\nausweislich der amtlichen Begründung (Regierungsentwurf, aaO S. 180 zu\n\n§ 194 unter Verweisung auf § 188 Abs. 3, S. 177) nicht in bestimmter Form ge-\n\ndacht. Für die Werthaltigkeit solcher Forderungen ist deren Einbringlichkeit\n\nentscheidend: Vermag der Drittschuldner gar nichts zu zahlen, ist die Forde-\n\nrung wertlos. Zahlt er nur mit erheblicher Verzögerung, mindert sich der Wert\n\nder Forderung entsprechend um den Nutzungswert des Geldes.\n\nDieses Risiko aus der Sphäre des Drittschuldners trifft bei der Siche-\n\nrungsabtretung den Sicherungsgeber - unabhängig von seiner Insolvenz - und\n\nden Sicherungsnehmer gleichermaßen. Fällt eine sicherungshalber abgetrete-\n\nne Forderung wirtschaftlich völlig aus, so ist sie auch nicht zu verzinsen. Auf\n\neine vorherige Freigabe der Forderung durch den Insolvenzverwalter kommt es\n\n- entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - insoweit nicht entscheidend an.\n\nMeist wird er den Wert von Forderungen ohne vorherige Beitreibungsversuche\n\nnicht zuverlässig beurteilen können. Dieses Prüfungsrisiko hätte der Siche-\n\nrungsnehmer ohne die Beschlagnahme der Forderung zugunsten der Insol-\n\nvenzmasse genauso zu tragen. Es wird vom Normzweck des § 169 nicht erfaßt.\n\nKann eine abgetretene Forderung nur mit Verzögerung beigetrieben\n\nwerden, gilt nichts anderes. Auch dies ist kein insolvenzspezifisches Risiko.\n\nDer Entzug der Verwertungsbefugnis des Sicherungsnehmers, gegen dessen\n\nNachteile § 169 InsO ihn schützen soll, hätte darauf nur Einfluß, wenn jener die\n\nForderung früher hätte eintreiben können als der Insolvenzverwalter (ebenso\n\nim Ergebnis Nerlich/Römermann/Becker, aaO § 169 Rn. 14). Dafür ist hier\n\nnichts vorgetragen: Der Beklagte hatte unstreitig die Drittschuldner so schnell\n\nwie möglich - nach Meinung der Klägerin sogar vorschnell - zur Zahlung auf-\n\ngefordert. Deren Zahlungen sind bei ihm - wie teilweise auch bei der Klägerin\n\nselbst - nach und nach eingegangen. Geringfügige Totalausfälle wurden ein-\n\nvernehmlich ausgebucht. Daß die Klägerin durch gerichtliche Schritte eine\n\nschnellere Zahlung hätte erzwingen können, ist weder dargetan noch ersicht-\n\nlich.\n\nEine Gewähr für den rechtzeitigen Eingang von Außenständen erlegt\n\n§ 169 InsO der Insolvenzmasse nicht einmal mittelbar auf.\n\nc) Ist eine frühere Zahlung nicht zu erlangen, beginnt die Verzinsungs-\n\npflicht erst mit dem Ablauf des Tages, an dem der Erlös eingeht. Auf diese\n\nWeise läßt sich die Minderung des Werts der sicherungshalber abgetretenen\n\nForderung am zuverlässigsten und leichtesten erfassen. Das gilt jedenfalls in-\n\nsoweit, als der Drittschuldner seinerseits keine Zinsen auf die verspätete Lei-\n\nstung entrichtet. Zur Durchsetzung eines solchen Anspruchs ist der Insolvenz-\n\nverwalter nicht zum Vorteil allein des Absonderungsberechtigten verpflichtet.\n\nInwieweit er als Ausgleich hierfür den Absonderungsberechtigten dabei unter-\n\nstützen muß, selbst etwaige Verzugszinsen gegen den Drittschuldner geltend\n\nzu machen, kann hier offenbleiben.\n\nDer Beklagte hat die Tage, an denen Drittschuldner an ihn Zahlungen\n\ngeleistet haben, im einzelnen aufgeführt (S. 3 seiner Klageerwiderung vom\n\n17. Juli 2001 = Bl. 23 GA). Da die Klägerin diese Angaben nicht bestritten hat,\n\nlegt der Senat die Eingänge in zeitlicher Staffelung der Zinsberechnung\n\nzugrunde.\n\nd) Die Zinszahlungspflicht endet - entgegen der Auffassung des Landge-\n\nrichts Stendal (ZIP 2002, 765, 766 ff) - nicht schon mit der Verwertung, hier\n\nalso mit der Einziehung der Forderung, sondern erst mit der Auszahlung des\n\nErlöses \n\nan \n\nden \n\nAbsonderungsberechtigten \n\n(ebenso \n\nNer-\n\nlich/Römermann/Becker, aaO § 169 Rn. 31; Uhlenbruck, aaO § 169 Rn. 8). Der\n\nSchutzzweck des § 169 InsO beschränkt sich nicht allein darauf, den Insol-\n\nvenzverwalter zur möglichst schnellen Verwertungshandlung zu zwingen. Viel-\n\nmehr soll umfassend derjenige Nachteil des Gläubigers ersetzt werden, der\n\ndiesem durch den Verlust des eigenen Verwertungsrechts entsteht. Hätte die-\n\nser selbst das Sicherungsgut verwertet, so könnte er damit zugleich über den\n\nErlös verfügen. Verzögert dagegen der Insolvenzverwalter - entgegen § 170\n\nAbs. 1 Satz 2 InsO - die Weiterleitung des Erlöses an den Gläubiger, so wird\n\ndieser im Ergebnis in derselben Weise benachteiligt, wie wenn die Verwer-\n\ntungshandlung selbst hinausgeschoben würde. Für die Insolvenzmasse dage-\n\ngen tritt die Nutzung des Erlöses an die Stelle derjenigen des Sicherungsguts\n\nselbst. Die Verzinsungspflicht gleicht nur diesen potentiellen Vermögensvorteil\n\naus. Der Sicherungsnehmer, der sonst seinerseits denselben Vorteil hätte nut-\n\nzen können, wird durch diese Auslegung des § 169 Satz 1 InsO nicht unge-\n\nrechtfertigt bessergestellt.\n\ne) Der Verurteilung hat das Berufungsgericht zutreffend und unange-\n\nfochten den vertraglich geschuldeten Zinssatz zugrundegelegt.\n\nKreft Kirchhof Fi-\n\nscher\n\n Ganter Kayser","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-20/ix-zr-81-02","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":15},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":11},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":6},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 352","ref_norm":"352","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 816","ref_norm":"816","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":1},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 30e","ref_norm":"30e","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 835","ref_norm":"835","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-20/ix-zr-81-02","retrieved":"2026-07-10 14:05:26.450234+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-02-20/ix-zr-81-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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InsO § 21 Abs. 1 Satz 1, § 23 Abs. 1 Satz 3 Das für das Eröffnungsverfahren erlassene insolvenzgerichtliche Verbot an Drittschuldner, an den (Insolvenz-)Schuldner zu zahlen, die Ermächtigung des vorläufigen Insolvenzverwalters zum Forderungseinzug sowie das Gebot an die Drittschuldner, an den vorläufigen Verwalter zu zah- len, wirken von sich aus nicht gegenüber Sicherungsnehmern. InsO § 169 Satz 2 Eine Verzinsungspflicht nach § 169 Satz 2 InsO setzt voraus, daß gerade auch der anspruch- stellende Gläubiger durch gerichtliche Anordnung an der Verwertung gehindert worden ist. InsO § 21 Abs. 2 Nr. 3, § 169 Satz 2 Das vom Insolvenzgericht für das Eröffnungsverfahren erlassene Zwangsvollstreckungsverbot hindert für sich Sicherungsnehmer nicht, ihre vertraglichen Rechte ohne Vollstreckungsmaßnah- men durchzusetzen. InsO § 169 Satz 1 Verzinsung abgetretener Forderungen gebührt dem absonderungsberechtigten Sicherungsneh- mer regelmäßig erst ab dem Tage nach dem Zahlungseingang, sofern sich der Insolvenzver- walter vom Berichtstermin an ordnungsgemäß um den Forderungseinzug bemüht hat. InsO § 169 Die Zinszahlungspflicht der Insolvenzmasse endet nicht schon mit der Verwertungshandlung, sondern erst mit der Auskehr des Erlöses an den Absonderungsberechtigten.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des 9. Zivil-\n\nsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27. März 2002 und\n\ndas Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hechingen vom\n\n2. November 2001 teilweise aufgehoben. Das letztgenannte Urteil\n\nwird insgesamt wie folgt neu gefaßt:\n\nDer Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.526,72\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:7)(cid:6)\n\n4 % Zinsen aus 18.832,74\n\n(cid:8)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:13)(cid:16)(cid:15)\n\n Februar bis\n\n(cid:1)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:1)\n\n(cid:6)(cid:21)(cid:20)(cid:23)(cid:22)(cid:4)(cid:24)(cid:26)(cid:25)(cid:28)(cid:27)(cid:16)(cid:29)\n\n22. März 2000,\n\naus 20.018,93\n\n(cid:8)(cid:30)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:16)(cid:13)(cid:16)(cid:15)\n\n 23. März bis 26. April 2000,\n\n(cid:1)(cid:31)(cid:17)(cid:19)(cid:1)\n\n(cid:6)(cid:12)(cid:20)(cid:23)(cid:22)(cid:4)(cid:24)\n\naus 20.137,55\n\n April 2000,\n\n(cid:24)!(cid:25)(cid:4)\"(cid:16)(cid:29)\n\naus 39.451,09\n\n(cid:8)(cid:30)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:16)(cid:13)(cid:16)(cid:15)\n\n(cid:1)(cid:31)(cid:17)(cid:19)(cid:1)\n\n(cid:6)(cid:12)(cid:20)(cid:23)(cid:22)(cid:4)(cid:24)#(cid:25)(cid:28)$(cid:16)(cid:29)%(cid:3)\n\n(cid:5)’&(cid:12)()(cid:29)\n\n April 2000\n\n(cid:1)*(cid:17)(cid:19)(cid:1)\n\n(cid:6)(cid:16)(cid:20)(cid:23)(cid:22)(cid:4)(cid:24)(cid:26)+,(cid:29)(cid:4)(cid:3)\n\n(cid:5)-$)(cid:29)\n\nund 5 % Zinsen aus 39.451,09\n\n(cid:8)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:19)(cid:13)(cid:16)(cid:15)\n\n Mai\n\n2000,\n\naus 39.658,68\n\n(cid:8)(cid:30)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:16)(cid:13)(cid:16)(cid:15)\n\n Mai 2000,\n\n(cid:1)(cid:31)(cid:17)(cid:19)(cid:1)\n\n(cid:6)(cid:12)(cid:20)(cid:23)(cid:22)(cid:4)(cid:24)/.(cid:16)(cid:29),(cid:3)\n\n(cid:5)0+(cid:12)+,(cid:29)\n\naus 40.251,78\n\n(cid:8)(cid:30)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:16)(cid:13)(cid:16)(cid:15)\n\n Mai bis 11. Juli 2000,\n\n(cid:1)(cid:31)(cid:17)(cid:19)(cid:1)\n\n(cid:6)(cid:12)(cid:20)(cid:23)(cid:22)(cid:4)(cid:24)1+(cid:7)(cid:25)2(cid:29)\n\naus 26.417,12\n\n(cid:8)(cid:30)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:16)(cid:13)(cid:16)(cid:15)\n\n Juli bis 4. August 2000,\n\n(cid:1)(cid:31)(cid:17)(cid:19)(cid:1)\n\n(cid:6)(cid:12)(cid:20)(cid:23)(cid:22)(cid:4)(cid:24)1+(cid:7)(cid:25)2(cid:29)\n\naus 28.165,35\n\n(cid:8)(cid:30)(cid:9)(cid:12)(cid:11)3(cid:13)(cid:16)(cid:15)\n\n August bis 7. September\n\n(cid:1)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:1)\n\n(cid:6)4(cid:20)(cid:23)(cid:22)(cid:4)(cid:24)(cid:26)(cid:27)(cid:16)(cid:29)\n\n2000,\n\naus 17.456,28\n\n(cid:8)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)5(cid:13))(cid:15)\n\n September 2000 bis\n\n(cid:1)6(cid:17)7(cid:1)\n\n(cid:6)8(cid:20)(cid:23)(cid:22)(cid:4)(cid:24)\n\n$(cid:16)(cid:29)\n\n8. Mai 2001,\n\n(cid:15)\n(cid:15)\n\n(cid:15)\n(cid:15)\n(cid:15)\n(cid:15)\n(cid:15)\n(cid:15)\n(cid:15)\n(cid:15)\n(cid:15)\n(cid:15)\n\naus 6.289,67\n\n(cid:8)(cid:30)(cid:9)(cid:12)(cid:11)’(cid:13))(cid:15)\n\n Mai bis 31. August 2001\n\n(cid:1)9(cid:17)(cid:19)(cid:1)\n\n(cid:6):(cid:20)(cid:23)(cid:22)(cid:4)(cid:24)\n\n.(cid:16)(cid:29)\n\nund\n\naus 4.628,18\n\n September 2001\n\n(cid:5);(cid:1)\n\n(cid:6)7+,(cid:29)\n\nzu zahlen.\n\nDie weitergehende Klage wird abgewiesen.\n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts und\n\ndie weitergehenden Rechtsmittel des Beklagten werden zurück-\n\ngewiesen.\n\nDie Kosten des ersten Rechtszugs fallen der Klägerin zu 3/5 und\n\ndem Beklagten zu 2/5 zur Last. Die Kosten des Berufungsverfah-\n\nrens werden gegeneinander aufgehoben. 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